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Urteil

19 A 1782/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.19A1782.17.00
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Leitsätze

1. § 5 Abs. 6 ESchVO NRW dient allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem Verfahren im Übrigen erfüllen.

2. Eine Staatsprüfung (hier: Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) ist keine „Hochschulabschlussprüfung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c ESchVO NRW.

3. Es ist mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht zu vereinbaren, wenn einem Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an einer bestimmten Schulform das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW für ein „schulformfremdes“ Lehramt verschlossen bleibt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 6 ESchVO NRW dient allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem Verfahren im Übrigen erfüllen. 2. Eine Staatsprüfung (hier: Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) ist keine „Hochschulabschlussprüfung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c ESchVO NRW. 3. Es ist mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht zu vereinbaren, wenn einem Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an einer bestimmten Schulform das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW für ein „schulformfremdes“ Lehramt verschlossen bleibt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der I. Schule Realschule, einer als Ersatzschule genehmigten Montessori-Schule in I. . Sie betreibt zugleich die ebenfalls als Ersatzschule genehmigte I. Schule Grundschule und seit Beginn des Schuljahres 2018/2019 eine als Ergänzungsschule geführte Oberstufe. Am 29. März 2017 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung die Erteilung einer für die Zeit vom 9. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 befristeten Unterrichtsgenehmigung (§ 5 Abs. 6 ESchVO NRW) für Frau J. L. (Fach Deutsch, Sekundarstufe I) zum Zweck des Nachweises der Unterrichtspraxis für ein späteres Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 ESchVO NRW. Frau L. habe das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien abgelegt und verfüge daher über die fachliche Qualifikation. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Zeugnisses des Leiters des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Januar 2011 hat Frau L. nach einem Studium von 11 Semestern an der F. -Universität H. in den Unterrichtsfächern Deutsch und Philosophie und einer Ausbildung im Beifach Deutsch als Fremdsprache die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote sehr gut (1,5) bestanden. Aus dem eingereichten Lebenslauf der Frau L. vom 3. Juni 2016 geht hervor, dass sie seit April 2011 als freiberufliche Dozentin für Deutsch als Fremdsprache am Weiterbildungsinstitut S. e. V. (bis Oktober 2013 in Vollzeit) tätig ist und seit Mai 2011 an der F. -Universität H. im Fachbereich Sprachwissenschaft promoviert. Nach Anhörung lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 3. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte sie darin aus: Frau L. erfülle nicht die Voraussetzungen, um nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW zum Feststellungserfahren zugelassen zu werden, da die von ihr abgelegte Erste Staatsprüfung nicht der angestrebten Schulform - hier: Grund-, Haupt- und Realschule und entsprechende Jahrgangsstufen der Gesamtschule - entspreche. Auch eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c ESchVO NRW sei nicht möglich, da es sich bei dem von Frau L. nachgewiesenen Studienabschluss weder um eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung noch um eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach handele, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform sei. Auch eine Zulassung nach § 5 Abs. 5 ESchVO NRW komme nicht in Betracht, da Frau L. keine andere wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen habe. Am 29. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt: Die Ablehnung der beantragten Unterrichtsgenehmigung sei rechtswidrig. Sie habe sogar einen Anspruch darauf, dass ihr die begehrte Genehmigung unabhängig von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens erteilt werde. Denn die von Frau L. erworbenen Qualifikationen seien mit den für eine Einstellung an öffentlichen Schulen vorausgesetzten Qualifikationen gleichartig. Nach dem sog. Einstellungserlass des beklagten Landes könnten an Ausschreibungsverfahren für Realschulen Bewerber mit einer anderen Lehramtsbefähigung als einer solchen für die Realschule teilnehmen. Dies gelte gemäß Ziff. 2.3.4. des Erlasses sogar für Bewerber, die keine Lehramtsbefähigung hätten. Die Erste Staatsprüfung der Frau L. sei in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ESchVO NRW verneint. Diese Vorschrift verlange kein Lehramt der angestrebten Schulform. Es sei zudem gängige Praxis aller Bezirksregierungen im Land Nordrhein-Westfalen, Hochschulabsolventen wie z. B. Diplom-Physiker im Fach Physik an jeder Schulform, an der es dieses Fach gebe, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW zum Feststellungsverfahren zuzulassen. Dann müssten erst recht Personen zugelassen werden können, die eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das der beantragenden Schule vorweisen könnten. Für Frau L. gelte dies im Besonderen, da ihre Lehramtsausbildung für das Gymnasium in fachlicher Hinsicht nicht hinter der fachlichen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen zurückstehe. Auch die pädagogischen Anforderungen ihrer Ausbildung stünden nicht erheblich hinter der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen zurück. Jedenfalls werde die pädagogische Qualifikation durch die Unterrichtspraxis im Rahmen des Feststellungsverfahrens noch weiter vertieft. Es sei ferner darauf zu verweisen, dass in der Vergangenheit sogar laut Einstellungserlass Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung nur für die Sekundarstufe I auch in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums hätten eingesetzt werden können. Auch § 4 LABG NRW lasse nicht den Schluss zu, dass eine Person, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolviert habe, nicht zu einem Feststellungsverfahren für eine Realschule zugelassen werden könne. Dies sei aus § 24 Abs. 3 des LBG NRW, auf den § 4 Abs. 2 LABG NRW verweise, zu schließen. Denn diese Vorschrift sehe die Möglichkeit vor, Beamtinnen und Beamte zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abzuordnen und gewähre damit eine Durchlässigkeit des Bildungssystems bei dem Einsatz von Lehrkräften. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Tätigkeit der Frau J. L. an der I. Schule Realschule - Staatlich genehmigte Ersatzschule - im Fach Deutsch ab dem 29. März 2017 eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Beschäftigung der Frau J. L. im Fach Deutsch an der Realschule eine Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 6 ESchVO NRW für die Zeit ab dem 29. März 2017 zu erteilen, weiter hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, über das im letztgenannten Hilfsantrag umschriebene Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ESchVO NRW scheide aus, da Frau L. keine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung abgelegt habe. Hierzu sei ein formaler Akt erforderlich, der weder beigebracht noch beantragt worden sei. Das Feststellungsverfahren sei kein Verfahren, das den Erwerb einer Lehramtsbefähigung oder einer Anerkennung ermögliche. Ein Zugang zu diesem Verfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW sei ebenfalls ausgeschlossen. Denn der Verordnungsgeber habe den Zugang zum Feststellungsverfahren für Absolventen der Ersten Staatsprüfung durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW abschließend geregelt. Wolle man § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW wie von der Klägerin geltend gemacht auslegen, könne jede Person mit einer Ersten Staatsprüfung eines Lehramtes über das Feststellungsverfahren eine Unterrichtsgenehmigung für eine Unterrichtsform an jeglicher Schulform erhalten. Aus der Wertung des § 4 LABG NRW ergebe sich, dass dies nicht bezweckt sei. Der Verweis der Klägerin auf § 24 Abs. 3 LBG NRW gehe insoweit fehl, als dieser nur für Beamte mit Zweitem Staatsexamen gelte. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin - über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinausgehend - im Wesentlichen vor: Ihr Verpflichtungsbegehren habe sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, da Frau L. die I. Schule mangels Unterrichtserlaubnis verlassen habe. Die Klage werde als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Diese folge vor allem daraus, dass am Verwaltungsgericht Arnsberg ein weiterer Rechtstreit anhängig sei (10 K 2505/18), in dem sie, die Klägerin, eine Unterrichtsgenehmigung für die Beschäftigung einer anderen Lehrkraft erstreiten wolle, die - wie Frau L. - ebenfalls eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt habe. Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c ESchVO NRW seien im Sinne des Klagebegehrens erweiternd auszulegen. Sie dürften als Bestimmungen in einer Verordnung § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW und vor allem Art. 7 Abs. 4 GG nicht einschränken. Eine Zulassung von lediglich schulformbezogenen Ausbildungen zum Feststellungsverfahren verbiete sich aus verfassungsrechtlichen Gründen. Eine schulformbezogene Ausbildung von Lehrkräften sei gerade dem öffentlichen Schuldienst immanent. Die Anerkennung freier Leistungen komme lediglich dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betroffene mit seiner Leistung eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurückstehe. Das sei hier eindeutig nicht der Fall. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung von Frau L. sei gar nicht untersucht worden. Ihre Zulassung zum Feststellungsverfahren sei aus formalen Gründen abgelehnt worden. Die Ausbildung für die Schulform Gymnasium stehe in keiner Weise hinter der für die Sekundarstufe I zurück. Das enge Regelungskorsett des § 5 ESchVO NRW sei im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 12 GG verfassungswidrig. Für die Ungleichbehandlung zwischen den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b ESchVO NRW einerseits und Buchst. c andererseits gebe es keinen sachlichen Grund. Im Übrigen habe Frau L. gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO NRW zugelassen werden müssen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Mai 2017 ab dem 29. März 2017 für die Tätigkeit der Frau J. L. im Fach Deutsch an der I. Schule - Realschule - eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung zu erteilen, hilfsweise, eine bis zum 31. Juli 2018 befristete Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 6 ESchVO NRW zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin behauptete Wiederholungsgefahr liege nicht vor, auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Unterrichtsgenehmigung. Der hier einschlägige Fall (Absolventin einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt) sei nach der Systematik des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO NRW in dessen Buchst. a abschließend geregelt. Ein Lehrer, der die Qualifikation zur Einstellung an Gymnasien nachweisen könne, sei auch nicht ohne weitere Vorbereitung und Qualifikation an einer anderen Schulform einsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vom beklagten Land übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellte Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig (dazu A.) und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet (dazu B.) A. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass(erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295, juris, Rn. 14 m. w. Nachw. Hier liegt schon die erstgenannte Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - unzulässig, soweit sie der Sache nach auf die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zielte, also einer Unterrichtsgenehmigung, die nicht allein dem Erwerb der Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 6 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO NRW) dienen sollte. Denn die Klägerin hat die Erteilung einer solchen, von einem Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW unabhängigen Unterrichtsgenehmigung vor der Klageerhebung nicht bei dem beklagten Land beantragt. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, juris, Rn. 23 m. w. Nachw. An einer solchen vorprozessualen Antragstellung fehlt es hier. Der Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung, den die Klägerin am 29. März 2017 bei der Bezirksregierung stellte, bezog sich ausdrücklich allein auf den Erwerb der Unterrichtspraxis für ein nachfolgendes Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO NRW. Die damit begehrte befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO NRW unterscheidet sich wesentlich von einer Unterrichtsgenehmigung, die auf der Grundlage einer bereits nachgewiesenen Qualifikation im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unbefristet erteilt wird. Denn die erstgenannte Genehmigung setzt einen solchen Nachweis gerade nicht voraus. Ihr Zweck erschöpft sich darin, der Lehrkraft den Erwerb der Unterrichtspraxis zu ermöglichen, der für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderlich ist. Dementsprechend lässt § 5 Abs. 6 ESchVO NRW auch lediglich die Erteilung einer befristeten Genehmigung zu. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 47; Beschlüsse vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. März 2011 - 19 A 494/10 -, juris, Rn. 6 m. w. Nachw. Eine vom Feststellungsverfahren unabhängige Unterrichtsgenehmigung hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 zum prozessualen Gegenstand einer Klageerweiterung gemacht. B. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist hingegen zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die unter A. aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich an die Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens anschließt, liegen vor. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig, soweit die Klägerin mit ihr die Verpflichtung des beklagten Landes begehrte, ihr die beantragte befristete Unterrichtsgenehmigung für Frau L. nach § 5 Abs. 6 ESchVO NRW zu erteilen. Erledigung ist dadurch eingetreten, dass Frau L. der Klägerin als Lehrkraft nicht mehr zur Verfügung steht. Die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung zustand, begründet ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis. Schließlich liegt auch das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. Nachw. Hier folgt das Feststellungsinteresse der Klägerin aus einer Wiederholungsgefahr. Diese setzt voraus, dass die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris, Rn. 18, und vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 ‑, NVwZ 2008, 571, juris, Rn. 13, jew. m. w. Nachw. Die Klägerin führt derzeit vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren Rechtsstreit (10 K 2505/18) gegen das beklagte Land, in dem ebenfalls um die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 ESchVO NRW gestritten wird. Ausweislich des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 28. März 2018 argumentiert das beklagte Land dort im Wesentlichen gleichlautend: Die dortige Bewerberin habe ein Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen abgelegt. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW, weil die Staatsprüfung nicht der angestrebten Schulform entspreche. Auch eine Zulassung nach den Buchst. b und c der Norm komme nicht in Betracht. Angesichts dieser im Wesentlichen gleichartigen Argumentation der Bezirksregierung besteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass zwischen den Beteiligten auch in Zukunft dieselben Rechtsfragen streitig sein werden, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Da sie für eine Vielzahl vergleichbarer Sachlagen bedeutsam sind, kommt es für die Frage der Wiederholungsgefahr auch nicht auf eine Personenidentität der Lehrkräfte an, für die eine Unterrichtsgenehmigung erstritten werden soll. Darüber hinaus ergibt sich ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse der Klägerin aus dem Umstand, dass eine stattgebende Entscheidung über die vorliegende Berufung ihre Rechtsposition im anhängigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (10 K 2505/18) stärken würde. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt der Erledigung ihres Verpflichtungsbegehrens keinen Anspruch auf die Erteilung der am 29. März 2017 beantragten Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW für Frau L. . Sie konnte zu diesem Zeitpunkt auch keine Neubescheidung ihres Antrags beanspruchen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW kann eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG NRW) zum Nachweis der Unterrichtspraxis befristet erteilt werden. Die Vorschrift nimmt damit Bezug (insbesondere) auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO NRW, die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren - neben den in der Nr. 1 geregelten Anforderungen an die fachwissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers - bestimmte Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausreichenden Unterrichtspraxis aufstellen. Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW zum Nachweis der erforderlichen Praxis kommt danach nur in Betracht, wenn der Bewerber bereits über die - für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 ESchVO NRW weiter notwendige - fachwissenschaftliche Vorbildung im Sinne der Nr. 1 der letztgenannten Norm verfügt. Entsprechendes gilt auch für eine Zulassung nach § 5 Abs. 5 ESchVO NRW, die neben den dort in den Nrn. 1 und 2 normierten Anforderungen an die fachliche Qualifikation ebenfalls eine Mindestdauer der Unterrichtspraxis voraussetzt (Nr. 3). Denn § 5 Abs. 6 ESchVO NRW dient allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem Verfahren auch im Übrigen erfüllen. Hingegen eröffnet die Vorschrift nicht generell die Möglichkeit, befristete Unterrichtsgenehmigungen an alle Personen zu erteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen gemäß § 102 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nicht erfüllen. So zutreffend: VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 K 3392/16 -, juris, Rn. 20, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014, a. a. O., Rn. 13 ff. m. w. Nachw. Frau L. erfüllte diese weiteren, über die notwendige Unterrichtspraxis hinausgehenden Voraussetzungen nicht. Weder verfügte sie über die für eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 ESchVO NRW vorausgesetzte fachwissenschaftliche Qualifikation (dazu 1.) noch über die für eine Zulassung nach Absatz 5 der Norm erforderliche außerschulische Berufserfahrung (dazu 2.). Der daraus folgende Ausschluss der Frau L. vom Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht zu vereinbaren (dazu 3.). 1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO NRW setzt die Zulassung zum Feststellungsverfahren voraus, dass der Bewerber entweder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform oder für das Lehramt für Sonderpädagogik (Buchst. a) oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung (Buchst. b) oder eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist (Buchst. c), abgelegt hat. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, fällt die vom Frau L. abgelegte Prüfung unter keine dieser Alternativen. a) Die von Frau L. abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien eröffnete nicht den Zugang zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW, weil die angestrebte Schulform hier nicht die des Gymnasiums ist. Nach § 16 Abs. 1 SchulG NRW vermittelt das Gymnasium eine vertiefte allgemeine Bildung, die Schülerinnen und Schüler befähigt, ihren Bildungsweg in erster Linie an einer Hochschule fortzusetzen. Dementsprechend umfasst das Gymnasium nach § 16 Abs. 2 SchulG NRW die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10, (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). Frau L. sollte ausweislich des Antrags der Klägerin indes an deren Realschule eingesetzt werden, die ihren Schülerinnen und Schülern nach § 15 Abs. 1 SchulG NRW eine lediglich erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, auf eine Fortsetzung des Bildungsweges in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen angelegt ist und deren Stufenaufbau folgerichtig nur bis zur 10. Klasse reicht (Abs. 2). Auch die Unterrichtstätigkeit von Frau L. an der I. Schule sollte sich dementsprechend allein auf die Sekundarstufe I beschränken. b) Auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ESchVO NRW gewährte der Klägerin nicht den begehrten Anspruch. Nach dieser Bestimmung setzt die Zulassung zum Feststellungsverfahren voraus, dass der Bewerber eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung abgelegt hat. Bei der Ersten Staatsprüfung handelt es sich nicht um eine „Hochschulabschlussprüfung“ im Sinne der Norm. Seit je her differenziert das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen bei den studienabschließenden Prüfungen zwischen Hochschulprüfungen einerseits und staatlichen oder kirchlichen Prüfungen andererseits (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, § 92 Abs. 1 Satz 1 des bei Erlass der ESchVO NRW vom 5. März 2007 geltenden HG NRW 2004 und bereits § 90 Abs. 1 WissHG NRW 1979). Diese Differenzierung hat sich auch im Recht der Lehrerausbildung niedergeschlagen: So sah das bei Erlass der ESchVO NRW 2007 geltende Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW) 2002 in § 17 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen in einer Ersten Staatsprüfung nachzuweisen sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW 2002 ermöglichte die Anerkennung einer „andere(n) für ein Lehramt geeignete(n) Prüfung“ als Erste Staatsprüfung oder als Teil derselben. Diese Regelung zielte vor allem auf Hochschulabschlussprüfungen und zeitlich befristet bis Ende 2008 auch auf Fachhochschulabschlussprüfungen. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 19 A 2032/11 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Oktober 2009 „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen; Neufassung“. Die Unterscheidung zwischen Staatsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen spiegelte sich u. a. auch in § 20 Abs. 4 Nr. 1 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 wider, wonach bei einem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichenfalls Zeugnisse über „eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung“ vorzulegen waren. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Systematik der Regelungen in den Buchstaben a und b des § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO NRW ist auszuschließen, dass der Verordnungsgeber den Zugang zum Feststellungsverfahren über § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ESchVO NRW auch Absolventen einer Ersten Staatsprüfung ermöglichen wollte, die nicht die Anforderungen des Buchst. a - Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform - erfüllen, sondern eine Staatsprüfung für ein Lehramt einer anderen als der angestrebten Schulform abgelegt haben. Eine „erweiterende Auslegung“ der Vorschrift, wie sie die Klägerin im Sinne ihres Begehrens für geboten erachtet, kommt angesichts des entgegenstehenden Regelungswillens des Verordnungsgebers von vornherein nicht in Betracht. c) Mangels abgeschlossener Hochschulabschlussprüfung schied im vorliegenden Fall auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW als Anspruchsgrundlage aus. 2. Die Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 5 ESchVO NRW setzt neben den in den Nummern 1 und 3 geregelten Anforderungen an die wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung sowie an die Unterrichtspraxis auch eine mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung voraus, die der Qualifikation nach Nr. 1 im Wesentlichen entsprechen muss (Nr. 2). Eine solche Berufserfahrung hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender, von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellter Begründung verneint (S. 16 des Urteilsabdrucks). Auf diese nimmt der Senat Bezug. 3. Dass Frau L. als Absolventin einer Ersten Staatsprüfung das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW für ein „schulformfremdes“ Lehramt verschlossen blieb, ist mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Das gilt insbesondere auch für den Zugang nach § 5 Abs. 2 ESchVO NRW. a) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) werden durch § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW verfassungskonform konkretisiert. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014, a. a. O., Rn. 21; zum inhaltsgleichen früheren § 37 Abs. 3 Buchst. b SchOG NRW: OVG NRW, Urteile vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, NWVBl. 1993, 211, juris, Rn. 38 ff., und vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, NWVBl 1993, 206, juris, Rn. 36 ff.; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1988 - 7 B 135.87 -, NVwZ-RR 1988, 21, juris, Rn. 17 f. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert; § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wiederholt das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW). Zur Sicherstellung des Gleichwertigkeitsgebots bedürfen die Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der (Unterrichts-) Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme gilt nur für solche Lehrkräfte, die über eine Lehramtsbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden sollen; in diesen Fällen genügt die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO NRW in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Durch dieses Verfahren ist der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die nicht die für die Einstellung im öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Ein anderer Nachweis kommt nicht in Betracht. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014, a. a. O., Rn. 5 ff. m. w. Nachw. b) Die Bestimmungen der auf der Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG NRW erlassenen ESchVO NRW, insbesondere § 5 Abs. 2 ESchVO NRW, wahren die Vorgaben des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Sie setzen diese gesetzes- und verfassungskonform um. Die Regelungen der ESchVO berücksichtigen das von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW garantierte Recht der privaten Schulträger auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen. Gerade bei der Auswahl der Lehrer können das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein. Die ausgewählten Lehrer müssen daher nicht notwendig die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen haben. Es kann sich auch um untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten handeln. Zu § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 SchOG NRW: OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992, a. a. O., Rn. 33 f. m. w. Nachw. Dient § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW somit in erster Linie dem Zweck, den Ersatzschulen eine Auswahl von Lehrkräften zu ermöglichen, die eine „untypische“, d. h. vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die ESchVO NRW, soweit sie das Feststellungsverfahren auch für Absolventen eines „klassischen“ Lehramtsstudiums eröffnet, sich hinsichtlich der Anforderungen an die fachwissenschaftliche Qualifikation an diejenigen rechtlichen Maßstäbe anlehnt, die für die abgeschlossene Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen gelten. Weil der Bewerber in diesem Fall keine „freien“ Leistungen im Sinne dieser Norm erbracht hat, erweist sich eine solche Anlehnung, auch gemessen an § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, als sachgerecht. Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW den Zugang zum Feststellungsverfahren für Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt davon abhängig macht, dass der Bewerber die Prüfung für dasjenige Lehramt abgelegt hat, welches er anstrebt, greift der Verordnungsgeber damit lediglich diejenigen Anforderungen auf, die im Grundsatz auch für die Verwendung von ausgebildeten Lehrkräften im öffentlichen Schulwesen gelten. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW berechtigt die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 grundsätzlich nur zur Erteilung von Unterricht in der entsprechenden Schulform. Hiernach ist es etwa Inhabern einer Lehramtsbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LABG NRW) im Allgemeinen verwehrt, in der Schulform der Realschule zu unterrichten, die der Lehramtsbefähigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LAGB NRW unterfällt. Abweichend davon ermöglichen die §§ 4 Abs. 2 LABG NRW, 24 Abs. 3 LBG NRW lediglich die Abordnung von beamteten Lehrern, also die vorübergehende Übertragung eines Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit. Diese Ausnahmeregelung begründet keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Ersatzschulen. Denn diese sind nicht darauf beschränkt, ihren Lehrpersonalbedarf über den Zugang zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW zu decken. Ihnen stehen - neben der Anstellung vollausgebildeter Kräfte mit passender Lehramtsbefähigung - andere Zugänge zum Feststellungsverfahren offen. Namentlich können sie geeignete Absolventen einer Hochschulabschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW für die Unterrichtstätigkeit zu gewinnen oder die Möglichkeit der Zulassung anderer geeigneter Bewerber zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 5 ESchVO NRW nutzen. Allerdings ist die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NRW weder davon abhängig, dass der Bewerber vor oder während seines Studiums bereits pädagogische und didaktische Fachkenntnisse erworben hat, noch ist insoweit eine Schulformbeschränkung vorgesehen. Diese Zugangserleichterung für Absolventen einer Hochschulabschlussprüfung in einem Unterrichtsfach führt indes nicht dazu, dass Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien - entgegen der Schulformbeschränkung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW - zum Feststellungsverfahren zugelassen werden müssen, wenn sie an einer anderen Schulform (hier: Realschule) eingesetzt werden sollen. Die von der Klägerin insoweit angeführte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Denn die von den Buchst. a und c jeweils erfassten Sachverhalte - einerseits die absolvierte Erste Staatsprüfung für ein bestimmtes Lehramt, andererseits die erfolgreich abgelegte Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das Unterrichtsfach ist - unterscheiden sich schon in ihren Ausgangssituationen wesentlich voneinander. Insofern liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, unter welchen Voraussetzungen er „Seiteneinsteigern“ mit nicht lehramtsbezogenem Hochschulabschluss im Vergleich zu Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt einer Schulform die Möglichkeit einer Zulassung zum Feststellungsverfahren eröffnet. Damit beschränkt er nicht den Berufszugang (Art. 12 Abs. 1 GG) der Lehramtsabsolventen, die sich bereits für eine bestimmte Schulform entschieden haben und denen es möglich ist, ihre begonnene Ausbildung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu beenden. Eine rechtliche Notwendigkeit, sich im Anwendungsbereich des Buchst. a von der Schulformbeschränkung zu lösen, die - wie dargelegt - ihr Vorbild in § 4 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW findet, besteht für den Verordnungsgeber nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Recht der Lehrerausbildung, insbesondere nach den Vorgaben der Lehramtszugangsverordnung (LZV NRW) vom 25. April 2016, ist es auch keineswegs so, dass das Studium für das Lehramt Gymnasium an Gesamtschulen dasjenige für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen „beinhaltet“ und gegenüber letzterem einfach nur ein „mehr“ darstellt. Denn aus den in den §§ 3 und 4 LZV NRW beschriebenen Verteilungen der Leistungspunkte ergibt sich jedenfalls eine deutlich unterschiedliche Gewichtung der Inhalte: Im Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen haben die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Elemente ein wesentlich höheres Gewicht, während die methodischen und praktischen Elemente sowie die Bereiche Diagnostik und Förderung, Fragen der Inklusion etc. entsprechend geringer gewichtet werden als dies im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen vorgesehen ist. Es ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Verteilung der Leistungspunkte sich in den jeweiligen Semesterwochenstunden, die für die Inhalte vorgesehen sind, widerspiegelt, die Elemente also - je nachdem, auf welches Lehramt studiert wird - mehr oder weniger breiten Raum in der Ausbildung einnehmen. Denn die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder (§ 63 Abs. 1 Satz 4 HG NRW). Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Ausgestaltung der Lehramtsstudiengänge in Mecklenburg-Vorpommern, https://www.zlb.uni-rostock.de/studium/studium/das-lehramtsstudium/lehramtsstudiengaenge/, wo Frau L. ihr Studium betrieben hat. Für den von der Klägerin angestellten Vergleich von Studieninhalten (Schriftsatz vom 21. Februar 2019) ist angesichts der Typisierung, die § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ESchVO NRW zugrunde liegt, kein Raum. Dessen ungeachtet ist ihr Vergleich auch aus anderen Gründen nicht aussagekräftig. Denn die Klägerin legt eine Studienordnung der Universität/Gesamtschule Essen für das Studienfach Deutsch der Sekundarstufe I aus dem Jahr 1999 zugrunde. Damit kann sie von vornherein nicht darlegen, dass die von Frau L. absolvierte universitäre Ausbildung einem den aktuellen Vorgaben des § 3 LZV NRW entsprechenden abgeschlossenen Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gleichwertig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.