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Urteil

10 K 3392/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0131.10K3392.16.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Träger des INI Berufskollegs in M. , das als Ersatzschule genehmigt ist. Er möchte Frau Franziska C3. als Lehrerin beschäftigen. Diese erwarb im Jahr 2006 die Fachhochschulreife und besuchte anschließend die Fachschule für Physiotherapie in C4. M1.-----ringe . Im September 2009 bestand sie die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten (Schriftlicher Prüfungsteil: Note gut; Mündlicher Prüfungsteil: Note sehr gut; Praktischer Prüfungsteil: Note gut). Im Zeitraum von November 2009 bis September 2010 war sie in Vollzeit als Physiotherapeutin in einer Praxis für Physiotherapie beschäftigt. Ab September 2010 bis März 2014 übte sie diese Tätigkeit noch in Teilzeit aus. Im September 2010 begann sie ein Studium in dem Fach "Anleitung und Mentoring in den Gesundheitsberufen" an der Fachhochschule C5. , das sie im Juli 2013 mit einem "Bachelor of Arts" mit der Note gut (1,9) abschloss. Im Oktober 2013 begann sie ein Studium im Studiengang "Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe" an der Universität L. , das sie am 12. November 2015 mit einem Master of Arts (Note 2,0) abschloss. Wegen der von Frau C3. in ihrem Bachelor- und Masterstudiengang belegten Studienveranstaltungen wird auf die von dem Kläger zur Akte gereichten Leistungsübersichten und Modulhandbücher dieser Studiengänge Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. November 2015 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung B. nach vorangegangenem Schriftverkehr in dieser Angelegenheit eine Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. für die berufliche Fachrichtung "Gesundheit und Pflege" und das Fach Biologie zum Nachweis der Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 6 der Ersatzschulverordnung (ESchVO) für die Durchführung eines späteren Feststellungsverfahrens sowie die entsprechende Refinanzierungszusage. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, abgesandt am 5. Juli 2016, lehnte die Bezirksregierung B. die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. und die damit verbundene Refinanzierungszusage zwecks Durchführung des Feststellungsverfahrens in der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaft/Pflege und dem Fach Biologie nach vorheriger Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Das von Frau C3. absolvierte Studium der Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe decke weder die Inhalte der beruflichen Fachrichtung Gesundheit noch die des Fachs Biologie ab. Durch den Hochschulabschluss würden lediglich pädagogische Anteile nachgewiesen. Pflege- und Gesundheitsberufe würden an Berufskollegs nicht ausgebildet. Eine Zulassung zum Feststellungsverfahren komme auch auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 ESchVO nicht in Betracht, da die geforderte vierjährige außerschulische Berufstätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 4 ESchVO nicht nachgewiesen worden sei. Am 8. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zunächst sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 zu verpflichten, ihm für die Lehrkraft G. C3. eine befristete Unterrichtsgenehmigung für eine Tätigkeit in den Fächern Gesundheitsförderung und Pflege und Theorie der Gesundheitsförderung im Bildungsgang an der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang nach Anlage B der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs - APO-BK) sowie im Fach Gesundheitswissenschaften an der Berufsfachschule in Bildungsgängen nach Anlage C der APO-BK sowie im Fach Biologie zur Vorbereitung auf das Feststellungsverfahrens zu erteilen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Frau C3. sei auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO zum Feststellungsverfahren zuzulassen. Die Anforderungen zur Zulassung im Feststellungsverfahren lägen unterhalb der Schwelle der Gleichwertigkeit. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO verlange lediglich eine affine Hochschulabschlussprüfung. Über eine solche verfüge Frau C3. für die Fächer Gesundheitsförderung und Pflege sowie Gesundheitswissenschaften. Insbesondere das Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt der beruflichen Fachrichtung „Gesundheitswissenschaften/Pflege“, das die X. X1. -V. (X2. ) N. in Kooperation mit der Fachhochschule (FH) N. anbiete, sei nicht besser geeignet, die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO zu erfüllen, als die von Frau C3. absolvierten Studiengänge. Das Studienfach „Gesundheit/Pflege“ werde im Rahmen des Lehramtsstudiums nur auf Fachhochschulniveau studiert. Wenn man die Modulhandbücher des Lehramtsstudiengangs und die des von Frau C3. absolvierten Studiums vergleiche, werde deutlich, dass nur in einem von 21 Modulen eine „Untererfüllung“ vorliege. In acht Modulen habe sie die Anforderungen des Lehramtsstudiums übererfüllt, in den restlichen Modulen seien die Inhalte deckungsgleich. Sie habe auch das Fach „Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaften“ belegt, denn die von ihr gewählte Veranstaltung „Methodische Grundlagen der Therapiewissenschaften“ sei damit identisch. Die Studierenden dieser beiden Fächer seien gemeinsam unterrichtet worden. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit des von Frau C3. absolvierten Studiengangs mit dem Lehramtsstudium dürfe man nicht zu sehr auf Details in den einzelnen Studienveranstaltungen abstellen, sondern müsse vielmehr die grobe Ausrichtung, die bei beiden Studiengängen identisch sei, in den Vordergrund rücken. Für die Gleichwertigkeit des von Frau C3. absolvierten Studiums spreche auch, dass – wie einem Schreiben der V. L. vom 6. Oktober 2017 zu entnehmen sei – das Hessische Kultusministerium das absolvierte Studium in Einzelfällen als ausreichende Qualifikation für die Unterrichtung des Faches Gesundheit an Berufsschulen oder weiterführenden Schulen anerkenne, insbesondere wenn – wie auch von Frau C3. – das Wahlpflichtfach Humanbiologie absolviert worden sei. Auch sei das von Frau C3. absolvierte Studium in seiner Struktur den Lehramtsstudiengängen angepasst. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 zu verpflichten, ihm für die Lehrkraft Frau G. C3. eine befristete Unterrichtsgenehmigung zur Vorbereitung auf das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO für alle Fächer zu erteilen, die von Lehrkräften erteilt werden können, die das Lehramtsstudium in der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege abgeschlossen haben, h i l f s w e i s e , die fragliche Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Gesundheitswissenschaften/Pflege zu erteilen, die von den Anlagen A bis C der APO-BK erfasst werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der von Frau C3. an der V. L. absolvierte Masterstudiengang sei nicht gleichwertig mit dem Studium der beruflichen Fachrichtung Gesundheit. Eine lediglich affine Hochschulausbildung reiche für die Zulassung zum Feststellungsverfahren nicht aus. Der von Frau C3. absolvierte Masterstudiengang ziele darauf ab, die notwendigen Kenntnisse für Lehr- und Leitungstätigkeiten an den besonderen Schulen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Physiotherapie, Hebammen, Ergotherapie u.ä.) und für die Aufgaben der Fort- und Weiterbildung innerhalb der Gesundheitsversorgung zu erwerben, nicht jedoch für entsprechende Tätigkeiten an den allgemeinen Berufskollegs. Die in diesem Studium vermittelten fachdidaktischen und pädagogischen Fähigkeiten seien auf eine Tätigkeit an diesen Schulen zugeschnitten, nicht auf eine Tätigkeit an einem allgemeinen Berufskolleg. Auch die in den von Frau C3. absolvierten Studiengängen vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte seien mit denen eines Lehramtsstudiums nicht gleichwertig. Denn das Studium der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege vermittele vielfältiges Überblickswissen, nehme zum Gesundheitswesen eine Metaebene ein und umfasse u.a. ökonomische, sozialwissenschaftliche, biologische, mikrobiologische und chemisch-naturwissenschaftliche, sozialpolitische und schulpraktische Studien. Die von Frau C3. erworbenen Abschlüsse erreichten – gemessen an der Bewertung nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen – nicht das Niveau eines Master of Education für eine Tätigkeit an einem Berufskolleg. Mit den im Lehramtsstudium behandelten Themenbereichen „Chronisch psychisch Kranke und gerontopsychiatrische Patienten pflegen“, Leistungserbringerrecht, Ernährung, „Gesundheit und Krankheit älterer und alter Menschen“ und Ethik habe sich Frau C3. in ihrem Studium nicht befasst. Der Anteil des Themas „Pflege“ sei im Lehramtsstudium deutlich höher, da das Studium der Frau C3. sich schwerpunktmäßig mit dem Bereich Therapie befasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des vom beklagten Land übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat – dies betrifft die zuletzt nicht mehr geltend gemachte Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung auch für das Fach Biologie – wird das Verfahren zur Klarstellung eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Die weiter aufrecht erhaltene Klage hat weder mit Ihrem Hauptantrag (dazu unter A.), noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu unter B.) Erfolg. Die Kammer entscheidet aufgrund der am 31. Januar 2018 abgeschlossenen mündlichen Verhandlung. Das danach eingereichte Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Februar 2018 bietet nach erneuter Beratung unter allen mitwirkenden Richterinnen und Richtern keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder der Gegenseite erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil die Sache im Sinne der nachfolgend begründeten Entscheidung spruchreif ist. A. Offenbleiben kann, ob die Klage mit dem Hauptantrag insgesamt zulässig ist oder ob die Erweiterung der Klage auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine Tätigkeit auch in den zuvor nicht im schriftsätzlichen Klageantrag bezeichneten Bildungsgängen des Berufskollegs wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Denn die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedenfalls insgesamt unbegründet. Die Ablehnung der befristeten Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. für eine Tätigkeit an dem von dem Kläger betriebenen Berufskolleg für Fächer der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. . Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO. Nach dieser Vorschrift kann eine befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb der Unterrichtspraxis erteilt werden, die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 5 ESchVO benötigt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bewerber bereits über die neben der Unterrichtspraxis für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderliche fachwissenschaftliche Vorbildung verfügt. Denn § 5 Abs. 6 ESchVO eröffnet nicht generell die Möglichkeit, befristete Unterrichtsgenehmigungen an Personen zu erteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen gemäß § 102 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht erfüllen. Diese Vorschrift dient hingegen allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die im Übrigen die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem erfüllen. Dies ist bei Frau C3. nicht der Fall. Sie erfüllt weder die Voraussetzungen des Regel-Zulassungstatbestands des § 5 Abs. 2 ESchVO (dazu unter I.), noch die des Ausnahme-Zulassungstatbestands aus § 5 Abs. 5 ESchVO (dazu unter II.). I. Nach dem Regelzulassungs-Tatbestand in § 5 Abs. 2 ESchVO wird, soweit hier einschlägig, zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer – zusätzlich zum Vorliegen der dreijährigen Unterrichtspraxis, für die der Kläger für Frau C3. die Unterrichtsgenehmigung begehrt – eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist (Nr. 1 Buchst. c)). Frau C3. erfüllt die Zulassungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nicht. Weder der von ihr an der Fachhochschule C5. erworbene Bachelorabschluss in dem Fach "Anleitung und Mentoring in den Gesundheitsberufen", noch der von ihr an der V. L. erworbene Masterabschluss in dem Fach "Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe" ist eine Hochschulabschlussprüfung in diesem Sinne. Dafür maßgeblich, ob jemand über einen Hochschulabschluss in einem Fach verfügt, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist, ist dabei weder, ob das Studienfach die Bezeichnung des entsprechenden Unterrichtfachs trägt, vgl. Verwaltungsgericht B. (VG), Urteile vom 7. Dezember 2017 – 10 K 3100/16 und 10 K 3144/16 -, n.v., noch, ob in dem Studium pädagogische, fachdidaktische oder unterrichtspraktische Kenntnisse vermittelt wurden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, Rn. 33 f, dem folgend VG B. , Urteile vom 7. Dezember 2017 a.a.O. Es kommt hingegen darauf an, ob die erbrachten Studienleistungen in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation belegen, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten Qualifikation zumindest gleichwertig ist. Die von Frau C3. erbrachten Studienleistungen belegen – ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die von ihr in ihrem Bachelorstudium an der Fachhochschule erbrachten Studienleistungen überhaupt berücksichtigt werden können – keine Qualifikation, die mit der in einem Lehramtsstudium der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege vermittelten Qualifikation gleichwertig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, reicht für die Annahme einer Gleichwertigkeit der von Frau C3. absolvierten Studiengänge mit einem entsprechenden Lehramtsstudium nicht aus, dass die grobe Ausrichtung des Studiengangs deutliche Parallelen zum Lehramtsstudium aufweist. Die Bewertung muss hingegen an die konkret in den jeweiligen Studiengängen vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte anknüpfen. Die von Frau C3. absolvierten Studienveranstaltungen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass sie fachwissenschaftliche Kenntnisse in einer vergleichbaren Breite (dazu unter 1.) und Tiefe (dazu unter 2.) wie ein Studierender des Lehramts der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege erworben hat. Auch aus der in Hessen bestehenden Möglichkeit ein an der V. L. absolviertes Studium in dem Studiengang „Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe“ für eine Tätigkeit an einer Berufsschule anerkennen zu lassen ergibt sich nichts anderes (dazu unter 3.) 1. Einer Gleichwertigkeit des von Frau C3. erworbenen Hochschulabschlusses mit dem des Lehramts in der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege steht entgegen, dass das Studium der Frau C3. wesentliche Bereiche, die Gegenstand des entsprechenden Lehramtsstudiums sind, nicht abgedeckt hat. Welche Bereiche Gegenstand des Lehramtsstudiums der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege sind, hat die Kammer auf Anregung des Klägers dem von diesem zur Akte gereichten Modulhandbuch des entsprechenden Kooperationsstudiengangs der X2. N. und der FH N. entnommen. In diesem Studiengang müssen die Studierenden Studienleistungen auch in dem Bereich der Heilerziehungspflege (5 Punkte nach dem European Credit Transfer System, das den „Workload“ einer Studienveranstaltungen bewertet - ECTS -), der Ernährung (2,5 ECTS), im Fach „Gesundheit und Krankheit älterer und alter Menschen“ (2,5 ECTS) sowie in dem Bereich „Gerontopsychiatrische Patienten pflegen“ (Teil der Veranstaltung „Chronisch Kranke und gerontopsychiatrische Patienten pflegen“ - 2,5 ECTS) erbringen. Studienveranstaltungen, die sich mit diesen speziellen Themenbereichen befassen, hat Frau C3. nicht belegt. Dies ist den von dem Kläger zur Akte gereichten Modulhandbüchern zu den von Frau C3. absolvierten Studiengängen sowie den Angaben in den ihr ausgestellten Abschlusszeugnissen zu entnehmen. Der Auffassung des Klägers, im Studienverlauf der Frau C3. fehle allein eine Veranstaltung zur Heilerziehungspflege, im Übrigen sei ihr Studium mit dem Lehramtsstudium wenigstens gleichwertig, teilweise sogar höherwertig, folgt die Kammer nicht. Denn der ausführlichen Beschreibung der von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen in den entsprechenden Modulhandbüchern lässt sich nicht entnehmen, dass sich Frau C3. mit den genannten Inhalten in ihrem Studium befasst hat. Allenfalls kommt in Betracht, dass diese in Studienveranstaltungen mit einem anderen Schwerpunkt am Rande thematisiert wurden. In diesem Fall wären sie jedoch nicht in vergleichbarer Breite behandelt worden. Die nicht abgedeckten Bereiche haben auch im Verhältnis zum Gesamtumfang des Lehramtsstudiums so viel Gewicht, dass ihr Fehlen einer Gleichwertigkeit entgegensteht. Diese Wertung bestätigt der Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrkraft an einem öffentlichen Berufskolleg, die die Lehrerausbildung für den Bereich der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege durchlaufen hat. Diese hat die Qualifikation erworben, in den Fächern aus dem Themenbereich Gesundheitswissenschaften/Pflege in allen Bildungsgängen des Berufskollegs zu unterrichten. Das Thema Ernährung ist in den diesem Bereich zuzuordnenden Fächern in nahezu allen Bildungsgängen Gegenstand. vgl. z.B. Bildungsplan zur Erprobung für den Bildungsgang der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang der Anlage B APO-BK, Fachbereich: Gesundheit/Erziehung und Soziales), S. 23; Bildungsplan zur Erprobung für den Bildungsgang der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent Schwerpunkt Heilerziehung“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang der Anlage B APO-BK, Fachbereich: Gesundheit/Erziehung und Soziales), S. 25; Bildungsplan zur Erprobung für die zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zu dem schulischen Teil der Fachhochschulreife führen (Bildungsgänge der Anlage C APO-BK, Fachbereich: Gesundheit und/Soziales), Fach Gesundheitswissenschaften, S. 25; Lehrplan für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen, Gesundheitswissenschaften, Bildungsgänge der Fachoberschule (Anlage C9 bis C11 und D29), S. 19; Richtlinien und Lehrpläne für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen, Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, S. 48; Bildungspläne zur Erprobung für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur allgemeinen Hochschulreife führen (Bildungsgänge der Anlage D APO-BK) Teil III: Fachlehrplan Gesundheit, Fachbereich Gesundheit und Soziales, Profil bildender Leistungskurs, S. 15, sämtlich abrufbar auf dem Internetportal „Berufsbildung NRW“, https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/. Auch ist eine in der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege ausgebildete Lehrkraft dazu berechtigt, in dem Bildungsgang der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent Schwerpunkt Heilerziehung“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang der Anlage B APO-BK, Fachbereich: Gesundheit/Erziehung und Soziales), sowie an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (Bildungsgang nach Anlage D der APO-BK) Fächer aus dem Bereich Gesundheitswissenschaften und Pflege zu unterrichten. In diesen Bildungsgängen weisen auch diese Fächer einen eindeutigen Bezug zu dem besonderen Bereich der Heilerziehungspflege auf, vgl. in den Richtlinien und Lehrplänen für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen, Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege die Beschreibung des Fachs „Pflege“, S. 35, sowie in dem Bildungsplan zur Erprobung für den Bildungsgang der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent Schwerpunkt Heilerziehung“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang der Anlage B APO-BK, Fachbereich: Gesundheit/Erziehung und Soziales) die Beschreibung des Fachs „Gesundheitsförderung und Pflege“, S. 25 (Dokumente abrufbar auf dem Internetportal „Berufsbildung NRW“ , https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/), mit dem Frau C3. sich in ihrem Studium nicht befasst hat. Dass Frau C3. diese Bereiche in ihrem Studium nicht abgedeckt hat, steht der Gleichwertigkeit des von ihr erworbenen Hochschulabschlusses mit dem entsprechenden Abschluss eines Lehramtsstudiums entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie aufgrund der von ihr im Studium erworbenen Methodenkompetenz möglicherweise problemlos in der Lage wäre, sich entsprechende Kenntnisse im Selbststudium anzueignen. Denn die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO durch einen entsprechenden Hochschulabschluss belegt werden. Erstreckte sich das Studium nicht auf alle für ein Unterrichten an der entsprechenden Schule maßgeblichen Bereiche, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn mit der durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erfolgten Öffnung des Feststellungsverfahrens für Hochschulabsolventen, die nicht über eine Erste Staatsprüfung oder eine als solche anerkannte Hochschulabschlussprüfung verfügen, wollte der Verordnungsgeber hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Standards der Hochschulausbildung keine Abstriche in Kauf nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 33. 2. Ungeachtet dessen vermitteln die von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen ihr auch keine fachwissenschaftlichen Kenntnisse in einer Tiefe, die mit der der in dem entsprechenden Lehramtsstudium zu erwerbenden Kenntnisse gleichwertig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vergleich des Ausbildungsniveaus nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz, Stand 1. August 2017, abrufbar unter https://www.dqr.de/content/2453.php (im Folgenden DQR) von Absolventen eines Berufskollegs auf der einen und Absolventen einer der besonderen Schulen des Gesundheitswesens auf der anderen Seite (dazu unter a)). Zum anderen ist dies einem Vergleich der von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen aus dem Themenbereich Pflege mit den Veranstaltungen, die ein Studierender des entsprechenden Lehramtsstudiums aus diesem Themenbereich belegen muss, zu entnehmen (dazu unter b)). a) In fachwissenschaftlicher Hinsicht erreichen die von Frau C3. absolvierten Studiengänge nicht das Niveau des Lehramtsstudiums der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege. Dies ist daraus zu schließen, dass die Studierenden an den besonderen Schulen des Gesundheitswesens mit einem erfolgreichen Abschluss ein geringeres Niveau nach dem DQR erreichen als bestimmte Studierende eines Berufskollegs. Der DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. Vgl. Erläuterung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz, abrufbar unter https://www.dqr.de/. Studierende an den besonderen Schulen des Gesundheitswesens – auf eine Unterrichtstätigkeit an einer solchen Schule ist das Studium der Frau C3. zugeschnitten – erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung eine Qualifikation auf der Niveaustufe 4 des DQR. Vgl. Auflistung der entsprechenden Abschlüsse unter Ziff. 2.2.1 zu Niveaustufe 4 des DQR (S. 23 f). In einem Berufskolleg werden je nach Ausbildungsgang Abschlüsse auf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus vermittelt. Erfolgreiche Absolventen einer Fachschule aus dem Fachbereich Sozialwesen erwerben einen Abschluss auf der Niveaustufe 6 des DQR. Dies gilt beispielsweise für eine Ausbildung zum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bildungsgang nach Anlage D der APO-BK), vgl. Auflistung der entsprechenden Abschlüsse zu Niveaustufe 6 des DQR, S. 41, in der die Studierenden auch in Fächern aus dem Bereich „Gesundheitswissenschaften und Pflege“ unterrichtet werden. Solche Absolventen eines Berufskollegs erwerben dementsprechend tiefere fachwissenschaftliche Kenntnisse als Absolventen einer der besonderen Schulen des Gesundheitswesens. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass auch das Niveau des Studiums für eine Lehrtätigkeit an einem Berufskolleg höher ist als das für eine Lehrtätigkeit an einer der besonderen Schulen des Gesundheitswesens. b) Ungeachtet des Vorgesagten steht der Gleichwertigkeit der von Frau C3. absolvierten Studiengänge mit einem Lehramtsstudium der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege darüber hinaus entgegen, dass in diesen das Themengebiet Pflege, bei dem es sich um einen der Schwerpunkte des Lehramtsstudiums handelt, nicht in vergleichbarer Tiefe Gegenstand war. Wenn große Unterschiede in der zeitlichen Inanspruchnahme für bestimmte Studienfächer bestehen, ist anzunehmen, dass damit zwangsläufig auch Unterschiede in der Intensität des wissenschaftlichen Eindringens in das jeweilige Fach, d. h. des wissenschaftlichen Niveaus, verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, juris, Rn. 54. Solche Unterschiede bestehen hinsichtlich des Themenbereichs Pflege zwischen dem Lehramtsstudium und dem von Frau C3. absolvierten Studiengang. Dies gilt jedenfalls bei der von Frau C3. in ihren Studiengängen gewählten Fächerkombination. Denn diese hat in ihrem Studium ausweislich ihrer Abschlusszeugnisse den Schwerpunkt auf den Bereich der Therapie und nicht den der Pflege gelegt. Für Fächer aus dem Themenbereich Pflege hat sie deutlich weniger Zeit aufgewendet als ein Studierender des Lehramts. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in dem entsprechenden Lehramtsstudium zu absolvierenden Studienveranstaltungen aus dem Bereich der Pflege mit den von Frau C3. aus diesem Bereich belegten Fächern unter Berücksichtigung des Umfangs der jeweiligen Studienveranstaltungen gemessen an den für diese veranschlagten ECTS sowie des Inhalts der zum Vergleich herangezogenen Studienveranstaltungen. Ein Studierender des Lehramts muss ausweislich des Modulhandbuchs für den Bachelorstudiengang an der X2. N. und FH N. die Module „Gesundheit und Pflege I-V“ belegen, die mit insgesamt 40 ECTS bewertet werden. Ausschließlich mit Aspekten des Themas Pflege befassen sich dabei Veranstaltungen, die in der Summe mit 20 ECTS bewertet werden. Hierbei handelt es sich um den „Grundkurs Pflege“ (2,5 ECTS), „Grundlagen der Pflegewissenschaft“ (5 ECTS), „Heilerziehungspflege“ (5 ECTS), „Chronisch psychisch Kranke und gerontopsychiatrische pflegen“ (2,5 ECTS), „Methodische Grundlagen der empirischen Gesundheits- und Pflegeforschung“ (2,5 ECTS) und „Datenanalytische Methoden der Pflege“ (2,5 ECTS). Frau C3. hat in ihrem Studium nur zwei Veranstaltungen belegt, die sich ausdrücklich mit dem Themenbereich Pflege befassen, nämlich „Naturwissenschaftliche Grundlagen von Pflege und Therapie“ (10 ECTS) und „Komplexe therapeutische und pflegerische Interventionen bei spezifischen Erkrankungen“ (6 ECTS). In der nach der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten ergänzenden Stellungnahme hat der Kläger zudem angegeben, Frau C3. habe auch das mit 12 ECTS bewertete Fach „Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaften“ belegt, da es sich um dieselbe Studienveranstaltung wie die von ihr gewählte Veranstaltung „Methodische Grundlagen der Therapiewissenschaften“ gehandelt habe. Wenn man deswegen die letztgenannte Veranstaltung mit zu den von ihr aus dem Themenbereich Pflege belegten Veranstaltungen hinzurechnete, hätte Frau C3. Veranstaltungen aus dem Bereich Pflege besucht, die mit insgesamt 28 ECTS zu bewerten wären. Obwohl sie danach in diesem Bereich sogar mehr ECTS erworben hätte als ein Studierender des Lehramts, ist dennoch der Schluss zwingend, dass Frau C3. sich mit spezifischen Fragen aus dem Bereich der Pflege nicht in vergleichbarer Tiefe wie ein solcher befasst hat. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Inhalts der jeweiligen Studienveranstaltungen. Die genannten von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen befassen sich zwar auch mit dem Themenbereich der Pflege, auf diesem Bereich liegt aber deutlich weniger der Fokus als in den genannten Studienveranstaltungen des Lehramtsstudiums. Dies gilt insbesondere für den mit 10 ECTS bewerteten Kurs „Naturwissenschaftliche Grundlagen von Pflege und Therapie“. In diesem liegt der Fokus auf spezifischen Phänomenen von Gesundheit und Krankheit; in diesem Zusammenhang werden Fragen der Anatomie, (Patho-)Physiologie und Therapiemöglichkeiten bei bestimmten Beschwerden behandelt. Anatomie und (Patho-)Physiologie werden im Lehramtsstudium hingegen nicht einem Modul aus dem Pflegebereich zugeordnet, sondern in der dem Modul Medizin I zugehörigen Veranstaltung „Anatomie und Physiologie des Menschen und Krankheitslehre“ vermittelt. Der Veranstaltungsbeschreibung des von Frau C3. besuchten Kurses „Naturwissenschaftliche Grundlagen von Pflege und Therapie“ ist ferner zu entnehmen, dass Anwendungsmöglichkeiten der dort im anatomischen und physiologischen Bereich gewonnenen Erkenntnisse insbesondere für den Bereich der Therapie thematisiert werden. Aus diesen Umständen ist zu schließen, dass in diesem Kurs – falls überhaupt – nur wenige Inhalte vermittelt werden, die Gegenstand der oben genannten Fächer aus dem Bereich Pflege im Lehramtsstudium sind. Die von Frau C3. besuchte und mit 6 ECTS bewertete Veranstaltung „Komplexe therapeutische und pflegerische Interventionen bei spezifischen Erkrankungen“ ist ebenfalls nicht spezifisch auf den Bereich der Pflege zugeschnitten, sondern befasst sich ausweislich der Beschreibung in dem Modulhandbuch in umfangreichem Maße auch mit Fragen aus dem Bereich der Therapie. Gleiches gilt naturgemäß für die mit 12 ECTS bewertete Veranstaltung „Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaften“, da diese auch Studierende belegen, für die diese – wie bei Frau C3. – als Teilnahme an der Studienveranstaltung „Methodische Grundlagen der Therapiewissenschaften“ gewertet wird. Wenn man bei der Berechnung der ECTS der von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen wegen der auch in weitem Umfang umfassten nicht pflegespezifischen Themen entsprechende Abschläge vornimmt, liegen diese in Summe deutlich unter der der pflegebezogenen Fächer des Lehramtsstudiums. Dass Frau C3. sich mit dem Themenbereich Pflege nicht in gleicher Intensität befasst haben kann wie ein Studierender des Lehramts, wird ferner durch einen Blick auf die Fächer aus dem Bereich Pflege untermauert, die in dem von ihr absolvierten Bachelorstudiengang zwar angeboten worden sind, die Frau C3. jedoch nicht gewählt hat. Hierbei handelt es sich um die Fächer „Beruf und Arbeitsfeld Pflege“, „Theoretische Grundlagen und Modelle der Pflegewissenschaften“, „Fachbezogene Forschung und evidenzbasierte Praxis in der Pflege“, „Pflegebedarf, -diagnostik und -begutachtung“ sowie „Anleitung und Mentoring in der Pflege“. Diese weisen viele Parallelen und Überschneidungen mit den pflegebezogenen Fächern des Lehramtsstudiums auf. Dass Frau C3. diese nicht belegt hat, lässt darauf schließen, dass sie die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse in ihrem Studium nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarer Tiefe erworben hat. Dies gälte selbst dann, wenn an der FH C5. außer der vom Kläger genannten Studienveranstaltung „Methodische Grundlagen der Therapiewissenschaften“ weitere Studienveranstaltungen aus dem Themenfeld Therapie mit solchen aus dem Themenfeld Pflege zusammengelegt worden wären, wobei aufgrund der in dem Studium vorgenommenen Differenzierung nach den verschiedenen beruflichen Fachrichtungen auszuschließen sein dürfte, dass dies für sämtliche Studienveranstaltungen dieser Bereiche gilt. Selbst wenn jedoch einige der Veranstaltungen an Studierende beider beruflicher Fachrichtungen gerichtet gewesen wären, hätten diese sich nicht in vergleichbarer Tiefe wie die Veranstaltungen des Lehramtsstudiums mit dem Themenbereich Pflege befassen können, da sie gleichermaßen entsprechende Kenntnisse für den Themenbereich Therapie hätten vermitteln müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers, wie sie der von ihm vorgenommenen wertenden Gegenüberstellung der Studieninhalte des Lehramtsstudiums mit denen des Studiums von Frau C3. zu entnehmen ist, sind entsprechende Kenntnisse für den Bereich der Therapie, in dem Frau C3. viele Studienveranstaltungen besucht hat, auch nicht gleichwertig mit Kenntnissen für den Bereich der Pflege. Denn es handelt sich – auch wenn es gewisse Parallelen oder Überschneidungen geben mag – dennoch um unterschiedliche Fachgebiete. 3. Eine Gleichwertigkeit des von Frau C3. absolvierten Masterstudiums mit einem entsprechenden Lehramtsstudium ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit, dieses Studium in Hessen für eine Tätigkeit an einer Berufsschule anerkennen zu lassen. Zum einen ist dem von dem Kläger vorgelegten Empfehlungsschreiben der V. L. schon nicht zu entnehmen, dass Frau C3. eine entsprechende Anerkennung zwingend erhalten würde. Denn danach ist eine Anerkennung in Einzelfällen möglich, insbesondere wenn das Wahlpflichtfach Humanbiologie absolviert wird. Dass eine solche Anerkennung in jedem Fall erfolgt, wenn jemand – wie Frau C3. – dieses Wahlpflichtfach belegt hat, ergibt sich aus den Angaben der V. L. hingegen nicht. Auch verhalten diese sich nicht dazu, ob eine solche Anerkennung zu einer Tätigkeit in sämtlichen Bildungsgängen eines Berufskollegs berechtigte. Selbst wenn Frau C3. eine solche Anerkennung für eine Tätigkeit an einer Berufsschule in I. erhalten könnte, wäre daraus nicht zu folgern, dass ihr auch nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften Zugang zu einer Lehrtätigkeit (an einem öffentlichen Berufskolleg oder einer Ersatzschule) zu gewähren ist. Denn eine in I. erfolgte Anerkennung ihres Studienabschusses wäre kein Beleg dafür, dass ihr Studium nach dem sich aus § 102 Abs. 2 SchulG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1c) ESchVO geltenden Maßstab mit dem eines Lehramtsstudiums gleichwertig ist. Dass dies gerade nicht der Fall ist, hat der oben vorgenommene Vergleich ergeben. II. Ebensowenig erfüllt Frau C3. die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 5 ESchVO. Nach dieser Vorschrift wird zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer entweder eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen (Nr. 1a) oder durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat (Nr. 1b) und – neben einer insoweit erforderlichen zweijährigen Unterrichtspraxis – eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung besitzt. Die Voraussetzungen des in diesem Fall einzig in Betracht kommenden § 5 Abs. 5 Nr. 1 a) ESchVO erfüllt Frau C3. nicht. Zwar ist sie ausgebildete Physiotherapeutin und hat als solche auch mehrere Jahre praktiziert. Dadurch hat sie aber nur in wenigen Teilbereichen (z.B. Anatomie und Physiologie des Menschen) Kenntnisse erworben, die auch für die Unterrichtstätigkeit in einem Berufskolleg im Bereich der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege relevant sind. Eine mit einer Lehrkraft an einem öffentlichen Berufskolleg wissenschaftliche und pädagogisch gleichwertige Qualifikation hat sie durch diese Tätigkeit nicht erworben. B. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat auf die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. auch für eine auf die Bildungsgänge aus Anlagen A bis C APO-BK beschränkte Tätigkeit keinen Anspruch. Denn bei systematischer Auslegung stellt § 5 Abs. 6 ESchVO für ein solches Begehren schon keine geeignete Anspruchsgrundlage dar (dazu unter I). Selbst wenn man diesbezüglich anderer Auffassung wäre, genügte jedoch der von Frau C3. erworbene Hochschulabschluss auch insoweit nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1c) ESchVO (dazu unter II.). I. Ein Anspruch auf die Erteilung einer auf bestimmte Bildungsgänge eines Berufskollegs beschränkten Unterrichtsgenehmigung kann aus § 5 Abs. 6 ESchVO bei systematischer Auslegung im Zusammenhang mit § 102 SchulG nicht hergeleitet werden. Denn da mit dem Feststellungsverfahren nur die Eignung für eine Tätigkeit in allen Bildungsgängen des Berufskollegs nachgewiesen werden kann (dazu unter 1.), scheidet auch ein Anspruch auf die Erteilung einer auf bestimmte Bildungsgänge des Berufskollegs beschränkten Unterrichtsgenehmigung aus (dazu unter 2.). 1. Das Feststellungsverfahren des § 5 ESchVO dient der Umsetzung des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Es soll Personen, die nicht die für die Einstellung im öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung durchlaufen haben, den für die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer Ersatzschule erforderlichen Nachweis ermöglichen, dass sie durch freie Leistungen eine Eignung erworben haben, die der eines Lehrers oder einer Lehrerin an einer öffentlichen Schule im Wert gleichkommt. Eine Unterrichtsgenehmigung für eine Tätigkeit an einem Berufskolleg kann jemand – wenn er weder die in § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG noch die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorausgesetzte Qualifikation aufweist – nur erhalten, wenn er im Rahmen des Feststellungsverfahrens nachweist, dass seine Eignung mit der eines Berufsschullehrers/einer Berufsschullehrerin gleichwertig ist. Dies setzt voraus, dass im Feststellungsverfahren der Nachweis erbracht wird, für eine Tätigkeit in allen Bildungsgängen des Berufskollegs geeignet zu sein. Denn auch ein Berufsschullehrer bzw. eine Berufsschullehrerin an öffentlichen Schulen verfügt über die Eignung, in sämtlichen Bildungsgängen des Berufskollegs zu unterrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetzes –LABG) existiert nur eine einheitliche Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs, eine Differenzierung nach verschiedenen Bildungsgängen des Berufskollegs findet nicht statt. Dies ergibt sich ferner aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1c) ESchVO. Nach diesem ist maßgeblich, ob jemand eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform (ohne dass insoweit Einschränkungen vorgesehen sind) und Schulstufe ist. 2. Daraus folgt, dass auch eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO nur für eine Tätigkeit in allen Bildungsgängen des Berufskollegs erteilt werden kann. Denn § 5 Abs. 6 ESchVO dient dem Zweck, den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen. Da dieses auf die Feststellung der Eignung für ein Unterrichten in allen Bildungsgängen des Berufskollegs abzielt, muss auch die Unterrichtsgenehmigung in dieser Hinsicht unbeschränkt sein. Denn wenn jemand im Feststellungsverfahren eine Eignung für eine Tätigkeit in allen Bildungsgängen des Berufskollegs nachzuweisen hat, muss er die Möglichkeit haben, in allen Bildungsgängen Unterrichtspraxis zu sammeln. Dies gilt insbesondere, da sich die an die Lehrkraft eines Berufskollegs in fachdidaktischer, unterrichtspraktischer und pädagogischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen, deren Erwerb die Unterrichtspraxis dienen soll, in den verschiedenen Bildungsgängen eines Berufskollegs teils erheblich unterscheiden. II. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre und die an die Vorbildung der Frau C3. zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf ihren dann auf die Bildungsgänge nach Anlage A – C APO-BK des Berufskollegs beschränkten Einsatz modifizierte, scheidet die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. aus. Denn auch insoweit erfüllt sie weder die Voraussetzungen des Regel-Zulassungstatbestands des § 5 Abs. 2 ESchVO (dazu unter 1.), noch die des Ausnahme-Zulassungstatbestands des § 5 Abs. 5 ESchVO (dazu unter 2.). 1. Durch ihre Hochschulabschlüsse hat Frau C3. nicht wie in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO vorausgesetzt belegt, dass sie geeignet ist, in den Bildungsgängen nach Anlagen A – C APO-BK des Berufskollegs Fächer der beruflichen Fachrichtung Gesundheitswissenschaften/Pflege zu unterrichten. Denn auch für ein Unterrichten in diesen Bildungsgängen sind Kenntnisse im Bereich der Ernährung und Heilerziehungspflege (letztere bei der Ausbildung „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung“) erforderlich, die Frau C3. in ihrem Studium nicht erworben hat. (s. dazu oben unter A I. 1.). Auch vermittelt ihr ihr Hochschulabschluss keine hinreichend tiefen Kenntnisse im Themenbereich Pflege (s. dazu oben unter A I. 2 b)). Diese werden z.B. für ein Unterrichten des Fachs Gesundheitsförderung und Pflege in Bildungsgängen nach Anlage B der APO-BK sowie Unterrichten des Fachs „Gesundheitswissenschaften“ im Bildungsgang nach Anlage C der APO-BK benötigt. Vgl. Bildungsplan zur Erprobung für den Bildungsgang der Berufsfachschule, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht „Staatlich geprüfter Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ und zum mittleren Schulabschluss führt (Bildungsgang der Anlage B APO-BK, Fachbereich: Gesundheit/Erziehung und Soziales), S. 23 f; Bildungsplan zur Erprobung für die zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zu dem schulischen Teil der Fachhochschulreife führen (Bildungsgänge der Anlage C APO-BK, Fachbereich: Gesundheit und/Soziales), Fach Gesundheitswissenschaften, S. 23, a.a.O. 2. Ebensowenig erfüllt Frau C3. die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 5 ESchVO. Auf die Ausführungen unter A. II. wird Bezug genommen. Auch wenn man aufgrund der nur begehrten, auf einen Einsatz in den Bildungsgängen nach Anlage A – C beschränkten Unterrichtsgenehmigung von geringeren Anforderungen an die Eignung in fachwissenschaftlicher Hinsicht ausgeht, kann Frau C3. die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht durch ihre erfolgreiche Ausbildung als Physiotherapeutin und ihre mehrjährige Berufspraxis in diesem Bereich nachweisen. Denn dadurch konnte sie nur in Teilbereichen entsprechende Kenntnisse erwerben, nicht jedoch in allen Gebieten, die Unterrichtsstoff in den entsprechenden Fächern aus dem Bereich Gesundheitswissenschaften/Pflege in den Bildungsgängen nach Anlage A – C APO-BK sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.