Beschluss
1 B 261/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.1B261.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A9_vz auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.977,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A9_vz auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.977,98 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung, nach der die in Rede stehenden 26 Beförderungsstellen mit Mitbewerbern, darunter den Beigeladenen, besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Denn die dieser Entscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 23. März / 4. April 2016, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, welche an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil ist – anders als dies das Verwaltungsgericht annimmt – sowohl hinsichtlich der Herleitung aus den Einzelnoten als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit unzureichend begründet (dazu b)). Ob schließlich die Rügen des Antragstellers, die sich auf die Beurteilungen der Beigeladenen beziehen, durchgreifen, kann bei der Prüfung, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist, offen bleiben (dazu c)). a) Hinsichtlich der Begründung dienstlicher Beurteilungen gelten die folgenden allgemeinen (aa)) und – bezogen auf dienstliche Beurteilungen der hier in Rede stehenden Art – besonderen (bb)) Grundsätze: aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind dienstliche Beurteilungen zu begründen. Das ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Da der Dienstherr das Beurteilungssystem grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten kann, ist er u. a. auch befugt, eine Notenskala aufzustellen und festzulegen, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommen soll. Das Gesamturteil, mit dem die dienstliche Beurteilung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV schließt, ist nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden und muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl herleiten lassen. Der Dienstherr ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er solche dienstlichen Beurteilungen vorsieht, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, oder ob er mit seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche textliche Begründungen etabliert. Im zuerst genannten Fall muss sich schon aus dem Fließtext ergeben, welches Gewicht den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird und wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Entscheidet sich der Dienstherr hingegen für ein Ankreuzverfahren, so müssen die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich (durch bestimmte „Ankertexte“) definiert sein. Das Gesamturteil ist als die erforderliche zusammenfassende Bewertung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der (ggf.) unterschiedlich bedeutsamen Einzelbewertungen zu bilden, wobei es im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens dessen Sache ist, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das Gesamturteil darf sich deshalb nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelbewertungen beschränken. Die angesprochene Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung des Gesamturteils wird erkennbar, wie dieses aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei (ohne Hinzutreten sonstiger, Abweichendes gebietender Umstände) umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, weil sie sich – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, m. w. N., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65. bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Senat bezogen auf die Besonderheiten des hier in Rede stehenden Beurteilungssystems (dazu (1)) – vorbereitende Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, die die auf dem Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs bzw. sieben Einzelmerkmale unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem („In geringem Maße bewährt“, „Teilweise bewährt“, „Rundum zufriedenstellend“, „Gut“ und „Sehr gut“) vergibt; dienstliche Beurteilung , die auf der Grundlage dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die sechs bzw. sieben Einzelkriterien nach demselben Verfahren bewertet und mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schließt, für das ein abweichendes – sechsstufiges – Notensystem gilt, bei dem die o. g. fünf Notenstufen durch die Notenstufe „Hervorragend“ ergänzt werden und bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: „Basis“, „+“ und „++““) aufgefächert ist – und in Ansehung des (häufig gegebenen) Umstands höherwertiger Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten (dazu (2)) die folgenden Grundsätze formuliert. Siehe dazu bereits den Senatsbeschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, demnächst bei juris. (1) Die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil unterscheiden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden vorgesehen ist, sodass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stehen. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der „Übersetzung“ der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt bestimmt. Ein solcher Maßstab ist in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgegeben und kann dem Beurteilungssystem auch nicht auf sonstige Weise hinreichend klar entnommen werden. Vgl. dazu grundlegend den Beschluss des Senats vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 14 ff.; ferner etwa Senatsbeschluss vom 3. August 2017– 1 B 434/17 –, juris, Rn. 15. Hält man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedarf es daher notwendig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert. Das Begründungserfordernis erfasst dabei ohne inhaltliche Einschränkungen auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Denn (erst) die Ausprägungsgrade geben im Beförderungsauswahlverfahren häufig den Ausschlag dafür, ob ein Bewerber nach dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung eine reale Chance auf eine Beförderung hat. Dazu, dass die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für den späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren auch die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils steuert, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 31 und 34, und Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 40. (2) Ist der zu beurteilende Beamte (deutlich) höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Denn ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während des Beurteilungszeitraums oder zumindest während eines nicht unerheblichen Teilzeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, erfüllt grundsätzlich die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise. Diese Annahme basiert auf der vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 4. April 2016– 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. (a) Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 18, vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 9, und vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 29. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit einschließt. Die schlichte Angabe des Bewertungsergebnisses und die Rechtsbehauptung, alle relevanten Gesichtspunkte in den Bewertungsvorgang einbezogen zu haben, reichen dafür nicht. (b) Bei der Benotung der Einzelkriterien ist dabei zunächst zu beachten, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien (hier: sechs oder sieben Einzelkriterien) die o. g. Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Postens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über die seines Statusamtes hinausgehen. Vgl. hierzu und auch zur Unzulässigkeit einer Verengung der Betrachtung der höherwertigen Tätigkeit auf ein oder zwei ggf. „ins Auge stechende“ wertprägende Einzelmerkmale den Senatsbeschluss vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 20 bis 22, m. w. N. Vor diesem Hintergrund bedarf es zunächst in dem Fall einer nachvollziehbaren Begründung, in dem die Beurteiler zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nicht alle, sondern nur bestimmte einzelne Einzelkriterien höher bewertet haben als es nach den an den Anforderungen des Dienst- oder Arbeitspostens ausgerichteten Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft in der von dieser vorgelegten Stellungnahme geschehen ist. Die Begründung muss insoweit erkennen lassen, warum gerade diese Einzelkriterien (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Aber auch dann, wenn die Beurteiler mit Blick auf die höherwertige Beschäftigung sämtliche Einzelmerkmale mit im Vergleich zu den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft besseren Noten versehen haben, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise Berücksichtigung gefunden hat. Es ist also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2017– 1 B 138/17 –, juris, Rn. 11. Das kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – gerade bei einem geringfügigen Notensprung um nur eine Notenstufe auch abgrenzende (und nicht als hypothetisch qualifizierbare) Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, aber mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen, um die Benotung nachvollziehbar zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017– 1 B 226/17 –, juris, Rn. 31 bis 33, m. w. N. (c) Hinsichtlich des (nach dem in Rede stehenden Beurteilungssystem: erst) von den Beurteilern zu fertigenden Gesamturteils gilt seit der einschlägigen Grundsatzentscheidung des Senats – Senatsbeschluss vom 22. März 2016– 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 bis 18 – das Folgende: Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (deutlichen) Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens. Relevant ist in diesem Zusammenhang – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – nämlich auch, ob es neben dem sicherlich wichtigen Grad des Auseinanderfallens von der Bewertung des Dienst- oder Arbeitspostens und Statusamt im konkreten Fall noch weitere Umstände gibt, welche im Ergebnis die Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung wesentlich mitbestimmen. Letzteres kann sich aus dem Beurteilungssystem (etwa bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für das Gesamturteil und die Beurteilung der Einzelmerkmale) oder aus einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Grades der Übereinstimmung von Einzelbewertungen und Gesamturteil ergeben. Dies zugrunde gelegt, gibt es bei den dienstlichen Beurteilungen, die auf der Grundlage der in Rede stehenden Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, verschiedene Umstände, die dazu führen, dass sich das Beurteilungsergebnis für den beurteilten Beamten nicht bereits aus sich heraus erschließt und deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Denn es sind von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit „Sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „Hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „Sehr gut“ rechtfertigen können (u. s. w.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad („Basis“, „+“ bzw. „++“) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer – nicht nur pauschalen – Begründung. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt (deutlich) höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen dann nämlich, wie bereits oben ausgeführt, die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. cc) Dem Senat ist durchaus bewusst, dass es für die Deutsche Telekom AG schon wegen der Zahl der bei ihr beschäftigten Beamten sehr aufwendig ist, diese dienstlich zu beurteilen. Zusätzlich erschwert wird diese Aufgabe dadurch, dass viele dieser Beamten höherwertig beschäftigt werden, wobei zudem der Umfang höherwertiger Beschäftigung von einem Beamten zum anderen Beamten differieren kann. Hinzu tritt, dass die bereits angesprochene Inkongruenz der Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil die Begründung des letzteren noch einmal deutlich anspruchsvoller macht. Gleichwohl rechtfertigen all diese – zum Teil „hausgemachten“ – Schwierigkeiten es nicht, die oben eingehend dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. Vor diesem Hintergrund spricht nach der Einschätzung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insbesondere im Falle der Beibehaltung des gewählten Notensystems einen deutlich höheren Aufwand in personeller und/oder zeitlicher Hinsicht betreiben muss, um rechtssichere Beurteilungen zu erteilen und die Beförderungsverfahren weniger störungsanfällig zu gestalten. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des im Statusamt A 8 BBesO befindlichen, nach § 13 Abs. 1 SUrlV a. F. beurlaubten und im Beurteilungszeitraum (1. November 2013 bis 31. Mai 2015) unstreitig tatsächlich auf einem mit T 7 bzw. A 11 BBesO zu bewertenden Posten eingesetzten Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung (dazu aa)). Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt aber in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hier unverzichtbar erfüllt sein müssen, um den ihr zukommenden Zweck zu erfüllen. So ist der Weg der Bildung des Gesamturteils und insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen im konkreten Fall nicht transparent und nachvollziehbar (dazu bb)). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang angezeigte Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit (dazu cc)). aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bedurfte notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Das folgt bereits aus der oben angesprochenen Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungswesens sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht deshalb geringer, weil der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen mit der dort möglichen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist und mithin ein einheitliches Leistungsniveau aufgewiesen hat. Im Gegenteil besteht sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, da es auf der Hand liegt, dass der Antragsteller, der in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. Diese Note ist im Rahmen der für das Gesamturteil geltenden Skala nur die zweitbeste Notenstufe, weswegen grundsätzlich auch die von der Deutschen Telekom AG in ihrem Beurteilungssystem für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht zu ziehen ist. Diese Notenstufe ist gerade deshalb eingeführt worden, um zwischen dem Spitzenpersonal einer Vergleichsgruppe weiter ausdifferenzieren zu können. Die Begründung muss also nachvollziehbar erkennen lassen, warum der Antragsteller, der mit seiner nicht weiter steigerungsfähigen Einzelbenotung zu dieser Spitzengruppe zählen dürfte, nicht die grundsätzlich mögliche Gesamtspitzennote „Hervorragend“ in welcher Ausprägung auch immer erreicht hat. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades aus dem weiteren Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen an seinem Statusamt um drei Besoldungsstufen und damit deutlich höherwertig eingesetzt gewesen ist. bb) Die in der dienstlichen Beurteilung (formal) enthaltene Begründung des Gesamturteils ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen unzureichend. Sie macht die Bildung des Gesamturteils – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – im konkreten Fall nicht transparent und nachvollziehbar. Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung vom 23. März / 4. April 2016 besteht im Kern aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe solcher textlicher Beschreibungen, die sich in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich schon im Ansatz als ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Diesem Zweck dient ersichtlich nicht die bloße Kompilation von Bruchstücken aus den Einzelfeststellungen zu den Leistungen des Beurteilten. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind. Dieser Erläuterungsbedarf betrifft namentlich auch die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten. Daran fehlt es. Diese Begründungsdefizite werden auch nicht dadurch beseitigt, dass die angesprochene Zusammenstellung mit dem Satz abgeschlossen wird, „nach Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Statusamt und die konkrete Funktion“ ergebe „sich das Gesamtergebnis „Sehr gut“ mit der Ausprägung ´++´“. Es handelt sich für sich genommen um eine inhaltsleere Formel. Diese kann dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruht. An dem Vorliegen eines das Gesamturteil betreffenden Begründungsmangels ändert sich auch nichts durch die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“, die sich unmittelbar an die „Begründung des Gesamtergebnisses“ anschließt und wie folgt lautet: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Diese Erläuterung stellt keine individuelle Begründung dar. Denn sie erschöpft sich darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. Außerdem handelt es sich, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, um einen Textbaustein, der in den dienstlichen Beurteilungen der vorliegenden Art, soweit deren Begründung überhaupt näher auf die unterschiedlichen Notenskalen eingeht, stets und unabhängig vom jeweiligen Einzelfall verwendet wird. cc) Des Weiteren wird die Beurteilung dem Erfordernis einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades deswegen nicht gerecht, weil der Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen an seinem Statusamt um drei Besoldungsstufen und damit deutlich höherwertig eingesetzt gewesen ist, im Rahmen der vorliegenden Begründung nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend gewürdigt wurde. Da die höherwertige Tätigkeit im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale ausdrücklich keinen Niederschlag gefunden hatte, wobei die betreffenden Leistungen des Antragstellers (trotzdem) bereits auf Spitzenniveau lagen, musste die Höherwertigkeit umfassend bei der Bildung der Gesamtnote herangezogen und dieser Vorgang in der Beurteilung entsprechend erläutert werden. Die hier insoweit allenfalls vorliegenden Ansätze einer Erläuterung erfüllen die Anforderungen nicht. Die Beurteiler haben die Höherwertigkeit lediglich an zwei Stellen explizit erwähnt, ohne diese jedoch beurteilungsrelevant gewürdigt zu haben. So wird zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses ausgeführt, dass der Antragsteller „höherwertig oberhalb seiner Laufbahngruppe eingesetzt“ ist. Diese Ausführungen sind Teil der Arbeitsplatzbeschreibung des Antragstellers und weisen keinen wertenden Inhalt auf. Gleiches gilt für den zweiten Satz im letzten Absatz, in dem die Höherwertigkeit im Kontext zu § 50 Abs. 2 BLV noch einmal Erwähnung findet. Dort heißt es: „Ein besseres Gesamtergebnis ist wegen der nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwerte nicht möglich. Insofern konnte die zu berücksichtigende Höherwertigkeit der Tätigkeit gegenüber dem Statusamt (...) nicht zum besten Gesamtergebnis führen. Dies ist begründet in der Tatsache, dass bei sehr vielen Beamten in der Beurteilungsliste (...) eine noch weiterreichende Höherwertigkeit der Tätigkeit gegenüber dem Statusamt vorliegt.“ Diese sehr allgemeinen Ausführungen bleiben weitgehend inhaltsleer. Sie begründen insbesondere nicht, in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Rahmen der Anwendung des § 50 Abs. 2 BLV konkret stattgefunden hat. Die Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 BLV vermag insofern die im Falle des Antragstellers offenbar erfolgte „Deckelung“ des Gesamturteils nicht einzelfallbezogen zu begründen. Denn § 50 Abs. 2 BLV betrifft lediglich Richtwerte, die eine Beförderungsliste – nach Abschluss aller Beurteilungen – zu erfüllen hat. Maßgaben dazu, wie unter Anwendung der Richtwerte eine höherwertige Tätigkeit im Einzelfall qualitativ einzuschätzen ist, finden sich in § 50 Abs. 2 BLV hingegen nicht. Auch der Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung ist nicht zu entnehmen, auf welche Note das Gesamturteil des Antragstellers (einschließlich Ausprägungsgrad) – ohne Beachtung des § 50 Abs. 2 BLV – infolge der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit eigentlich hätte lauten müssen. Ebenfalls wird nicht offen gelegt, welcher Umfang der höherwertigen Tätigkeit nach dem System der Antragsgegnerin notwendig gewesen wäre, um die Gesamtspitzennote bzw. deren einzelne Ausprägungsgrade zu erreichen. c) Mit Blick darauf, dass die Auswahlentscheidung bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung fehlerhaft ist, muss der Senat nicht mehr der Frage nachgehen, ob auch die Rügen des Antragstellers durchgreifen, die sich auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen beziehen. 2. Der Antragssteller erfüllt auch die weiter erforderliche Voraussetzung, dass seine Auswahl bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung über die Beförderungsauswahl zumindest möglich ist. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 – 1 B 1417/16 –, juris, Rn. 10, vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nach jeder Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung an dem weitaus überwiegenden Teil seiner Mitkonkurrenten „vorbeiziehen" könne. Er befinde sich aktuell auf Platz 162 der 796 Mitkonkurrenten umfassenden Beförderungsliste. Von den vor ihm platzierten, jedoch ebenfalls nicht zur Beförderung vorgesehenen Konkurrenten seien 73 wie der Antragsteller mit der Gesamtnote „Sehr gut“ in der Ausprägung „++“ und weitere 51 mit der Gesamtnote „Hervorragend“ in der Ausprägung „+“ bzw. „++“ bewertet worden. Schließlich habe die Antragsgegnerin noch die Vorbeurteilungen zur weiteren Differenzierung herangezogen. Danach ständen nur Konkurrenten zur Beförderung an, die bei der Vorbeurteilung mindestens die Gesamtnote „Sehr gut“ in der Ausprägung „Basis“ erhalten hätten. Der Antragsteller sei dagegen mit der Gesamtnote „Gut“ in der Ausprägung „++“ vorbeurteilt worden. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr aus folgenden Gründen zumindest möglich. a) Es ist zunächst nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Spitzengesamtnote „Hervorragend“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ erreichen kann. In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite, des laufbahnübergreifenden, um drei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg vergebenen Spitzennoten ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird. In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebene Gesamtnote nicht von vorneherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“. Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris, Rn. 36, bei einem (nur) um zwei Besoldungsstufen höherwertigem Einsatz und einer bisherigen Beurteilung mit „Gut ++“. Es scheint in der Beurteilungspraxis der Deutschen Telekom AG auch nicht völlig ungewöhnlich zu sein, dass ein Beamter um eine ganze Notenstufe springt. So wurden beispielsweise die Mitkonkurrenten des Antragstellers auf den Plätzen 38 bis 59 der Beförderungsliste, die im Vorbeurteilungszeitraum – wie der Antragsteller – noch die Gesamtnote „Gut“ in der Ausprägung „++“ erzielt hatten, aktuell mit „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“ beurteilt. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Vorschrift des § 50 Abs. 2 BLV in die Betrachtung einbezieht. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Unabhängig davon, dass bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob § 50 Abs. 2 BLV auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt Anwendung finden kann und das danach praktizierte System rechtskonform ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017– 1 B 186/17 –, juris, Rn. 27 ff., 36, zur identischen Beförderungsliste, kann dem Antragsteller bei einer Neubeurteilung nicht allein mit Hinweis auf § 50 Abs. 2 BLV die Gesamtbestnote versagt werden. Nach ihren anhand der Beförderungsliste nachvollziehbaren Angaben hat die Antragsgegnerin in 10,55 Prozent der Beurteilungen die Gesamtbestnote „Hervorragend“ und in 24,25 Prozent der Fälle die Zweitbestbeurteilung mit „Sehr gut“ vergeben. Dabei soll als Kriterium für die Quotierung nach § 50 Abs. 2 BLV allein das Ausmaß der Höherwertigkeit herangezogen worden sein. Selbst unter Beibehaltung dieses – als Alleinstellungsmerkmal durchaus problematischen – Quotierungskriteriums läge die Gesamtbestnote für den Antragsteller im Bereich des Möglichen. So sind sechs Prozent der Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste auf einem Arbeitsposten eingesetzt worden, der zur übernächsten Laufbahngruppe „Höherer Dienst“ gehört, und weitere 86 Prozent haben einen Posten der nächsten Laufbahngruppe „Gehobener Dienst“ bekleidet. Selbst wenn alle Beamte, die in der übernächsten Laufbahngruppe (sechs Prozent) eingesetzt sind, die Spitzengesamtnote erreicht haben sollten, blieben von den 10,55 Prozent Bestnotenbeurteilungen noch 4,5 Prozent übrig, die an Beamte der nächsten Laufbahngruppe, zu der auch der Antragsteller gehört, vergeben werden könnten. Konkret wären das noch einmal 35 Gesamtnotenspitzenplätze (4,5 Prozent von 796). b) Erfolgschancen des Antragstellers, für eine der streitgegenständlichen Beförderungsstellen ausgewählt zu werden, lassen sich ferner nicht überzeugend mit dem Argument verneinen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Beurteilungsgesamtergebnis als weiteres Differenzierungskriterium die Vorbeurteilung heranzieht. Es kommt bei einem neuen Auswahlverfahren nach Neubeurteilung jedenfalls nicht zwingend auf dessen Vorbeurteilung an. c) Eine Beförderungschance des Antragstellers scheitert schließlich auch nicht an dem Umstand, dass es auf der Grundlage der Beförderungsliste mehr Bewerber gibt, die nach ihrer (bisherigen) Beurteilung die Spitzennote „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“ erhalten haben, als Beförderungsstellen zur Verfügung stehen. Denn es ist zurzeit völlig offen, welche Gestalt die Beförderungsliste nach der gebotenen Neubeurteilung haben wird. In diesem Zusammenhang wird es die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht damit bewenden lassen können, nur den Antragsteller neu zu beurteilen. Denn es spricht Erhebliches dafür, dass eine rechtsfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin voraussetzt, dass auch für die (meisten) Beigeladenen neue Beurteilungen erstellt werden. Schon die in zahlreichen Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse des Senats über deren Beurteilungspraxis, vgl. hierzu exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, demnächst bei juris, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass auch etliche der übrigen dienstlichen Beurteilungen der Beförderungsrunde 2016 und damit grundsätzlich auch die Beurteilungen der Beigeladenen an vergleichbaren Begründungsmängeln leiden wie die Beurteilung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund wäre auch zu hinterfragen, ob deren Vorbeurteilungen als geeignetes und im Ergebnis rechtmäßiges Differenzierungskriterium qualifiziert werden könnten. Auch Beurteilungen aus der Vergangenheit wiesen nämlich nach den Erfahrungen des Senats aus einschlägigen Gerichtsverfahren häufig Begründungsmängel auf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, Rn. 14 ff. Um lediglich die Möglichkeit einer Beförderungschance des Antragstellers feststellen zu können, bedurfte es daher einer Beiziehung der Personal- bzw. Verwaltungsverfahrensakten der Beigeladenen (in diesem Verfahren) nicht. II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen unmittelbar und zeitnah zu befördern. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen materiell im Lager der unterliegenden Antragsgegnerin stehen. Im Übrigen haben sie im Beschwerdeverfahren jeweils keinen (förmlichen) Antrag gestellt und sind damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert bemisst sich aufgrund der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für das angestrebte Beförderungsamt (hier: Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO) in der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr der instanzbegründenden Antragstellung (hier: Jahr 2017) bezogen auf Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge. Auszunehmen sind nicht ruhegehaltfähige Zulagen und Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Besoldung im Jahr 2017 ab dem 1. Februar erhöht hat. Einzustellen in die Berechnung sind danach für den Monat Januar 3.255,86 Euro und für die übrigen elf Monate jeweils 3.332,37 Euro. Das führt zu einer Gesamtsumme von 39.911,93 Euro und einem Streitwert (= ein Viertel der Jahressumme) in Höhe von 9.977,98 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.