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Urteil

2 A 2584/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0214.2A2584.14.00
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Tenor

Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. März 2013 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 7. November 2016 und vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. März 2013 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 7. November 2016 und vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus (samt Anbau) bebauten Grundstücks F.--------straße 78 (Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück 43) in I. . Die von Nordosten nach Südwesten verlaufende F.---------straße liegt am südwestlichen Rand des Ortsteils C. und ist beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Ca. 30 m nordöstlich des Grundstücks des Klägers zweigt in südöstlicher Richtung der L.-----weg ab. Das Wohnhaus des Klägers wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 18. November 1921 straßennah errichtet und in der Folgezeit mehrfach erweitert. Nach Erwerb des Grundstücks durch den Kläger und seine Ehefrau Mitte der 1950er Jahre wurde 1958/1959 ein Kleinviehstall mit Abstellraum errichtet. Die Beklagte genehmigte am 24. Mai 1968 die Erweiterung des Wohnhauses in südöstlicher Richtung und mit Bauschein vom 20. August 1970 einen weiteren Umbau des Wohnhauses (Dachgeschoss). Am 26. Januar 1976 wurde die Baugenehmigung zur Erweiterung des Erdgeschosses erteilt. Die Südwand der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück hält (gegriffen) ca. 2,20 m Abstand zu dem Flurstück 250 ein, das mit dem vom Beigeladenen bewohnten Betriebsleiterwohnhaus L.-----weg 16 bebaut ist. Die Beklagte genehmigte 1925 auf dem Grundstück F.---------straße 74 (Flur-stück 245), das südlich an das dem Kläger unmittelbar benachbarte Grundstück F.---------straße Nr. 76 angrenzt, die Errichtung einer Schreinerwerkstatt im rückwärtigen Bereich. Die Schreinerwerkstatt wurde 1927 und 1939 erweitert, 1946 wurden die Tischlerei und das straßenseitig errichtete Wohnhaus baulich miteinander verbunden. 1956 genehmigte die Beklagte eine nordöstlich angebaute Werkhalle auf dem (heutigen) Flurstück 251. In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Dispensbeschluss vom 8. Februar 1956 ist eine „Baustufe B II o und anschließend Außengebiet“ erwähnt, und hinsichtlich „Umfang und Art der Abweichung von den Vorschriften“ heißt es: „Die Errichtung von Gewerbebetrieben im Wohngebiet sind verboten“. In der Begründung für die Zustimmung wird u. a. darauf verwiesen, dass es sich um die Erweiterung eines bereits in der Zeit vor dem Krieg bestehenden Tischlereibetriebes handele. Der Beigeladene ist seit 1990 Eigentümer des Grundstücks L.-----weg 16 (Flurstücke 244, 250). Außerdem ist er Eigentümer der Flurstücke 251 und seit 1996 bzw. 1999 der östlich angrenzenden Flurstücke 248 und 252. Er beantragte 1999 eine Baugenehmigung für eine ca. 150 qm große Werkhalle auf dem Flurstück 251. Dabei gab er an, die Werkhalle solle den zu beseitigenden Anbau aus dem Jahr 1956 ersetzen und als Materiallager und zur Aufstellung einer Plattensäge dienen. Die Tischlerei werde an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben. Er beschäftige 13 Mitarbeiter. Die Anlieferung erfolge vom L.-----weg über eine Zufahrt auf dem Flurstück 248. Die Beklagte erteilte unter dem 8. November 1999 die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Werkhalle für die Tischlerei. In einer zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I. wurde dem Beigeladenen u. a. aufgegeben, dass die durch den Betrieb am Wohnhaus F.---------straße 76 verursachten Geräuschimmissionen am Tage 55 dB(A) und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten und An- und Ablieferungen nur werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden dürften. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass Spritzlackierarbeiten nicht beantragt seien. Der Baugenehmigung lag ein Schalltechnisches Gutachten von N. D. zugrunde. Der Beigeladene richtete in der Folgezeit (ohne Genehmigung) im südwestlichen Bestandsgebäude einen Lackierraum ein. In der bis ca. 2,43 m von der Grenze zum Grundstück der Kläger entfernten Südwestwand befanden sich mehrere Fenster. Ein Lacklager war im Untergeschoss des Bestandsgebäudes untergebracht. Die Flächen südlich und östlich der Tischlerei wurden als Grabeland kleingärtnerisch und landwirtschaftlich genutzt. Der Beigeladene erwarb im Jahr 2012 die südöstlich angrenzenden Flurstücke 260 und 263 von der I1. Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (---EG) als Erweiterungsflächen für seine Tischlerei. Die ---EG plante seit dem Jahr 2008, beiderseits des L1.-----weges im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wohngebäude zu errichten. Nordöstlich des L1.-----weges wurden im Jahr 2011/2012 die mehrgeschossigen Wohnhäuser L.-----weg 5 und 7 errichtet. Der anfallende Erdaushub wurde östlich des Betriebsgrundstücks gelagert. Der Rat der Beklagten beschloss am 15. März 2012 den Bebauungsplan Nr. Teil II „Wohnbebauung L.-----weg “. Danach soll 20 m östlich der Tischlerei ein allgemeines Wohngebiet mit 11 Einfamilienhäusern entstehen; dieses Vorhaben ist mittlerweile realisiert. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist zur Abschirmung der Immissionen der Tischlerei ein bis zu 5,50 m hoher Lärmschutzwall festgesetzt, der sich in einer Breite von bis zu 12 m auch auf die Flurstücke 260 und 263 des Beigeladenen erstreckt. Für den Fall der Erweiterung des Betriebes war festgesetzt, dass der Wall dann nur bis zu 4,50 m hoch sein müsse. Der Beigeladene hatte bereits am 23. Dezember 2011 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Anbau/Erweiterung der Tischlerei“ in südöstlicher Richtung beantragt. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte mit Bauschein vom 4. April 2012 die beantragte Genehmigung. Der Beigeladene zeigte am 22. Mai 2012 den Baubeginn an. Im November 2012 begannen die Erschließungsarbeiten im benachbarten Plangebiet. Der Boden aus der Baumaßnahme und den Erschließungsarbeiten wurde mit dem im Plangebiet lagernden Erdaushub der Häuser L.-----weg 5 und 7 zu einem bis zu 5 m hohen Erdwall aufgeschüttet. Die Bodenmassen des Erdwalls wurden mit Baugenehmigung der Beklagten vom 27. August 2013 in den Ende 2013 fertiggestellten Lärmschutzwall eingearbeitet. Gegen die Baugenehmigung vom 4. April 2012 erhob der Kläger Klage (VG Arnsberg 4 K 2504/12) und beantragte, dieser aufschiebende Wirkung zu geben (4 L 670/12). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Die Tischlerei bestehe schon seit Jahrzehnten und sei Bestandteil der Bebauung im Bereich der F.---------straße. Es dringe daher keine neue Nutzung in das faktische reine Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO ein. Die Baugenehmigung verstoße aber zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie keinen ausreichenden Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen gewährleiste. Das Schallgutachten der N. D. weiche in mehreren Punkten (z. B. Betriebszeiten, Anzahl der Betriebsfahrzeuge) von der Betriebsbeschreibung ab, und es sei auch nicht deutlich, ob alle Maschinen als Schallquellen berücksichtigt worden seien. Außerdem sei ungeklärt, ob nicht durch die zuvor nicht genehmigte Lackiererei schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten seien, weil nicht erkennbar sei, welche Materialien dort verwendet würden und wie die Abluft abgeführt werde. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 (OVG NRW 2 B 1186/12) eingestellt; die Kosten wurden angesichts der offenen Sach- und Rechtslage dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Nachdem der Beigeladene auf seinen erneuten Bauantrag vom 6. Dezember 2012 die nunmehr angefochtene Baugenehmigung vom 26. März 2013 erhalten hatte, verzichtete er auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 4. April 2012; das diesbezügliche Klageverfahren wurde daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und mit Beschluss vom 6. Mai 2013 eingestellt. Die Kosten wurden der Beklagten mit der Begründung auferlegt, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes sei nach wie vor nicht sichergestellt. Eine Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde (vom 25. März 2013) lasse es zwar möglich erscheinen, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte eingehalten würden, doch sei dies durch das zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Gutachten nicht sicher belegt. Der Beigeladene hatte bereits während des genannten Klage- bzw. Eilverfahrens am 6. Dezember 2012 einen neuen Bauantrag für das darin so bezeichnete Vorhaben „Anbau/Erweiterung einer Tischlerei - Erweiterung einer baulichen Anlage für gewerbliche Zwecke/Änderung des Bestandsgebäudes mit Einrichtung eines Lackierraums sowie Anpassung des Brandschutzes und Neuordnung der Sozialräume und Heizung incl. Brikettlager“ gestellt. Danach soll südöstlich der Bestandsgebäude ein 362 qm großes Erweiterungsgebäude errichtet werden. Die Gebäude sind durch einen 125 qm großen Anbau miteinander verbunden; die dem Trakt nördlich vorgelagerte Fläche zwischen den Gebäuden soll überdacht und als Anlieferzone genutzt werden. Im Kellergeschoss der Anbauten sind Sozial- und Büroräume vorgesehen. Im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes soll ein Lackierraum mit Absauganlage eingerichtet werden. Die Zufahrt auf den Betrieb erfolgt vom L.-----weg aus. 3 bis 4 m südlich der Flurstücke 254 und 243 wird eine 3,50 m hohe Lärm- und Sichtschutzwand errichtet; südöstlich davor sind Stellplätze für 3 Kleintransporter vorgesehen. 13 Stellplätze für Mitarbeiter entstehen östlich der Zufahrt am L.-----weg . Nach der Betriebsbeschreibung sind im Betrieb 22 Mitarbeiter und saisonbedingt bis zu 5 Hilfskräfte beschäftigt. Als Betriebszeiten sind an Werktagen 6 bis 21 h und an Sonn- und Feiertagen 9 bis 13 h angegeben; der Betrieb an Sonn- und Feiertagen wird auf maximal 4 Tage pro Jahr begrenzt. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 26. März 2013 die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung einer baulichen Anlage für gewerbliche Zwecke. Sie machte die vorgelegte Geräuschimmissionsprognose des Ing.-Büros für Akustik und LärmImmissionsschutz C1. vom 14. März 2013 (im Folgenden: Lärmprognose vom 14. März 2013) zum Bestandteil der Genehmigung und legte in der Auflage Nr. 5 fest, die von der Genehmigung erfasste Erweiterung der Tischlerei sei schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräusch-immissionen am Wohnhaus des Klägers (sowie u. a. an den Grundstücken F.---------straße 72, 74, 76) Werte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) bei Nacht nicht überschreiten dürften. Die Betriebszeiten werden an Werktagen auf 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt. In der Lärmprognose vom 14. März 2013 wird für das Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) tagsüber ermittelt. Gemäß Auflage Nr. 6 sind die in der Lärmprognose unter Punkt 6 auf S. 37 f. genannten [insgesamt 11] Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Hierbei handelt es sich um Begrenzungen der Betriebszeiten (Nr. 1+2) und der Anlieferungen auf Werktage 7-17 h (Nr. 3) und der Auslieferungen auf 6.15 bis 20.30 h (Nr. 4), der Ladevorgänge auf 7 bis 20 h (Nr. 5) sowie des Betriebs der Absauganlagen in Volllast auf die Kernarbeitszeit von 7 bis 20 h (Nr. 6), den Einbau eines zusätzlichen Schalldämpfers für die Absauganlage der Lackieranlage (Nr. 7), die raumakustische Bedämpfung des Maschinenraums 2 durch den Einbau von schallabsorbierenden Decken- und Faserverkleidungen (Nr. 10) und die Errichtung einer „Lärm- und Sichtschutzwand im Bereich der drei Stellplätze der betriebseigenen Transporter“ [an der Grenze zum klägerischen Grundstück]. Unter Nr. 9 der Schallschutzmaßnahmen heißt es: „Geschlossenhalten der Türen und Tore der Maschinenräume während der geräuschintensiven Fertigung … Als Ausnahme hierzu können die Türen und Tore an Werktagen während der Ladezeiten wie folgt geöffnet werden: … Maschinenraum 1 Doppeltür Nordostseite 20 min … Maschinenraum 2 Rolltor Nordwestseite 130 min“. Ferner machte die Beklagte zum Bestandteil der Baugenehmigung eine Stellungnahme des Ingenieurbüros S. und I2. vom 3. Dezember 2012 samt Nachtrag vom 22. Februar 2013, nach der im Umfeld der Lackier- und Trocknungsanlage der Tischlerei eine Überschreitung der Geruchsimmissionswerte der H. für ein allgemeines Wohngebiet sicher ausgeschlossen sei. Außerdem ist Genehmigungsbestandteil eine Stellungnahme des Umweltamtes I. vom 25. März 2013. Zu der Baugenehmigung hat die Beklagte (im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. April 2016, in der der Lärmgutachter angehört worden ist) eine Nachtragsbaugenehmigung vom 7. November 2016 erteilt. Darin wird genehmigt eine „Änderung der Betriebsbeschreibung, Erhöhung des Schornsteins, Festverglasung und Ergänzung Geräuschimmissionsprognose“. Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung ist gemäß „Auflage Nr. 1“ eine Ergänzung der Lärmprognose vom 14. März 2013, die vom 2. Juni 2016 datiert (im Folgenden: Lärmprognose vom 2. Juni 2016). Die Nachtragsbaugenehmigung enthält außerdem die Auflagen Nr. 2 und 3. Nach Auflage Nr. 2 ist „aus Gründen des vorbeugenden Schutzes der Wohnnachbarschaft vor Lärm … durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Hacker und die Kantenleimmaschine im Maschinenraum 2 bei geöffnetem Rolltor des Maschinenraums 2 nicht betrieben werden.“ Nach Auflage Nr. 3 ist aus „Gründen des vorbeugenden Schutzes der Wohnnachbarschaft vor Geruchsimmissionen … der Kamin der Feuerungsanlage um 3 Meter auf eine Höhe von 210,90 Meter ü. NN zu erhöhen.“ In der Betriebsbeschreibung zur Nachtragsgenehmigung ist unter „Geräusche“ von „Anlieferung / Zulieferverkehr+Müllentsorgung durch LKW [größer als] 7,5 t + Kleintransporter“ in der Zeit von „7.00 bis 17.00“ die Rede. „Auslieferungen/An- und Abfahrten“ mit betriebseigenen Kleintransportern sollen zwischen 6.15 und 20.30 h stattfinden, die „Ladevorgänge [sind] begrenzt auf 7.00 bis 20.00“. Der Maschinenbetrieb soll zwischen 6.15 und 20.00 h stattfinden. In den Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche heißt es u. a.: „Abschalten des Hackers + der Kantenleimmaschine während der Ladezeiten“. In diesem Zusammenhang führt die Lärmprognose vom 2. Juni 2016 (S. 5) aus, der Hacker und die Kantenleimmaschine sollten „während der Lieferzeiten nicht betrieben werden …Dies kann durch Arbeitsanweisungen erfolgen“. In den genehmigten Bauvorlagen (Grundriss EG, Anlage zur Betriebsbeschreibung) ist hinsichtlich der genannten beiden Maschinen jeweils eingetragen: „Während der Ladezeiten abgeschaltet“. Unter dem 11. Februar 2019 hat die Beklagte dem Beigeladenen eine zweite Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der „Änderung der Betriebszeiten“ erteilt. In der als solche bezeichneten „Auflage“ Nr. 1 wird ein (vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegtes) Geruchsgutachten des Instituts für Umweltschutz B. vom 20. Dezember 2017 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Der Gutachter geht dabei „gemäß Betreiberangaben“ (S. 5) von einer Betriebszeit für die Holzfeuerung von 1785 Jahresstunden und für die Lackierkabine von 800 Jahresstunden aus. Die Geruchsemissionen seien messtechnisch bestimmt worden (S. 4)). Der „Ansatz einer Abgasfahnenüberhöhung“ sei bei beiden Quellen (Holzfeuerung und Lackieranlage) nicht berücksichtigt worden, hiermit werde in der Regel die Geruchsstundenhäufigkeit im Nahbereich überschätzt (S. 5). Bei den Ausbreitungsrechnungen seien die Daten der meteorologischen Station I. -G. aus den Jahren 1981 bis 1990 verwendet worden. Da beide Quellen unterschiedliche Betriebszeiten verwendeten, würden anhand einer in der Praxis verwendeten Formel in einer ersten Berechnung die Geruchsemissionen aus der Holzfeuerung und der Lackierkabine berücksichtigt und mit der Betriebszeit der Lackierkabine gewichtet. In einer zweiten Berechnung würden die Geruchsimmissionen der Holzfeuerung in der „restlichen Betriebszeit“ (1785-800 = 985) angesetzt (S. 8). Auf Basis der gemessenen Emissionsdaten und mit den vom Betreiber angegebenen Betriebszeiten ergäben sich Geruchsstundenhäufigkeiten bis 3 % der Jahresstunden in den Beurteilungsflächen (S. 16). B. geht von einer Vorbelastung von 0 und einer Zusatzbelastung von 0,03 und damit von einer Gesamtbelastung von 0,03 aus (S. 18), so dass der in der H. vorgesehene Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete eingehalten werde. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat hierzu auf Bitte des Senats eine Plausibilitätsprüfung vom 12. November 2018 erstellt. Das LANUV kommt insoweit im Wesentlichen zu dem Ergebnis, das B. -Gutachten sei „grundsätzlich geeignet“, die von dem Kläger geäußerten Bedenken in Bezug auf die Ableitung in den freien Luftstrom sowie auf Gelände- und Gebäudeeinflüsse auszuräumen. Dies sei allerdings nicht abschließend überprüfbar, da die Eingabedaten/Eingabedateien für das Ausbreitungsmodell nicht bekannt seien. Die Heizungsanlage könne nicht als Hausbrand i. S. d. Nr. 3.1 H. außer Betracht bleiben. Für die Heizungsanlage seien von B. aufgrund von Betreiberangaben 1785 Stunden angesetzt worden. Die normale Heizperiode werde üblicherweise konservativ mit 5832 Stunden angesetzt; diene eine solche Anlage auch der Warmwassererzeugung, laufe sie das ganze Jahr. Aufgrund der geringen Abstände zur Nachbarbebauung wirke sich eine höhere Betriebszeit auch unmittelbar auf die prognostizierten Geruchshäufigkeiten aus. Wie die Anlage tatsächlich betrieben werde, gehe aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor. B. verwende bei seinen Berechnungen die meteorologischen Daten der Station I. -G. , andere Gutachter wie S. und I2. - deren Stellungnahmen Bestanteil der Genehmigung vom 26. März 2013 sind - sowie die von dem Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Büros C2. und C3. von Juni bzw. August 2014 verwendeten die Daten der Station M. . Beide Stationen unterschieden sich deutlich. Die Station M. sei für den Ort westlich der Anlage im Zweifelsfall konservativ und könne damit akzeptiert werden; je nachdem, wo der Gutachter den Anemometerstandort gesetzt habe, könne aufgrund des Geländeeinflusses auch I. -G. herangezogen werden. Um abschließend entscheiden zu können, welche Meteorologie vorliegend repräsentativ sei, sei eine Übertragbarkeitsprüfung erforderlich. Allerdings sei, wenn die maximale Geruchsbelastung zur Bewertung verwendet werde, unabhängig von der räumlichen Lage dieses Maximums die Windrichtungsverteilung nicht mehr ganz so relevant. Aus Abbildung 10 des Gutachtens von B. ergebe sich unter den vom Gutachter gewählten Randbedingungen eine maximale Belastung von 0,06 relative Häufigkeit (= 6.1 %). Die von B. in Abbildung 9 verwendete Flächengröße sei im vorliegenden Fall jedoch zu groß gewählt. Zur Bewertung sollte Abbildung 10 herangezogen werden, die sich auf 4 m x 4 m Flächen beziehe. Nach Auflage Nr. 2 zur 2. Nachtragsbaugenehmigung darf die Heizungsanlage der Tischlereiwerkstatt maximal 1785 Stunden im Kalenderjahr betrieben werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2019 klargestellt, dass er sich gegen die Baugenehmigung in der Fassung dieser beiden Nachtragsgenehmigungen wendet. Gegen die Baugenehmigung vom 26. März 2013 - seinerzeit noch in ihrer ursprünglichen Fassung - erhoben die Eigentümer des Hauses F.---------straße 72 [die Kläger und Berufungsbeklagten im Verfahren 2 A 52/15] Klage (VG Arnsberg 4 K 1641/13) und beantragten, dieser aufschiebende Wirkung zu geben (VG Arnsberg 4 L 242/13), was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ablehnte. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 942/13 - zurück. Der Kläger hat ebenfalls gegen die Baugenehmigung vom 26. März 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf Stellungnahmen seines Sohnes Prof. Dr. Ing. U. T. vom 15. Juli 2014, vom 6. August 2014 und vom 25. September 2014/10. Oktober 2014 verwiesen sowie eine schalltechnische Stellungnahme des Akustikbüros T1. und C4. vom 28. Juli 2014 vorgelegt und unter Bezugnahme auf diese Unterlagen im Kern ausgeführt hat: Die Baugenehmigung verletze seinen Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines reinen Wohngebiets. Die Tischlerei sei die einzige gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet und liege nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. zwischen zwei reinen Wohngebieten. Die Erschließung dieses Baugebiets sei im Februar 2013 fertig gestellt worden und erste Häuser seien inzwischen errichtet. Die Genehmigung lasse die Änderung der Tischlerei in einen Gewerbebetrieb mit fast industrieller Auslastung zu. Dadurch entfalle auch die Legalisierungswirkung der früheren Genehmigung. Durch die angegriffene Genehmigung entwickele sich der industrielle Betrieb ausschließlich in Richtung seines Wohnhauses. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren 2 B 942/13 seien auf sein Verfahren nicht übertragbar. Sein Wohnhaus liege näher am Betrieb und werde durch die genehmigte Erweiterung anders belastet als das der Eigentümer des Grundstücks F.---------straße 72. Die Genehmigung verstoße wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In den dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen sei im Einzelnen dargelegt, dass und warum das Lärmgutachten zur Prognose der Lärmauswirkungen des Tischlereibetriebes ungeeignet sei. Es beruhe auf geschönten Angaben und unrealistischen Annahmen. Auch die Genehmigung einer Lackiererei sei nachbarrechtswidrig. Die Baugenehmigung sei wegen der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Ermittlungen zu den Emissionen unbestimmt. Ein ausreichender Brandschutz sei nicht gewährleistet. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 (VG Arnsberg 4 L 242/13) und des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (2 B 942/13) darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung weder den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletze noch zu seinen Lasten wegen der Immissionen des Betriebs gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung verteidigt und ausgeführt, der Kläger könne sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen, weil sich die streitige Erweiterung seines Betriebs im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung im Außenbereich befunden habe. Unzumutbare Geruchs- oder Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Stellungnahmen des Prof. Dr. T. seien nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Gutachten zu begründen. Dies ergebe sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros C1. vom 25. September 2014. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. November 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung verletze den Anspruch des Klägers auf Wahrung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets. Die planungsrechtliche Beurteilung habe nach § 34 BauGB zu erfolgen. Das an den rückwärtigen Anbau des Wohnhauses F.---------straße 74 südwestlich angebaute Bestandsgebäude und das Betriebsleiterwohnhaus L.-----weg 16 seien schon vor Genehmigungserteilung Bestandteil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils C. gewesen. Auch die bis zur Errichtung des Erweiterungsgebäudes unbebauten Flurstücke 252, 260 und 263 seien bei Genehmigungserteilung am 26. März 2013 Teil des Bebauungszusammenhangs gewesen. Denn es hätten am 27. März 2013 besondere topographische Verhältnisse vorgelegen, die diese Flächen als eine dem Bebauungszusammenhang zugehörige Fläche hätten erscheinen lassen. Entlang der Südwestgrenze der Betriebsfläche sei aus Abraummaterial ein über 5 m hoher und bis auf die Grundstücke des Beigeladenen reichender Erdwall aufgeschüttet worden; dieses Material sei für den nunmehr fertiggestellten und im Bebauungsplan Nr. festgesetzten Lärmschutzwall verwendet worden, der das Betriebsgrundstück vom angrenzenden - damals noch nicht bebauten - Plangebiet abgrenze. Dieser Lärmschutzwall bilde ein markantes topographisches Hindernis, das das Betriebsgrundstück dauerhaft von dem angrenzenden - inzwischen bebauten - Baugebiet trenne. Die Fläche zwischen diesem Wall und dem Bestandsgebäude bzw. Betriebsleiterwohnhaus sei zwischen 15 und 20 m breit, so dass sie bei wertender Beurteilung dem bis zu diesen Gebäuden reichenden Bebauungszusammenhang zugehörig erscheine; über das Flurstück 248 sei zudem die Zufahrt zum Betrieb verlaufen, so dass der unbebaute Grundstücksstreifen nach der Verkehrsanschauung dem Betrieb als Teil der Betriebsfläche zuzurechnen sei. Die Tischlerei liege innerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets. Die maßgebliche nähere Umgebung werde hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch das Baugrundstück gemeinsam mit den Grundstücken an der F.---------straße gebildet, an der sich ausschließlich Wohnhäuser befänden. Das Wohngebiet könne von Betriebsgrundstück nicht getrennt werden, insbesondere habe dieses nicht das Gewicht, um ein eigenes Baugebiet zu bilden. Es gebe auch keine klar voneinander abgegrenzten Nutzungsstrukturen, vielmehr habe sich die Tischlerei aus dem Wohngebiet heraus nach Südwesten entwickelt. Innerhalb dieser maßgeblichen näheren Umgebung bilde sie einen für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtlichen Fremdkörper. In quantitativer Hinsicht habe der Betrieb des Beigeladenen in seiner 1999 genehmigten Gestalt die Kraft, die nähere Umgebung zu beeinflussen, doch falle die Tischlerei hinsichtlich ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen; bereits in der Gestalt dieser Genehmigung sei er kein das Wohnen nicht wesentlich störender Betrieb. Er sei daher ein singulärer Fremdkörper, der die Umgebung nicht präge. Mit der Zulassung des Vorhabens werde das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet. Zur Begründung der vom Senat auf Antrag der Beklagten und des Beigeladenen zugelassenen Berufung trägt der Beigeladene im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers angenommen. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB hebe sich die Nutzung als Tischlerei eindeutig von der ansonsten in der näheren Umgebung ausschließlich anzutreffenden reinen Wohnbebauung ab. Dies ergebe sich zum Einen aus der Lage sämtlicher zum Betrieb des Beigeladenen gehörender baulicher Anlagen in zweiter Reihe hinter der Wohnbebauung entlang der F.---------straße und zum anderen aus der ganz anderen Bebauungsstruktur, wie sich an der im Vergleich zur Wohnbebauung deutlich größeren Dimensionierung der Grundfläche des Betriebes und der zugehörigen Nebenanlagen zeige; das Betriebsleiterwohnhaus sei dabei erkennbar in das Betriebsgrundstück eingebunden. Selbst wenn man den Betrieb als Fremdkörper innerhalb eines faktischen Wohngebiets werte, folge hieraus noch kein Gebietserhaltungsanspruch, weil der Betrieb jedenfalls tonangebend sei und die nähere Umgebung präge. Die Bau- und Nutzungsstruktur des Betriebsgrundstücks sei hinsichtlich Baumasse und Nutzungsart deutlich von der benachbarten Wohnbebauung abgegrenzt. Auf Basis der Baugenehmigung aus dem Jahre 1999 habe er bereits seinerzeit über 13 Mitarbeiter verfügt; bereits der Bestandsbetrieb weise als nicht nur unwesentlich störender Handwerksbetrieb ein erhebliches Emissionspotential auf. Im Übrigen präge der Tischlereibetrieb bereits seit Jahrzehnten die Umgebung. Hilfsweise sei außerdem davon auszugehen, dass sich jedenfalls die streitgegenständliche Erweiterung zum Zeitpunkt der Erteilung der von den Klägern angefochtenen Genehmigung noch im Außenbereich befunden habe. In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (H. ) eingehalten seien. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem von ihm eingeholten und mit der 2. Nachtragsgenehmigung zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Geruchsgutachten der B. vom 20. Dezember 2017. Das LANUV habe in seiner Plausibilitätsprüfung dessen grundsätzliche Richtigkeit bestätigt. Bei der vom LANUV aufgeworfenen Frage der Betriebszeiten sei zu berücksichtigen, dass eine gewerblich genutzte Immobilie nicht wie ein Wohngebäude in der Heizungsperiode 24 Stunden am Tag beheizt werde; nur dann könnten 5832 Jahresstunden angesetzt werden. Die von B. zugrunde gelegten Betriebsstunden seien von der Heizungsanlage, die voll automatisch computergesteuert mit einem Holzheizkessel von 140 kW arbeite, abgelesen; die entsprechenden Daten seien passwortgeschützt und nur für das Wartungsunternehmen zugänglich, der Beigeladene habe hierauf keinen Zugriff. Der vollautomatische computergesteuerte Kessel sei nicht in Dauerbetrieb. Er fahre hoch und heize alles inklusive eines 3.000 Liter Pufferspeichers auf, danach fahre er herunter und dann erst nach 3 bis 6 Stunden (wegen des zwischenzeitlich genutzten Pufferspeichers) in Abhängigkeit von der Außentemperatur wieder an. Er produziere also Wärme auf Vorrat und müsse daher nicht in Dauerbetrieb sein. Geruchsimmissionen träten daher nur dann auf, wenn der Kessel hochfahre, die Räumlichkeit aufheize und das Wasser in Pufferspeicher erwärme. Neben dieser Heizungsanlage verfüge der Betrieb über einen Gasbrenner, der für den Warmwasserbetrieb im Sommer bestimmt sei und im Winter als Notbrenner für den Fall des Ausfalls des Holzkessels fungiere. Hinsichtlich der Lackieranlage sei zu berücksichtigen, dass der Lackierraum über keine Öffnungen nach außen verfüge. Die entsprechende Lüftungsanlage laufe nur solange, bis der sog. Hordenwagen mit Trockengut voll sei. Im Anschluss werde die Lüftungsanlage für den Rest des Tages ausgestellt. Deswegen könnten die Immissionen des Trockenguts nicht nach außen dringen, bis am nächsten Tag die Lüftungsanlage wieder neu in Betrieb genommen werde, weil erneut Hölzer lackiert würden. Die im Zwischenzeitraum „gesammelten“ Geruchsimmissionen gelangten also am nächsten Tag geballt nach außen. Während der Trocknungsphase gebe es keine Immissionen nach außen, weil die Anlage zur Belüftung nicht laufe. Hinsichtlich der Meteorologie hat sich der Beigeladene auf eine Stellungnahme von B. vom 10. Dezember 2018 berufen, nach der die Daten der Station I. -G. hier übertragbar seien. Auch hinsichtlich der vom Vorhaben verursachten Lärmimmissionen sei die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen nicht zu beanstanden. Zur Erstellung der Lärmprognose vom 14. März 2013 sei der Gutachter mit dem Beigeladenen durch den Betrieb gegangen, habe die einzelnen Maschinen erfasst und diesen anhand der Betreiberangaben jeweils maximale Einsatzzeiten zugeordnet, und zwar auch solchen, die faktisch gar nicht mehr zum Einsatz kämen; dies stelle einen worst-case-Ansatz dar. Bei der Begutachtung von Schallimmissionen durch einen Betrieb sei es immer zwingend notwendig, auf Basis entsprechender Angaben des Betriebes vorzugehen; es müsse auf die tatsächlichen Betriebsabläufe abgestellt werden. Bei einem Betrieb wie dem vorliegenden mit wechselnden Einsatzzeiten der Maschinen und damit unterschiedlichem Schallpegel liege es in der Natur der Sache, dass eine Überwachung der Annahmen des Schallgutachters mit entsprechendem Aufwand verbunden sei; dies sei aber nicht vermeidbar. Um eine Verbindlichkeit sicherzustellen, seien die Einsatzzeiten der einzelnen Maschinen Gegenstand der Baugenehmigung. Überschreitungen dieser Zeitvorgaben stellten einen Verstoß gegen die Baugenehmigung dar, den die Behörde ordnungsbehördlich ahnden müsse. Er, der Beigeladene, habe sich auf die von ihm beauftragten Gutachter verlassen; die Diskussion um frühere Schallgutachten wie z. B. das der N. D. führe nicht weiter, da nunmehr andere Gutachten Gegenstand der Genehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung seien. Die von dem Schallgutachter gewählten Ansätze lägen ganz überwiegend deutlich über denen, die in der von ihm herangezogenen Studie „Handwerk und Wohnen – bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel“ des TÜV Rheinland, TÜV-Bericht Nr. 933/21203333/01 vom 26. September 2005 zugrunde gelegt worden seien. Zu einzelnen Kritikpunkten des Klägers hinsichtlich der Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 hat der Beigeladene sich auf eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. F1. -S1. vom 7. April 2017 bezogen und hierzu zusammenfassend ausgeführt: Der LKW- und Transportverkehr sei nicht im Innenhof verortet. Die Anordnung der Punktschallquellen erfolge den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend plausibel. Soweit die Punktschallquellen im Innenhof angeordnet seien, handele es sich um einen wettergeschützten Bereich mit einem kurzen Laufweg zum Windfang. Es sei daher logisch, dort die händische Be- und Entladung vorzunehmen. Spitzenpegel seien berücksichtigt. Das Gutachten unterstelle drei gleichzeitig auftretende Punktschallquellen mit einem Spitzenpegel, die jeweils mit einem Schallleistungspegel von 117 dB (A) angesetzt worden seien, was dem Entleeren der Sammelbehälter entspreche und über den Spitzenpegeln für LKW-Bremsen und Gabelstaplerfahrten liege. Im Zusammenhang mit der Tonhaltigkeit verkenne der Kläger, dass es sich bei den vermeintlich unterschiedlichen Argumentationsansätzen in Wirklichkeit um Hilfsüberlegungen handele, die selbst bei der aus Sicht des Gutachters nach wie vor nicht richtigen Annahme der Tonhaltigkeit dieser Geräusche dazu führten, dass sich die Lärmsituation für den Kläger nicht ändere. Der Entraucher entspreche den Vorgaben der Baugenehmigung und lasse eine Erhöhung der Schallimmissionen nicht erwarten. Allein die Kapazität des Entrauchers sage dabei noch nichts über dessen Schallpegel aus; die Geräuschpegel hätten um mehr als 16 dB (A) unter denen der Lüftungsanlage gelegen und seien daher irrelevant. Bauplanungsrechtlich sei von einer Gemengelage auszugehen, da die heranrückende Wohnbebauung seit jeher von der Tischlerei geprägt gewesen sei und mit deren Erweiterung habe rechnen müssen. Die Ansätze für die Abfallbehälter seien entgegen der klägerischen Auffassung zutreffend, führten aber selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Kritik zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei den Maschinen sei der worst-case-Fall zugrunde gelegt worden; da dieser Ansatz überall getroffen worden sei, habe es auch nicht des Zuschlags eines Unsicherheitsfaktors von 1 dB(A) bedurft. Bei den für die Späneabsaugung in Voll- und Teilzeit berücksichtigten Betriebszeiten von 7 bis 20 h handele es sich um die Kernarbeitszeiten der Tischlerei, wohingegen in den Randbereichen nur ein eingeschränkter Betrieb erfolge. Dies sei durch einen entsprechenden Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit berücksichtigt worden. Tatsächlich könne es sein, dass die Absaugung nur dann eingeschaltet sei, wenn die Maschine nicht laufe. Außerhalb der Kernarbeitszeiten fänden „keine wesentlichen Arbeiten“ statt. Es könne aber sein, dass bereits vor 7 h eine Maschine geschmiert und mit Werkzeugen bestückt werden müsse. Bei einer spezifischen Maschine sei es hierfür erforderlich, diese anzufahren, wodurch dann auch die Absaugung im Teillastbetrieb anlaufe. Sofern in der Mittagspause ein Werkstück in die Maschine eingespannt sei und über die Mittagspause in der Maschine verbleibe, laufe die Absaugung ebenfalls weiter, ohne dass an der Maschine gearbeitet werde; ein Abschalten der Absaugung sei in diesem Fall aus technischen Gründen nicht möglich. In den Abendstunden nach 20 h werde nicht mehr gearbeitet. In diesem Zeitraum erfolgten allenfalls noch Wartungsarbeiten sowie ein Herausnehmen der Werkstücke aus der CNC-Maschine. Die Beklagte hat zur Berufungsbegründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde. Das klägerische Grundstück liege innerhalb eines reinen Wohngebiets, von dem sich das Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich Bau- und Nutzungsstruktur deutlich abhebe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das mangels Gebietserhaltungsanspruchs allein in Betracht komme, sei nicht gegeben. Die Beklagte hat sich insoweit auf den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 942/13 - bezogen und ergänzend darauf verwiesen, dass das Wohngebiet und das Betriebsgrundstück als Gemengelage i. S. d. Nr. 6.7 TA Lärm einzuordnen seien. Im Übrigen hat sie sich den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen. Der Beigeladene und die Beklagte beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem klargestellten Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht unter Vorlage mehrere Stellungnahmen seines Sohnes Prof. Dr. T. geltend, die gegenwärtige Nutzung übersteige die ursprüngliche deutlich, und es seien durch die Ausweitung diverse Beeinträchtigungen hinzugekommen. Das Bauvorhaben des Beigeladenen weise eine eher industrielle Größenordnung auf. Der Betrieb sei bereits vor Abschluss der Arbeiten nahezu vollständig von Wohnbebauung eingefasst gewesen. Die Zielrichtung der Beklagten sei hier nicht die Gewährleistung gesunder und konfliktfreier Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sondern die Vermeidung von Schadensersatz- und Regressansprüchen des Beigeladenen. Die Voraussetzungen des Gebietsgewährleistungsanspruchs seien gegeben. Insbesondere könne nicht von einer Lage des Baugebiets an der Grenze zum Außenbereich ausgegangen werden, denn das (sich östliche anschließende) Gebiet des Bebauungsplans sei ab November 2012 erschlossen gewesen. Ein Widerspruch zum Beschluss des Senats im Parallelverfahren vom 20. Dezember 2013 (2 B 942/13) hinsichtlich der Erfüllung des Gebots der Rücksichtnahme bestehe nicht. Denn dieser behandele nicht seine Situation, sondern die des Nachgrundstücks F.---------straße 74. Seine Immissionssituation sei aufgrund der anderen Lage zu Emissionen und Außenbereich sowie der anderen Historie auch anders zu beurteilen. Die Altbebauung sei vor den Emissionen der Schreinerei durch deren Bestandsgebäude abgeschirmt worden. Genau diese Lärmquellen sollten nun aber komplett unmittelbar vor seine Hauptwohnräume verlegt werden. Somit habe eine Emissionsprägung der Altbebauung über die Grenzwerte eines Wohngebiets hinaus nicht stattgefunden. Von daher sei für sein Grundstück zu Unrecht nur der Grenzwert für ein Allgemeines Wohngebiet angesetzt worden. Aus der Darstellung des Beigeladenen werde auch deutlich, dass eine weitergehende Prägung mit der Verlegung der Außenlärmquellen zu befürchten sei. Eine Geruchsprägung sei nicht vorhanden gewesen, da der Betrieb zuvor keine geruchsemittierenden Anlagen genehmigt bekommen habe. Außerdem sei sein Haus zuerst entstanden. Die beiden Nutzungen hätten über lange Zeit nicht aneinander gegrenzt. Eine Annäherung um das bis dahin trennende Zwischengrundstück „herum" sei ausschließlich durch die Schreinerei erfolgt, vor allem durch die Errichtung eines Außenlagers und die Verlegung der Zufahrt an den L.-----weg. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich aber aufgrund der geringen Betriebsgröße und trotz der größeren Nähe immer noch um eine kaum wahrnehmbare Nutzung gehandelt. Erst mit der Übernahme durch den Beigeladenen und der damit einhergehenden betrieblichen und baulichen Erweiterung (1999) habe sich die Störungswirkung auf die oben beschriebenen Werte vergrößert. Außerdem seien seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 Stellungnahmen z. B. seines Sohnes in das Verfahren eingeführt worden, die eindeutig eine andere Immissionsbeurteilung belegten. Der Betrieb des Beigeladenen habe in seiner bisher genehmigten Form die Auflage in der Baugenehmigung gehabt, die zulässigen Immissionswerte eines allgemeinen Wohngebiets nach TA Lärm am Nachbargrundstück (F.---------straße 76) nicht zu überschreiten. Die Anhörung des Dipl.-Ing. F1. -S1. habe deutlich gemacht, dass viele der aus Schallschutzgründen notwendigen Maßnahmen nicht einzuhalten seien bzw. ihre Einhaltung nicht zu kontrollieren sei. Die Tischlerei könne auf Dauer nicht in der prognostizierten Form betrieben werden. Wie unwahrscheinlich die Einhaltung der vorausgesetzten Randbedingungen sei, belege z. B., dass am 19. Mai 2016 Außenarbeiten mit Kreissäge bei geöffnetem Hallentor vorgenommen und Transportbe- und -entladetätigkeiten an einer hierfür nicht vorgesehenen Stelle verrichtet worden seien. Außerdem basiere das bereits im Jahre 2011 durch N. D. erstellte Gutachten für denselben Betrieb ebenfalls auf den Angaben des Beigeladenen, ohne dass plausibel werde, warum nunmehr in der Lärmprognose vom 14. März 2013 und ihrer Ergänzung vom 2. Juni 2016 andere Annahmen - wiederum aufgrund der Angaben des Beigeladenen - zugrunde gelegt würden. Der LKW- und Transporter-Verkehr sei beschönigend dargestellt, denn die LKW-Emissionen fänden gar nicht im Innenhof statt, für den sie prognostiziert worden seien. Auch die Fläche vor dem Betriebsleiterwohnhaus, in dem der Beigeladene mit seiner Familie lebe, sei in der Praxis nicht von der Betriebsfläche zu unterscheiden, da z. B. externe LKW-Fahrer nicht wissen und nicht erkennen könnten, dass sie diese Fläche nicht befahren sollten; ggf. erfolge die Anlieferung - wie z. B. am 23. Mai 2016 - direkt vom L.-----weg aus. Auch seien die Punktschallquellen beschönigend oder gar nicht prognostiziert worden. Die Annahme, die Geräusche seien nicht tonhaltig, treffe nicht zu. Ferner seien die von dem Entraucher bzw. dem Antrieb für Zuluft und Staubabsaugung ausgehenden Emissionen vernachlässigt worden. Die Einwurfgeräusche in den Abfallbehälter - insbesondere in den Metallcontainer - seien in der Genehmigung unberücksichtigt geblieben. Die Betrachtung der Maschinengeräusche sei entgegen der TA Lärm nicht dokumentiert worden; es seien lediglich handschriftlich und außerhalb des Gutachtens Messwerte aufgeschrieben worden. Die Lärmprognose vom 14. März 2013 weiche auch insofern von der TA Lärm ab, als der am stärksten betroffene Immissionspunkt an der F.---------straße 78 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei; hier sei allein auf die Entfernung abgestellt worden. Die Gesamtaussage des Gutachtens zur Qualität der Prognose sei ebenfalls unzureichend. Hinsichtlich der Betriebszeiten der Späneabsaugung in Voll- und Teillast differierten die Lärmprognose und die Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016. Grundsätzlich und insbesondere in einem Fall mit nur geringer Grenzwertunterschreitung führten die aufgezeigten Ungereimtheiten zu einer Unbestimmtheit des der Genehmigung zugrundeliegenden Schallgutachtens. Hinsichtlich der 1. Nachtragsbaugenehmigung hat der Kläger u. a. eine Stellungnahme seines Sohnes vom 27. Februar 2018 vorgelegt, in der dieser - neben der weitgehend aufrecht erhaltenen Kritik an einzelnen Punkten der Begutachtung - im Kern rügt, die Ergänzung der Lärmprognose vom 2. Juni 2016 sowie die weitere Stellungnahme des Gutachters Dipl.- Ing. F1. -S1. vom 7. April 2017 lägen durchweg nicht auf der sicheren Seite, bildeten also nicht den „worst-case-Fall“ ab. Unabhängig davon gingen von dem Vorhaben ihm unzumutbare Geruchsimmissionen aus. Insoweit sei die H. anwendbar, da es sich nicht um Hausbrand handele. Neben der Verbrennungsanlage gehe aber auch von der Lackieranlage eine erhebliche Geruchsbelästigung aus, deren Irrelevanz bisher nicht nachgewiesen worden sei. Die Abführung in die freie Luftströmung sei mit den vorhandenen Schornsteinen nicht gewährleistet, und die nach den Betreiberangaben ausgeübte Emissionszeit entspreche nicht der Realität; hier fühlten sich die Nachbarn durch die Gerüche tatsächlich häufig und andauernd belästigt. Das zum Bestandteil der 2. Nachtragsgenehmigung gemachten Geruchsgutachten vom 20. Dezember 2017 sei nicht geeignet, die geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der von den Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen auszuräumen. Die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV habe viele der insoweit vorgebrachten Kritikpunkte bestätigt. Insbesondere könnten die vom Betrieb des Beigeladenen verursachten Gerüche nicht als Hausbrand unberücksichtigt bleiben. Außerdem sei nach wie vor unklar, was in der Heizungsanlage bzw. im Lackierraum für Stoffe eingesetzt bzw. verbrannt würden. Völlig unklar seien auch die Betriebszeiten insbesondere der Heizungsanlage. Zudem sei der Gutachter zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lackieranlage immer parallel mit der Heizungsanlage betreiben werde. Außerdem halte der genehmigte Betrieb die Explosionsschutzrichtlinien nicht ein. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf der Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 A 51/15 und 2 A 52/15 und auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung - nunmehr in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen - im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da diese Nachbarrechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann sich zwar nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen (I.), doch erweist sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als dem Kläger gegenüber rücksichtslos (II.). I. Dem Kläger steht kein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Aspekt des Gebietsgewährleistungsanspruchs zu. Das Vorhaben liegt zwar im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB (1.). Das Vorhabengrundstück und das klägerische Grundstück liegen indessen nicht innerhalb eines (desselben) faktischen (reinen) Wohngebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO (2.). Die Festsetzung von Baugebieten (§§ 2 bis 9 BauNVO) in Bebauungsplänen hat kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion. Auf das konkrete - etwa unzumutbare - Ausmaß der Beeinträchtigungen durch das „gebietsfremde“ Vorhaben kommt es nicht an. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 -, juris Rn. 5, sowie Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016 Rn. 153 f., beide m. w. N. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich (nur), wenn die Eigenart der näheren Umgebung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, S. 304 (306/307), und Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 B 36.07 -, juris Rn. 2, und vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 -, juris Rn. 5 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist hier zwar § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich liegen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings dem Regelfall entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern eine sich aus der örtlichen Situation ergebende natürliche Grenze maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, und vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90, sowie Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78. Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des Ortsteils anklingende Ziel einer organischen Siedlungsstruktur zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn. 3 f. Der Bebauungszusammenhang wird deshalb nur durch Bauwerke hergestellt, deren Nutzung und Bestand durch eine gewisse Dauerhaftigkeit gekennzeichnet sind. Diese Voraussetzungen waren hier bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 26. März 2013 und erst recht im Zeitpunkt der erfolgten Nachträge erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (dort S. 10 und 11) Bezug genommen. 2. Das Vorhabengrundstück und das klägerische Grundstück liegen indes nicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb ein und desselben faktischen Baugebiets. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens und zugleich für die Bestimmung des Gebietscharakters nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung im Regelfall weiter als hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksfläche zu bemessen sein. Denn die von der Art der baulichen Nutzung ausgehende Prägung geht in ihrer Reichweite im Allgemeinen über die etwa vom Maß der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen hinaus. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 10 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 88 f. m. w. N. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der so abgegrenzten näheren Umgebung ergibt, ist (in einem ersten Schritt) zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivationslage für die Zulassung der konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist (in einem zweiten Schritt) sodann auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im weiteren sind (in einem dritten Schritt) solche Anlagen aus der Bestimmung des Rahmens auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung herausfallen und deshalb als „Fremdkörper“ erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 6, und OVG NRW Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 91, beide m. w. N. Die „Fremdkörperrechtsprechung“ ist aber kein Mittel, aus dem Vorhandenen den städtebaulich erwünschten Zustand herauszudestillieren, um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris Rn. 43. Nach diesen Grundsätzen ist hier in Auswertung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials und des vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen Eindrucks von der Örtlichkeit davon auszugehen, dass die maßgebliche nähere Umgebung gebildet wird durch die wohngenutzten Grundstücke an der östlichen Seite der F.---------straße (Nr. 80 bis 68) und durch die östlich an die Bebauung auf der F.---------straße anschließende existierende Werkhalle (im Anschluss an F.-----straße 74 = L.-----weg 14) sowie das Betriebsleiterwohnhaus (L.------weg 16). Dies hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Dezember 2013 ‑ 2 B 942/13 - im Einzelnen näher ausgeführt (dort S. 4/5). Hierauf wird Bezug genommen. Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers, der Tischlereibetrieb habe sein Grundstück vor der nunmehr erfolgten Erweiterung nicht mitgeprägt, ist zu ergänzen, dass sich auch die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück infolge der zahlreichen Erweiterungen der dortigen Wohnbebauung in südöstlicher Richtung ausgedehnt hat und spätestens seit der Errichtung des - von ihm selbst wiederholt als „Betriebsleiterwohnhaus“ bezeichneten - Gebäudes L.-----weg 16 eine Mitprägung besteht. Trotz des innerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung eindeutig im Vordergrund stehenden Wohncharakters der baulichen Nutzung entspricht die Eigenart dieser näheren Umgebung ihrer Art nach nicht einem faktischen reinen Wohngebiet. Hiergegen spricht der Bestandsbetrieb des Beigeladenen, der im Übrigen nicht nur aus dem 1999 erneuerten bzw. erweiterten Tischlereibetreib samt Werkhalle bzw. den bei Erteilung der Genehmigung am 26. März 2013 vorhandenen Baulichkeiten zur erneuten Erweiterung, sondern auch aus dem erkennbar dem Betrieb zugeordneten, vom Beigeladenen und seiner Familie bewohnten Haus L.-----weg 16 besteht. Holzverarbeitende Betriebe, die über die für sie typische maschinelle Ausstattung mit Kreissägen, Hobelmaschinen und ähnlichen Maschinen verfügen, sind aber in aller Regel - und so auch hier - als das Wohnen wesentlich störende Betriebe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) in Mischgebieten und damit erst recht in reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30. November 1999 - 2 R 2/99 -, juris Rn. 48 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8 (zu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 LB 6/14 -, juris Rn. 68 [zu einer Tischlerei], und vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 -, BRS 66 Nr. 77 = juris Rn. 6. Der Bestandsbetrieb des Beigeladenen kann trotz der ansonsten vorhandenen Wohnbebauung nicht etwa in quantitativer Hinsicht außer Betracht bleiben. Dies gilt schon angesichts seiner räumlichen Ausdehnung, die - wie gesagt - nicht nur die Betriebsräume im engeren Sinne, sondern auch das „Betriebsleiterwohnhaus“ (L.-----weg 16) umfasst. Auch in qualitativer Hinsicht ist ein Außerachtlassen der dem Betrieb zuzurechnenden Baulichkeiten nicht angezeigt. Dies gilt schon deshalb, weil bereits bei Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1999 zum Neubau der Werkhalle der Tischlerei eine Lärmschutzauflage zugunsten des Wohnhauses F.---------straße 76 (mit der Vorgabe, dort die WA-Werte einzuhalten) aufgenommen worden war, so dass eine Mitprägung der Umgebung in immissionsrechtlicher Hinsicht vorliegt. Deswegen können Entscheidungen, die in Einzelfällen kleine produzierende Gewerbebetriebe bei ansonsten vorhandener Wohnbebauung als Fremdkörper aus der Bestimmung des Gebietscharakters ausgesondert haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = juris Rn. 9 ff., vorliegend jedenfalls nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Hinzu kommt hier der Umstand, dass die Schreinerei etwa zeitgleich mit den Wohnhäusern an der F.---------straße entstanden - und von dort auch jahrzehntelang erschlossen worden - ist und sich nach und nach - wie im Übrigen auch einige der Wohnbebauungen (wie auch die des Klägers und der Kläger in den Verfahren OVG NRW 2 A 51/15 und 2 A 52/15) - räumlich nach Osten hin ausgedehnt hat. Historisch ist die Entwicklung der näheren Umgebung beim Grundstück des Klägers hin zu einer Intensivierung der vorhandenen Wohnnutzung, hinsichtlich des Betriebs F2.-------straße 74 aber weiter zu einer Erweiterung der gewerblichen Nutzung gegangen. Diese parallele Entwicklung zeigt, dass sich die baulichen Nutzungen hier auch heute noch in ihrem gewachsenen, wechselseitig aufeinander bezogenen Verhältnis befinden. Vgl. zur Bedeutung der „organischen Entwicklung“ für die (Nicht-)Annahme eines Fremdkörpers auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 ‑ 2 A 2504/16 -, juris Rn. 99 ff. Kann der Betrieb des Beigeladenen - sei es in seiner 1999 genehmigten Form, sei es in seiner Ausdehnung bei Erteilung der Baugenehmigung vom 26. März 2013 - weder quantitativ noch qualitativ als Fremdkörper ausgesondert werden, prägt er - auch angesichts seiner Emissionen - die Eigenart der näheren Umgebung mit. Angesichts dieser Mitprägung durch einen bei typisierender Betrachtung bereits wesentlich störenden Betrieb ist für die Annehme eines faktischen Baugebiets - insbesondere eines reinen Wohngebiets - kein Raum. II. In der damit anhand des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage erweist sich das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben als rücksichtslos. Denn diese stellt einen dem Kläger zustehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch nicht hinreichend sicher Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 ‑ 2 A 2504/16 -, juris Rn. 126. 1. Die angefochtene Baugenehmigung stellt - auch unter Berücksichtigung der zum Schutz der Nachbarschaft (u. a. des Klägers, aber auch der Kläger in den Verfahren 2 A 51/15 und 2 A 52/15) beigefügten Auflagen - nicht hinreichend sicher, dass von dem streitgegenständlichen Betrieb keine dem Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen (a.) und Geruchsimmissionen (b.) ausgehen. Welche Anforderungen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = juris Rn. 17, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 16; sowie Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Vorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 143 m. w. N. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelt-einwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 82 = juris Rn. 18 f., und OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 B 1261/15 -, juris Rn. 21 f., beide m. w. N. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit der Umwelt-einwirkungen für die Nachbarn müssen in der Baugenehmigung eindeutig festgelegt und damit hinreichend bestimmt sein. Eine Baugenehmigung legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens hinreichend klar fest, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben ist, auf dieser Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage möglich ist, die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen - also z. B. der Nachbarn - „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2012 Nr. 6.9 Rn. 82 a. E. m. w. N. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer (hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw.) tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 10 B 401/07 -, juris Rn. 19 [im Zusammenhang mit einer „maßgeschneiderten“ Baugenehmigung]. a) Die angefochtene Baugenehmigung stellt auch in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen nicht sicher, dass auf das Wohngrundstück des Klägers keine unzumutbaren Lärmimmissionen einwirken werden. Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung (sowie dem ihr zurechenbaren Zu- und Abgangsverkehr) ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImschG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs.1 BImschG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 82 = juris Rn. 18 f., und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 203 = juris Rn. 12. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn.18. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der von den Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 182 = juris Rn. 19 und 27. Nach Nr. Nr. 6.1 e) TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A). Dieser Wert erscheint im Hinblick auf das seit Jahrzehnten bestehende Aneinandergrenzen von (ganz überwiegender) Wohnbebauung und gewerblicher, wohnunverträglicher Nutzung in Form der Tischlerei angemessen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) und wurde im Übrigen auch bereits im Rahmen der 1999 erteilten Baugenehmigung als Zielwert hinsichtlich der Wohnbebauung F.---------straße 76 festgelegt. Die angefochtene Baugenehmigung stellt nicht sicher, dass an den auf dem Grundstück des Klägers (F.---------straße 78) gelegenen Immissionspunkten eine Überschreitung des nach der TA Lärm maßgeblichen Tagwerts von 55 dB (A) ausgeschlossen ist. Sie bietet damit - auch unter Berücksichtigung der Geräusch-Immissionsprognose des Ingenieurbüros C1. vom 14. März 2013 und der darin vorgegebenen Schallschutzmaßnahmen sowie der späteren Ergänzungen vom 2. Juni 2016 und 7. April 2017 - keinen hinreichenden Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lärmemissionen. Bei den insofern zu stellenden Anforderungen ist grundsätzlich zu beachten, dass hier im Ansatz unverträgliche Nutzungen aufeinandertreffen - der Betrieb des Beigeladenen ist bei typisierender Betrachtung als das Wohnen wesentlich störender Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft zu reiner Wohnnutzung von vornherein nur mit einschränkenden Auflagen zum Immissionsschutz vorstellbar. Diese müssen in Anbetracht der konkreten Konfliktsituation namentlich garantieren, dass ihre Einhaltung sichergestellt werden kann und seitens der Genehmigungsbehörde auch auf eine kontrollierbare Einhaltung angelegt sein. Das erscheint insbesondere dann problematisch, wenn Behörde und Gutachter, was grundsätzlich zulässig sein mag, sich - wie hier - zumindest in Teilen allein auf Betreiberangaben stützen und deren Einhaltung unterstellen, ohne sie im eigentlichen Sinne kontrollieren zu können. Das dürfte jedenfalls dann unzureichend sein, wenn - wie hier - dessen Angaben zu den Betriebsabläufen, insbesondere zu Betriebszeiten, im Verfahrensverlauf schwanken und in der Vergangenheit klare Vorgaben erteilter Baugenehmigungen zu offenkundig nachbarrelevanten Tätigkeiten missachtet wurden, wie es hier im Hinblick auf die entgegen der insoweit klaren Baugenehmigung vom 8. November 1999 aufgenommenen Lackierarbeiten festzustellen ist. Dies rechtfertigt jedenfalls die Forderung eines engmaschig und überprüfbar eingehegten Betriebsgeschehens durch die Baugenehmigung selbst. aa) Nach Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung vom 26. März 2013 waren die in der genannten Geräuschimmissionsprognose vom 14. März 2013 auf S. 37 f. genannten Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Insoweit wird dort auf S. 38 (unter 9.) als Schallschutzmaßnahme zugrundegelegt das Geschlossenhalten der Türen und Tore der Maschinenräume „während der geräuschintensiven Fertigung“; als Ausnahme hierzu können während der Ladezeiten die Doppeltür am Maschinenraum 1 für 20 Minuten, das Rolltor am Windfang für 50 Minuten und das Rolltor des Maschinenraums 2 an 130 Minuten geöffnet werden. Es ist nicht bestimmt und auch nicht hinreichend bestimmbar, was mit „geräuschintensiver Fertigung“ gemeint ist. Im Hinblick darauf, dass sich eine Reihe lärmemittierender Maschinen sowohl im Maschinenraum 1 (z. B. Formatkreissäge, Bandsäge, Tischfräse) als auch im Maschinenraum 2 (Kantenanleimmaschine, Hacker [Zerkleinerungsmaschine], CNC-Fräse, Horizontalplattensäge, Breitbandschleifmaschine usw.) befinden, ist es denkbar, diese Auflage dahingehend zu verstehen, dass das Rolltor jeweils geschlossen zu halten ist, wenn auch nur eine dieser Maschinen läuft. Ob damit der Regelungsgehalt der Baugenehmigung zutreffend und vollständig erfasst ist, ist aber unklar. Soweit das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 L 242/13 - in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Kläger im Verfahren 2 A 51/15 eine andere Auffassung vertreten hat (dort S. 15), teilt der Senat diese nicht. Hinsichtlich des Maschinenraums 2 wäre es denkbar, eine „geräuschintensive Fertigung“ in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn der Hacker oder die Kantenanleimmaschine betrieben werden. Hierauf deutet die ergänzende Geräuschimmissionsprognose vom 2. Juni 2016 hin, die zum Bestandteil der 1. Nachtragsgenehmigung gemacht worden ist. Darin (S. 5) heißt es nämlich, die im Maschinenraum 2 befindlichen besonders geräuschintensiven Maschinen, der Hacker und die Kantenanleimmaschine sollten „während der Lieferzeiten [nicht: „Ladezeiten“ wie unter Nr. 7.2. der Betriebsbeschreibung] nicht betrieben werden“. In diese Richtung geht auch Nr. 7.2. der genehmigten Betriebsbeschreibung, in der nur von einem Abschalten des Hackers und der Kantenanleimmaschine - allerdings während der Ladezeiten, die mit den Lieferzeiten nicht kongruent sind (vgl. S. 10 f. der Prognose vom 14. März 2013) - die Rede ist. Eine weitere, für den Kläger relevante Unbestimmtheit ergibt sich daraus, dass in der Auflage Nr. 2 zur 1. Nachtragsgenehmigung davon die Rede ist, durch „organisatorische Maßnahmen“ sei sicherzustellen, dass der Hacker und die Kantenanleimmaschine im Maschinenraum 2 bei geöffnetem Rolltor des Maschinenraums 2 nicht betrieben werden. Hier bleibt schon unklar, ob und ggf. inwieweit diese neue Auflage die Auflage Nr. 4 aus der ursprünglichen Genehmigung ersetzen bzw. modifizieren soll. Sollte die Auflage Nr. 4 so zu verstehen sein, dass eine geräuschintensive Fertigung nur beim (einzelnen oder gleichzeitigen) Betrieb von Kantenanleimmaschine und Hacker gegeben ist, wäre der Betrieb der anderen Maschinen im Maschinenraum 2 ohne weitere Einschränkungen auch bei offenen Toren und Türen zulässig. Daran würde sich auch durch die - ausdrücklich nur auf Hacker und Kantenanleimmaschine bezogene - Auflage Nr. 2 zur 1. Nachtragsgenehmigung nicht durchgreifend etwas ändern. Hinzu kommt, dass die Auflage Nr. 2 zur 1. Nachtragsbaugenehmigung vollständig offen lässt, wie die „organisatorischen Maßnahmen“ aussehen könnten. Sollte damit die in der Schallprognose vom 2. Juni 2016 genannte „Arbeitseinweisung“ gemeint sein, dürfte dies schon deshalb nicht ausreichen, weil nicht ersichtlich ist, dass es den Mitarbeitern stets klar wäre, wann das Tor geöffnet wird. Allenfalls könnte eine automatische, an das Öffnen gekoppelte Abschaltung in Betracht kommen. Eine solche ist jedoch nicht vorgeschrieben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem „Hacker“ ausweislich der Aufstellung auf S. 18 der Lärmprognose vom 14. März 2013 nicht um die zweitlauteste im Maschinenraum 2 vorhandene Maschine handelt. Sind die Vorgaben zum Betrieb der Maschinen im Maschinenraum 2 und hinsichtlich des Geschlossenhaltens des Rolltores hierzu nicht hinreichend bestimmt, enthält die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung insoweit keine konkreten Vorgaben. Damit können die Maschinen bei geöffnetem Rolltor zum Maschinenraum 2 ohne zeitliche Einschränkungen betrieben werden. Selbst wenn die diesbezüglichen Auflagen zur Baugenehmigung (Nr. 4) und zur 1. Nachtragsbaugenehmigung dahin zu verstehen sein sollten, dass das Rolltor zum Maschinenraum 2 stets geschlossen zu halten ist, wenn entweder der Hacker oder die Kantenanleimmaschine läuft, und darüber hinaus davon auszugehen sein sollte, dass bereits das Laufen auch nur einer einzigen der anderen Maschinen eine „geräuschintensive Fertigung“ darstellt, die dazu führt, dass das Rolltor grundsätzlich geschlossen zu halten ist und nur ausnahmsweise maximal 130 Minuten am Tag geöffnet sein dürfte, wäre jedenfalls nicht sichergestellt, dass diese Vorgaben auch im täglichen Betriebsgeschehen so umgesetzt würden und werden könnten. Umso weniger ist ersichtlich, wie dies durch die Beklagte im Rahmen der bauaufsichtlichen Kontrolle zu überwachen wäre. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist hierzu kein nachvollziehbares Szenario benannt worden. Welche in der Auflage Nr. 2 vorgesehenen und dort nicht weiter konkretisierten „organisatorischen Maßnahmen“ zur Umsetzung ergriffen worden sind, ist - wie gesagt - nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Da ein Betrieb von Hacker und Kantenanleimmaschine bei geöffnetem Rollentor des Maschinenraums 2 zu einer „erhöhten Schallabstrahlung“ führt (S. 5 der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2016), die Regelung gerade zum Schutz der „Wohnnachbarschaft“ erfolgen sollte und davon auszugehen ist, dass der Immissionsrichtwert von tags 55 dB (A) an den Immissionspunkten auf dem Grundstück des Klägers auch nach den genannten Stellungnahmen vom 14. März 2013 und 2. Juni 2016 mit 54 dB (A) nur ganz knapp eingehalten werden kann, ist die Baugenehmigung nach den oben genannten Grundsätzen nachbarrechtswidrig. Die diesbezügliche Problematik stellt sich auch für die Türen und Tore des Maschinenraums 1, wobei insoweit noch hinzukommt, dass sich hierzu weder die ergänzende Stellungnahme vom 2. Juni 2016 noch die Betriebsbeschreibung verhalten. Angesichts der Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten, von denen keine auf der Hand liegt, sowie der sonstigen aufgezeigten Unklarheiten lässt es die Baugenehmigung, die wegen der Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nachbarschaft zu schutzbedürftiger Wohnbebauung eine besondere Regelungsdichte aufweisen muss, die erforderlichen Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht vermissen. bb) Die der angegriffenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Geräuschimmissionsprognosen liegen auch insoweit nicht auf sicheren Seite, als ein Zuschlag für Tonhaltigkeit nach A. 2.5.2. TA Lärm nicht vorgenommen worden ist. Der Begriff der Tonhaltigkeit erfasst eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit. Als tonhaltig kann man solche Geräusche bezeichnen, die sich lautmalerisch (z. B. als „kreischend“) bezeichnen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 ‑ 2 A 2135/12 -, juris Rn. 72. Damit handelt es sich bei den im Maschinenraum 2 befindlichen Maschinen - mit Ausnahme der Nähmaschine und der Presse - sämtlich um solche, für die grundsätzlich ein Tonhaltigkeitszuschlag anzusetzen ist. Dass der Verfasser der Geräuschimmissionsprognosen, Herr F1. -S1. , seinen Ansatz, für die Kantenschleif- und die Zerkleinerungsmaschine keinen Zuschlag wegen Tonhaltigkeit zu vergeben, in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 und in seiner daraufhin erstellten, zum Bestandteil der Nachtragsgenehmigung gemachten Ergänzung vom 2. Juni 2016 zur Geräuschimmissionsprognose damit begründet hat, dass aufgrund des breitbandigen Geräusches (im Maschinenraum 2) die Geräusche von Hacker und Kantenanleimmaschine nicht weiter ins Gewicht fielen, ist in concreto nicht plausibel. Zwar kann bei einem gleichmäßigen Geräuschgeschehen und der Pegelbestimmung durch andere Emissionsquellen ggf. von einem Tonhaltigkeitszuschlag abgesehen werden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/12 -, juris Rn. 77 ff. Allerdings erscheint es hier nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wegen eines angenommenen breitbandigen Geräusches derartige Tonhaltigkeitszuschläge zu unterlassen. Denn angesichts der eher geringen Maschinenlaufzeiten auch der übrigen Maschinen liegt es jedenfalls nahe, dass Anlagen zumindest teilweise auch allein betrieben werden und damit nicht in einer Lärmumgebung untergehen können. Zumindest wäre die Annahme eines gleichmäßigen Geräuschgeschehens angesichts dessen aber im Einzelnen konkret zu begründen, was insbesondere in der Lärmprognose vom 14. März 2013 nicht erfolgt ist. Auch der Ergänzung vom 2. Juni 2016, die auf S. 7 auf Fragen der Tonhaltigkeit eingeht, lässt sich dies nicht entnehmen; die bei dieser Gelegenheit erfolgende Berufung auf einen in der TÜV-Studie „Handwerk und Wohnen - bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel“ vom 6. September 2005, die von einem Innenpegel von 83 dB (A) ausgeht (dort S. 86), ist nicht ohne weiteres auf den Betrieb des Beigeladenen übertragbar, da sie bezogen ist auf eine „8-stündige [durchgehende] Arbeitszeit mit guter Arbeitsauslastung“, von der hier für die im Maschinenraum 2 aufgestellten Maschinen angesichts der genehmigten Einsatzdauer der einzelnen Maschinen nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, auszugehen ist. Außerdem kann von der Vergabe eines Tonhaltigkeitszuschlages nur abgesehen werden, wenn einzelne andere Maschinen nicht pegelbestimmend sind. Vgl. OVG NRW vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/12 -, juris Rn. 77. Dies verdeutlich auch die Tabelle 4 (S.18) der Lärmprognose vom 14. März 2013: Von den Maschinen im Maschinenraum 2 weist die Kantenanleimmaschine mit 97 dB (A) den (deutlich) höchsten Maximalpegel auf; der Hacker ist - nach der Horizontalplattensäge - mit 90 dB (A) die drittlauteste Maschine im Maschinenraum 2; insbesondere die mit 6 Stunden Betriebszeit angesetzte CNC-Fräse reicht an diese Werte nicht heran. Es ist auch nicht klar, ob bzw. inwieweit überhaupt ein paralleler Betrieb der beiden Maschinen mit dem z. B. der CNC-Fräse erfolgt, zumal z. B. die Nähmaschine und die Presse als in lärmtechnischer Hinsicht nicht relevant eingestuft wurden und die Furnierkreissäge, für die eine Laufzeit von 4 Stunden zugrundegelegt worden ist, nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 nur 2 bis 3 mal die Woche läuft. Die Annahme einer Überlagerung der Geräusche z. B. der Kantenanleimmaschine, des Hackers und der Horizontalplattensäge durch ein „breitbandiges Spektrum“ lässt auch die Ergänzung vom 2. Juni 2016 (dort S. 7) nicht hervortreten, in der davon die Rede ist, neben den Geräuschen aus dem Maschinenraum 2 wirkten auch noch andere Betriebsgeräusche z. B. der Lüftungsanlagen auf die Immissionsorte an den Wohnhäusern ein, die zu einer Überlagerung der Geräusche führten. Denn diese bleiben in ihren Lärmauswirkungen deutlich hinter denen der genannten Maschinen zurück, wie z. B. der Auflistung auf S. 23 der Prognose vom 14. März 2013 bzw. der Ergänzung vom 2. Juni 2016 (S. 4) zu entnehmen ist. cc) Die Baugenehmigung stellt ferner nicht sicher, dass der Kläger durch die Transportvorgänge keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Die der Genehmigung zugrundeliegende Geräuschimmissionsprognose lässt weder in der Fassung vom 14. März 2013 noch in der Ergänzung vom 2. Juni 2016 erkennen, dass die Transportvorgänge vollständig erfasst worden wären. Sie berücksichtigt „drei Stellplätze der drei betriebseigenen Transporter“, die nach den Vorgaben der Prognose vom 14. März 2013 (dort S. 38) durch eine Lärm- und Sichtschutzwand vom Wohngrundstück des Klägers abgeschirmt sind. Allein diese sind zugrunde gelegt worden. Nicht berücksichtigt wurde allerdings die Fläche unmittelbar vor bzw. unter dem Balkon des Betriebsleiterwohnhauses. Diese ist zwar ausweislich der genehmigten Bauvorlagen nicht Teil des Betriebsgrundstücks. Da sie aber in keiner Weise - noch nicht einmal durch eine farbliche Markierung, geschweige denn durch eine Begrenzung mit Steinen oder einen (kleinen) Zaun - von den unmittelbar daneben liegenden drei Stellplätzen für die Betriebstransporter abgegrenzt ist, ist bei lebensnaher Betrachtung im täglichen Betriebsgeschehen davon auszugehen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass sie doch für Liefervorgänge genutzt wird. Sie ist damit faktisch dem Betriebsgrundstück zuzurechnen, so dass die dort in der Realität stattfindenden oder jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließenden Rangier- und ggf. auch Verladevorgänge (diese sind nach der Baugenehmigung auch in der Hoffläche zulässig) in das zu betrachtende Lärmgeschehen hätten einbezogen werden müssen. b) Die angegriffene Baugenehmigung stellt in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen ferner nicht sicher, dass der Kläger auf seinem Wohngrundstück vor unzumutbaren Geruchsimmissionen hinreichend geschützt ist. Die Prognose der Geruchsimmissionen vom 20. Dezember 2017 hat in im Ansatz nicht zu beanstandender Weise die Geruchsimmissionsrichtlinie (H. ) zugrunde gelegt. Die H. ist allerdings weder Rechtsnorm noch kommt ihr - anders als der TA Lärm - die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 -, juris Rn. 8 m. w. N. Ihre Auslegung ist deshalb nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage des in der Richtlinie zusammengefassten Wissens Tatsachenfeststellung. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind. Das gilt z. B. auch für das in der H. enthaltene Irrelevanzkriterium von 2 % der Jahresgeruchsstunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017- 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 -, juris Rn. 8. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Ebenso ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen als Orientierungshilfe auch auf die H. zurückgegriffen werden darf. Sie ist ein technisches Regelwerk, das für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern lediglich in ihrer Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens als Orientierungshilfe herangezogen werden darf. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 ‑ 4 C 3.16 -, juris Rn. 12, vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - juris Rn. 8, und vom 4. Dezember 2018 ‑ 4 B 3.18 -, juris Rn. 8 m. w. N. Das zugrunde gelegt, stellt die angegriffene Baugenehmigung hinsichtlich der Geruchssituation nicht sicher, dass der Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen nicht ausgesetzt sein wird. Die insoweit für die maßgeblichen Geruchsquellen (Holzfeuerungsanlage, Lackieranlage) angesetzten Betriebszeiten, die auch das zum Genehmigungsbestandteil gemachte Gutachten der B. vom 20. Dezember 2017 aufgrund der Angaben des Beigeladenen zugrundgelegt hat, sind schon nicht plausibel. Unabhängig davon ist auch nicht sichergestellt, dass diese Betriebszeiten eingehalten werden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Holzfeuerungsanlage. Als Betriebszeit der Holzfeuerungsanlage sind festgelegt 1785 Stunden pro Jahr. Diese Stundenzahl resultiert nach Angaben des Beigeladenen aus einer Ablesung vom 12. Dezember 2017, bei der er eine Gesamtstundenzahl seit Inbetriebnahme der Heizungsanlage von insgesamt 8.500 Stunden abgelesen und diese gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt hat. Dem sich ergebenden Durchschnittswert von 1.700 Stunden Betriebsstunden pro Jahr habe er einen „Sicherheitszuschlag“ von 85 Stunden beigefügt. Eine solche Vorgehensweise entspricht aber nicht der worst-case-Betrachtung der Betriebsabläufe, wie sie der Beigeladene stets für sich in Anspruch genommen hat und die ausgehend von seinen Angaben auch B. in dem Gutachten vom 20. Dezember 2017 zugrunde legen wollte; sie ist schon deshalb nicht plausibel. Hierfür hätte der Beigeladene das Jahr ansetzen müssen, in dem die Holzfeuerungsanlage seit Inbetriebnahme am meisten lief. Eine reine Durchschnittsbetrachtung wird dem auch unter Berücksichtigung des angegebenen „Sicherheitszuschlags“ um 85 zusätzliche Stunden (also 5 %) nicht gerecht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Beigeladene in der ersten mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wisse nicht, wie der Betrieb in 20 Jahren aussehen werde. Eine Bildung des Jahresdurchschnitts, wie sie der Beigeladene vorgenommen hat und die Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat, kann auch deshalb nicht als worst-case-Szenario angesehen werden, weil der Beigeladene bei einer Umlegung des Wertes von 8.500 Betriebsstunden auf dem Zeitraum vom 2. November 2012 bis zum 12. Dezember 2017 Zeiten eingerechnet hat, zu denen die Holzfeuerungsanlage nicht hätte betrieben werden dürfen. Hier hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 auf entsprechenden Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. April 2012 angeordnet; hiergegen hatte zwar die Beklagte Beschwerde eingelegt (OVG NRW 2 B 1186/12), der aber gemäß § 149 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukam. Die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in dem genannten Beschwerdeverfahren 2 B 1186/12 (vgl. den Einstellungsbeschluss vom 27. Dezember 2012) änderte am Fortbestehen der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers nichts; aus diesem Grund wurde der erstinstanzliche Beschluss auch nicht entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt. Damit hätte der Beigeladene bis zur Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. März 2013 die Holzfeuerungsanlage jedenfalls nicht betreiben dürfen. Ein rechtswidriges Verhalten mag der Senat auch nicht zu unterstellen Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht angezeigt, den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 26. März 2013 und damit ein Zeitfenster, in dem die Holzfeuerungsanlage nicht hätte betrieben werden dürfen, in die Berechnung mit einzubeziehen. Legt man die Angabe des Beigeladenen zugrunde, die Anlage am 2. November 2012 - nach Vorstehendem offensichtlich in Missachtung der gerichtlichen Entscheidung vom 1. Oktober 2012 - in Betrieb genommen zu haben, sind immerhin knapp 5 Monate aus der Durchschnittsrechnung auszunehmen. Dies führt zu einer Relativierung des Ansatzes, der die Basis für die in der Baugenehmigung festgelegte und von B. zugrunde gelegten Gesamtbetriebsstundenzahl bildet. Damit ergibt sich ein nicht nur unerheblich niedrigerer Wert an Gesamtbetriebsstunden, der zu einer deutlichen Reduktion der durchschnittlichen Jahresbetriebsstundenzahl führt. Jedenfalls bleibt vor diesem Hintergrund von dem in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2019 wiederholt hervorgehobenen zusätzlichen Puffer von 6 Wochen so nichts mehr übrig. Abgesehen davon, dass die Ansätze für die Betriebsstundenzahl für die Holzfeuerungsanlage aus den genannten Gründen schon nicht plausibel sind, ist die Einhaltung der Jahresbetriebsstunden auch nicht hinreichend sichergestellt. Denn es nicht gewährleistet, dass die Anlage (nur) genau 1785 Stunden im Jahr läuft. Der Beigeladene hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt, er führe kein Betriebsstundentagebuch; eine Abschaltautomatik, die dazu führt, dass die Feuerungsanlage beim Erreichen der Jahresbetriebsstunden den Betrieb einstellt, existiert ebenfalls nicht. Von daher spricht vieles dafür, dass die Feuerungsanlage auch jenseits von 1785 Jahresbetriebsstunden mangels effektiver Kontrollmechanismen weiter betrieben werden wird. Hierzu passt, dass die Frage, wie diese Nebenbestimmung überwacht werden soll, in der mündlichen Verhandlung unbeantwortet geblieben ist. In dieses Bild fügt sich ein, dass ein konkreter Bezugspunkt für das Ablesen - etwa in Form eines bestimmten Stichtages - nicht festgelegt ist. Auch den Ausgangswert - etwa den Zählerstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachtragsgenehmigung vom 11. Februar 2019 - hat die Beklagte weder ermittelt noch festgelegt. Dies vermittelt zumindest den Eindruck, dass sie an einer effektiven Überwachung und Durchsetzung der Auflage kein (besonderes) Interesse hat. Von daher ist unklar, wer auf welche Weise wann feststellt, dass die bislang festgelegten 1785 Jahresbetriebsstunden abgelaufen sind. Ist der Ansatz von 1785 Jahresbetriebsstunden aber nicht plausibilisiert und kann die Einhaltung nicht effektiv kontrolliert werden, steht aus nachbarlicher Sicht schlimmstenfalls die Möglichkeit im Raum, dass ohne weitere Plausibilisierung und ohne effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Jahreslaufzeit die Holzfeuerungsanlage angesichts der in der Baugenehmigung allgemein zugelassenen Betriebszeit von 6 bis 21 h werktäglich an insgesamt 300 (280) Tagen für 15 Stunden läuft und damit ein Jahresbetriebsszenario von 4500 (4200) Stunden sich ereignet. Selbst bei den von dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Hochlaufens des Heizkessels im Schriftsatz von 5. Februar 2019 in den Raum gestellten knapp 8 Stunden werktäglich wäre von deutlich über 2.400 Stunden allein für die Heizungsanlage auszugehen. Was die Lackieranlage angeht, so erscheint der Ansatz für die Betriebszeiten ebenfalls nicht ohne weiteres plausibel. In der grüngestempelten „Anlage Nr. 7 Trocknung/Lackierraum - Zu- und Abluftanlage“ zur Ausgangsbaugenehmigung ist davon die Rede, dass die Trocknungsanlage 20,5 Stunden pro Woche laufe; sie gelangt so bei 40 Arbeitswochen zu einer Gesamtjahresstundenzahl von 820 Stunden (während B. in dem zum Genehmigungsbestandteil gemachten Gutachten vom 20. Dezember 2017 von nur 800 Stunden ausgeht). Hierbei leuchtet schon der Ansatz von nur 40 Arbeitswochen im Jahr nicht ein, selbst wenn man die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2019 genannten zweiwöchigen Betriebsferien berücksichtigt. Wie Herr Dr. C5. (LANUV) hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden in der Praxis bei Tischlereien regelmäßig 50 Arbeitswochen pro Jahr angesetzt; dem ist der Beigeladene nicht entgegengetreten. Damit ergäbe sich eine jährliche Betriebszeit von 1025 (und nicht von 800 Stunden); hieraus resultierte nach der von Dr. C5. in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2019 angestellten überschlägigen Berechnung unter Berücksichtigung einer (pessimalen) Windverteilung eine maximale zusätzliche Geruchsstundenhäufigkeit von 1,25 %. Die Lärmprognose vom 14. März 2013 legt in Tabelle 4 sogar eine (Betriebs-) Dauer von 12 h sowohl für den Lackierraum als auch für die (dortige) Absaugungsanlage zugrunde. Setzte man diese Zahl an, käme man selbst bei 50 Wochen pro Jahr mit 60 Stunden von montags bis freitags bereits auf 3000 Jahresgeruchsstunden. Abgesehen davon ist der Betrieb auf eine Sechs-Tage-Woche angelegt, und zwar ausweislich der o. g. grüngestempelten Anlage Lackierung/Trocknung auch für die Lackieranlage (wenn auch in geringerer Intensität am Samstag). Auch hier erschließt sich im Übrigen ein im Ansatz effektiver Kontrollmechanismus nicht - die Einsatzzeiten der Anlagen werden - wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2019 noch einmal bestätigt hat - jedenfalls derzeit nicht dokumentiert. Die Beklagten, die die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung eigentlich zu überwachen hat, scheint sich auch an dieser Stelle zurückzuhalten bzw. zurückhalten zu wollen. Die aufgezeigten Unbestimmtheiten der Baugenehmigung führen dazu, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung des klägerischen Grundstücks nicht ausgeschlossen werden kann. Die Feststellung von B. , es liege eine Gesamtbelastung von (nur) 0,03 vor, beruht auf der Annahme einer Jahresbetriebsstundenzahl der Heizungsanlage von 1785 Stunden und der Absauganlage von 800 Stunden. Diese Stundenzahl ist aus den oben genannten Gründen nicht hinreichend plausibilisiert, und effektive Maßnahmen zur Verhinderung einer Überschreitung trifft die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form nicht. Unabhängig davon, hat B. in seinem Gutachten unter 3.5 (S. 8) eine Berechnung zugrunde gelegt, die der Sache nach davon ausgeht, dass Heizungsanlage und Absauganlage vollständig parallel betrieben werden. Diese Annahme findet in den tatsächlichen Gegebenheiten hier allerdings nicht nur keine Stütze, sondern ist schon wegen des zugrunde gelegten reinen Winterbetriebs der Heizungsanlage praktisch auszuschließen. Zwar hat B. sich insoweit auf einer in einem „Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 im Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie“, herausgegeben vom (damaligen) Landesumweltamt (Merkblatt 56, 2006) vorgeschlagene Berechnung gestützt, die nach Angaben von Herrn Dr. C5. üblicherweise eingesetzt wird. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass diese Vorgehensweise vom Landesumweltamt „aus pragmatischen Gründen“ für die Fälle vorgeschlagen wird, in denen „der Geruchsstoff zeitlich variiert“ (dort S. 17 f. unter 3.3.1.2). Ob dieses Berechnungsmodell auch vorliegend uneingeschränkt zur Anwendung gelangen kann, ist jedenfalls nicht zweifelsfrei, kann aber offenbleiben. Denn auch unter Zugrundelegung der nach dieser Methode errechneten - aus den genannten Gründen weder plausibilisierten noch derzeit effektiv kontrollierbaren - Stundenzahl kommt das LANUV auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 zu dem Ergebnis, dass bei Verwendung der maximalen Geruchsbelastung - und beim Ansetzen von (nur) 1785 Jahresgeruchsstunden - bereits eine maximale Belastung von 6,1 % der Jahresgeruchstunden entstünde. Legt man die aufgezeigten Szenarien mit einer deutlich höheren Jahresbetriebsstundenzahl zugrunde und berücksichtigt darüber hinaus auch die ggf. in Abweichung von der Baugenehmigung höhere Anzahl der Betriebsstunden der (Trocknung der) Lackieranlage, ist der Jahresgeruchsstundenwert von 6,1 % deutlich überschritten und kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der entsprechenden Formeln der nach der H. einzuhaltende Immissionswert von 0,10 nicht überschritten wird. Dieser ist hier auch als Maßstab für die Unzumutbarkeit heranzuziehen. Anlass für eine Mittelwertbildung besteht nicht. Anders als hinsichtlich der Lärmimmissionen ist von einer gewachsenen Gemengelage insofern nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.