Beschluss
19 A 2032/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0731.19A2032.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich nicht aus der Antragsbegründung und bestehen auch im Übrigen nicht. Am 5. Oktober 2011, dem Tag des Ablaufs der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sah das nordrhein-westfälische Landesrecht keine Rechtsgrundlage mehr für die vom Kläger begehrte Anerkennung vor. Erstinstanzlich begehrte der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung seiner 2002 an der Fachhochschule E. im Studiengang Technische Informatik abgelegten Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG NRW 2002) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325). Diese Anerkennungsbefugnis ist zum 1. Oktober 2011 ersatzlos außer Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des LABG NRW in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308)). Mit diesem Reformgesetz ist das Land dem internationalen „Bologna-Prozess“ gefolgt und hat ab dem Wintersemester 2009/2010 die bisherigen Lehramtsstudiengänge in akademische Studiengänge überführt, die vollständig in der Verantwortung der Hochschulen liegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW). Die frühere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt hat es durch den Abschluss des Master of Education für ein Lehramt ersetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW). Dieser Abschluss ist nicht mehr, wie die frühere Erste Staatsprüfung, vor einem staatlichen Prüfungsamt abzulegen (§ 12 Abs. 1 LABG NRW 2002), sondern an Universitäten zu erwerben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW). Folgerichtig zielt auch die seit dem 1. Oktober 2011 in § 14 LABG NRW geregelte Anerkennung nicht mehr auf die frühere Erste Staatsprüfung für ein bestimmtes Lehramt, sondern auf den Zugang zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG NRW oder auf eine bestimmte Lehrbefähigung. Ein Lehramtsbewerber kann die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt seitdem nicht mehr durch Anerkennung erwerben, sondern nur noch übergangsweise durch Abschließen dieser Prüfung innerhalb des in § 20 Abs. 4 LABG NRW bestimmten Zeitrahmens, wenn er sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des LABG NRW 2002 befand. Dies war beim Kläger nicht der Fall. In einem zugelassenen Berufungsverfahren hätte der Senat keinen Anlass, das Begehren des Klägers nach § 88 VwGO als auf eine vollständige oder teilweise Anerkennung neuen Rechts gerichtet zu verstehen oder nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende Umstellung des Klageantrags hinzuwirken. Denn für den Kläger kommt über die bereits beschiedenen Teilanerkennungen hinaus weder eine weitere Teilanerkennung noch gar eine vollständige Anerkennung seiner bislang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach § 14 LABG NRW in Betracht. Insbesondere ermöglicht § 14 Abs. 2 LABG NRW die Anerkennung eines anderen für ein Lehramt geeigneten Hochschulabschlusses nur noch als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen Lehramtsbefähigung (§ 16 LABG NRW). Über eine solche Befähigung, die durch Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung erworben wird (§ 3 Abs. 2 LABG NRW), verfügt der Kläger nicht. Auch nach dem bis zum 30. September 2011 maßgeblichen § 20 LABG NRW 2002 stand dem Kläger der geltend gemachte Anerkennungsanspruch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich die Anerkennung seines Fachhochschulabschlusses ausschließlich nach § 20 Abs. 5 LABG NRW 2002 in der seit dem 24. Juli 2003 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003) vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413) richtete. Dessen Sätze 1 und 2 ermächtigten das Ministerium nur bis zum 31. Dezember 2008 zur Anerkennung einer für ein Lehramt geeigneten Abschlussprüfung einer Fachhochschule als vollständige Erste Staatsprüfung, für die Zeit danach sah Satz 1 nur noch eine Teilanerkennung vor. Der genannte Stichtag war bereits verstrichen, als der Kläger seinen Anerkennungsantrag vom 2. März 2009 gestellt hat. § 20 Abs. 5 LABG NRW 2002 in der Fassung des Art. 5 Nr. 3 des Schulrechtsänderungsgesetzes 2003 schloss es aus, für die Anerkennung eines Fachhochschulabschlusses auch nach dem 31. Dezember 2008 weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW 2002 zurückzugreifen. Der Gesetzgeber wollte mit den Vorschriften jenes Absatzes die Anerkennung von Fachhochschulabschlüssen vielmehr speziell und abschließend regeln. Vor dem Hintergrund steigender Bedarfszahlen insbesondere an Schulen der Sekundarstufe I wollte er auch Fachhochschulabsolventen in stärkerem Maße als bisher im Anerkennungsverfahren berücksichtigen und deren Anerkennungsmöglichkeiten insoweit erweitern, als dass auch Fachhochschulprüfungen zeitlich befristet als Erste Staatsprüfung für Lehrämter des gehobenen Dienstes anerkannt werden konnten. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3722 vom 1. April 2003, S. 60 f. Der hiergegen in der Antragsbegründung erhobene Einwand des Klägers greift nicht durch, der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 LABG NRW 2002 sei auch für Fachhochschulabschlüsse eröffnet. Insbesondere überzeugt seine Argumentation nicht, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete die lehrerausbildungsrechtliche Gleichbehandlung von Fachhochschulabschlüssen mit universitären Abschlüssen. Der Kläger aber sieht mit seinem Vortrag, die „tatsächliche Unterscheidung liegt (...) lediglich in der Begrifflichkeit “mit Promotionsrecht“ und “ohne Promotionsrecht“ begründet“, dass sich Universitäten und Fachhochschulen auch nach ihren Aufgaben und Zugangsvoraussetzungen grundlegend voneinander unterscheiden. Angesichts dessen ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 LABG NRW 2002 nicht auch für Fachhochschulabschlüsse eröffnet hat. Während Universitäten auch der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer dienen, bereiten Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HG NRW). Zugang zum Studium an Universitäten hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge (§ 49 Abs. 2 HG NRW). Für den Zugang zum Studium an Fachhochschulen genügt die Fachhochschulreife (§ 49 Abs. 3 HG NRW). Selbst wenn man abweichend von den vorstehenden Ausführungen § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW 2002 auf den Fachhochschulabschluss des Klägers für anwendbar hielte, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift konnte das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Zu Recht hat die Bezirksregierung die vollständige Anerkennung der Diplomprüfung in ihrem Teilanerkennungsbescheid vom 17. November 2009 davon abhängig gemacht, dass der Kläger noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachdidaktik der beiden Fächer Informatik und Mathematik sowie im didaktischen Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik entsprechend den Anforderungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO NRW 2003) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) erbringt. Beide Forderungen stellt die Bezirksregierung zu Recht. Dies hat der Senat in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2009 ‑ 19 A 819/08 ‑, juris, Rdn. 25 ff. (Fachdidaktik) und Rdn. 35 (didaktisches Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er in seinem Diplomstudium die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfaches Mathematik studieren und im Rahmen seiner Diplomprüfung an der Fachhochschule E. eine dem didaktischen Grundlagenstudium vergleichbare Prüfungsleistung erbringen musste. Keine andere Beurteilung rechtfertigt die von ihm im Zulassungsverfahren in Bezug genommene Bescheinigung des Fachbereichs Mathematik der Universität E. vom 26. April 2006. Hierin hat Prof. Dr. I. dem Kläger sinngemäß lediglich bestätigt, die von dem Kläger an der Fachhochschule im Studiengang Technische Informatik erzielten Prüfungsleistungen als „fachwissenschaftliche“ Prüfungsleistungen für das Unterrichtsfach Mathematik an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen anerkannt zu haben. Ein weitergehender Erklärungsgehalt lässt sich dieser Bescheinigung nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für fachdidaktische Studieninhalte im Sinne des § 3 LPO NRW 2003. Ohne Erfolg hat der Kläger weiter geltend gemacht, er habe mit der von ihm absolvierten einjährigen pädagogischen Einführung in den Schuldienst die „erforderlichen didaktischen Grundlagen bereits nachweislich absolviert“. Denn Prüfungsleistungen, die dem didaktischen Grundlagenstudium und den fachdidaktischen Studien des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar sind, hat der Kläger während dieser Einführung nicht erbringen müssen. Nach Ziffer 1 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Juni 2007 erhalten Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den Schuldienst übernommen werden sollen, eine einjährige pädagogische Einführung an einer Schule und einem Studienseminar. Bestandteil der Einführung am Studienseminar sind unter anderem fachdidaktische Hilfen (Ziffer 5.5 des Runderlasses). Am Ende der pädagogischen Einführung erteilt der Schulleiter einen Leistungsbericht und stellt das Studienseminar eine Teilnahmebescheinigung aus (Ziffern 4.3 und 5.7 des Runderlasses). Im Gegensatz zu dieser Einführung waren im Studium für das angeführte Lehramt in der Fachdidaktik der beiden Fächer jeweils eine mündliche und eine schriftliche Prüfung sowie im didaktischen Grundlagenstudium eine schriftliche Prüfung abzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2 LPO NRW 2003). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).