Urteil
3d A 87/14.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.3D.A87.14O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 21. Dezember 1954 in Hamm geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine Lehre zum Maler und Lackierer, die er am 21. Juli 1972 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1985 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstgrad eines Oberfeldwebels. Am 13. Dezember 1984 bestand er die Abschlussprüfung des Realschullehrgangs. Am 1. August 1986 trat er in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst bei der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung und Ernennung zum Stadtassistenten z. A. mit Wirkung vom 1. August 1988 erfolgte zum 1. Februar 1989 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum Stadtassistenten. Zum 1. Februar 1990 wurde er zum Stadtsekretär, am 1. Februar 1991 zum Stadtobersekretär und am 31. Mai 1996 zum Stadthauptsekretär befördert. Der Beklagte war zunächst im Personalamt, anschließend knapp neun Jahre beim Bauverwaltungsamt bzw. im Sozialamt (Wohngeldstelle) tätig. Am 19. Oktober 1998 wurde er wegen gesundheitlicher Probleme auf die Stelle des Sachbearbeiters für Feuerwehrangelegenheiten im Ordnungsamt umgesetzt, wo er bis zum am 18. Februar 2008 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tätig war. In dieser Funktion oblag ihm unter anderem die sachliche und rechnerische Prüfung der Treibstoffrechnungen für die Dienstfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten im Liegenschafts- und Wohnungsamt waren in seiner letzten Beurteilung vom 4. August 1995 insgesamt als „gut (-)“ bewertet worden. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. In seinem Haushalt wohnt ein im Jahr 2005 geborener Enkelsohn. Der Beklagte ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit vom Beklagten angegeben, geordnet. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Anfang 2008 war der Beklagte für fünf Wochen dienstunfähig erkrankt. Seinem Vertreter im Bereich Haushaltsangelegenheiten der Feuerwehr, Herrn W. , fielen Unstimmigkeiten bei der Rechnung einer Tankstelle über die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen auf. Weitere Nachforschungen des Mitarbeiters führten zu dem Verdacht, dass der Beklagte und Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, u.a. der Gerätewart T. , unter Benutzung von Tankkarten für die Feuerwehr unberechtigt private Tankvorgänge vorgenommen haben könnten. Vorübergehend geriet auch der Löschgruppenführer in T1. , T2. , in Verdacht, weil einige Unterschriften auf Tankquittungen auf seinen Namen hindeuteten. Herr W. wies u.a. die Monatsabrechnung der Tankstelle S. für Januar 2008 an und nahm die fraglichen Unterlagen über die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen in seinem Büro unter Verschluss. Der Beklagte, der nach seiner Krankheit am 15. Februar 2008 seinen Dienst wieder angetreten hatte, wurde am 18. Februar 2008 zu dem gegen ihn gerichteten Verdacht angehört, seinen privaten PKW mit einer Tankkarte auf Kosten der Klägerin betankt zu haben. In dem unter dem 20. Februar 2008 von der Zeugin L. über die Anhörung angefertigten Protokoll (Bl. 11 – 18 der Beiakte 1) heißt es unter anderem: „Nach Eröffnung, welches Dienstvergehen ihm angelastet wird, wurde er informiert, dass er nun angehört werden solle. Er wurde darüber belehrt, dass er sich zu dem Vorwurf nicht äußern müsse. Sofern er sich äußern wolle, könne er einen Bevollmächtigten oder Beistand, z.B. den Personalrat, hinzuziehen. Er äußerte den Wunsch, Herrn X. hinzuzuziehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Klägerin verfügte unter dem 18. Februar 2008 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das in der Folge wiederholt – bis heute – verlängert wurde, und erstattete Strafanzeige. Mit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 13. Mai 2008 leitete der Bürgermeister der Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses zugleich wegen der gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungen aus. Zur Begründung wird auf die Anhörung des Beklagten am 18. Februar 2008 verwiesen. In dem Gespräch sei er darüber belehrt worden, dass er nicht verpflichtet sei, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bzw. er zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder schriftlich Stellung nehmen könne. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 machte der Beklagte geltend, seine Angaben in der Anhörung am 18. Februar 2008 seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar, weil er nicht über die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung und die 2-Wochen-Frist für eine mündliche Äußerung belehrt worden sei. Die gegenteilige Darstellung in der Einleitungsverfügung werde durch das Protokoll nicht gedeckt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Werl vom 21. April 2009, Az. 3 Cs 262 Js 146/08 (212/09), rechtskräftig seit 7. Mai 2009, wurde der Beklagte wegen Untreue in fünf Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 Euro belegt. Hierin wird ihm Folgendes zur Last gelegt: „1. Am 17.10.2007 betankten Sie um 20:23 Uhr an der Tankstelle S. in Werl Ihren PKW Renault XXX mit insgesamt 61,95 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis von 71,18 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug XXX ausgestellte Tankkarte Nr. 942 der Stadt X1. vor. 2. und 3. Im Dezember 2007 betankten Sie an der Tankstelle S. in X1. Ihren PKW Renault XXX in (mindestens) 2 Fällen mit Dieselkraftstoff, zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle eine ausschließlich für Feuerwehrfahrzeuge der Stadt X1. ausgestellte Tankkarte vor. 4. Am 15.01.2008 betankten Sie um 18:24 Uhr an der Tankstelle S. in X1. Ihren PKW Renault XXX mit insgesamt 47,04 Litern Dieselkraftstoff zu einem Preis vom 56,40 Euro. Zur Bezahlung legten Sie dem Mitarbeiter der Tankstelle die für das Feuerwehrfahrzeug XXX ausgestellte Tankkarte Nr. 961 der Stadt X1. vor. In den vorgenannten Fällen 1. bis 4. war Ihnen als Beamter der Stadt X1. bewusst, dass Sie nicht berechtigt waren, Ihr Privatfahrzeug mit den Feuerwehrtankkarten der Stadt X1. , deren Verwendung Sie zu überprüfen hatten, zu betanken. Sie wollten dabei den Anschein erwecken, es sei jeweils rechtmäßig ein Feuerwehrfahrzeug betankt worden. Dabei war Ihnen bewusst, dass die Stadt X1. bei der nachfolgenden Zahlung an die Tankstelle S. davon ausging, es seien tatsächlich Feuerwehrfahrzeuge und nicht Ihr Privatfahrzeug betankt worden. Sie wussten, dass die Stadt X1. hierdurch einen Schaden erlitt, da diese keine Gegenleistung erhielt, weil Sie den Kraftstoff selbst verbrauchten. 5. Ihnen war aus Ihrer Überprüfungstätigkeit als zuständiger Stadtbeamter bekannt, dass der gesondert verfolgte Feuerwehrmann Helge Schürmann sein Privatfahrzeug u. a. in der Zeit vom 12.01.2008 bis zum 11.02.2008 mit Feuerwehrtankkarten der Stadt X1. betankte. Trotz Ihres Wissens um die Unrichtigkeit der insoweit eingereichten Tankbelege und Rechnungen der Tankstelle S. , zeichneten Sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit als Beamter der Stadt X1. die Abrechnungen sachlich und rechnerisch richtig und wiesen diese pflichtwidrig zur Zahlung an. Der Stadt X1. entstand hierdurch ein Schaden, da diese keine Gegenleistung erhielt, was Ihnen bewusst war.“ Zuvor war der Gerätewart T3. durch Strafbefehl vom 20. April 2009 wegen Untreue in 8 Fällen mit einer Geldstrafe belegt worden. Ihm waren 8 private Betankungen unter Nutzung von Tankkarten der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 12. Januar und 11. Februar 2008 zur Last gelegt worden. Unter dem 24. September 2009 verfügte der Bürgermeister der Klägerin, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten werde nach Abschluss des Strafverfahrens auf die fünf Handlungen „ausgedehnt, beschränkt bzw. konkretisiert“, die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 seien. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2009 mitgeteilt und darauf hingewiesen, er habe gegen die Pflichten zur Uneigennützigkeit, zum Wohlverhalten und zur Beachtung geltenden Rechts verstoßen. Mit Schreiben vom 19. November 2009 gab die Klägerin dem Beklagten Gelegenheit, zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung Stellung zu nehmen. Der Beklagte machte u.a. geltend, nach der Rückkehr aus seiner Erkrankung sei ihm bei Durchsicht der Belege die Abrechnung von Superkraftstoff über eine Tankkarte von Dieselfahrzeugen aufgefallen. Er habe sich mit der Erklärung des befragten Gerätewarts T3. begnügt, es seien Kanister der Feuerwehr betankt und versehentlich eine falsche Tankkarte vorgelegt worden. Er habe nicht gewusst, dass der Feuerwehrmann T3. seinen Privatwagen betankt habe. Der auf den 17. Oktober 2007 bezogene Vorwurf sei falsch. Zu den beiden Tankvorgängen im Dezember 2007 könne er sich nicht äußern, weil er sich hieran nicht erinnere. Den Vorgang vom 15. Januar 2008 räume er ein. Er habe seinen privaten PKW vielfach für dienstliche Zwecke eingesetzt und hätte hierfür bei einer Reisekostenabrechnung Erstattungen bekommen, die den durch die privaten Betankungen entstandenen Schaden der Klägerin überstiegen hätten. Mit Verfügung vom 23. April 2010 enthob die Klägerin den Beklagten gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge an. Den Antrag des Beklagten, diese Anordnung auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 – 13 L 206/10.O – mit der Begründung ab, Der Beklagte habe sich nach den bisherigen Feststellungen zumindest in drei Fällen - 15. Januar 2008 und zwei Mal im Dezember 2007 - einer Untreue schuldig gemacht. Wegen dieser Taten werde er im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Beklagte u.a. geltend: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass er sich in den drei vom Verwaltungsgericht benannten Fällen der Untreue schuldig gemacht habe. Bei summarischer Prüfung sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber nicht wahrscheinlicher als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3d B 908/10.O – setzte der erkennende Senat die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge aus. Die Vorwürfe zu 1. und 5. seien nicht aufrecht zu erhalten. Die Betrugs- bzw. Untreuevorwürfe unter 2., 3. und 4. rechtfertigten nicht die Prognose, der Beklagte werde im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein Urkundsdelikt werde dem Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt. Nach weiteren Beweisaufnahmen im Disziplinarverfahren wurde dem Beklagten unter dem 24. Juli 2012 das Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben. Der Beklagte machte mit Schriftsatz vom 23. August 2012 geltend: Seine Angaben vom 18. Februar 2008 seien mangels hinreichender Belehrung nicht verwertbar. Daten für die angeblichen Tankvorgänge von Dezember 2007 und die angebliche Schadenshöhe seien nicht benannt. Den Tankvorgang vom 15. Februar 2008 habe er eingeräumt. Er habe den Gerätewart weder zu privatem Tanken aufgefordert noch ihm die Tankkarte 883 hierfür zur Verfügung gestellt. Die abweichenden Angaben des Gerätewarts, der ein erhebliches Eigeninteresse verfolge, seien unzutreffend. Er habe Rechnungen nicht in Kenntnis privater Tankvorgänge angewiesen. Die Fahrtenbücher der Fahrzeuge seien nicht vorgelegt worden, der Verbrauch deshalb nicht prüfbar gewesen. Er habe das Tanken von Superbenzin über Tankkarten von Dieselfahrzeugen bemerkt und vom Gerätewart T3. auf Nachfrage die Antwort erhalten, versehentlich die falsche Karte verwendet zu haben. Es sei Praxis, beim Betanken mehrerer Fahrzeuge nur eine Karte zu verwenden. Mit der am 4. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen, von ihrem Prozessbevollmächtigten verfassten und unterzeichneten Disziplinarklage hat die Klägerin dem Beklagten folgende Sachverhalte vorgeworfen: „1. Im Dezember 2007 betankte der beschuldigte Beamte seinen privaten Pkw (mindestens) 2 x unter Vorlage einer Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. , obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten, die der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. überlassen waren, zu benutzen und diese Karten selbst von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X1. nur für die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen und sonstigen kraftstoffbetriebenen Geräten der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden durften. 2. Am 15.01.2008 tankte der beschuldigte Beamte sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit 47,04 l Diesel-Kraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte 961, die für das Tanklöschfahrzeug XXX ausgegeben war, vor, obwohl er weder berechtigt war, diese Tankkarte zu besitzen oder zu benutzen noch auf sonstige Weise berechtigt war, sein Fahrzeug auf Kosten der Stadt X1. zu betanken. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. 3. Im Juni 2004 hinterlegte der beschuldigte Beamte die Tankkarte der Löschgruppe N. Nr. 883, die von dieser Löschgruppe nicht mehr benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Gleichzeitig teilte er dem Gerätewart I. T3. mit, dass dieser diese Tankkarte nunmehr auch zum Betanken seines privaten Pkw benutzen könne aufgrund seiner zahlreichen Aktivitäten für die Freiwillige Feuerwehr auch unter Einsatz seines Privatfahrzeugs. Herr T3. nutzte diese Karte dann mindestens ab 16.12.2004, um sein Privatfahrzeug bis Anfang 2008 im Durchschnitt zweimal monatlich mit Super-Kraftstoff zu betankten, vermutlich bereits ab dem 14.07.2004. Zu einer solchen Gestattung war der Beschuldigte nicht berechtigt. Vielmehr sind nach Dienstanweisung dienstlich veranlasste Nutzungen eines Privatfahrzeuges in einem Fahrtenbuch zu erfassen und über Fahrtkostenerstattung abzurechnen. Obwohl es ihm mithin bekannt war, dass zumindest Herr T3. über die Tankkarte 883 auch Betankungen seines Privatfahrzeuges mit Super-Kraftstoff vornahm, zeichnete der beschuldigte Beamte ab dem Monat Dezember 2004 sämtliche Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen - u. a. die Rechnung vom 31.12.2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 883 abgerechnet wurde, am 04.01.2008 - zur Zahlung an. 4. Schließlich war der beschuldigte Beamte im Jahre 2007 mit dem Gerätewart I. T3. in Feuerwehrangelegenheiten zwecks Leiterprüfung dienstlich unterwegs. Im Anschluss darauf fuhr er mit dem UA 130 (so genannte Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Gerätewart, ob er - der beschuldigte Beamte - seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beschuldigte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der private Pkw des beschuldigten Beamten mit 20 l Diesel-Kraftstoff betankt wurde.“ Sie hat geltend gemacht: Der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 sei durch Photos nachweisbar. Der Beklagte habe ihn bestätigt. Die Vorgänge von Dezember 2007 habe der Beklagte bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 unter Nennung näherer Einzelheiten ebenso eingeräumt, wie die Betankung anlässlich einer Leiterprüfung mit 20 l Kraftstoff. Der Beklagte habe ferner zugegeben, gewusst zu haben, dass der Gerätewart T3. privat getankt habe. Die Angaben des Beklagten in seiner Anhörung seien verwertbar, weil das Disziplinarverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet worden sei. § 20 Abs. 3 LDG NRW finde deshalb keine Anwendung. Der Zeuge T3. habe die Aushändigung der Tankkarte sowie die Aufforderung des Beklagten, hiermit privat zu tanken, bekundet und bestritten, dass der Beklagte ihn aufgefordert habe, nicht mehr privat zu tanken. Da sich die Aussagen des Zeugen und des Beklagten hinsichtlich der Kenntnis der privaten Betankungen deckten, komme es auf eventuelle Belastungstendenzen nicht an. Der Beklagte habe gegen die Verpflichtungen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung, zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Hinsichlich der Tankvorgänge im Dezember und der Betankung anlässlich der Leiterprüfung sowie der Anweisung der diesbezüglichen Rechnungen habe er Untreuetaten, mit der Betankung vom 15. Januar 2008, hinsichtlich derer er die Rechnungen nicht bearbeitet habe, einen versuchten Betrug und mit der Unterzeichnung der Tankquittung eine Urkundenfälschung begangen. Die pflichtwidrige Anweisung der Bezahlung von Rechnungen für Tankvorgänge des Zeugen T. in Kenntnis der Unrichtigkeit der eingereichten Tankbelege und Rechnungen stelle eine weitere Untreuehandlung dar. Der Beklagte habe eine Vertrauensposition zum eigenen Vorteil missbraucht und einen erheblichen Schaden angerichtet. Die rechtswidrigen Betankungen des Zeugen T3. machten einen Betrag von 4.294,93 € aus. Die eigenen privaten Betankungen habe der Beklagte mit 150,00 € beziffert. Die falsche Unterzeichnung der Tankquittung belege erhebliche kriminelle Energie. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die allein auf seine Aussage in der Anhörung am 18. Februar 2008 gestützten Vorwürfe dürften wegen unzureichender Belehrung nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Insofern sei nicht von Bedeutung, dass das Disziplinarverfahren erst später eingeleitet worden sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 52 LDG NRW nicht vor. Die Klageschrift müsse die Sachverhalte, in denen nach Auffassung des Dienstherrn ein Dienstvergehen gesehen werde, in einer Weise substantiiert darlegen, dass ihm eine sachgerechte Einlassung möglich sei. Dies sei beim Vorwurf des zweimaligen Betankens des eigenen Fahrzeuges im Dezember 2007 nicht gegeben; auch dem Vorwurf zu Ziffer 3 fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Zahlungsanweisung vom 4. Januar 2008 sei nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen. Hinsichtlich dieser Anweisung habe sich der Gerätewart T3. auf Nachfrage auf eine irrtümliche Tankkartennutzung berufen. Er habe Herrn T3. immer wieder darauf hingewiesen, die richtige Karte zu benutzen, wenn ihm die Abrechnung von Superbenzin aufgefallen sei. Der Tankvorgang anlässlich der Leiterprüfung sei nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen, zu unsubstantiiert und auch in der Sache unzutreffend. Leiterprüfungen seien stets in der Hauptwache in der Stadtmitte erfolgt. Bei den Angaben des Herrn W. zur Erkennbarkeit von Unregelmäßigkeiten handele es sich um dessen persönliche Bewertung. Einen überhöhten Kraftstoffverbrauch könne man ohne Fahrtenbücher allein anhand von Tankbelegen nicht erkennen. Der Vorwurf unter Ziffer 2 der Klageschrift treffe zu. Er wisse nicht, warum er mit einem Phantasienamen unterschrieben habe. Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fehlten. Ein schweres Dienstvergehen liege nicht vor. Die Verwaltungsspitze sei erkennbaren Ungereimtheiten nicht nachgegangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenso wenig wie eine nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. . Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen und hat dies folgendermaßen begründet: „Der Beklagte war zuletzt in der Abteilung Rechts- und Ordnungsangelegenheiten der Klägerin als Sachbearbeiter für Feuerwehrangelegenheiten tätig. Ihm oblag dabei u. a. die Kontrolle und Freizeichnung der diesen Bereich betreffenden Rechnungen. Hierzu gehörte auch die Prüfung und Freizeichnung von Tankrechnungen. Die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und die Feuerwehrwerkstätten verfügen über Tankkarten, mit denen bei bestimmten Tankstellen auf Rechnung getankt werden kann. Diese Tankvorgänge werden von den Tankstellen in bestimmten Abständen gegenüber der Stadt X1. abgerechnet. Diese Rechnungen waren von dem Beklagten zu prüfen und zur Bezahlung freizugeben. 1. a) In 2007, wahrscheinlich im Dezember, besorgte sich der Beklagte in mindestens zwei Fällen eine Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin, obwohl er nicht berechtigt war, diese Karten zu nutzen. In mindestens zwei Fällen betankte er unter Vorlage einer solchen Tankkarte seinen privaten Pkw. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war, ging aber davon aus, dass dies nicht auffallen würde, da er selber die Rechnungen freigeben würde. Das Gericht hat nicht feststellen können, für welchen Betrag der Beklagte tankte. Auch ist offen geblieben, ob der Beklagte tatsächlich diese Tankbelege noch selbst geprüft und zur Zahlung angewiesen hat oder ob dies aufgrund seiner Erkrankung ab 10. Januar 2008 bereits durch seinen Vertreter geschah. b) Diese Angaben beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten anlässlich seiner Anhörung vom 20. Februar 2008. Für das Gericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln, zumal er diesen Sachverhalt im Laufe der Vernehmung mehrfach eingeräumt hat. Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht auch, dass ihm solche Taten nicht wesensfremd sind, wie aus den weiteren Vorgängen ersichtlich ist. Zudem entsprechen solche Taten durchaus seinem Selbstverständnis und fehlendem Unrechtsbewusstsein. Wiederholt hat der Beklagte betont, dass er schließlich für die Feuerwehr mit seinem Privatwagen gefahren sei. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass diese beiden Taten Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 sind und er die Richtigkeit dieser Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Allein der Umstand, dass zwei weitere Vorwürfe aus dem Strafbefehl offenbar falsch sind, steht dem nicht entgegen. Es hätte vielmehr ausgesprochen nahe gelegen, gegen den Strafbefehl insgesamt vorzugehen, wenn auch noch zwei weitere Vorwürfe unzutreffend gewesen wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte keine Erklärung für sein damaliges Aussageverhalten gegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob er diese ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Anlass dafür, an dem früher abgegebenen Geständnis zu zweifeln, hat die Kammer angesichts der offenkundigen Schutzbehauptung, Erinnerungslücken zu haben, nicht. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Geständnis auch uneingeschränkt verwertbar, insbesondere greift das Beweisverwertungsverbot des § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht. … [wird ausgeführt] d) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf auch ausreichend substantiiert. Unschädlich ist insbesondere, dass Ort, Zeit und Schadenshöhe nicht genauer dargelegt werden konnten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des Beklagten beruhen und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, warum er sich (mehrfach) falsch belastet haben sollte. Zu dieser entscheidenden Frage wäre ihm auch durchaus eine sachgerechte Einlassung möglich gewesen. 2. a) Am 15. Januar 2008 tankte der Beklagte für 56,40 € sein Privatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit 47,04 l Dieselkraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte 961, die für das Tanklöschfahrzeug XXX der Löschgruppe Sönne[r]n ausgegeben war, vor, obwohl er nicht berechtigt war, diese Tankkarte zu benutzen. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er zum Zwecke der Verschleierung seiner Tat nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem unleserlichen Phantasienamen. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. Auch hier beabsichtigte er, die Rechnung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als sachlich und rechnerisch richtig freizugeben. Zu einer solchen Freigabe kam es aufgrund seiner Erkrankung und der Entdeckung der Tat nicht mehr. Bis heute ist der Schaden nicht wieder gutgemacht worden. b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Er hat diese Tat durchweg im Rahmen des Disziplinarverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer eingeräumt; er ist auch wegen dieser Tat im Strafbefehlswege verurteilt worden. Zudem ergibt sich seine Täterschaft aus den sichergestellten Aufzeichnungen der betroffenen Tankstelle sowie dem Tankbeleg. Die unstreitig vom Beklagten stammende Unterschrift hat nichts mit der üblichen Unterschrift des Beklagten zu tun und lässt sich auch nicht durch einen schlecht funktionierenden Stift erklären. Sie lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass der Beklagte über den wahren Aussteller der Urkunde täuschen wollte. 3. a) Spätestens im Jahr 2007 hinterlegte der Beklagte die Tankkarte der Löschgruppe N. Nr. 883 (ursprünglich vorgesehen für das Fahrzeug XXX), die von dieser Löschgruppe nicht (mehr) benötigt wurde, im Schreibtisch des Geräteraumes der Löschgruppe Stadtmitte. Bis Anfang 2008 wurde diese Karte zumindest überwiegend vom Gerätewart I. T3. benutzt. Herr T3. nutzte diese Karte in erster Linie dazu, sein Privatfahrzeug mit Superkraftstoff zu betanken. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nach eigenen Angaben kurz nach Hinterlegung der Karte bei der Löschgruppe Stadtmitte, erkannte der Beklagte, dass der Zeuge T3. die Karte missbräuchlich nutzte. Mindestens zwei Mal sprach er den Gerätewart T. an und forderte ihn auf, nicht privat zu tanken. Obwohl er sicher wusste, dass Herr T3. mit der Karte in diesen Fällen zumindest auch seinen Pkw betankte, zeichnete er diese Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig ab und wies die Rechnungen zur Zahlung an. b) Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beklagten sowie der Aussage des Zeugen T3. , soweit ihnen gefolgt werden konnte. Das Gericht geht von der Einlassung des Beklagten in seiner Anhörung aus, wonach er den Gerätewart T3. wiederholt auf die hohen Abrechnungen angesprochen und ihn gebeten habe, private Betankungen in der Zukunft zu unterlassen. Die Kammer wertet dies dahingehend, dass der Beklagte den Zeugen T3. in mindestens zwei Fällen angesprochen haben muss, nachdem er dessen unberechtigte Tankvorgänge bemerkt hatte. Den späteren Vortrag, dass er den Zeugen T3. auf die Betankungen angesprochen habe und dieser ihm glaubhaft von einem Versehen berichtet habe, sieht das Gericht als widerlegt an. Er widerspricht zum einen den Angaben in der persönlichen Anhörung, zum anderen erlaubt das mehrfach unbeanstandete Tanken von Superkraftstoff durch den Zeugen T3. nur den Schluss, dass dies zumindest mit Duldung des Beklagten erfolgte. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass dem Vertreter des Beklagten der Missbrauch der Tankkarten in der Vertretungszeit sofort aufgefallen ist. Das Gericht hat hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Beklagte dem Gerätewart I. T3. die Karte mit der Bemerkung überreicht habe, dass er diese wegen seiner zahlreichen Aktivitäten für die freiwillige Feuerwehr auch zum Betanken seines privaten Pkws nutzen könne. Der Beklagte hat dies durchgehend in Abrede gestellt. Zwar hat der Zeuge T3. dies entsprechend bekundet; letztlich erweist sich die Aussage des Zeugen T3. , welche einziges Beweismittel ist, nicht als belastbar genug. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zeuge T. selber erheblich in Unregelmäßigkeiten verstrickt war und Interesse hat, in einem günstigen Licht dazustehen, zum anderen war bei ihm zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft zu erkennen, reinen Tisch zu machen; vielmehr gab er überwiegend auf Vorhalt nur das zu, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Die Aussage des Zeugen, der sich in der mündlichen Verhandlung überwiegend auf Erinnerungslücken berufen hat, hat beim Gericht einen wenig glaubhaften Eindruck hinterlassen. Aufgrund der Gesamtumstände bestehen daher in diesem Punkt begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Es ist auch nicht nachzuweisen, dass der Beklagte die Rechnung vom 31. Dezember 2007 über die Betankungen im Dezember 2007, mit der auch 176,1 l Superbenzin zum Preis von 195,46 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer über die Tankkarte 883 abgerechnet worden ist, in dem Bewusstsein am 4. Januar 2008 zur Zahlung angewiesen hat, dass sich hierunter unberechtigte Tankmengen befinden, die der Zeuge T3. vorgenommen hat. Der Zeuge T. hat, was der Beklagte bestätigt hat, ausgeführt, dass drei bis vier der Kanister der Freiwilligen Feuerwehr mit Superbenzin befüllt werden mussten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass von der Rechnung vom 31. Dezember 2007 ausschließlich solche Tankvorgänge erfasst waren. 4. a) Im Jahr 2007 war der Beklagte zusammen mit dem Zeugen T. in Feuerwehrangelegenheiten dienstlich unterwegs. Im Anschluss daran fuhr er mit dem UA 130 (sog. Kanisterkarte) zur Tankstelle S. , um die Kanister neu zu befüllen. Bei dieser Gelegenheit fragte ihn der Zeuge T3. , ob er seinen Pkw auch betanken wolle. Der Beklagte bejahte dies mit den Worten „sein Pkw könnte auch einen Schluck vertragen“, worauf der Privatwagen des Beklagten mittels der Tankkarte mit ca. 20 l Dieselkraftstoff betankt wurde. b) Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Beklagten in der Anhörung vom 20. Februar 2008. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln, zumal er den Sachverhalt von sich aus eingeräumt und auch auf Nachfrage bestätigt hat. Aus den bereits dargelegten Gründen ist die Aussage auch verwertbar. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beklagte den Tatvorwurf zwar in Abrede gestellt, jedoch keine Erklärung dafür gegeben, warum er diesen zuvor eingeräumt hatte. Auf den Umstand, wo die Leiterprüfungen stattfanden, kommt es, da es sich lediglich um ein unbedeutendes Randgeschehen handelt, nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Unschädlich ist insoweit, dass dieser Tatvorwurf nicht ausdrücklich im Rahmen der abschließenden Anhörung erwähnt wurde. Der Sachverhalt ist im Ermittlungsbericht, wenn auch nicht als ausdrücklicher Tatvorwurf, dargestellt. Dieser ist dem Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hatte somit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, zumal für einen anwaltlich vertretenen Beklagten ohne weiteres erkennbar war, dass der im Ermittlungsbericht geschilderte Sachverhalt von disziplinarrechtlicher Bedeutung ist. Unabhängig davon bestand im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme.“ Dieses Geschehen hat das Verwaltungsgericht dahingehend bewertet, dass sich der Beklagte eines – einheitlichen – sehr schweren Dienstvergehens im Sinne des im Tatzeitraum geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a. F. schuldig gemacht habe. Hierzu hat es ausgeführt: Der Beklagte habe durch das Tanken mit der Tankkarte der Klägerin ohne Berechtigung jeweils einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (Vorwürfe zu Ziffern 1 und 2) und bei der Tat zu Ziffer 4 zumindest Beihilfe zu einem Betrug des Zeugen T3. geleistet. Am 15. Januar 2008 habe der Beklagte zudem durch Herstellen einer unechten Urkunde eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB begangen. Da nicht sicher festgestellt bzw. sogar ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte die Rechnungen der Tankstellen als sachlich und rechnerisch zutreffend freigegeben habe, sei nicht von einer Untreue gem. § 266 StGB auszugehen. Durch die Freigabe der die Tankkarte der Löschgruppe Mawicke Nr. 883 betreffenden Rechnungen in Kenntnis der privaten Betankungen durch den Zeugen T3. (Vorwurf zu Ziffer 3) habe sich der Beklagte der Untreue nach § 266 StGB in zumindest zwei Fällen strafbar gemacht, da er nach eigenen Angaben mehrfach private Betankungen erkannt und den Zeugen T. darauf angesprochen habe. Hierbei habe er jeweils seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Durch Begehung dieser Straftaten habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 S. 2 LBG NRW) und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 57 S. 3 LBG NRW). Für dieses Dienstvergehen sei die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten und unvermeidlich. Schon die (außerdienstlichen) Betrugsstraftaten wögen so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unausweichlich erscheine. Der Beklagte habe beim Missbrauch der Tankkarte bzw. der Beihilfe hierzu die Absicht gehabt, die Rechnungen der Tankstelle später als sachlich und rechnerisch richtig freizugeben. Durch diese Freigabemöglichkeit habe er unkontrolliert über das Vermögen seines Dienstherrn verfügen können. Dies sei der Begehung eines Zugriffsdelikts vergleichbar, die regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Auch nach den für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn geltenden Grundsätzen sei die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten. Der Beklagte habe mehrere Erschwerungsgründe verwirklicht. Er habe sich mehrfach wegen Betrugs und Untreue strafbar gemacht. Bei der Tat vom 15. Januar 2008 habe er tateinheitlich eine disziplinarisch gewichtige Urkundenfälschung begangen. Bei dem Tatvorwurf zu Ziffer 4 sei zwar mildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zu der Tat nicht von ihm ausgegangen und der wirtschaftliche Schaden überschaubar sei. Der Beklagte habe sich aber erpressbar gemacht. Den Beklagten belaste erheblich, dass er seine dienstliche Stellung und seine dienstlich erworbenen speziellen Kenntnisse eingesetzt habe. Er habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er habe, (auch) um sich persönlich zu bereichern, für unzutreffende Tankrechnungen gesorgt, die er dann habe freigeben wollen. Er habe zur Verfolgung persönlicher Interessen grundlegende Dienstpflichten missachtet und Straftaten zu begangen. Durchgreifende Milderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung habe das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst in Betracht komme. Wegen Versagens auch im Kernbereich der dienstlichen Pflichten müsse die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses als vollends zerstört angesehen werden. Deswegen sowie aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes sei der Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW aus dem Dienst zu entfernen. Gegen das am 17. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2013 Berufung eingelegt, die er mit einem an das Oberverwaltungsgericht adressierten und dort am 14. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er hat geltend gemacht: Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen nicht vor. Der Senat habe im Beschluss vom 28. Oktober 2010 entschieden, eine Entfernung sei nicht möglich. Der Sachverhalt habe sich nicht oder lediglich zu seinen Gunsten geändert. Deshalb seien die Voraussetzungen einer Entfernung auch dann nicht gegeben, wenn man dem Vorbringen der Klägerin folge. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien zwei Vorwürfe aus dem Strafbefehl offenbar falsch. Nachweislich habe er im Januar und Februar 2008 keine Tankbelege und Rechnungen pflichtwidrig geprüft und angewiesen. Die stattdessen erhobene Anschuldigung, solche Handlungen schon ab dem 16. Dezember 2004 vorgenommen zu haben, sei nicht hinreichend konkretisiert und nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nachzuweisen, dass er am 4. Januar 2008 pflichtwidrig eine Rechnung vom 31. Dezember 2007 zur Zahlung angewiesen und dem Zeugen T3. die Tankkarte zur privaten Nutzung überlassen habe. Den Tankvorgang vom 15. Februar 2008 räume er ein. Die übrigen im Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnten Taten habe er nicht begangen – jedenfalls seien sie nicht hinreichend konkretisiert oder nicht nachweisbar -, oder es handele sich um Fehler, die kein Dienstvergehen darstellten bzw. die Dienstentfernung nicht rechtfertigten. Die zwei privaten Tankvorgänge im Jahre 2007 seien in der Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52 LDG NRW entsprechend konkretisiert. Seine Aussage bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 ersetze die Substantiierung nicht. Sie sei kein glaubhaftes Geständnis. Er habe sich am ersten Tag nach fünfwöchiger Erkrankung durch die Befragung in der Personalabteilung in Anwesenheit zahlreicher Angehöriger der Verwaltungsspitze unter erheblichem psychischen Druck befunden und sei geneigt gewesen, alles zu sagen, was die Gegenseite zu hören gewünscht habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil dieser keine Freiheitsstrafe ausgesprochen habe und im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfalte. Seine Aussagen bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 seien nach § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu seinem Nachteil verwertbar. Ihm sei nicht vollständig und detailliert eröffnet worden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Ohne Nennung näherer Einzelheiten sei ihm pauschal die Betankung des eigenen Fahrzeugs vorgeworfen worden, um nach Art eines Ausforschungsbeweises die notwendigen Einzelheiten zu erfahren. Er sei aufgefordert worden, sich selbst zu beschuldigen, um sich vermeintlich zu entlasten. Man habe ihn ferner nicht ausdrücklich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Vorwurf, mehrfach private Tankvorgänge des Gerätewarts T3. zumindest geduldet zu haben, sei unbestimmt. Seine Angaben hierzu bei der Anhörung unterlägen dem Verwertungsverbot. Er habe in den genannten beiden Einzelfällen Rechnungen nicht hätte zeichnen und zur Zahlung anweisen dürfen. Der Zeuge T3. habe ihm hierzu aber plausibel erklärt, versehentlich die falsche Tankkarte benutzt zu haben. Er habe angenommen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Dass seinem Vertreter der Missbrauch von Tankkarten sofort aufgefallen sei, ersetze nicht die fehlende Substantiierung der Vorwürfe. Es belege auch nicht das Fehlen einer Prüfung. Ein überhöhter Kraftstoffverbrauch habe nur anhand der Fahrtenbücher festgestellt werden können, die ihm nicht vorgelegen hätten. Die Prüfung des Kraftstoffverbrauchs der Fahrzeuge habe ihm nicht oblegen. Selbst wenn ihm der überhöhte Kraftstoffverbrauch hätte auffallen müssen, sei ihm nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies rechtfertige keinesfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Klägerin habe früher reagieren, etwa ihn abmahnen müssen. Sie habe Aufsichts- und Prüfungspflichten vernachlässigt. Der überhöhte Kraftstoffverbrauch sei ihr spätestens im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen bekannt gewesen oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Der Vorwurf einer Betankung des eigenen Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Leiterprüfung im Jahr 2007 sei unsubstantiiert. Seine Einlassung in der Anhörung unterliege dem Verwertungsverbot. Der Zeuge T3. habe das Geschehen nicht bestätigt. Der Ort der Leiterprüfungen sei nicht nebensächlich. Er habe der Konkretisierung des Vorwurfs dienen sollen. Der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 stelle keine Urkundenfälschung dar. Durch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unterzeichnung mit einem unleserlichen Phantasienamen werde nicht auf einen anderen bestimmten Aussteller hingewiesen. Das gelte auch, wenn eine solche Zuordnung versucht werde. Die Staatsanwaltschaft habe ein Urkundsdelikt verneint. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2010 festgestellt, ein Urkundsdelikt sei nicht angeschuldigt. Der Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Der Senat habe den Ausgang des Disziplinarverfahrens im Beschluss 20. Oktober 2010 als offen bezeichnet. Dabei seien neben dem Tankvorgang vom 15. Januar 2008 zwei private Tankvorgänge im Dezember 2007 als unstrittig angesehen worden. Die weitere Betankung mit einem „Schluck“ auf Nachfrage des Zeugen habe der Beklagte selbst detailliiert geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert habe und nunmehr allein den Vorfall vom 15. Januar 2008 einräume. Es sei nicht plausibel, warum der Beklagte in seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 Geschehnisse, die er detailreich geschildert habe, hätte erfinden sollen. Die Anhörung sei am zweiten Arbeitstag nach der Erkrankung des Beklagten erfolgt. Ihm sei hierbei der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 vorgehalten worden. Die weiteren Verfehlungen seien erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen zutage getreten. Die erfolgte Belehrung habe den Anforderungen des LDG NRW genügt. Der nicht protokollierte und ggf. unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung sei für das Aussageverhalten des Beklagten unerheblich gewesen. Dieser habe sich nach der Belehrung, sich nicht äußern zu müssen und bei einer gewünschten Äußerung einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuziehen zu können, entschieden, unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Personalrats auszusagen. Der Zeuge T3. habe die Schutzbehauptung des Beklagten nicht bestätigt, bei der Betankung eines Dienstfahrzeuges die falsche Karte benutzt zu haben. Der Beklagte habe wegen seiner Kenntnisse von den Gegebenheiten der Feuerwehr die Betankung von Privatfahrzeugen mit Supertreibstoff ohne Schwierigkeiten erkennen können und vermutlich auch erkannt. Allein er habe die Unregelmäßigkeiten feststellen können, weil nur ihm die Gesamtaufstellung aller Tankvorgänge vorgelegen habe. Er hätte wegen des unübersehbaren Anfangsverdachts die Verbräuche mit den Fahrleistungen abgleichen müssen. Die zweifache Betankung im Jahr 2007 sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unstreitig gewesen. Mit dem am 15. Januar 2008 auf der Tankquittung angebrachten Namenszug habe der Beklagte eine Urkundenfälschung begangen. Die geleistete Unterschrift sei über einen „Schnörkel“ oder „Kritzel“ hinausgegangen. Sie habe charakteristische Merkmale aufgewiesen und eine konkrete Zuordnung erlaubt. Der Tankwart habe davon ausgehen müssen, einen zur Nutzung der Tankkarte der Klägerin Berechtigten vor sich zu haben und dessen Unterschrift als Beleg für den Tankvorgang in Händen zu halten. Es sei unerheblich, dass der Beklagte habe anonym bleiben wollen. Der angebliche Aussteller einer unechten Urkunde müsse nicht existieren. Er habe in Kauf genommen, den Feuerwehrmann T2. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszusetzen, um einen möglichen Verdacht von sich abzulenken. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 hat die Klägerin eine von ihrem Bürgermeister unterzeichnete Disziplinarklageschrift vom 28. September 2016 vorgelegt, in der dem Beklagten mit inhaltlich übereinstimmender Begründung dieselben Vorwürfe zur Last gelegt werden wie mit der am 4. Juli 2013 eingereichten Klageschrift. Durch in der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss hat der Senat dem Beklagten hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit weiterem Beschluss hat er das Disziplinarverfahren gem. §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den in der Disziplinarklage unter Ziffer 3 erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe in Kenntnis der privaten Betankungen des Zeugen T3. ab dem Monat September 2004 sämtliche Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und zur Zahlung angewiesen, aus dem Verfahren ausgeschieden, soweit dieser nicht konkret auf die Rechnung vom 31. Dezember 2007 über die Betankungen vom Dezember 2007 und die Anweisung vom 4. Januar 2008 bezogen ist. Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei nach gewährter Wiedereinsetzung zulässig. Sie sei aber unbegründet. Soweit das Disziplinarverfahren nach der erfolgten Beschränkung noch anhängig sei, lägen wesentliche Mängel der Disziplinarklage nicht vor. Der in der Unterzeichnung der ursprünglichen Disziplinarklageschrift vom 1. Juli 2013 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegende Fehler sei durch die Einreichung der vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichneten Disziplinarklageschrift vom 28. September 2016 geheilt worden. Hinsichtlich der von der Beschränkung des Disziplinarverfahrens nicht erfassten Vorwürfe genüge die Klageschrift ferner den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW. Das behördliche Disziplinarverfahren leide nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern. Dass einzelne mit der Disziplinarklage erhobene Vorwürfe nicht Gegenstand der abschließenden Anhörung gewesen seien, könne sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht auswirken. Der Beklagte habe sich zu den Vorwürfen im gerichtlichen Verfahren äußern können und habe dies auch getan. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat zu den im Berufungsverfahren noch zu prüfenden Vorwürfen mit Ausnahme im Einzelnen benannter Ergänzungen und Abweichungen dieselben Feststellungen getroffen, wie das Verwaltungsgericht unter Gliederungspunkt I. des angefochtenen Urteils. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht insofern die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 zugrunde gelegt. Diese unterlägen keinem Verwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW. Dem Protokoll über die Anhörung sei zwar nicht zu entnehmen, ob der Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW belehrt worden sei, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierüber müsse aber nicht Beweis erhoben werden, weil das etwaige Fehlen einer derartigen Belehrung nicht zu einem Verwertungsverbot nach § 20 Abs. 3 LDG NRW führe. Der Senat sei davon überzeugt, dass der Beklagte die beiden in seiner Anhörung mehrfach eingeräumten und auf – vermutlich – „irgendwann im Dezember“ datierten Betankungen seines privaten Fahrzeuges vorgenommen habe. Seinem späteren Bestreiten schenke er keinen Glauben. Eine dieser Betankungen habe nach den vorliegenden Unterlagen am 7. Dezember 2007, einem Freitag, um 6:11 Uhr stattgefunden. Der Beklagte habe mit 55,87 l Dieselkraftstoff zu einem Preis von 68,66 EUR sein Privatfahrzeug betankt. Der andere vom Beklagten eingeräumte Tankvorgang müsse in einem anderen Monat als im Dezember 2007 erfolgt sein. Der Senat treffe zudem die Feststellung, dass der Beklagte die Rechnung der Firma S. vom 31. Dezember 2007, mit der unter anderem der Tankvorgang vom 7. Dezember 2007 abgerechnet worden sei, am 4. Januar 2008 geprüft, als richtig abgezeichnet und die Zahlung mitverursacht habe. Der Betankungsvorgang am 15. Januar 2008 sowie die Unterzeichnung der durch die Tankstelle S. an die Klägerin weitergeleiteten Tankquittung mit einem Phantasienamen sei durch den Inhalt der Akten belegt und werde vom Beklagten eingeräumt. Der Senat könne demgegenüber allein auf Grundlage der Angaben des Zeugen T. nicht die Überzeugung gewinnen, der Beklagte habe diesen zur Benutzung der Tankkarte 883 für private Tankvorgänge aufgefordert oder diese genehmigt. Der Senat folge auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die privaten Betankungen des Zeugen T3. unter Nutzung der Tankkarte 883 bemerkt, gleichwohl aber die Rechnungen der Tankstelle S. geprüft, gezeichnet und die Zahlung veranlasst habe, sodass ihm bewusst gewesen sei, dass mit der von ihm geprüften Rechnung der Firma S. vom 31. Dezember 2007 auch Benzinmengen abgerechnet worden seien, die auf private Betankungen des Zeugen T3. entfallen seien. Der Senat sei ebenfalls davon überzeugt, dass die bei seiner Anhörung erfolgten Schilderungen des Beklagten von der Betankung seines privaten PKW im Jahre 2007 bei einem gemeinsamen Tankstellenbesuch mit dem Zeugen T. in zeitlichem Zusammenhang mit einer Leiterprüfung, zu dem er konkrete Details benannt habe, der Wahrheit entsprochen hätten. Dabei sei nicht festzustellen, ob er selbst sein Fahrzeug betankt, oder lediglich die Betankung durch den Zeugen unterstützt und zugelassen habe. Der Beklagte habe sich eines schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens gemäß dem bei Tatbegehung geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. schuldig gemacht, dessen Schwere es unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der durch den Beklagten hervorgerufenen Vertrauensbeeinträchtigung unausweichlich erscheinen lasse, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Dabei lege der Senat dem Beklagten nur Tankvorgänge am 7. Dezember 2007, am 15. Januar 2008 und die eigene Betankung oder Mitwirkung an der Betankung seines PKW durch den Zeugen T. mit 20 l im Jahr 2007 zur Last. Der weitere vom Beklagten bei seiner Anhörung eingeräumte Tankvorgang, den die Disziplinarklage auf Dezember 2007 datiere, könne in diesem Monat erfolgt sein. Strafrechtlich stelle der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 einen versuchten Betrug zu Lasten der Klägerin dar. Die Veranlassung der Begleichung der Rechnung vom 31. Dezember 2007 am 4. Januar 2008 in Kenntnis der eigenen Betankung vom 7. Dezember 2007 der privaten Nutzung der Tankkarte durch den Zeugen T. im Dezember 2007 ohne Beanstandung und Veranlassung eines Rückgriffs sei eine Untreuetat des Beklagten. Die Betankung mit 20 l zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2007 sei entweder ein Betrug oder die nachfolgende Prüfung und Abzeichnung der Rechnung durch den Beklagten eine Untreue. Zusätzlich habe der Beklagte am 15. Januar 2008 eine Urkundenfälschung begangen. Der Beklagte habe gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) sowie – soweit die Tatvorteile ihm selbst zugute gekommen seien – zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.) verstoßen. Es habe sich jeweils um innerdienstliche Verfehlungen gehandelt. Bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; er sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Das Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Der Beklagte habe innerdienstlich Straftaten begangen, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohe, sodass die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet sei. Bei Bewertung seiner Einzelumstände sei das Dienstvergehen von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auszuschöpfen sei. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW gäben keinen Anlass für eine hiervon abweichende Maßnahmebemessung. Die abschließende Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führe bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2017 – 2 B 86.16 – die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 12.17 – hat es das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auffassung des Senats, es müsse nicht aufgeklärt werden, ob der Beklagte vor seiner Anhörung den Vorgaben des § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW entsprechend vollständig belehrt worden sei, sei unzutreffend. Sei dieser nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, habe dies ein Verbot der Verwertung seiner Aussage zu seinem Nachteil gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW zur Folge. Dieses beschränke sich allerdings auf den Inhalt seiner Angaben bei der Anhörung. Der Inhalt der Belehrung des Beklagten vor seiner Anhörung am 18. Februar 2008 müsse daher aufgeklärt werden. Die anderen Angriffe der Revision gegen das Urteil des Senats seien unbegründet. Im fortgeführten Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend: Er sei bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 nicht darüber belehrt worden, dass er sich zu den erhobenen Vorwürfen auch schriftlich äußern könne. Anderenfalls hätte er von der Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung Gebrauch gemacht. Er habe seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach der Anhörung mandatiert. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte er sich über diesen zur Sache eingelassen. Genau das habe verhindert werden sollen. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, bei seiner Anhörung sei § 20 Abs. 1 LDG NRW im Wortlaut verlesen worden. Dem widerspreche schon, dass im Gesetzeswortlauf ein Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung des Personalratsvorsitzenden nicht vorgesehen sei, von der er bei seiner Anhörung Gebrauch gemacht habe. Einer Einvernahme der von der Klägerin für die erfolgte Belehrung benannten Zeugen L. und Canisius stehe entgegen, dass diese an früheren Gerichtsverhandlungen mit Terminvollmacht teilgenommen hätten. Er rege zur Aufklärung seine eigene Vernehmung als Zeuge an. Zudem beantrage er, das Anhörungsprotokoll im ersten von der Zeugin L. geführten Disziplinarverfahren vorzulegen. Aufgrund der Nichtverwertbarkeit seiner Aussage im Rahmen seiner Anhörung sei eine Dienstpflichtverletzung am 7. Dezember 2007 nicht nachgewiesen. Es stehe allein fest, dass an diesem Tag mittels einer Tankkarte getankt worden sei, ohne dass das Feuerwehrfahrzeug, für das die Karte ausgestellt worden sei, bewegt worden sei, nicht hingegen, dass er getankt habe. Anlässlich der Betankung seines Privatfahrzeugs am 15. Januar 2008 habe er keine Urkundenfälschung begangen. Er habe den subjektiven Tatbestand einer Urkundenfälschung nicht verwirklicht. Er habe nicht im Rechtsverkehr getäuscht. Für den Tankwart sei die Unterzeichnung der Tankquittung ohne Bedeutung gewesen. Die Benzinkosten seien ohnehin erstattet worden. Unerheblich sei, dass die unleserliche Unterschrift den Dienstherrn an der Geltendmachung von Regressansprüchen gehindert habe. Dieser sei nicht Täuschungsadressat gewesen. Die Betankung seines Fahrzeugs im Jahr 2007 sei nicht nachweisbar. Seine Angaben bei der Anhörung seien nicht verwertbar. Der Zeuge T3. habe das Geschehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestätigt und sich auf fehlende Erinnerungen berufen. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der zeitlich nicht näher konkretisierte Vorfall im Dezember 2007 stattgefunden habe mit der Folge, dass er durch Beschluss des Senats aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Berichterstatter des Senats nämlich unwidersprochen erklärt, dass hinsichtlich Dezember 2007 nur noch ein Betankungsfall im Raum stehe. Die Feststellungen des Senats hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Tankvorgangs im Dezember 2007, der Rechnung der Tankstelle S. vom 31. Dezember 2007 und seiner Zahlungsanweisung vom 4. Januar 2008 würden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht tangiert. Die Schwere des Dienstvergehens sei deshalb gemindert, weil ihm keine Urkundenfälschung zur Last falle. Sein Abrücken von Eingeständnissen bei seiner Anhörung sei schon deshalb bedeutungslos, weil diese nicht verwertbar seien. Abgesehen davon könne dies ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er nicht verpflichtet sei, sich selbst zu belasten. Für das nachweisbare Fehlverhalten könne er allenfalls mit einem Verweis belegt werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Das Protokoll vom 20. Februar 2008 über die Anhörung des Beklagten sei ein chronologisches Protokoll, in dem die Protokollführerin, die Zeugin L., die aus ihrer Sicht maßgeblichen Inhalte und Tatbestände der Anhörung festgehalten habe. Hierin sei nicht explizit festgehalten worden, dass dem Beklagten die Möglichkeiten, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, genannt worden seien, weil der Protokollführerin die anderen Inhalte der Belehrung wichtiger erschienen seien. Der Beklagte habe von der Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung keinen Gebrauch gemacht, sondern ohne Zögern erklärt, den Personalratsvorsitzenden als Beistand zuziehen und sich sofort äußern zu wollen. Das vorliegende Verfahren sei für die Protokollführerin erst das zweite von ihr als Ermittlungsführerin durchgeführte Disziplinarverfahren gewesen. Sie habe sich daher intensiv vorbereitet. Für die Belehrung des Beklagten habe sie den Gesetzestext des § 20 LDG NRW fotokopiert gehabt. Am 18. Februar 2008 habe sie den Text des § 20 LDG NRW in Händen gehalten und die Unterrichtung und Belehrung des Beklagten in der Reihenfolge des Gesetzes vorgenommen, um keine Fehler zu begehen. Dabei sei der Text des § 20 Abs. 1 LDG NRW verlesen worden. Selbst, wenn man von einer Unverwertbarkeit der Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 ausgehe, seien ihm Verfehlungen nachzuweisen, die insgesamt seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zögen. Gegen ihn sei Strafbefehl erlassen worden. Ein Tankvorgang sei dokumentiert. Daneben sei ihm ein weiterer Tankvorgang im Dezember 2007 nachzuweisen. Er habe bewusst eine Vielzahl falscher Abrechnungen abgezeichnet. Er könne sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf eine „Fahrtkostenerstattung“ berufen. Er habe eine Vertrauensstellung inne gehabt, in der Ihm die Kontrolle der Feuerwehr oblegen habe. Dies habe er ausgenutzt, um sich zu bereichern. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Die Klägerin hat unter Verzicht auf eine Vorabbescheidung des Beweisantrages für den Fall, dass der Senat ihrem Sachantrag nicht folgt, beantragt, Beweis zu erheben zu den Umständen der Anhörung des Beklagten am 28. Februar 2008 durch Vernehmung des Zeugen Canisius. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2016 gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung – vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14 -, juris Rn. 47 - zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Soweit das Disziplinarverfahren nach der in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 erfolgten Beschränkung noch anhängig ist, liegt ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage (I.) oder des behördlichen Disziplinarverfahrens (II.), die Anlass gäben, der Klägerin zu deren Behebung gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu setzen, nicht vor. Der Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (III.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (IV.). I. Die Disziplinarklage leidet nicht – mehr - unter einem wesentlichen Verfahrensfehler. 1. Der in der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegende Mangel – vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 29 – ist durch die Vorlage einer vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichneten Klageschrift geheilt. Der Bürgermeister war gemäß §§ 32, 79 LDG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, § 73 Abs. 2 GO NRW für die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Gemeindebeamten zuständig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 31, OVG NRW, Urteil vom 30.01.2008 – 21d A 1130/07.O –, S. 22 des Urteilsabdrucks. Diese Heilung konnte auch noch im Berufungsverfahren erfolgen, §§ 65 Abs. 1, 54 LDG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 30 f. 2. Die Disziplinarklage, soweit sie nach der Beschränkung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 5. Oktober 2016 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weist auch im Übrigen keine wesentlichen Fehler auf. Zu Unrecht beanstandet der Beklagte, die Klage genüge weitgehend nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW. Nach dieser Vorschrift muss die Disziplinarklage unter anderem die Tatsachen angeben, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich zu schildern. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift der Tatsache Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständigem Lesen deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 -, DokBer 2014, 27 = juris Rn. 14 m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarklage ersichtlich, soweit dem Beklagten unter Gliederungspunkt II 3 die Geschehnisse am 15. Januar 2008, die Aushändigung der Tankkarte Nr. 883 an den Zeugen T3. und seine gleichzeitigen Äußerungen sowie die Prüfung und Anweisung einer genau bezeichneten Rechnung – vom 31. Dezember 2007 – an einem genau bezeichneten Datum – am 4. Januar 2008 – vorgeworfen wird (Ziffern 2 und 3). Die Prüfung und Anweisung anderer Rechnungen ist nach der in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2016 erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind nach den hier gegebenen Umständen auch die Vorwürfe unter den Ziffern 1 und 4 in der Disziplinarklage – noch – so hinreichend bezeichnet, dass den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW Genüge getan ist. Zwar trifft es zu, dass die dem Beklagten unter Ziffer 1 zur Last gelegten Tankvorgänge sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Menge des getankten Dieselkraftstoffs nur vage bezeichnet sind. Die in der Klageschrift mitgeteilten Details – zwei Betankungen im Dezember 2007 wochentags unter Nutzung der Tankkarte 961 der Löschgruppe T1. der Freiwilligen Feuerwehr mit einem Gesamtschaden von – einschließlich der Betankung vom 15. Januar 2008 – 150,00 € – reichen für eine ausreichend bestimmte Beschreibung der dem Beklagten vorgeworfenen Taten jedoch deshalb aus, weil sich der Tatvorwurf allein auf dessen eigene Angaben bei seiner Anhörung vom 18. Februar 2008 stützt, denen die Klägerin insofern Glauben geschenkt hat. Aus diesem Grunde war und ist dem Beklagten bekannt, auf welche – von ihm selbst zuvor eingestandenen – Taten sich die erhobenen Vorwürfe beziehen. Dass die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 – wie noch ausgeführt wird – nicht verwertbar sind, betrifft nicht die Bestimmtheit der Disziplinarklage. Dies ist im Rahmen der Würdigung der Tatvorwürfe zu berücksichtigten. Demzufolge können die verbleibenden Unbestimmtheiten die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten nicht beeinträchtigen. Umfang und Grenzen der Disziplinarbefugnis des Gerichts sind durch die mitgeteilten Einzelheiten der Tatvorwürfe ebenfalls – noch – hinreichend festgelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs einer Betankung des Privatfahrzeuges mit 20 Litern Dieselkraftstoff unter Ziff. 4 der Klageschrift. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass dieses Geschehen auch nach der Beschränkung durch Beschluss vom 5. Oktober 2016 noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist. Der Beschluss bezog sich ausschließlich auf den dem Beklagten unter Ziffer 3 gemachten Vorwurf, bestimmte Rechnungen der Firma S. als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und zur Zahlung angewiesen zu haben. Irgendwelche dem Beklagten zur Last gelegten Tankvorgänge erfasste er nicht. Die vom Beklagten angesprochene Äußerung des Berichterstatters des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 konnte eine weitere Beschränkung schon deshalb nicht bewirken, weil sie den Anforderungen des § 55 Abs. 3 LDG NRW nicht genügte. Abgesehen davon bezog sie sich erkennbar ausschließlich auf die beiden Vorwürfe von Tankvorgängen unter Ziff. 1 der Disziplinarklage, die der Beklagte selbst im Dezember 2007 mit der Tankkarte 961 der Löschgruppe T1. begangen haben sollte, und nicht auf den weiteren Tankvorgang im Zusammenwirken mit dem Zeugen T3. „im Jahr 2007“ unter Ziff. 4 in der Disziplinarklage. Auch hinsichtlich dieses Tankvorgangs gibt die Disziplinarklage Details des Vorgangs wieder – eine ungefähre zeitliche Einordnung, die Menge des Treibstoffs, die an der Tat Beteiligten und insbesondere eine charakteristische Äußerung des Beklagten selbst, die dieser in der Anhörung vom 18. Februar 2008 bekundet hatte –, die dem Beklagten eine Verteidigung gegen den Vorwurf ermöglichen und das Geschehen hinreichend konkret beschreiben. II. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet ebenfalls nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern, wegen derer eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch die Klägerin in Betracht kommt. Zu Recht beanstandet der Beklagte allerdings, dass der Vorwurf unter Ziff. 4 sowie derjenige einer Urkundenfälschung unter Ziff. 3 der Klageschrift von der mit Schreiben vom 24. Juli 2012 erfolgten abschließenden Anhörung gemäß § 31 LDG NRW nicht erfasst war. In dem übersandten Ermittlungsergebnis sind die zugrunde liegenden Ereignisse zwar benannt. Ein Wille, dies zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen, wurde indes nicht hinreichend deutlich. Hierbei handelt es sich indes jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr um wesentliche Verfahrensfehler des Disziplinarverfahrens, weil auszuschließen ist, dass diese sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken können. Der Beklagte hatte im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu den betreffenden Tatvorwürfen zu äußern. Diese hat er genutzt. Die vom Beklagten geltend gemachte unvollständige Belehrung im behördlichen Disziplinarverfahren ist einer nachträglichen Mängelbeseitigung nicht zugänglich. Sie hat – gegebenenfalls – zur Folge, dass Angaben des Beklagten nicht zu seinem Nachteil verwendet werden können, § 20 Abs. 3 LDG NRW. Sie führt aber nicht etwa dazu, dass der erhobene Vorwurf entfiele oder andere Beweismittel im Sinne einer „Fernwirkung“ unverwertbar würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 21, 23-26, Beschluss vom 20.04.2017 – 2 B 69.16 – juris, Rn. 14. III. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat zu den im Berufungsverfahren nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens noch zu prüfenden Vorwürfen nach eigener Überzeugungsbildung folgende Feststellungen: 1. Am 7. Dezember 2007, einem Freitag, um 6:11 Uhr, betankte der Beklagte seinen privaten PKW Renault mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bei der Tankstelle S. in X1. mit 55,87 l Dieselkraftstoff zu einem Preis von 68,66 EUR. Er legte dabei dem Mitarbeiter der Tankstelle die Tankkarte 961 vor, die für die Betankung des Feuerwehrfahrzeuges des Löschzuges T1. mit dem amtlichen Kennzeichen SO-2284 vorgesehen war. Ihm war dabei bewusst, dass er nicht berechtigt war, sein Privatfahrzeug mit der Tankkarte zu betanken. Er wusste ferner, dass die Tankstelle S. die Tankvorgänge regelmäßig mit der Klägerin abrechnete und dass es zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörte, diese Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Tatsächlich rechnete die Tankstelle S. die Tankvorgänge, die mit Tankkarten der Feuerwehr der Klägerin im Dezember getätigt worden waren, mit Rechnung vom 31. Dezember 2007 ab. Der Beklagte prüfte diese Rechnung am 4. Januar 2008, zeichnete sie als richtig ab und verursachte dadurch die Auszahlung an die Tankstelle. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 – Cs 262 Js 146/08 – hinsichtlich der Vorwürfe zu 2. und 3. zugrunde liegen, des Inhaltes der vorliegenden Verwaltungsvorgänge, der Einlassungen des Beklagten im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 3d B 908/10.O (VG Münster 13 L 206/10.O) und seiner Angaben im vorliegenden Disziplinarverfahren, soweit diese nicht gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW wegen – nicht auszuschließender – unvollständiger Belehrung nicht zu dessen Nachteil verwertet werden können. a) Die getroffenen Feststellungen können allerdings nicht auf die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 gestützt werden. Dem steht die Regelung in § 20 Abs. 3 LDG NRW entgegen. Hiernach darf die Aussage eines Beamten nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 LDG NRW vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Dies ist aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen. aa) Der Beklagte war bei der Anhörung am 18. Februar 2008 gemäß § 20 LDG NRW zu belehren, obwohl ein Disziplinarverfahren gegen ihn noch nicht eingeleitet worden war. Aufgrund der während seiner Erkrankung durch seinen Vertreter getroffenen Feststellungen bestand gegen ihn bereits ein konkreter Tatverdacht, sodass nach § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung konnte die an den Tatverdacht anknüpfenden Belehrungspflichten nicht außer Kraft setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 – , Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 13, Beschluss vom 06.08.2009 – 2 B 45.09 -, NVwZ 2010, 254 = juris Rn. 13 - 16. bb) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW muss dem betroffenen Beamten eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Dies ist zu Beginn der Anhörung des Beklagten in der erforderlichen Weise geschehen. Ausweislich des Protokolls wurde ihm zunächst zusammenfassend der Vorwurf eröffnet, einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen zu haben, indem er seinen privaten PKW mittels einer Tankkarte der Freiwilligen Feuerwehr betankt habe. Nachdem er die Bereitschaft erklärt hatte, sich unter Hinzuziehung des Personalratsvorsitzenden zu äußern, wurden in dessen Anwesenheit vor der Befragung die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Verdachtsmomente gegen den Beklagten im Einzelnen spezifiziert. Insbesondere wurde ihm der Verdacht eröffnet, er sei möglicherweise kein Einzeltäter. Eine weiter reichende Unterrichtung konnte der Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten nicht abverlangt werden, da sie ihr zu diesem frühen Zeitpunkt der disziplinaren Ermittlungen noch nicht möglich war. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass er in dem so gesteckten Rahmen befragt worden ist, ob er freiwillig weitere Angaben machen wolle. cc) Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW ist der Betroffene ferner darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin L., geb. H., die im behördlichen Disziplinarverfahren als Ermittlungsführerin fungiert und die Anhörung des Beklagten am 18. Februar 2008 vorgenommen sowie protokolliert hat, in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte vor seiner Anhörung auch hierüber zutreffend und in vollem Umfang belehrt worden ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte vor seiner Anhörung zutreffend darüber belehrt worden ist, nicht aussagen zu müssen und einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen, sofern er aussagen wolle. Die Zeugin hat diese Inhalte ihrer Belehrung zu Beginn der Anhörung mehrfach ausdrücklich bestätigt. Der Senat hält diese Angaben für glaubhaft und die Zeugin für glaubwürdig. Die Zeugin hat insofern nachvollziehbar erklärt, sie habe die Belehrung des Beklagten über seine Rechte, zu schweigen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, nach Hinzuziehung eines Kommentars als wichtig angesehen. Sie war sich sicher, den Beklagten hierüber unterrichtet zu haben. Dass sie sich ungeachtet der verstrichenen Zeit an diesen Inhalt der Belehrung erinnern kann, wird durch ihre Erklärung plausibel, sie habe sich über die Bereitschaft des Beklagten, den Personalratsvorsitzenden beizuziehen, gewundert, weil sie selbst in einer vergleichbaren Situation nicht auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet hätte. Die Belehrung des Beklagten über die vorgenannten Inhalte wird auch durch das über die Anhörung gefertigte Protokoll bestätigt. Der Senat sieht ungeachtet dessen, dass die Zeugin seinerzeit als Abteilungsleiterin Personal und Organisation fungierte, im behördlichen Disziplinarverfahren als Ermittlungsführerin tätig war und in den früheren mündlichen Verhandlungen mit Prozessvollmacht für die Klägerin aufgetreten ist, keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Zeugin hat das Bemühen erkennen lassen, die damalige Situation zu rekonstruieren. Dabei hat sie offen Erinnerungsschwierigkeiten eingeräumt und erklärt, hinsichtlich welcher Details sie unsicher sei. Dies bezog sich gerade auch auf die Belehrung des Beklagten über die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung, deren Bedeutung für das Verfahren auf der Hand lag. Ungeachtet dessen, dass es auch um die Ordnungsgemäßheit ihrer Dienstausübung ging, sieht der Senat angesichts des geringen Gewichts möglicherweise in Rede stehender Verfahrensfehler ferner keinen Grund für die Annahme, die Zeugin könne sich durch eine unrichtige Zeugenaussage der Gefahr einer nicht unerheblichen Bestrafung, im Falle einer Vereidigung wegen Meineides, aussetzen. Ein besonderes Interesse an einer Verurteilung des Beklagten war nicht erkennbar. Der Senat kann demgegenüber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte auch über die Möglichkeit belehrt worden ist, sich schriftlich zu äußern. Hierbei handelt es um einen wesentlichen Teil der nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW vorzunehmenden Belehrung, dem ausgehend von der Schutzfunktion der Vorschrift für das Verhalten des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren besondere Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 19. Die Zeugin L. hat nicht mit Sicherheit bestätigen können, den Beklagten zu Beginn der Anhörung auch über die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung belehrt zu haben. Zwar hat sie erklärt davon auszugehen, eine Belehrung auch insofern erteilt zu haben. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin angibt, bei ihrer Belehrung den Text des § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW „abgearbeitet“ zu haben, in dem die Alternativen einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung ausdrücklich benannt werden. Zudem ist auch in der von der Zeugin verfassten Einleitungsverfügung vom 13. Mai 2008 von einer auch in dieser Hinsicht erfolgten Belehrung des Beklagten die Rede. Gegen eine erfolgte Belehrung über die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung spricht nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine solche Belehrung bestreitet. Er war bei der Anhörung nicht zugegen. Seine Ausführungen beruhen allein darauf, dass die Belehrung im Protokoll der Anhörung nicht erwähnt ist. Auch die Angaben des Beklagten zur Anhörung sprechen nicht gegen die fragliche Belehrung. Dieser hat bestätigt, dass die Zeugin zu Beginn der Anhörung etwas verlesen hat, konnte sich aber an den genauen Inhalt nicht mehr erinnern. Ungeachtet dessen verbleiben Zweifel daran, dass der Beklagte vor seiner Anhörung auch über die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, belehrt worden ist, die letztlich einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung des Senats entgegen stehen. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung die Angaben der Klägerin, sie habe den Text des § 20 Abs. 1 LDG NRW im – vollständigen – Wortlaut verlesen, nicht mit Sicherheit bestätigt, sondern erklärt, sie gehe hiervon aus. Sicher war sie sich insofern, dass sie die Vorschrift nicht an einem Stück verlesen habe, sondern einzelne Belehrungsteile näher erläutert habe. Auf die ausdrückliche Frage nach dem Inhalt der Belehrung im Anschluss an die Erläuterung der erhobenen Vorwürfe hat sie erklärt darauf hingewiesen zu haben, „dass es dem Beklagten frei steht, sich zu äußern oder nichts zu sagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen“; auf die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung ging sie demgegenüber nicht ein. Dafür, dass die Zeugin einem Hinweis auf diese Möglichkeit im Rahmen der Belehrung des Beklagten möglicherweise geringeres Gewicht beimaß, spricht auch ihre Bemerkung, dass man sich schriftlich äußern könne sei für sie selbstverständlich gewesen. Der Senat hält es für eine reale Möglichkeit, dass die Belehrung über eine Selbstverständlichkeit unterblieben sein könnte in dem Bemühen, dem Beklagten für wichtig gehaltene Belehrungsinhalte hinreichend deutlich zu machen. Gegen eine erfolgte Belehrung auch über die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung spricht schließlich auch, dass in dem Protokoll über die Anhörung die Belehrungsinhalte, die der Zeugin nach ihrer heutigen Bewertung als wichtig erschienen, dokumentiert worden sind, die als „selbstverständlich“ bewertete Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung demgegenüber nicht. Die hieraus resultierenden Zweifel an einer diesbezüglichen Belehrung werden nicht durch deren Erwähnung in der Einleitungsverfügung behoben. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die hierin enthaltenen Angaben zur erfolgten Belehrung sich weniger an der Erinnerung an die bei Einleitung des Disziplinarverfahrens fast drei Monate zurückliegende Anhörung orientierten, als am Wortlaut des § 20 Abs. 1 LDG NRW, wenngleich hier die Möglichkeit, sich eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen, keine Erwähnung findet. Alles in allem vermochte der Senat auf Grundlage der Aussage der Zeugin sowie des Inhalts der vorliegenden Akten nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Beklagte vor seiner Anhörung auch über die Möglichkeit belehrt worden ist, sich schriftlich zu äußern. Der Senat sieht keine Veranlassung, zu der Frage, ob eine diesbezügliche Belehrung stattgefunden hat, die weiteren zu Beginn der Anhörung anwesenden Bediensteten der Klägerin als Zeugen zu vernehmen. Er hält es für fernliegend, dass diese sich nach mehr als elf Jahren besser an die Details der erfolgten Belehrung erinnern können, als die Zeugin L., die ebendiese Belehrung selbst durchgeführt hat. Auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag gibt keine Veranlassung zu einer derartigen Beweiserhebung. Dieser Antrag war nur für den Fall gestellt, dass der Sachantrag der Klägerin erfolglos bleibt. Dies ist nicht der Fall. Steht demnach nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu Beginn der Anhörung ordnungsgemäß gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW belehrt worden ist, ist zu seinen Gunsten in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von einer Unvollständigkeit der Belehrung auszugehen. Demzufolge können seine Angaben bei der Anhörung nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, § 20 Abs. 3 LDG NRW. b) Der Senat legt seinen Feststellungen vielmehr zunächst die Feststellungen zugrunde, auf denen der Strafbefehl des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 – Cs 262 Js 146/08 – hinsichtlich der dem Beklagten gemachten Tatvorwürfe zu Ziffer 2. und 3. beruht, im Dezember 2007 (mindestens zweimal) an der Tankstelle S. in X1. seinen PKW Renault XXX unter Nutzung einer Tankkarte der Feuerwehr genutzt zu haben. Diese Feststellungen sind im Disziplinarverfahren zwar nicht gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend. Es handelt sich jedoch um in einem gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen, die der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. Von dieser Möglichkeit macht der Senat – allerdings beschränkt auf einen privaten Tankvorgang des Beklagten im Dezember 2007 – Gebrauch. Zwar kommt eine Übernahme von Feststellungen, die einem Strafbefehl zugrunde liegen, nicht in Betracht, wenn der Beamte diese im Disziplinarverfahren substantiiert bestreitet. An einem derartigen substantiierten Bestreiten des Beklagten fehlt es jedoch. Der Beklagte hat zu dem Vorwurf, im Dezember 2007 seinen PKW zweimal betankt zu haben (Tatvorwurf 1 der Disziplinarklage), bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht lediglich erklärt, nicht zu wissen, „ob das so war“ (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013). Ein – zumal substantiiertes – Bestreiten liegt hierin nicht. In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2010 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes – 3d B 908/10.O (VG Münster 13 L 206/10.O) hatte er im Gegenteil erklärt, es bestünden „keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich der Antragsteller in den im Beschluss [des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010] genannten 3 Fällen der Untreue schuldig gemacht hat“. Hierbei handelte es sich um Tankvorgänge vom „15. Januar 2008 sowie zwei Mal im Dezember 2007“ (Seite 3 des Beschlussabdrucks). An einer Berücksichtigung dieser Einlassung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008, die – u.a. – der Einleitung des Disziplinarverfahrens zugrunde lagen, einem Verwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 LDG NRW unterliegen. Dieses führt weder dazu, dass die erhobenen Vorwürfe entfielen, noch kommt ihm eine Fernwirkung zu, die der Verwertung anderer Beweismittel entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 c 12.17 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 = juris Rn. 23 - 26. Die dem Strafbefehl entnommenen Feststellungen sind aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten dahingehend zu ergänzen, dass er diese Betankung ebenso wie den von ihm im Disziplinarverfahren durchweg eingeräumten Tankvorgang am 15. Januar 2008 mit der für das Tanklöschfahrzeug des Löschzuges T1. mit dem Kennzeichen XXX ausgegebenen Tankkarte 961 vornahm. Die Daten dieses Fahrzeugs ergeben aus dem Fahrtenbuch im Beweismittelordner des Strafverfahrens. Eine dort ebenfalls befindliche Excel-Tabelle über die Tankvorgänge mit dieser Karte weist für den 7. Dezember 2007, einen Freitag, um 6:11 Uhr eine Betankung mit 55,87 l Dieselkraftstoff zu einem Preis von 68,66 EUR auf; das Feuerwehrfahrzeug, zu dessen Betankung die Karte bestimmt war, war laut Fahrtenbuch an diesem Tag nicht bewegt worden. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dieser Betankung eines anderen als des Löschfahrzeugs der Löschgruppe T1. , die der Beklagte als solche nicht in Abrede stellt, sondern nur geltend macht, seine Täterschaft sei nicht nachzuweisen, um eine der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts X1. geahndeten privaten Betankungen des Beklagten handelt. Andere Betankungen mit dieser Karte erfolgten im Dezember 2007 demgegenüber nicht. Demzufolge übernimmt der Senat die Feststellungen des Strafbefehls zu einem zweiten gerade in diesem Monat erfolgten Tankvorgang nicht. Dass der Beklagte nicht befugt war, die Tankkarte zur Betankung seines Privatfahrzeugs zu benutzen, liegt angesichts deren Zweckbestimmung, hiermit Fahrzeuge der Feuerwehr zu betanken, auf der Hand. Der Beklagte hat dies und seine Kenntnis hiervon zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass er die Rechnung der Firma S. vom 31. Dezember 2007, mit der unter anderem der Tankvorgang vom 7. Dezember 2007 abgerechnet wurde, am 4. Januar 2008 prüfte, als richtig abzeichnete und die Zahlung mitverursachte, ergibt sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Die in Kopie vorgelegten Belege tragen seine Unterschrift. Er hat den in der Disziplinarklage unter Ziffer 3 erhobenen Vorwurf, diese Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet zu haben, nicht bestritten. 2. Am 15. Januar 2008 betankte der Beklagte sein Privatfahrzeug Renault mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit 47,04 l Dieselkraftstoff und legte zur Bezahlung die Tankkarte 961 vor, die für das Tanklöschfahrzeug XXX ausgegeben worden war, obwohl er, wie ihm bekannt war, zur Benutzung dieser Karte nicht berechtigt war. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift, sondern unterzeichnete mit einem Phantasienamen. Die geleistete Unterschrift weist charakteristische Merkmale auf. Die Tankkarte hatte er zuvor aus dem zugehörigen Tanklöschfahrzeug entnommen. Diese Feststellungen beruhen auf den Feststellungen, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts X1. zu Ziffer 4. zugrunde liegen, den Einlassungen des Beklagten, soweit sie nicht einem Verwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW unterliegen und dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Der Senat legt auch hinsichtlich dieses Vorgangs zunächst gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW die Feststellungen des Strafbefehls zugrunde. Der Beklagte hat diesen Betankungsvorgang im gesamten gerichtlichen Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt. Der Betankungsvorgang am 15. Januar 2008 und die Unterzeichnung der durch die Tankstelle S. an die Klägerin weitergeleiteten Tankquittung mit einem Phantasienamen durch einen Schriftzug mit charakteristischen individuellen Merkmalen sind durch den Inhalt der Akten, u.a. Lichtbilder des Beklagten und die von diesem unterzeichnete Quittung, belegt. Auch die Unterzeichnung der Quittung wird vom Beklagten ausdrücklich eingeräumt. 3. Die übrigen mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe sind demgegenüber nicht erwiesen. Wie schon das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, der Beklagte habe den Zeugen T4. bei oder nach Zurverfügungstellung der Tankkarte 883 zur Benutzung für private Tankvorgänge aufgefordert oder diese genehmigt. Der Beklagte hat eine derartige Abrede bestritten. Die verschiedentlichen anders lautenden Bekundungen des Zeugen sind keine ausreichende Grundlage für sichere gegenteilige Feststellungen. Der Zeuge hatte und hat ein erhebliches eigenes Interesse, dem Beklagten die Verantwortung für seine privaten Betankungen mit der Tankkarte zuzuweisen. Beweismittel, mit denen eine der Darstellungen untermauert werden könnte, sind nicht erkennbar. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist, dass der Beklagte die privaten Betankungen des Zeugen T3. unter Nutzung der Tankkarte 883 bemerkt und in Kenntnis dessen die Rechnung der Tankstelle S. vom 31. Dezember 2007 – der Umgang mit anderen Rechnungen ist nach der Beschränkung nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens – geprüft, gezeichnet und die Zahlung veranlasst hat. Die Einlassungen des Beklagten hierzu bei seiner Anhörung am 18. Februar 2008 sind nicht zu seinem Nachteil verwertbar. Die Angaben des Zeugen T3. , der Beklagte habe ihm eine Tankkarte zu privater Nutzung überlassen, reicht auch in diesem Zusammenhang wegen des Eigeninteresses des Zeugen für eine Überzeugungsbildung nicht aus. Auch die Tatsache, dass dem Zeugen W. bei der Bearbeitung der Tankabrechnungen in Vertretung des Beklagten sofort Unstimmigkeiten aufgefallen sind, zwingt nicht zu dem Schluss, auch der Beklagte habe positive Kenntnis von privaten Betankungen des Zeugen T3. gehabt oder diesbezüglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Beklagte die Prüfung der Rechnungen über Tankvorgänge mit Tankkarten nicht mit der gebotenen Intensität vorgenommen hat oder dies jedenfalls hinsichtlich der Rechnung vom 31. Dezember 2007 der Fall war. Ausgehend von seiner Behauptung, die fragliche Tankkarte als weitere Kanisterkarte habe nutzen zu lassen, musste eine Betankung mit Superbenzin nicht von vornherein ins Auge fallen. Bei der Feuerwehr der Klägerin war nach Aktenlage eine gewisse Anzahl von Kanistern für Benzin für Hilfsaggregate im Einsatz. Der Senat kann auch aus der Behauptung des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht, er habe den Zeugen T3. immer wieder darauf hingewiesen, die richtige Karte zu nehmen, wenn ihm die Abrechnung von Superbenzin aufgefallen sei, nicht die Überzeugung einer Kenntnis des Beklagten von privaten Tankvorgängen oder diesbezüglichen bedingten Vorsatzes entnehmen. Wegen der vorgetragenen Nutzung der Karte als „Ersatz-Kanisterkarte“ und des Vorhandenseins auch von Benzinkanistern bei der Feuerwehr ist dieses Vorbringen schon im Ansatz nicht plausibel. Der Senat geht daher davon aus, kann aber jedenfalls nicht ausschließen, dass es sich hierbei um eine erfundene Darstellung des Beklagten zu seiner Verteidigung handelt. Abgesehen davon führte auch die Annahme einer Verwechselung von Tankkarten durch den Zeugen T3. nicht zwingend zu der Erkenntnis, dieser habe keine Benzinkanister der Feuerwehr, sondern sein eigenes Fahrzeug betankt. Auch der Vorwurf einer Betankung des PKW des Beklagten mit 20 l Treibstoff im Jahre 2007 im Zusammenhang mit einer Leiterprüfung durch den Beklagten selbst oder den Zeugen T3. mit dessen Einverständnis ist nicht nachgewiesen. Die Äußerungen des Beklagten bei seiner Anhörung hierzu sind nach § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht verwertbar. Andere Beweismittel für dieses Geschehen fehlen. IV. Mit dem dem Beklagten nach Vorstehendem zur Überzeugung des Senats mit der Disziplinarklage zu Recht zur Last gelegten Verhalten hat sich der Beklagte eines schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens gemäß dem bei Tatbegehung geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. schuldig gemacht, dessen Schwere es unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der durch den Beklagten hervorgerufenen Vertrauensbeeinträchtigung unausweichlich erscheinen lässt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. 1. Strafrechtlich stellt der Tankvorgang vom 15. Januar 2008 einen versuchten Betrug zu Lasten der Klägerin dar, da der Vertreter des Beklagten, der Zeuge W. , sich über die Rechtmäßigkeit der Betankung nicht hat täuschen lassen. Auch bei dem Tankvorgang vom 7. Dezember 2007, der von der Tankstelle S. mit der Rechnung vom 31. Dezember 2007 abgerechnet wurde, die der Beklagte selbst geprüft und als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet hat, kam es nicht zu einer Täuschung. Vielmehr stellt die Veranlassung der Begleichung der Rechnung vom 31. Dezember 2007 am 4. Januar 2008 in Kenntnis der eigenen Betankung vom 7. Dezember 2007 ohne Beanstandung und Veranlassung einer Erstattung eine Untreuetat des Beklagten dar. Zusätzlich fällt dem Beklagten eine Urkundenfälschung dadurch zur Last, dass er bei dem Tankvorgang am 15. Januar 2008 den ihm vom Tankwart ausgehändigten Tankbeleg, auf dem die Nummer der Tankkarte und die Klägerin als aus dem Tankvorgang Verpflichtete genannt waren, mit einem Phantasienamen unterzeichnete. Dies führte entgegen seiner Rechtsmeinung zu der für eine Urkundenfälschung erforderlichen Täuschung über die Identität des Ausstellers. Der vom Beklagten angebrachte Schriftzug war individuell und wies hinreichende charakteristische Merkmale auf, um den – vermeintlichen – Urheber zu identifizieren. Einer Lesbarkeit der Unterschrift bedurfte es nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rdn. 8, 15. Diese Unterzeichnung des Belegs führte dazu, dass der Beklagte von sich als Aussteller der Urkunde ablenkte und deren Empfänger die Unterzeichnung durch einen anderen zur Benutzung der Tankkarte berechtigten Urheber vortäuschte. Dass der vorgetäuschte Aussteller tatsächlich nicht existierte, steht der Strafbarkeit als Urkundenfälschung nicht entgegen. Vgl. BGH, Urteil vom 27.09. 2002 – 5 StR 97/02 –, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rn. 15. Da der Beklagte mit seinem Vorgehen ersichtlich das Ziel verfolgte, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in bezug auf seine Person zu entziehen, ist auch die erforderliche Täuschungsabsicht gegeben. Vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.1985 – 1 StR 520/84 –, BGHSt 33, 159 = juris Rn. 8. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beschäftigte der Tankstelle S. , der die vom Beklagten gefälschte Tankquittung entgegennahm, sich überhaupt eine Vorstellung über den Aussteller machte und diese für sein Verhalten von Bedeutung war, was der Beklagte in Abrede stellt. Die Tankquittung wurde von der Tankstelle mit der monatlichen Abrechnung an die Verwaltung der Klägerin weitergeleitet und war dort für die weitere Abwicklung, insbesondere die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Erstattungsbegehrens der Tankstelle und der Prüfung eventueller Regressansprüche im Falle unberechtigter Nutzung von Tankkarten von Bedeutung. Das wusste der Beklagte. Der Senat ist davon überzeugt, dass er mit der Leistung der Phantasieunterschrift verhindern wollte, dass er als deren Urheber erkannt wurde und in der Folge möglicherweise Regressforderungen ausgesetzt war. Auch hiermit bezweckte er damit eine Täuschung „im Rechtsverkehr“. Dieser ist nicht auf einen ersten Empfänger der verfälschten Urkunde als „Täuschungsadressaten“ beschränkt. 2. Mit der Begehung der vorgenannten Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) sowie – soweit die Tatvorteile ihm selbst zugute kamen - zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.). Bei sämtlichen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich um innerdienstliche Verfehlungen des Beklagten. Die dienstpflichtwidrige Zeichnung der Rechnung vom 31. Dezember 2007 als sachlich und rechnerisch richtig und deren Anweisung erfolgten im Rahmen seiner Dienstausübung. Auch die ihm zur Last fallenden eigennützigen Tankvorgänge sind als innerdienstlich anzusehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 54 m.w.N., vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 10, und vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 22.06.2011, – 3d A 2670/09.O –, S. 25 f. des Urteilsabdrucks. Eine derartige Einbindung ist hier festzustellen. Dem Beklagten war der Zugriff auf die Tankkarten aufgrund des mit seiner Dienststellung verbundenen Zugangs zu den Feuerwehrfahrzeugen und seiner Kenntnisse über Aufbewahrung und Nutzung der Karten möglich. Bei der Prüfung von Rechnungen für die Betankung von Feuerwehrfahrzeugen der Klägerin mittels Tankkarten auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit handelte es sich um eine wesentliche dienstliche Aufgabe des Beklagten. Seine „Selbstbedienung“ erfolgte gerade in dem von ihm dienstlich zu kontrollierenden Bereich. 3. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rn. 17 m.w.N., Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14 –, der sich der Senat angeschlossen hat, auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat innerdienstlich Betrugs- und Untreuetaten sowie eine Urkundenfälschung begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rn. 15 und 22; OVG NRW, Urteile vom 31.08.2016 – 3d A 910/14.O –, und vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 91. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass der Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts X1. vom 21. April 2009 wegen eines mit den vorliegend verfolgten Tatvorwürfen teilidentischen Sachverhalts zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Abgesehen davon, dass etwa die dem Beklagten zur Last fallende Urkundenfälschung nicht Gegenstand dieses Strafbefehls war, kommt dem gegen einen Beamten im Strafverfahren verhängten Strafmaß bei innerdienstlich begangenen Straftaten, bei denen der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme weder eine 'indizielle' noch eine 'präjudizielle' Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.ö2017 – 2 B 50.16 –, juris Rn. 10 ff. m. H. auf die ständige Rspr. des BVerwG. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn zur eigenen Bereicherung durch Betrugs-und Untreuetaten schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Ein Beamter, der dies ausnutzt, um sich zu bereichern, belastet das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung empfindlich. Wegen der bei derartigen Delikten gegebenen Bandbreite möglicher Begehungsformen sieht die Rechtsprechung hier allerdings seit jeher keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das insbesondere bei „Zugriffsdelikten“ die Höchstmaßnahme nicht mehr als regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme ansieht – vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rn. 17 – hat insofern keine Änderung gebracht. Vielmehr waren und sind die Umstände des Einzelfalles für die Maßnahmebemessung ausschlaggebend. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn eine Gesamtbetrachtung der be- und entlastenden Umstände den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Von Bedeutung für die Tatschwere sind dabei unter anderem Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, die Höhe des Gesamtschadens, eine eventuelle missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie die Frage, ob die Tathandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht. Dem Beklagten fallen zwei eigennützige Betankungen sowie die Abzeichnung einer Rechnung, mit der eine dieser Betankungen abgerechnet worden ist, zur Last, die er im Zeitraum von wenigen Wochen begangen hat. Der angerichtete Schaden bei der Klägerin besteht darin, dass ihr für den Wert der vom Beklagten privat getankten 102,91 l Dieselkraftstoff von wenig mehr als 100 EUR keine Gegenleistung erbracht wurde. Diese Umstände führen für sich genommen auf eine Verfehlung des Beklagten mit mittlerem Gewicht, die nicht ohne weiteres auf einen endgültigen Vertrauensverlust schließen ließe. Den Beklagten belasten jedoch mehrere Gesichtspunkte, wegen derer die Schwere seiner Verfehlung seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert: Er hat für die Tatbegehung dienstlich erlangte Kenntnisse ausgenutzt. Ferner hat er sich dienstlich eingeräumter (Zugangs-) Möglichkeiten bedient. Sein Fehlverhalten weist zudem einen engen Bezug zum Kernbereich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs auf. Als wesentliche Aufgabe oblag ihm gerade die Aufdeckung und Verhinderung solcher Verfehlungen, die er sich zu Schulden hat kommen lassen. Gravierend zu seinen Lasten ist ferner in Rechnung zu stellen, dass er zusätzlich zu den Betrugs- und Untreuetaten eine Urkundenfälschung beging. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 – 1 D 66.95 –, DokBer B 1997, 49 = juris Rn. 32. b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N. sowie Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, USK 2012, 164 = juris Rn. 9. Das ist hier nicht der Fall. aa) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rn. 6. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Die Taten stellen weder ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation dar noch ist eine existenzbedrohende finanzielle Notlage ersichtlich, die hierzu geführt hat. Eine negative Lebensphase ist ebenso wenig vorgetragen oder erkennbar wie Einschränkungen der Schuldfähigkeit. Der Beklagte hat die Tat vom 15. Februar 2008 erst nach ihrer Entdeckung und unter erdrückender Beweislage eingeräumt; an den Tankvorgang vom 7. Dezember 2008, den er ursprünglich eingeräumt hatte, kann er sich nach eigenen Angaben nicht mehr erinnern und stellt ihn pauschal in Abrede. Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Für den Beklagten spricht zunächst – mit geringem Gewicht –, dass er die Tat vom 15. Februar 2008 von Anfang an eingeräumt hat. Insoweit war er allerdings durch eindeutige Beweismittel belastet. Zwar hatte er zunächst den weiteren Tankvorgang im Dezember 2007 gestanden. Dies ist nicht schon deshalb ohne Belang, weil seine Angaben bei seiner Anhörung einem Verwertungsverbot gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW unterliegen. Dieses steht nur einer Verwertung zu seinem Nachteil entgegen. Hiervon ist er jedoch später wieder abgerückt. Dies ist zwar nicht zu seinem Nachteil zu werten, weil er sich im Disziplinarverfahren nicht belasten muss. Es steht aber seiner Entlastung wegen des Einräumens einer Verfehlung, die nicht ohnehin bekannt war, im Wege. Ihm ist ferner seine langjährige unbeanstandete Dienstleistung zugute zu halten. Auch dies entlastet ihn indes nicht durchgreifend. Er erfüllte hiermit Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. Den Beklagten entlastet nicht, dass er möglicherweise auf die Geltendmachung von Reisekosten verzichtet hat, die ihm wegen der Nutzung seines privaten PKW zu dienstlichen Zwecken zugestanden haben könnten. Ein Beamter hat Ansprüche seines Dienstherrn auf Ersatz von Reisekosten in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen und darf sich nicht eigenmächtig am sonstigen Vermögen seines Dienstherrn vergreifen, um seine vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarR Nr. 53 = juris Rn. 37. Auch daraus, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten nicht sogleich nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Tankrechnungen eingeleitet worden ist, ergibt sich kein mildernder Umstand für die Maßnahmebemessung. Eine Auswirkung der verspäteten Einleitung auf das hier zu beurteilende Fehlverhalten ist nicht festzustellen. Dem Beklagten wird mit der Disziplinarklage nicht vorgeworfen, auch noch im Zeitraum nach Februar 2008 Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarR Nr. 53 = juris Rn. 28. bb) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat wiederholt seine dienstlichen Möglichkeiten und dienstlich erworbenen Kenntnisse in strafbarer Weise missbraucht, um sich auf Kosten der Klägerin zu bereichern. Dabei gehörte es zum Kern der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben, unberechtigte Tankvorgänge zum Nachteil der Klägerin, wie sie ihm zur Last fallen, zu verhindern. Zur Verschleierung seiner Machenschaften beging der Beklagte auch noch eine Urkundenfälschung. Ein solches Verhalten führt bei einem mit der Prüfung von Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit betrauten städtischen Beamten zu einer nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Anerkannte Milderungsgründe fehlen. Auf nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Sein Teilgeständnis erfolgte nach Tatentdeckung im Angesicht bei Tatbegehung gefertigter Überwachungsfotos; von einer weiter gehenden Übernahme von Verantwortung ist er wieder abgerückt. Das erreicht nicht ansatzweise die mildernde Wirkung einer freiwilligen Aufdeckung der Tat vor ihrer Entdeckung. Mit seinen beanstandungsfreien Leistungen erfüllte er letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Alles in allem gelangt das Gericht bei einer abschließenden Gesamtabwägung zu der prognostischen Bewertung, dass als Sanktion für das Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. cc) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. dd) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen fast elf Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, BVerwGE 146, 98 = juris Rn. 53 m.w.N. V. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.