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Urteil

17 K 5503/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nach § 8, § 9 WHG erlaubnispflichtig, da Grundwasser Gewässer i.S.d. WHG ist. • Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit oder sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen beeinträchtigt werden (§ 12 Abs.1, § 55 WHG). • Die Kommune kann im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts eine zentrale Beseitigung über die Trennkanalisation vorziehen; eine Freistellung von der kommunalen Überlassungspflicht ist Voraussetzung für eine Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§§ 53, 56 WHG; § 53 LWG). • Liegen hohe Grundwasserstände oder Wasserschutzgebietsvorschriften vor, schließen diese öffentlich-rechtlichen Regelungen punktuelle Schachtversickerungen aus; der Bestandsschutz einer befristeten früheren Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verlängerung.
Entscheidungsgründe
Keine Erlaubnis zur Schachtversickerung bei hohen Grundwasserständen und Wasserschutzgebiet • Die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nach § 8, § 9 WHG erlaubnispflichtig, da Grundwasser Gewässer i.S.d. WHG ist. • Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit oder sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen beeinträchtigt werden (§ 12 Abs.1, § 55 WHG). • Die Kommune kann im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts eine zentrale Beseitigung über die Trennkanalisation vorziehen; eine Freistellung von der kommunalen Überlassungspflicht ist Voraussetzung für eine Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§§ 53, 56 WHG; § 53 LWG). • Liegen hohe Grundwasserstände oder Wasserschutzgebietsvorschriften vor, schließen diese öffentlich-rechtlichen Regelungen punktuelle Schachtversickerungen aus; der Bestandsschutz einer befristeten früheren Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verlängerung. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks in E. mit einem vorhandenen Sickerschacht zur Versickerung von Dachflächen-Niederschlagswasser. 1990 wurde eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung erteilt; diese lief 2010 aus. Die örtliche Kanalisation wurde in den letzten Jahren ausgebaut; die Kommune betreibt eine Trennkanalisation. Die Klägerin beantragte 2013 erneut die Erteilung einer Erlaubnis zur Schachtversickerung; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Schachtversickerungen entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik und stünden wasserwirtschaftlichen Zielen (u.a. Senkung hoher Grundwasserstände, Schutzgebietsvorschriften) entgegen. Die Klägerin klagte auf Erteilung der Erlaubnis und begehrte zugleich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; die Befreiung war gesondert bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Das Gericht prüfte Erlaubnispflicht, Erlaubnisfähigkeit und entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften. • Erlaubnispflicht: Nach § 8, § 9 WHG stellt das Versickern von Niederschlagswasser in das Grundwasser eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar, da Grundwasser Gewässer i.S.d. WHG ist und Einleiten nicht auf unmittelbare Einleitung beschränkt ist. • Versagungsgründe (§ 12 Abs.1 WHG): Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hier überwiegen wasserwirtschaftliche Interessen (Schutz vor hohen Grundwasserständen, geordnete Abwasserbeseitigung). • Wohl der Allgemeinheit (§ 55 WHG): Bei geringen Flurabständen und erhöhten Grundwasserständen ist die dezentrale Anreicherung des Grundwassers durch viele private Versickerungsanlagen zu vermeiden; die Kommune darf daher eine zentrale Beseitigung in der Trennkanalisation verfolgen. • Konzepte der Kommune und kanaltechnische Maßnahmen: Die Beklagte hat im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts das Kanalnetz ausgebaut und Maßnahmen zum Rückbau privater Versickerungsanlagen ergriffen, um Grundwasserstände zu senken; die Ableitung in die zentrale Trennkanalisation ist geeignet und sachgerecht. • Wasserschutzgebiet: Das Grundstück liegt in Schutzzone III B, in der punktuelle Versickerungen von Abwasser verboten sind; die Ausnahmeregelung für großflächige schwach belastete Niederschlagswasser-Versickerung greift nicht. • Abwasserbeseitigungspflicht und Freistellungsbedarf: Nach §§ 53, 56 WHG und § 53 LWG obliegt die Niederschlagswasserbeseitigung der Kommune; eine Übertragung auf den Grundstückseigentümer setzt eine Freistellung der Kommune voraus, die hier nicht vorliegt. • Stand der Technik und Bestandsschutz: Unabhängig von den vorgenannten Gründen kann offen bleiben, ob der Sickerschacht dem Stand der Technik entspricht; eine befristete frühere Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verlängerung oder Bestandsschutz, da wasserrechtliche Erlaubnisse der öffentlichen Bewirtschaftung des Wassers unterliegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Schachtversickerung ihres Dachflächen-Niederschlagswassers. Die Versagung ist gerechtfertigt, weil die Versickerung in der konkreten Lage wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlinteressen (Senkung hoher Grundwasserstände, ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung) und den Regelungen des Wasserschutzgebiets widerspricht und die Kommune die zentrale Beseitigung über die ausreichend dimensionierte Trennkanalisation verfolgt. Eine Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Klägerin scheitert zudem an der fehlenden Freistellung durch die Kommune nach Landesrecht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.