OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 96/10

BVERFG, Entscheidung vom

122mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur ausnahmsweise durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet; es bedarf unsachlicher oder willkürlicher Erwägungen. • Die Entscheidung eines Landessozialgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann als selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung anzusehen sein und ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Anhörungsrüge dagegen statthaft ist. • Eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung oder prozessuale Unrichtigkeit begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; erst unsachliche oder willkürliche Verfahrensweisen rechtfertigen den Ausschluss eines Richters. • Wiederholte Ablehnungsgesuche ohne neue Gesichtspunkte sind rechtsmissbräuchlich und können ohne erneute Entscheidung verworfen werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur ausnahmsweise durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet; es bedarf unsachlicher oder willkürlicher Erwägungen. • Die Entscheidung eines Landessozialgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann als selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung anzusehen sein und ist verfassungskonform so auszulegen, dass die Anhörungsrüge dagegen statthaft ist. • Eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung oder prozessuale Unrichtigkeit begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; erst unsachliche oder willkürliche Verfahrensweisen rechtfertigen den Ausschluss eines Richters. • Wiederholte Ablehnungsgesuche ohne neue Gesichtspunkte sind rechtsmissbräuchlich und können ohne erneute Entscheidung verworfen werden. Der Beschwerdeführer führte vor dem Sozialgericht ein Klageverfahren und lehnte den dortigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landessozialgericht wies dieses Ablehnungsgesuch zurück. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die Richter des Senats, die den Zurückweisungsbeschluss gefasst hatten, ab; auch dieses Ablehnungsgesuch verwarf das Landessozialgericht als unzulässig. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Anhörungsrüge gegen den ersten Beschluss und leitete ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die zuständigen Richter des Landessozialgerichts ein. Das Landessozialgericht verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig mit der Begründung, § 178a Abs.1 S.2 SGG schließe die Anhörungsrüge gegen vor die Endentscheidung fallende Zwischenentscheidungen aus. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere Art. 103 Abs.1 und Art.101 Abs.1 GG. • Art.101 Abs.1 S.2 GG gewährleistet den Anspruch, im Einzelfall vor einem unparteiischen und unabhängigen Richter zu stehen; der Gesetzgeber muss materielle Vorkehrungen treffen, um befangen erscheinende Richter auszuschließen. • Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet einen Verfassungsverstoß; ein Verfassungsverstoß liegt nur vor, wenn die Auslegung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung der Verfassungsgarantie grundlegend verkannt wird. • Eine bloß falsche Rechtsansicht oder eine fehlerhafte Handhabung prozessualer Regelungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; erforderlich sind Anzeichen unsachlicher oder willkürlicher Verfahrensweisen. • § 178a Abs.1 S.2 SGG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verfahren über die Ablehnung eines Richters am Sozialgericht als selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung zu behandeln ist und die Zurückweisung dieser Ablehnung mit der Anhörungsrüge angreifbar sein kann, sofern die Entscheidung für den weiteren Ablauf des Verfahrens abschließend wirkt und nicht mehr im Wege der Inzidentprüfung korrigiert werden kann (Art.103 Abs.1 GG, Rechtsschutzgrundsatz). • Die fachgerichtliche Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über Ablehnungsgesuche von der revisionsgerichtlichen Prüfung ausgenommen sind, lässt eine rechtsstaatliche Schutzlücke entstehen, wenn Gehörsverletzungen im Zwischenverfahren nicht unmittelbar prüfbar wären; daher muss die Anhörungsrüge gegen die Zwischenentscheidung möglich sein. • Die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich ist verfassungsgemäß, da wiederholte Ablehnungsanträge ohne neue Gesichtspunkte nicht erneut zu entscheiden sind. • Soweit das Landessozialgericht die Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs teilweise damit begründete, die Anhörungsrüge sei nicht statthaft, war diese Begründung verfassungsrechtlich fehlerhaft; gleichwohl besteht kein Erfolgsaussicht für den Beschwerdeführer, weil er keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorgetragen hat. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht stellt zwar fest, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts, die Anhörungsrüge als unzulässig zu erachten, verfassungsrechtlich nicht haltbar ist und § 178a Abs.1 S.2 SGG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs als selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung der Anhörungsrüge zugänglich sein kann. Dennoch wird die Beschwerde nicht angenommen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Begehren keinen Erfolg haben kann: Er hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich verletzt worden ist, und sein Vortrag beschränkt sich auf die Beanstandung einer für ihn ungünstigen Rechtsanwendung. Eine Rückweisung an das Landessozialgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen; daher rechtfertigt dies nicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde.