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Beschluss

19 B 975/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0827.19B975.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Durchführung und Inbetriebnahme des Bildungsgangs "Fachschule für Sozialpädagogik, Abschluss Erzieher/-rin mit staatlicher Anerkennung, Anlage E zur APO-BK, dreijährig, Vollzeit", zu genehmigen. Das Antragsbegehren erfasst allein die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer (endgültigen) Genehmigung des Bildungsgangs im Wege der einstweiligen Anordnung, für die § 101 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit den Regelungen der aufgrund § 104 Abs. 6 SchulG NRW erlassenen Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2014, GV. NRW. S. 249 - im Folgenden: ESchVO NRW) eine Grundlage bietet. Der Antrag ist nicht gemäß § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO dahin aufzufassen, als richte er sich hilfsweise oder gar statt dessen auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Möglichkeit der Erteilung einer solchen vorläufigen Erlaubnis sieht § 101 Abs. 2 SchulG NRW für die Ersatzschule vor. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies dem Begehren der Antragstellerin entspricht. Hiergegen spricht schon, dass der schulrechtlich erfahrene Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Erteilung einer solchen vorläufigen Erlaubnis weder mit der Beschwerde noch sonst im Verfahren auch nur angesprochen hat. Vor allem aber stehen die - für die Antragstellerin ungünstigen - Konsequenzen im Hinblick auf die Refinanzierung des Bildungsgangs der Annahme entgegen, die Antragstellerin erstrebe die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis des Bildungsgangs. Denn gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben die nach § 101 Abs. 2 SchulG NRW vorläufig erlaubten Ersatzschulen keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Sie erhalten lediglich ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat, § 105 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht glaubhaft gemacht. Sie beruft sich darauf, es reiche für die - inmitten des Rechtsstreits stehende - Frage der Gleichwertigkeit des Bildungsgangs, insbesondere der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung seiner Lehrkräfte, aus, dass die Lehrkraft D. T. , die sie einsetzen möchte, die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO NRW erfülle und der weiteren Lehrkraft B. I. eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW zu erteilen sei. Diese Rechtsauffassung geht fehl. Insoweit gilt Folgendes: Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert; § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wiederholt das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ESchVO NRW ist neben jeder Schulform auch jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig, wenn in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder - wie hier - Bildungsgänge zusammengefasst sind. Die für Ersatzschulen selbst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen gelten über § 1 Abs. 2 Satz 1 ESchVO NRW demgemäß auch für einzelne in ihnen einzurichtende Bildungsgänge. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris Rdn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, juris Rdn. 18; Hess. VGH, Urteil vom 24. Januar 2011 - 7 B 2472/10 -, juris Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen. Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW). Zur Sicherstellung des Gleichwertigkeitsgebots bedürfen die Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der (Unterrichts-) Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme gilt nur für solche Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden; in diesen Fällen genügt die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO NRW in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Durch dieses Verfahren ist der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die nicht die für die Einstellung im öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Ein anderer Nachweis kommt nicht in Betracht. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 A 1367/07 -, juris Rdn. 48. Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 5 ESchVO NRW setzt das erfolgreiche Durchlaufen des Feststellungsverfahrens nach § 5 ESchVO NRW voraus. Es reicht demgemäß nicht aus, wenn die einzusetzende Lehrkraft lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erfüllt. Dies folgt aus den ins Einzelne gehenden Festlegungen des § 5 ESchVO NRW. Die Zulassung zum Verfahren, über die die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 entscheidet (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ESchVO NRW), ist dabei nur der einleitende Verfahrensschritt. Sie setzt gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 5 ESchVO NRW bestimmte näher normierte Qualifikationen und weiter ("und") voraus, dass die Lehrkraft eine mehrjährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NRW). Nach Zulassung des Bewerbers wird gemäß § 5 Abs. 7 ESchVO NRW das dort näher geregelte Verfahren durchgeführt, in dem mindestens ein Bericht über eine Unterrichtsreihe, eine Unterrichtsprobe und ein Kolloquium, unter Umständen ferner eine Klausur und eine mündliche Prüfung ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, ob Leistungen erbracht sind, die den Anforderungen des betreffenden Lehramts oder der Lehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO NRW). Als Ergebnis des Verfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen sind (§ 5 Abs. 9 ESchVO NRW). Erst damit ist also der nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW erforderliche Nachweis erbracht. Erst recht reicht es für den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nicht aus, wenn die Lehrkraft die Voraussetzungen zur Zulassung zum Feststellungsverfahren noch schaffen muss, indem ihr zum Erwerb der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NRW geforderten Unterrichtspraxis eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW zu erteilen ist, auf deren Grundlage sie die Unterrichtspraxis sammeln kann. Ausgehend davon ist die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte T. und I. , die die Antragstellerin in dem zu genehmigenden Bildungsgang einzusetzen beabsichtigt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durch gleichwertige freie Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nachgewiesen. Denn keine von ihnen hat das Feststellungsverfahren bereits erfolgreich durchlaufen. Es kann daher dahinstehen, ob Frau T. eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2a) ESchVO NRW verlangt, und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragte und Prüferin an der G. Fachhochschule seit Oktober 2013, auf die die Beschwerde - wohl - verweist, ist allerdings schon zeitlich unzureichend. Dass Frau T. und Frau I. eine befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW erteilt werden könnte, reicht für die Annahme ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung erst recht nicht aus. Eine befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW bezweckt, der Lehrkraft an einer Ersatzschule - im Interesse der Schule - die Möglichkeit zu geben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a) ESchVO NRW (oder vergleichbaren Vorschriften) zur Teilnahme am Feststellungsverfahren erforderliche Unterrichtspraxis zu erwerben. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 - 19 A 494/10 -, juris Rdn. 6 mit weiterem Nachweis. Eröffnet die befristete Unterrichtsgenehmigung erst die Möglichkeit, die Zulassungsvoraussetzungen für das Feststellungsverfahren herzustellen, versteht es sich von selbst, dass eine solche Genehmigung oder gar nur ein hierauf bestehender Anspruch nicht gleichzeitig bereits die in jenem Verfahren festzustellende wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers belegt. Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW mögen neben im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW gleichwertig qualifizierten Lehrkräften eingesetzt werden können, die sie fachlich und didaktisch begleiten und auf diese Weise eine qualifizierte Unterrichtung sicherstellen können. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2014 - 10 K 300/14 -. Die Antragstellerin sieht aber in dem zu genehmigenden Bildungsgang ausschließlich den Einsatz von Frau T. oder Frau I. vor, deren gleichwertige Qualifikation jeweils nicht festzustellen ist. Angesichts der vorstehend dargelegten normativen Vorgaben greift das Beschwerdevorbringen nicht durch, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW beziehe sich auf die Genehmigung der Ersatzschule selbst, nicht auf die Genehmigung einzelner Bildungsgänge und auch nicht auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine einzelne Lehrkraft. Ebenfalls mit den rechtlichen Vorgaben unvereinbar ist die - nicht weiter begründete - Auffassung, bei der Genehmigung eines einzelnen Bildungs-gangs sei lediglich im Wege einer Gesamtschau zu bewerten, ob der Ersatzschulträger in diesem Bildungsgang nicht hinter einer öffentlichen Schule zurückstehe. Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen, auf der Grundlage der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts könnte eine Ersatzschule nur dann genehmigt werden, wenn sie für das jeweilige Fach über Lehrkräfte mit voller Lehramtsbefähigung verfüge. Soweit eine Lehrerin oder ein Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist ‑ wie oben erwähnt - nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die Ausübung der Tätigkeit lediglich anzuzeigen. Die Möglichkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit durch gleichwertige freie Leistungen gemäß 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist davon unberührt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beschränkt es die Möglichkeiten des Einsatzes von Lehrkräften in Ersatzschulen auch nicht in unvertretbarer Weise, dass bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens gleichwertiger freier Leistungen die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nicht anzunehmen ist. Die beschriebenen Anforderungen an die Qualifikation der Ersatzschullehrer halten sich im Rahmen der Vorgabe in Art. 7 Abs. 4 GG. Mit der durch § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 5 ESchVO NRW eröffneten Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ausnahmsweise durch freie Leistungen nachzuweisen, werden die den privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 GG zuzubilligenden Interessen in ausreichendem Maße gewahrt, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, NWVBl. 1993, 206, juris Rdn. 36 ff., 45 mit weiteren Nachweisen. Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 101 Abs. 2 SchulG NRW ist der gesetzlich eröffnete Weg, Lehrkräfte zum Einsatz zu bringen, deren wissenschaftliche und pädagogische Eignung noch nicht festgestellt ist, was gerade in der Startphase einer Ersatzschule oder eines Bildungsgangs von Interesse sein kann. Diese kommt in Betracht, solange noch nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Ersatzschule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter öffentlichen Schulen zurücksteht. Vgl. Bülter, in: Schulgesetz NRW, Stand: Mai 2014, § 101 Anm. 1.5., 2.2. Angesichts der bindenden rechtlichen Vorgaben ist schließlich unerheblich, ob - wie die Beschwerde ohne nähere Erläuterung vorbringt - der Antragsgegner bei der Genehmigung anderer Bildungsgänge geringere Anforderungen gestellt hat als im Streitfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt für das streitgegenständliche Begehren der Genehmigung eines Bildungsgangs den Auffangwert an und reduziert diesen wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf die Hälfte. Der in Anlehnung an Nr. II. 38.2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule anzusetzende Streitwert von 30.000 Euro, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 19 E 61/11 -, entspricht nicht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Sie betreibt eine Ersatzschule mit einer Reihe von Bildungsgängen; dass der Bestand der Schule von der Genehmigung gerade des streitgegenständlichen Bildungsgangs abhängig wäre, ist nicht anzunehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).