Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünf letzten Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „TD_nT“ der Beförderungsrunde 2017 nach der Besoldungsgruppe A 9_vz mit den Beigeladenen oder anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 5. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.997,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern und dem (dem Tenor sinngemäß entsprechenden) Antrag des Antragstellers stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Kern mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Dieser habe seine aktuelle dienstliche Beurteilung vom 8. August 2017 nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, weil er selbst ausdrücklich von deren Rechtmäßigkeit ausgehe. Soweit er im vorliegenden Verfahren Einwände gegen die vorherige dienstliche Beurteilung vom 7. April 2016 erhebe, könne er damit nicht mehr durchdringen, weil er sein Recht auf Überprüfung dieser dienstlichen Beurteilung verwirkt habe. Er habe es über einen hinreichend langen Zeitraum versäumt, die ihm insoweit zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Der Antragsteller begründet die Beschwerde damit, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte (aktuelle) dienstliche Beurteilung vom 8. August 2017, gegen die er mit Schreiben vom 1. Juni 2018 Widerspruch erhoben habe, rechtswidrig sei. Die Begründung des Gesamtergebnisses dieser Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Sie lasse nicht erkennen, weshalb er angesichts der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit der Bestnote und seines durchgängigen höherwertigen Einsatzes während des gesamten Beurteilungszeitraums im Gesamtergebnis nicht die Note „hervorragend mit der Ausprägung „+“ oder „++“ erhalten habe. Zudem sei anzunehmen, dass auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an dem gleichen Fehler litten, so dass auch diese nicht für das Auswahlverfahren hätten herangezogen werden dürfen. Mit diesem Vorbringen, das den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt und gegen dessen Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren auch im Übrigen keine Bedenken bestehen (dazu I.), hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu II.). Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls (unproblematisch) vor (dazu III.). I. Das Beschwerdevorbringen genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, obwohl der Antragsteller sich mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, sein Vorbringen gegen die - allein angegriffene - dienstliche Beurteilung vom 7. April 2016 sei verwirkt. Einer solchen Auseinandersetzung bedurfte es nicht. Das Beschwerdevorbringen betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 8. August 2017, die im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich nicht geprüft wurde. Eine Auseinandersetzung „mit der angefochtenen Entscheidung“ verlangt ausgehend vom offenen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, dass das Beschwerdevorbringen den konkreten Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts in Frage stellt. Sie liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – das Entscheidungsergebnis mit neuen (ggf. auch geänderten) Gründen angreift. Zumal dann, wenn das Verwaltungsgericht einzelne Elemente einer behördlichen Entscheidung – wie hier die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen – von Amts wegen zu prüfen hat, überzeugt die Auffassung nicht, „aufgespartes“, d. h. bereits erstinstanzlich mögliches, dort jedoch unterbliebenes Vorbringen könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. So aber OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. April 2007 – 7 ME 37/07 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 9 S 1536/04 –, juris, Rn. 3 ff., Gegen diese Auffassung spricht im Übrigen, dass – vorbehaltlich von Sonderregelungen wie etwa des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO – (auch) für die Beschwerde nicht maßgeblich ist, ob die konkrete Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, sondern, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig ist. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine möglichst sachgerechte, der späteren Hauptsacheentscheidung angenäherte Entscheidung zu treffen. Vgl. (entsprechend) in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit nachträglicher Änderungen der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren: Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82, m. w. N. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist auch inhaltlich berücksichtigungsfähig. Es ist weder unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben oder der Verwirkung ausgeschlossen noch sonst präkludiert. Zwar nimmt der Antragsteller mit dem Beschwerdevortrag von seinem erstinstanzlichen Vorbringen Abstand, die Beurteilung vom 8. August 2017 sei rechtmäßig und auch im Gesamtergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht an diese frühere Rechtsansicht gebunden. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich darauf gefasst sein, dass der Gegner seine Argumentation unter Berücksichtigung der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung in der nachfolgenden Instanz ändert oder anpasst. Für ein schutzwürdiges Vertrauen ist insoweit (in aller Regel) kein Raum, auch nicht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der Verwirkung. Das gilt insbesondere dann, wenn die rechtliche Argumentation noch so zeitnah geändert wurde, dass bereits das Zeitmoment für eine etwaige Verwirkung der Rechtsschutzgewährung oder des materiellen Rechts nicht erfüllt ist. Dies ist hier anzunehmen. Denn der Antragsteller hat die Beurteilung vom 8. August 2017 innerhalb eines Jahres angegriffen. Das Prozessrecht bietet – wie oben dargestellt – ebenfalls keine rechtliche Grundlage für einen Ausschluss der (geänderten) Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren. Sonstige (materielle) Präklusionsvorschriften sind nicht ersichtlich. II. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung, nach der die fünf Beförderungsstellen, auf die sich der Antrag des Antragstellers erstreckt, mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 8. August 2017, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil ist sowohl hinsichtlich der Herleitung aus den Einzelnoten als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit unzureichend begründet (dazu b)). Ob die Rügen des Antragstellers, die sich auf die Beurteilungen der Beigeladenen beziehen, durchgreifen, kann offen bleiben (dazu c)). a) Das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG weist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff., strukturelle Defizite auf, weil es regelmäßig sowohl an der wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bei den Einzelmerkmalen bzw. dem Gesamturteil sowie der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade erforderlichen einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch an einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit fehlt. Vgl. im Einzelnen mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 3. August 2017 – 1 B 434/17 –, juris, Rn. 9 ff., vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 5 ff., vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 6 ff., sowie vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 32 ff. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des im Statusamt A 8 BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft beurlaubten und im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2015 bis 31. August 2016) unstreitig auf einem mit T 6 (entspricht A 10 BBesO) bewerteten Posten eingesetzten Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung (dazu aa)). Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt nicht den vom Senat herausgearbeiteten Anforderungen. Es ist nicht transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere, wie es gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde (dazu bb)). Gleiches gilt für die gebotene Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit (dazu cc)). aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bedurfte notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Das folgt bereits aus der Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen mit fünf Notenstufen einerseits und das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungswesens sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht deshalb geringer, weil der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen mit der dort vorgesehenen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist und mithin ein einheitliches Leistungsniveau aufgewiesen hat. Das gilt schon deswegen, weil in den hier zur Anwendung kommenden Bewertungsskalen die Notenbezeichnungen für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil nicht übereinstimmen. Dieser Umstand begründet sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, weil es auf der Hand liegt, dass der Antragsteller, der in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. Diese Note ist im Rahmen der für das Gesamturteil geltenden Skala nur die zweitbeste Notenstufe, weswegen grundsätzlich auch die von der Deutschen Telekom AG in ihrem Beurteilungssystem für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht zu ziehen ist, die an den Antragsteller tatsächlich auch mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ vergeben wurde. Die Notenstufe „Hervorragend“ ist gerade deshalb eingeführt worden, um zwischen dem Spitzenpersonal einer Vergleichsgruppe weiter ausdifferenzieren zu können. Die Begründung muss also nachvollziehbar erkennen lassen, warum der Antragsteller, der mit seiner nicht weiter steigerungsfähigen Einzelbenotung zu dieser Spitzengruppe zählen dürfte, lediglich die Gesamtnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ und nicht mit der Ausprägung „+“ oder sogar „++“ erhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades aus dem weiteren Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen an seinem Statusamt um zwei Besoldungsstufen und damit nicht unerheblich höherwertig eingesetzt gewesen ist. Auch dies könnte es im Ausgangspunkt rechtfertigen, statt des Ausprägungsgrades „Basis“einen höheren Ausprägungsgrad der Gesamtnote „Hervorragend“ jedenfalls in Betracht zu ziehen. bb) Die in der dienstlichen Beurteilung (formal) enthaltene Begründung des Gesamturteils ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen unzureichend. Sie macht die Bildung des Gesamturteils – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – im konkreten Fall nicht transparent und nachvollziehbar. Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung vom 8. August 2017 besteht im Kern aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe solcher textlicher Beschreibungen, die sich in den Erläuterungen der Beurteilerinnen zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich schon im Ansatz als ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Diesem Zweck dient ersichtlich nicht die bloße Kompilation von Bruchstücken aus den Einzelfeststellungen zu den Leistungen des Beurteilten. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteilerinnen auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind. Dieser Erläuterungsbedarf betrifft namentlich auch die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten. Daran fehlt es. Diese Begründungsdefizite werden auch nicht dadurch beseitigt, dass die angesprochene Zusammenstellung mit folgendem Passus abgeschlossen wird: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung weicht vom Ergebnis der vorherigen Beurteilung deutlich ab. Die Abweichung ist begründet durch die gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum erheblich bessere Leistungseinschätzung der Führungskraft.“ Es handelt sich für sich genommen uminhaltsleere Formeln. Diese können dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutern, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in derSache beruht. An dem Vorliegen eines das Gesamturteil betreffenden Begründungsmangels ändert sich auch nichts durch die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“, die sich unmittelbar an die „Begründung des Gesamtergebnisses“ anschließt und wie folgt lautet: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge:Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Diese Erläuterung stellt keine individuelle Begründung dar. Sie erschöpft sich darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. Außerdem handelt es sich, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, um einen Textbaustein, der in den dienstlichen Beurteilungen der vorliegenden Art, soweit deren Begründung überhaupt näher auf die unterschiedlichen Notenskalen eingeht, stets und unabhängig vom jeweiligen Einzelfall verwendet wird. cc) Des Weiteren wird die Beurteilung dem Erfordernis einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades deswegen nicht gerecht, weil der Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen an seinem Statusamt um zwei Besoldungsstufen und damit nicht unerheblich höherwertig eingesetzt gewesen ist, im Rahmen der vorliegenden Begründung nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend gewürdigt wurde. Da die höherwertige Tätigkeit in Anbetracht dessen, dass die Leistungen des Antragstellers zu sämtlichen Einzelmerkmalen bereits in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchgängig mit der Spritzennote „Sehr gut“ bewertet worden waren, im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung keinen Niederschlag gefunden hatte, was wegen des Spitzenniveaus der auf dem Arbeitsposten erledigten Tätigkeit auch von vornherein gar nicht möglich war, musste die Höherwertigkeit umfassend bei der Bildung der Gesamtnote herangezogen unddieser Vorgang in der Beurteilung entsprechend erläutert werden. Die hier insoweit allenfalls vorliegenden Ansätze einer Erläuterung erfüllen die Anforderungen nicht. Die Beurteilerinnen haben die Höherwertigkeit lediglich zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses explizit erwähnt, ohne diese jedoch beurteilungsrelevant gewürdigt zu haben. So wird ausgeführt, dass der Antragsteller „eine höherwertige Funktion oberhalb seiner eigenen Laufbahngruppe“ wahrnehme. Diese Ausführungen sind Teil der Arbeitsplatzbeschreibung des Antragstellers und weisen keinen wertenden Inhalt auf. c) Mit Blick darauf, dass die Auswahlentscheidung bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung fehlerhaft ist, muss der Senat nicht mehr der Frage nachgehen, ob die in der Beschwerdebegründung enthaltene – pauschal gebliebene – weitere Rüge des Antragstellers, wonach auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sein dürften, dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt und – bejahendenfalls – inhaltlich durchgreift. 2. Der Antragsteller erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Auswahl bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung über die Beförderungsauswahl zumindest möglich ist. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 – 1 B 1417/16 –, juris, Rn. 10, vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Die Auswahl des Antragstellers erscheint aus folgenden Gründen zumindest möglich. a) Es ist zunächst nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Spitzengesamtnote „Hervorragend“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ oder jedenfalls dem Ausprägungsgrad „+“ erreichen und damit die Beigeladenen, die bislang eine Beurteilung der Stufe „Hervorragend Basis“ aufweisen, überholen kann. In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite, des laufbahnübergreifenden, um zwei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg vergebenen Spitzennoten ist nichtsicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird. In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebene Gesamtnote nicht von vorneherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“. Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris, Rn. 36. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Vorschrift des § 50 Abs. 2 BLV in die Betrachtung einbezieht. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Unabhängig davon, dass bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob § 50 Abs. 2 BLV auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt Anwendung finden kann und das danach praktizierte System rechtskonform ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris, Rn. 27 ff., 36, kann dem Antragsteller bei einer Neubeurteilung nicht allein mit Hinweis auf § 50 Abs. 2 BLV die Gesamtbestnote versagt werden. b) Erfolgschancen des Antragstellers, für eine der streitgegenständlichen Beförderungsstellen ausgewählt zu werden, lassen sich ferner nicht überzeugend mit dem Argument verneinen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Beurteilungsgesamtergebnis als weiteres Differenzierungskriterium die Vorbeurteilung heranzieht. Es kommt bei einem neuen Auswahlverfahren nach Neubeurteilung jedenfalls nicht zwingend auf dessen Vorbeurteilung an, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung ein besseres Gesamtergebnis als die bisher ebenfalls nicht über eine absolute Spitzenbeurteilung verfügenden Beigeladenen erreichen wird. Der Senat merkt im Übrigen an, dass es die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht damit bewenden lassen können wird, nur den Antragsteller neu zu beurteilen. Denn es spricht Erhebliches dafür, dass eine rechtsfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin voraussetzt, dass auch für die (meisten) Beigeladenen neue Beurteilungen erstellt werden. Schon die in zahlreichen Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse des Senats über deren Beurteilungspraxis, vgl. hierzu exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass auch etliche der übrigen dienstlichen Beurteilungen der Beförderungsrunde 2017 und damit grundsätzlich auch die Beurteilungen der Beigeladenen an vergleichbaren Begründungsmängeln leiden wie die Beurteilung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund wäre auch zu hinterfragen, ob deren Vorbeurteilungen als geeignetes und im Ergebnis rechtmäßiges Differenzierungskriterium qualifiziert werden könnten. Auch Beurteilungen aus der Vergangenheit wiesen nämlich nach den Erfahrungen des Senats aus einschlägigen Gerichtsverfahren häufig Begründungsmängel auf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, und vom 22. März 2016– 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 14 ff. Um lediglich die Möglichkeit einer Beförderungschance des Antragstellers feststellen zu können, bedurfte es daher einer Beiziehung der Personal- bzw. Verwaltungsverfahrensakten der Beigeladenen (in diesem Verfahren) nicht. III. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen unmittelbar und zeitnah zu befördern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 5. ist an den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu beteiligen, weil dieser in beiden Instanzen einen antrags- bzw. beschwerdeablehnenden Antrag gestellt hat, mit dem er nunmehr unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Im Übrigen stehen diese ebenfalls auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge(ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), die dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (14. Mai 2018) für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen waren; die zwischenzeitlich beschlossene Besoldungserhöhung hat mangels Absehbarkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung außer Betracht zu bleiben. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3.332,37 Euro x 3 = 9.997,11 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.