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Beschluss

1 B 434/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0803.1B434.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die aus der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern_MB“ noch nicht besetzten, nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewerteten Beförderungsplanstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die aus der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern_MB“ noch nicht besetzten, nach Besoldungsgruppe A 13_vz bewerteten Beförderungsplanstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). A. Einen Anordnungsgrund hatte bereits das Verwaltungsgericht bejaht. Dagegen hat weder die Antraggegnerin etwas eingewandt, noch ist dazu aus Sicht des Senats etwas zu erinnern. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen unmittelbar auf den innegehabten Dienst-/Arbeitsposten sowie auch zeitnah zu befördern. B. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung kann sich der Antragsteller auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Namentlich sei die dieser Entscheidung mit zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers unter Berücksichtigung ihrer nur beschränkt möglichen Überprüfung durch die Gerichte nicht fehlerhaft. Zwar bedürfe das Gesamturteil einer solchen Beurteilung im Grundsatz einer Begründung. Es bestünden aber keine ernsthaften Zweifel daran, dass die in Rede stehende Beurteilung vom 17. November 2015 insoweit den – in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses im Einzelnen inhaltlich wiedergegebenen – Grundsätzen genüge, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ergäben. In Anbetracht der Verteilung der teils sehr guten, teils nur guten Einzelnoten sei das an den Antragsteller vergebene Gesamturteil „Sehr gut Basis“ durchaus plausibel. Dass der Antragsteller dabei nur den schwächsten Ausprägungsgrad seiner Notenstufe erreicht habe, ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei ebenfalls aus dieser Notenverteilung sowie der schriftlichen Begründung des Gesamturteils. Auch die gemessen am Statusamt höherwertige Tätigkeit habe im Text der Beurteilung ausdrücklich und zugleich ausreichend Berücksichtigung gefunden. Eine deutlich höherwertige Tätigkeit, die einen entsprechend höheren Begründungsaufwand erfordert hätte, liege hier – bei einem Unterschied von nur einer Besoldungsgruppe – nicht vor. Die Vergabe des Ausprägungsgrades der Notenstufe sei hier nicht nur individuell, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nachvollziehbar und plausibel erläutert worden. Namentlich hätten die Beurteiler berücksichtigt, dass für den Antragsteller Stellungnahmen seiner (wegen eines Wechsels innerhalb des Beurteilungszeitraums) zwei unmittelbaren Führungskräfte vorlägen, die teilweise zu deutlich voneinander abweichenden Bewertungen gelangt seien. Auch mit Blick darauf lasse die vergebene Gesamtnote „Sehr gut Basis“ keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums erkennen. Schließlich ließen auch die Beurteilungen der Beigeladenen nicht hervortreten, dass diese rechtwidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden seien. Mit seiner Beschwerde setzt dem der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung sei namentlich mit Blick auf den nur zuerkannten niedrigsten Ausprägungsgrad der Notenstufe nicht plausibel begründet; dieser Fehler könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgebessert werden. Es fehle zum einen an hinreichend klaren Vorgaben, anhand derer das fünfstufige System der Einzelnoten nachvollziehbar auf das sechsstufige (bzw. bei Einbeziehung von jeweils drei Ausprägungsgraden achtzehnstufige) System der Gesamtnoten übertragen werden könne und im konkreten Fall übertragen worden sei. Zum anderen seien in der Beurteilung zwei auf ihn zutreffende „Herausstellungsmerkmale“ unzureichend gewürdigt worden. Das gelte zunächst für die nur defizitär berücksichtigte leicht höherwertige Tätigkeit, die er im Beurteilungszeitraum ausgeübt habe. Insoweit hätten die Beurteiler namentlich nicht begründet, warum dieser Gesichtspunkt nur bei bestimmten, nicht aber bei allen Einzelmerkmalen der Beurteilung auch zu einer Verbesserung der von der Führungskraft vorgeschlagenen Note geführt habe. Unberücksichtigt sei darüber hinaus der ihn in besonderer Weise qualifizierende Umstand geblieben, dass er im Beurteilungszeitraum – neben der Zuständigkeit für Sachaufgaben von hoher Qualität – auch Führungsverantwortung getragen habe. Der Kern dieser Einwände erschüttert die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses durchgreifend. Weder die schriftliche Begründung des Gesamturteils in der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. November 2015 (dazu 1.) noch die Begründungen zur Bewertung der Einzelmerkmale (dazu 2.) werden den rechtlichen Anforderungen gerecht, die sich bezüglich des bei der Deutschen Telekom AG praktizierten, bei den Notenskalen Besonderheiten aufweisenden Beurteilungssystems aus den in der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen ergeben. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint auch zumindest als möglich (dazu 3.). 1. Hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung gilt insoweit: a) Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt seiner Entscheidung bei den rechtlichen Obersätzen zutreffend ausgeführt hat, bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um kenntlich zu machen, wie es aus den Bewertungen der Einzelkriterien und den dazu, falls kein bloßes „Ankreuzsystem“ Anwendung gefunden hat, vorliegenden textlichen Einzelbegründungen hergeleitet wurde. Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn (und ist deswegen auch insoweit erläuterungsbedürftig), welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen für das Gesamtergebnis der Beurteilung beimessen will. Der vor diesem Hintergrund häufig komplexe Vorgang der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten/Einzelbegründungen muss für die Betroffenen nachvollziehbar und plausibel sein. Dies zu gewährleisten, ist wesentliche Aufgabe der gebotenen Begründung des Gesamturteils. Die Begründung muss nachvollziehbar erkennen lassen, auf welche Weise der Beurteiler durch Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis gelangt ist. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 32 und 33, und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 29, sowie den Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 39. Sehen die zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien – wie diejenigen der Deutschen Telekom AG – für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vor, liegt darüber hinaus ein besonderer Umstand vor, welcher das Bedürfnis, den Vorgang der Bildung des Gesamturteils näher zu erläutern, grundsätzlich noch verstärkt. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 36; aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa die Beschlüsse vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 (am Ende), und vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 11, 13 ff. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur, wenn im konkreten Fall eine andere (Gesamt-)Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37, und vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, juris, Rn. 39; zu Letzterem auch den Beschluss des BVerwG vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 42. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung. Dies folgt zum einen aus der oben angesprochenen Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen. Diese Skalen unterscheiden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei den Gesamturteilen eine weitere Aufspreizung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden (Basis, + und ++) vorgesehen ist. Es gibt hierzu weder einen in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen noch einen sich in sonstiger Weise aus dem Beurteilungssystem selbst hinreichend klar ergebenden Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade dieser Gesamturteile übertragen (sozusagen „übersetzen“) ließen. Vgl. dazu grundlegend den Beschluss des Senats vom 22. März 2016 – 1 B 1499/15 –, juris, Rn. 14 ff. Hält man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedarf es daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten, substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert. Das Begründungserfordernis erfasst dabei ohne inhaltliche Einschränkungen auch die Vergabe der angesprochenen Ausprägungsgrade. Denn (erst) diese geben im Beförderungsauswahlverfahren häufig den Ausschlag dafür, ob ein Bewerber nach seinem Beurteilungsergebnis eine reale Chance auf eine Beförderung hat. Vgl. dazu, dass die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für den späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren, auch die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils steuert, BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 31 und 34, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 40. Unabhängig von der soeben angesprochenen Besonderheit des Beurteilungssystems bedurfte es einer – ggf. knappen, aber inhaltlich aussagekräftigen – Begründung des Gesamturteils der Beurteilung des Antragstellers aber auch schon deswegen, weil dessen Befähigung und Leistungen in Anbetracht seiner fast zu gleichen Teilen zwischen „Gut“ und „Sehr gut“ liegenden Einzelnoten nicht in der Weise einer bestimmten Gesamtnote zugeordnet werden können, dass sich allein diese Note aufdrängen würde. Solches lässt sich erst recht nicht für einen bestimmten Ausprägungsgrad der Gesamtnote feststellen. Des Weiteren kommt hier mit den vom Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum wahrgenommenen, gemessen an seinem Statusamt (A 12) leicht höherwertigen Aufgaben (entsprechend Besoldungsgruppe A 13) noch ein weiterer Umstand hinzu, den die Beurteiler – gegebenenfalls differenziert, nämlich unter Berücksichtigung einerseits des jeweiligen Umfangs der Höherwertigkeit und andererseits etwaiger bei den Einzelbewertungen aus dem betreffenden Grunde bereits erfolgter „Notenaufschläge“ – in die Erwägungen für die Bildung des Gesamturteils einbeziehen mussten, und der den Bewertungsvorgang in seiner Gesamtheit noch komplexer werden ließ. Vgl. dazu allgemein etwa die Beschlüsse des Senats vom 22. März 2016 – 1 B 1499/15 –, juris, Rn. 18, und vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 11 und 15. c) Die hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Antragsstellers enthält zwar (formal) eine Begründung des Gesamturteils. Deren Inhalt entspricht aber in wesentlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unverzichtbar sind, damit die Begründung auch den ihr zukommenden Zweck erfüllen kann, den Weg der Bildung des Gesamturteils und namentlich seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen im konkreten Fall transparent und plausibel zu machen. Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung vom 17. November 2015 besteht nahezu ausschließlich aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe textlicher Beschreibungen, welche sich weitgehend wortgleich auch schon an anderer Stelle der Beurteilung, nämlich in der Begründung zur Bewertung der Einzelmerkmale, sowie zugleich – dort mit verwertet – in den Stellungnahmen der beiden Führungskräfte des Antragstellers finden. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich schon im Ansatz als ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Diesem Zweck dient ersichtlich nicht die nochmalige Aneinanderreihung von Einzelfeststellungen zu den Leistungen des Beurteilten. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind, hier im Übrigen unter ergänzenden Erläuterungen auch zur Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten und zu Art und Umfang der Berücksichtigung der leicht höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers. An all diesen Erläuterungen fehlt es. Dieses Defizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass es am Ende der Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung heißt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des leicht höherwertigen Einsatzes wird das Gesamtergebnis auf „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ festgesetzt.“ Denn dabei handelt es sich für sich genommen um eine inhaltsleere Formel. Diese kann dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruht. Entsprechendes gilt für den Satz zu Beginn der Begründung des Gesamturteils, dass der höherwertige Einsatz bei bestimmten, dort näher bezeichneten Einzelkriterien „berücksichtigt“ worden sei. Dies legt weder nachvollziehbar offen, in welcher Weise diese angebliche Berücksichtigung stattgefunden hat, noch wird erklärt, warum nicht auch bei den anderen, dort nicht erwähnten Einzelkriterien in gleicher Weise verfahren wurde. Mit Letzterem soll freilich nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Ausgangspunkt im Sinne einer erforderlichen Prüfung grundsätzlich bei allen Einzelmerkmalen gebotene Berücksichtigung der Auswirkungen einer höherwertigen Tätigkeit auch im Ergebnis stets zu einer Anhebung der betreffenden Note führen muss. Das lässt jedoch den – je nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls unterschiedlich hohen – Erläuterungsbedarf als solchen nicht entfallen. Entgegen dem Verwaltungsgericht wird der vom Senat in seinen obigen Ausführungen näher umrissene Erläuterungsbedarf insgesamt auch noch nicht dadurch ausreichend erfüllt, dass hier in der Begründung des Gesamturteils – im Übrigen ebenfalls nur pauschal – auf die deutlich unterschiedlichen Bewertungen der Leistungen des Antragstellers in den Stellungnahmen seiner zwei Führungskräfte abgehoben wird. An dem Vorliegen eines das Gesamturteil betreffenden Begründungsmangels ändert sich auch nichts durch die zusätzlichen Erläuterungen der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt hat, kann dieser Umstand den vorliegenden Rechtsfehler nicht nachträglich heilen. Denn die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41. Ob sich auch die Begründung des Gesamturteils noch mit der im konkreten Fall bestehenden weiteren Besonderheit auseinandersetzen musste, dass der Antragsteller für unterschiedlich lange Teilzeiträume des Beurteilungszeitraums verschiedenen unmittelbaren Führungskräften unterstanden hat, die bei der Bewertung der Einzelmerkmale zu unterschiedlichen Leistungseinschätzungen gelangt sind, kann offen bleiben. 2. Darüber hinaus ist auch die textliche Begründung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers unzureichend; diese Mängel sind auch im weiteren Verfahren nicht beseitigt worden. Es wird insbesondere nicht erläutert, warum bei bestimmten Merkmalen wie „Arbeitsergebnisse“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“, die jeweils zugehörige Einzelnote ausdrücklich (auch) unter Hinweis auf die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit angehoben wurde, dies bei anderen Merkmalen wie „Praktische Arbeitsweise“ und „Fachliche Kompetenz“ aber (kommentarlos) unterblieben ist. Vgl. zur Bedeutsamkeit dieses Gesichtspunkts als Bestandteil des Begründungsgebots etwa den Beschluss des Senats vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 11. Die Gründe dafür werden im Text der Einzelbegründungen nicht einmal in Grundzügen – jeweils differenzierend – benannt. Sie ergeben sich auch nicht hinreichend klar aus sich heraus, zumal sich die im Ergebnis angehobenen Einzelbewertungen zumindest teilweise (ebenfalls) auf solche Fähigkeiten beziehen, die eher mit der Persönlichkeit und Allgemeinkompetenz des Betroffenen zusammenhängen als mit der Wahrnehmung einer bestimmten (höherwertigen) Funktion. Das deutet auf eine gewisse Beliebigkeit des Vorgehens hin. Was das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenzen“ betrifft, tritt außerdem nicht klar hervor, inwiefern das Beurteilungsergebnis „Gut“ nicht bereits aufgrund einer gewichtenden Zusammenschau der hier um zwei Noten auseinanderfallenden Bewertungen der Führungskräfte („Sehr gut“ bzw. „Rundum zufriedenstellend“) gerechtfertigt gewesen ist, so dass der ergänzende Anteil der Bewertung der höherwertigen Tätigkeit in seinem (ggf. hinter der Berücksichtigung bei anderen Einzelmerkmalen zurückbleibenden) Ausmaß unklar bleibt. In Anbetracht dessen, dass die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewichtung zwischen den Stellungnahmen der Führungskräfte grundsätzlich ausgehend von den Anteilen der jeweils erfassten Zeiträume vorgenommen haben, fehlt des Weiteren eine Erläuterung dazu, warum bei dem Merkmal „Führungsverhalten“ offenbar hiervon abgewichen wurde. Dort haben die Beurteiler nämlich die für den kürzeren Zeitraum abgegebene Stellungnahme im Ergebnis („Sehr gut“) stärker gewichtet. Das beschwert den Antragsteller hier zwar nicht, macht aber die bereits angesprochene Beliebigkeit ebenfalls beispielhaft deutlich. 3. Die sich aus der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergebende Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs führt schließlich auch darauf, dass der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist. Denn der Antragssteller erfüllt die hierfür weiter erforderliche (vom Verwaltungsgericht wegen der Ablehnung des Rechtsschutzantrags nicht zu prüfende) Voraussetzung, dass seine Auswahl bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung über die Beförderungsauswahl zumindest möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13, 14. Als Grundlage für eine solche neue Auswahlentscheidung bedarf es für den Antragsteller einer neuen dienstlichen Beurteilung, welche den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen genügen muss. Wie diese Beurteilung im Ergebnis ausfallen wird, ist offen. Es ist namentlich nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Gesamturteil einen besseren Ausprägungsgrad seiner Endnote „Sehr gut“ erhalten kann als den bisherigen niedrigsten Ausprägungsgrad „Basis“. Bereits mit dem Gesamturteil „Sehr gut +“ könnte der Antragsteller in der hier interessierenden Beförderungsrunde unter Umständen befördert werden. Angesichts des damit nur erforderlichen geringen Notensprungs ist der Antragsteller für eine Beförderung jedenfalls nicht als von vornherein chancenlos einzuschätzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht schon deshalb nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. für erstattungsfähig zu erklären, weil diese Beigeladenen materiell im Lager der unterliegenden Antragsgegnerin stehen. Im Übrigen haben sie im Beschwerdeverfahren jeweils keinen (förmlichen) Antrag gestellt und sind damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert bemisst sich aufgrund der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Sicherungszwecks des Begehrens nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für das angestrebte Beförderungsamt (hier: Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Kalenderjahr der instanzbegründenden Antragstellung (hier: Jahr 2017) bezogen auf Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge. Auszunehmen sind nicht ruhegehaltfähige Zulagen und Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Besoldung im Jahr 2017 ab dem 1. Februar erhöht hat. Daraus errechnet sich ein Wert, der innerhalb der im Tenor festgesetzten Streitwertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.