Beschluss
1 B 726/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.1B726.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.127,53 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.127,53 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2022 – 15 L 167/22 – abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Dienstposten bzw. Beförderungsdienstposten "Leiterin/Leiter der Referatsgruppe 2 F (Einflussnahme von Rechtsextremisten auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, übergreifende Aktionsfelder und strategische Analysen)" mit dem Beigeladenen zu besetzen bzw. diesen zu befördern, bis seitens der Antragsgegnerin eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als jedenfalls unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin weise zwar Rechtsfehler auf, die voraussichtlich zu deren Aufhebung führen würden. Sie verstoße gegen das Gebot weitgehender Chancengleichheit, weil sie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden sei, die nicht miteinander vergleichbar seien. Der Antragsteller sei jedoch auch bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer – im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung – neu zu erstellenden Anlassbeurteilung im Vergleich mit der damals aktuellen (Stichtag 1. August 2020) und der vorhergehenden (Stichtag 1. Februar 2019) Regelbeurteilung des Beigeladenen diesem gegenüber chancenlos. II. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die die in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten Rechtsfehler vermeiden würde, gegenüber dem Beigeladenen nicht chancenlos. Obwohl der Beigeladene bis zum Stichtag 1. August 2020 seiner (nunmehr) früheren Regelbeurteilung nicht einmal zehn Wochen in dem neuen Statusamt verwendet worden sei, sei die Gesamtnote nicht – wie im Geschäftsbereich des BMI üblich – abgesenkt worden. In der Beurteilung fehle nicht nur jeglicher Hinweis auf seine Beförderung im Beurteilungszeitraum, sondern vor allem auch eine Begründung für das Absehen von einer Absenkung. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit beizupflichten, dass der Weg für die Erteilung der Spitzennote nach erfolgter Beförderung für herausragende Beamte schon nach kurzer Zeit wieder eröffnet sein müsse, doch stelle dies die Ausnahme von der Regel dar und bedürfe einer schlüssigen Begründung. Daran fehle es vorliegend. Derselbe Mangel werde ebenfalls in der früheren Vorbeurteilung des Beigeladenen mit dem Beurteilungsstichtag 1. Februar 2019 deutlich. Dass zwischen der Beförderung zum 1. Oktober 2018 und diesem Stichtag lediglich vier Monate lägen, werde aus der Begründung der Beurteilung nicht erkennbar; im Gegenteil lasse die Tätigkeitsbeschreibung darauf schließen, dass der Beigeladene vor und nach seiner Beförderung die gleichen Aufgaben wahrgenommen habe. Insoweit fehle es an einer präzisen Darlegung, wie der Beamte die Aufgaben vor und nach seiner Beförderung im Verhältnis zur jeweiligen Vergleichsgruppe wahrgenommen habe. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung nicht schlüssig. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die Antragsgegnerin mit einem Beurteilungsbeitrag für den (sehr kurzen) Zeitraum vom 2. August bis zum 11. August 2020, der erst 19 Monate nach dem Beurteilungsstichtag beginne, eine Spitzenleistung rückwirkend begründen könne. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 2. August 2017 bis 31. Mai 2018, d. h. für mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums, unberücksichtigt gelassen. Lege man diesen zugrunde, stehe fest, dass die Leistungen des Beigeladenen in der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in dem genannten Zeitraum weit überwiegend nur mit der zweitbesten Note (8 Punkte) bewertet worden seien. Hiervon weiche die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Februar 2019 ab, ohne den Beurteilungsbeitrag zu erwähnen oder zu begründen, warum von dessen Bewertungen abgewichen werde. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2018 nicht ebenfalls ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden sei. Im Ergebnis sei die Regelbeurteilung deutlich defizitär und könne daher nicht zum Gegenstand eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gemacht werden. Die Beurteilung des Beigeladenen sowie seine eigene litten überdies an einem weiteren erheblichen Mangel, weil anhand der beiden Beurteilungssysteme nicht im Ansatz erkennbar sei, dass das Gesamtergebnis auch aus den Befähigungs- und Eignungsmerkmalen hergeleitet werde. Die Begründungen beider Beurteilungssysteme bezögen sich ganz offensichtlich ausschließlich auf die Leistungsbeurteilung, die nach dem gleichen Notensystem bewertet werde wie das Gesamturteil. Die Angaben im Beurteilungsformblatt deuteten sogar darauf hin, dass die Eignungs- und Befähigungsmerkmale überhaupt nicht in das Gesamtergebnis einbezogen würden. Diesbezüglich bleibe unklar, was unter einer „deutlichen Abweichung" im dortigen Sinne zu verstehen sei. Die Regelbeurteilungen des Beigeladenen zu den Stichtagen 1. Februar 2019 sowie 1. August 2020 wiesen im Übrigen auffällig viele, durch das Verwaltungsgericht nicht als außergewöhnlich bewertete Parallelen auf, obwohl sie in unterschiedlichen Statusämtern, nach Beförderungen im Beurteilungszeitraum, durch unterschiedliche Erstbeurteiler sowie in Bezug auf unterschiedliche Tätigkeiten erstellt worden seien. Wegen erheblicher Rechtsfehler könnten daher weder seine eigene Regelbeurteilung noch die Regelbeurteilung des Beigeladenen für das Beförderungsauswahlverfahren herangezogen und müssten beide neu erstellt werden. Hinsichtlich seiner eigenen Beurteilung komme hinzu, dass es die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise unterlassen habe, für ihn eine Anlassbeurteilung einzuholen. Dies habe bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung habe er gegenüber dem Beigeladenen durchaus Chancen, ausgewählt zu werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne schon nicht festgestellt werden, dass die Note „A 2“ im Beurteilungssystem der Bundespolizei dem Punktwert 8 im Beurteilungssystem des BfV entspreche. Nach dem vorgelegten Vermerk über die Transformation aktueller Regelbeurteilungen durch das Bundeskriminalamt (BKA), der in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat erfolgt sei, entsprächen die Noten „A 1“ und „A 2“ der Note 9 sowie die Note "B 1" der Note 8 oder 7. Zudem wäre die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit zwischen Bewerbern der Bundespolizei und der Antragsgegnerin bei Personalauswahlverfahren im Geschäftsbereich des BMI im Falle einer ausschließlichen Gleichsetzung der Note „A 1“ mit der Note 9 nicht gegeben. Annähernd derselbe Umfang, in dem die Antragsgegnerin nach eigenen Ausführungen die dortige Höchstnote 9 an Beamten im Statusamt A 15 BBesO vergeben habe (14,5 %), werde bei der Bundespolizei nur in der Summe der Richtwerte erreicht, wie sie in den dortigen Beurteilungsrichtlinien für die Höchstnote „A 1“ (5 %) und für die Note „A 2“ (10 %) vorgesehen seien. Ungeachtet dessen handele es sich auch nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht um einen Notensprung von drei Stufen, sondern lediglich um zwei Stufen (von „B 2“ auf „A 2“), der – insbesondere nach vorangegangener Absenkung – bei der Bundespolizei keinesfalls ausgeschlossen sei, was anhand wiederholter Fälle nachgewiesen werden könne. Unterstellt, er erhielte in der – im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung(noch) – zu erstellenden Anlassbeurteilung das Gesamturteil „A 2“, wäre er nach der Umrechnungssystematik mit 9 Punkten beurteilungsmäßig dem Beigeladenen gleichgestellt. Im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung könne sogar davon ausgegangen werden, dass er einen Vorsprung erzielt hätte. In dem Beurteilungsbeitrag vom 23. November 2020 betreffend seine Abordnung zum BMI seien sämtliche Einzelmerkmale mit der Note „A 2“ sowie die Befähigungsmerkmale durchweg mit der höchsten Einstufung "A" bewertet worden. Der Beginn des Beurteilungszeitraums für den Beurteilungsbeitrag (1. März 2020) liege ca. eineinhalb Jahre nach seiner Beförderung zum Polizeidirektor; es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Beamter nach einem solchen Zeitraum durchaus wieder eine Leistungssteigerung im neuen Statusamt erkennen lassen könne. Dass während der Abordnung seine Führungskompetenz nicht habe bewertet werden können, führe nicht zu einem Mangel. Er habe stattdessen herausragende Tätigkeiten außerhalb der Führungsverantwortung ausgeübt, die einer Tätigkeit mit Wahrnehmung einer Führungsfunktion gleichgestellt werden könnten. III. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage. Zunächst hat die probeweise Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen als solche keine Auswirkungen für das vorliegende Verfahren (dazu 1.). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen eines Vorsprungs anderer Bewerber, insbesondere des später ausgewählten Beigeladenen, aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen, hat zwar den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (dazu 2.). Dieser ist aber der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos, nicht durchgreifend entgegengetreten (dazu 3.). 1. Die bereits am 12. August 2021 erfolgte probeweise Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen als solche wirkt sich auf das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus. Die Argumentation der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei – anders als der Beigeladene – auf dem höherwertigen Dienstposten nicht erprobt und daher auch nicht beförderungsreif i. S. v. § 32 Nr. 2 BLV i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV, ist zwar in der Sache zutreffend, übersieht aber die Zielrichtung des Begehrens der einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller begehrt im Falle der – von ihm behaupteten – Rechtswidrigkeit der früheren Auswahlentscheidung zunächst nur, von der Beförderung des Beigeladenen Abstand zu nehmen, jedoch nicht, an dessen Stelle selbst unmittelbar befördert zu werden. Stattdessen ist sein Interesse darauf gerichtet, selbst den Dienstposten übertragen zu erhalten, um sich auf diesem bewähren zu können. Dieses Begehren kann der Antragsteller weiterhin verfolgen. War die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtswidrig, so kann sie neu getroffen, durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls die Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber rückgängig gemacht sowie der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris, Rn. 27, zu den Möglichkeiten im Falle einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 1 B 975/17 –, juris, Rn. 9. 2. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen verletzt den Antragsteller – wie durch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt und seitens der Beschwerde nicht angegriffen – zwar in seinem Recht auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Sie verstößt gegen das Gebot weitgehender Chancengleichheit, weil sie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist, die nicht miteinander vergleichbar sind. Zu den Maßstäben an die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen, insbesondere bei unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen und abweichenden Stichtagen vgl. ausführlich BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 41, 58, vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris, Rn. 9 f., und vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, juris, Rn. 14 bis 16; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 15 ff., vom 4. Dezember 2019 – 1 B 349/19 –, juris, Rn. 16 ff., und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 19 ff., jeweils m. w. N. 3. Die Beschwerde stellt allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl des Antragstellers sei auch bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ausgeschlossen, nicht durchgreifend in Frage. a) Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Fall einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 30, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 12. Juni 2018– 1 B 975/17 –, juris, Rn. 9, und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus und kann deswegen nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022– 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 32, und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 11 ff. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen, d. h. der Dienstherr hat auch bei einer (ggf. nach einem gerichtlich angeordneten Besetzungsstopp neu zu treffenden) Auswahlentscheidung die jeweils aktuellsten dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Bewerber zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris, Rn. 18 (zu militärischen Dienstposten), und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 58 (für das Dienstrecht der Beamten und Richter); ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 34, vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 17 f., vom 14. Juni 2021 – 1 B 431/21 –, juris, Rn. 24, vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rn. 49, und vom 12. Juni 2018 – 1 B 975/17 –, juris, Rn. 15 f., teilweise m. w. N. (jeweils für das Dienstrecht der Beamten und Richter). b) Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller (weiterhin) nicht glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung bei wertender Betrachtung zumindest möglich erscheint. Bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Qualifikationsvergleichs (dazu aa)) ist eine Auswahl des Antragstellers aus Rechtsgründen erkennbar ausgeschlossen (dazu bb)). aa) Für die Durchführung eines dem Leistungsgrundsatz entsprechenden – hier von der Antragsgegnerin noch rechtsfehlerfrei durchzuführenden – Qualifikationsvergleichs gelten folgende Grundsätze: Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Bei deren Auswertung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil (einschließlich etwaiger nach dem Beurteilungssystem vorgesehener Binnendifferenzierungen) an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) inhaltlich auszuschöpfen. Lässt sich danach auch auf diesem Wege kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind – ebenfalls verpflichtend – die Aussagen in den Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch davorliegenden älteren Beurteilungen vergleichend mit zu berücksichtigen (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV). Erst wenn auch danach kein Vorsprung eines Bewerbers feststellbar ist, kommt ein Rückgriff auf Hilfskriterien in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 12 ff.; und vom 21. August 2003– 2 C 14.02 – juris, Rn. 22 f.; sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 37, vom 8. Januar 2020 – 1 B 112/19 –, juris, Rn. 59 ff. und vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N. Im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens kann der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden (wesentlichen) Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber das Ergebnis von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen als zusätzliches leistungsbezogenes Erkenntnismittel heranziehen. Der Eindruck, den die Bewerber in einem mit ihnen geführten Auswahlgespräch hinterlassen haben, kann aber nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen (Vor-)Beurteilungen ergebenden Bildes herangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine – zudem von der jeweiligen „Tagesform“ des Bewerbers abhängige – Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers. Hinzu kommt, dass ein Auswahlgespräch per se nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Bewerbers zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Derartige Gespräche sollen allenfalls ergänzend und gerade bei einem Qualifikationsgleichstand eine Feinabstimmung bzw. ‑abschichtung ermöglichen, um ein ansonsten bestehendes „Patt“ der Leistungs- und Eignungsbewertung zu bewältigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 39, und vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris, Rn. 32 ff., m. w. N. bb) Werden diese Vorgaben bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung eingehalten, ist eine Auswahl des Antragstellers (weiterhin) erkennbar ausgeschlossen. Anhand der vergleichbaren aktuellen Regelbeurteilungen (dazu (1)) würde der Beigeladene dem Antragsteller auch bei einem – hier unterstellten – Gleichstand der Gesamtnoten (dazu (2)) zwar nicht schon nach den weiteren vorrangigen Leistungskriterien infolge der Ausschärfung (dazu (3)), aber bei einem Rückgriff auf die Vorbeurteilungen (dazu (4)) klar vorzuziehen sein. Die Antragsgegnerin wäre folglich aus Rechtsgründen gehindert, ihre Auswahlentscheidung auf das (nicht prognostizierbare) Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu stützen (dazu (5)). Auch das weitere Beschwerdevorbringen zum Auswahlverfahren ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an dieser Bewertung zu begründen (dazu (6)). (1) Im Zeitpunkt einer künftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes hätte die Antragsgegnerin für den gebotenen Bewerbervergleich vorrangig vergleichbare Beurteilungen unter Berücksichtigung der in III. 2. bzw. der dort zitierten Rechtsprechung dargestellten Grundsätze einzuholen. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022 und des Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 2. August 2020 bis 1. Februar 2022 (noch) miteinander vergleichbar und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Bewerbervergleich geeignet. Der für den Beigeladenen betrachtete Beurteilungszeitraum endet zwar acht Monate früher als derjenige in der Beurteilung des Antragstellers. Im Gegensatz zu den (Vor)Beurteilungen überschneiden sich die Beurteilungszeiträume der beiden aktuellen Regelbeurteilungen jedoch für einen hinreichenden, weil längstens möglichen Zeitraum von 18 Monaten – gemessen an dem kürzeren Beurteilungszeitraum des Beigeladenen. Dieser beträgt ebenfalls 18 Monate (vgl. Ziffer 2.1 Abs. 1 und 2BeurtRL BMI) und ist damit um die Hälfte kürzer als der für den Antragsteller maßgebliche Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren (vgl. Ziffer 2.1.1 BeurtRL BPO). Indem der kürzere Beurteilungszeitraum vorliegend vollständig in dem längeren Zeitraum aufgeht, ist eine Beurteilung solcher Qualifikationen, die die Konkurrenten während überschneidender Zeiträume gezeigt haben, in größtmöglichem Umfang sichergestellt. Dass die Beurteilungsstichtage, denen grundsätzlich besondere Bedeutung für die Vergleichbarkeit möglichst aktueller Leistungen und Befähigungen zukommt, vorliegend um acht Monate auseinander fallen, genügt in Anbetracht der unterschiedlichen Beurteilungssysteme und ‑zeiträume (noch) den dargestellten Anforderungen, da sich beide Beurteilungen überwiegend (in 10 von 18 Monaten des kürzeren Beurteilungszeitraums) in der zweiten und damit zeitlich aktuelleren Hälfte des längeren Beurteilungszeitraums überschneiden. Nicht zuletzt ist die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers, anders als noch die vorhergehende, im Vergleich zu derjenigen des Beigeladenen jüngeren Datums und kann daher eine mögliche Leistungssteigerung in dem Zeitraum zwischen den Stichtagen zu Gunsten des Antragstellers Berücksichtigung finden. (2) Bei dem gebotenen Vergleich der Gesamtnoten wird zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass die Note „B 1“ aus seiner jüngsten Regelbeurteilung vom 29. Dezember 2022 – entsprechend dem von ihm vorgelegten Vermerk vom 20. Januar 2021 über die Transformation seiner aktuellen Regelbeurteilung durch das BKA unter Berücksichtigung von Richtwerten – der Note 7 oder 8 Punkte im BfV entsprechen würde. Damit wäre, was angesichts der vergebenen Noten zu den Einzelmerkmalen auch wahrscheinlich sein dürfte, maximal ein – hier zu Gunsten des Antragstellers unterstellter – Gleichstand der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bei 8 Punkten gegeben. Der Vortrag des Antragstellers, die neu angefertigten Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 und vom 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022, die seiner aktuellen Regelbeurteilung zugrunde gelegen haben, seien für ihn inhaltlich nicht nachvollziehbar und die Regelbeurteilung leide zudem an Form- und Verfahrensfehlern, ist nicht hinreichend substantiiert. Ihm war daher nicht weiter nachzugehen. (3) Bei unterstelltem Gleichstand der Gesamtnoten ergibt eine vergleichende Ausschärfung bzw. inhaltliche Ausschöpfung seiner aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2022 und der des Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2022 keinen erkennbaren Vorsprung eines der Konkurrenten. Der Beigeladene ist in 18 von insgesamt 20 Leistungsmerkmalen mit der Note 8 und in zwei Leistungsmerkmalen mit der Note 7 bewertet worden. Ferner hat er in nahezu der Hälfte (5 von 12) der Eignungs- und Befähigungsmerkmale die höchste Einstufung („A“) erreicht. Der Antragsteller ist in 15 von insgesamt 21 Leistungsmerkmalen ("körperliche Leistung" zusätzlich bewertet) mit der Note „B 1“ und in fünf Leistungsmerkmalen mit der Note „A 2“ sowie in einem weiteren mit der Note „A 1“ bewertet worden und hat über bei der Hälfte (7 von 13) der Eignungs- und Befähigungsmerkmale (zusätzlich "Interkulturelle Kompetenz") die höchste und im Übrigen die zweithöchste Einstufung erreicht. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Noten „A 1“ und „A 2“ gemäß dem vorgelegten Vermerk des BKA gleichermaßen mit 9 Punkten, die Note „B 1“ mit 8 Punkten gleichzusetzen wäre, ergäbe sich hieraus, anders als er meint, kein eigener Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene – wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat – seit der Übertragung des (Beförderungs-)Dienstpostens am 12. August 2021 einen (höherwertigen) Dienstposten der Wertigkeit A 15/A 16 ausübt und er sich als Regierungsdirektor (A 15) im Zeitpunkt seiner aktuellen Regelbeurteilung in einer Vergleichsgruppe befunden hat, die ausschließlich aus Referatsgruppenleitungen (A 16) besteht. Ist ein zu beurteilender Beamte deutlich höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Denn ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während des Beurteilungszeitraums oder zumindest während eines nicht unerheblichen Teilzeitraums – hier für nahezu sechs Monate bei einem Beurteilungszeitraum von 18 Monaten – die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-)Note rechtfertigt, erfüllt grundsätzlich die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise. Diese Annahme basiert auf der vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. Vgl. etwa OVG, Beschluss vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 20 ff., und vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Da dies auf den Antragsteller auf seinem aktuellen Dienstposten der Wertigkeit A 14 / A 15 nicht zutrifft, sind die jeweiligen Regelbeurteilungen im Wege der Ausschärfung bzw. inhaltlichen Ausschöpfung nicht hinreichend vergleichbar, um einen Leistungsvorsprung eines Beteiligten mit Sicherheit feststellen zu können. Ungeachtet dessen lässt sich die Mehrzahl der Leistungsmerkmale in der Beurteilung des Antragstellers – ausgehend von der auf seinen Annahmen basierenden Umrechnung mit Hilfe eines entsprechenden Transformationsvermerks des BKA – nicht eindeutig einer Bewertung mit 7 oder 8 Punkten zuordnen. Deswegen ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich die Bewertungen der Einzelmerkmale auf beide Punktwerte verteilen und damit – selbst, wenn die höhere Vergleichsgruppe unberücksichtigt bleibt – jedenfalls kein erkennbar besseres Beurteilungsbild als bei dem Beigeladenen ergeben. (4) Der Beigeladene hätte jedoch bei der danach zwingenden Berücksichtigung der dienstlichen Vorbeurteilungen (zu den beurteilungsbezogenen Einwänden des Antragstellers vgl. (b)) einen eindeutigen, nicht einholbaren Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller (dazu (a)). (a) Für den Antragsteller ginge in die Bewertung seine frühere Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 mit der Gesamtnote „B 2“ ein, die unbestritten – auch nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Vermerk über die Transformation seiner Regelbeurteilung – (maximal) 6 Punkten nach dem Beurteilungssystem des BfV entspricht. Der Beigeladene hat dagegen in seiner vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. August 2020 im Amt eines Regierungsdirektors (A15 BBesO) die (höchstmögliche) Gesamtnote 9 Punkte erhalten und läge damit deutlich und uneinholbar vor dem Antragsteller. Entsprechendes gilt auch dann noch, wenn man – angesichts der stark differierenden Beurteilungszeiträume – die weitere Vorbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2019 im Amt eines Oberregierungsrats (A14 BBesO) mit einbezieht. Dafür dürfte sprechen, dass nur durch diese (Gesamt-)Betrachtung eine größtmögliche Vergleichbarkeit des dreijährigen Beurteilungszeitraums in der Vorbeurteilung des Antragstellers (1. Oktober 2016 bis 30. September 2019) mit den Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen in einem annähernd vergleichbaren Zeitraum erreicht würde. Hierfür würde die Betrachtung allein der letzten Vorbeurteilung des Beigeladenen erkennbar nicht genügen, weil sich der darin berücksichtigte Beurteilungszeitraum vom 2. Februar 2019 bis 1. August 2020 mit dem betrachteten Beurteilungszeitraum des Antragstellers lediglich für acht Monate überschneidet. Bezieht man hingegen auch die weitere Vorbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2019 ein, reicht der Vergleichszeitraum bis zum 2. August 2017 (Beginn des damaligen Beurteilungszeitraums) zurück. Diese Betrachtung dürfte den allgemeinen Grundsätzen für den gebotenen Bewerbervergleich hinreichend Rechnung tragen. Danach ist die für die insoweit zuständige Behörde – gerade bei stärker differierenden Zeiträumen – verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um etwaige beachtliche Differenzen in den betrachteten Zeiträumen auszugleichen, auf diese Weise auch in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen und damit dem Gebot der Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe zu entsprechen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 50, und vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 ff. Der eindeutige (Vor-)Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller gilt schließlich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beigeladene erst am 22. Oktober 2018 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 zum Oberregierungsrat (A 14 BBesO) und am 25. Mai 2020 in sein aktuelles Statusamt (A 15 BBesO) – d. h. nahezu zwei Jahre nach dem Antragsteller (25. Oktober 2018) – befördert wurde. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber– wie hier in im Vergleich der Vorbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2019 mit der Vorbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Oktober 2019 – auf unterschiedliche Statusämter, geht die Rechtsprechung zwar von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 59, und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 B 1495/19 –, juris, Rn. 36 f., und vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Die Vorbeurteilung des Antragstellers ist allerdings – selbst bei der für ihn günstigsten Betrachtungsweise, die an den von ihm vorgelegten Vermerk des BKA zur Transformation einer Beurteilung der Bundespolizei anknüpft ("Die Note B2 entspricht der Note 6 im BKA") – um drei Notenpunkte schlechter als diejenige, die der Beigeladene für den Beurteilungszeitraum vom 2. August 2017 bis 1. Februar 2019 noch im niedrigeren Statusamt erhalten hat. Eine derart große Differenz kann auch durch Berücksichtigung des höheren Statusamtes des Antragstellers nicht ansatzweise ausgeglichen werden. (b) Schließlich zieht das Beschwerdevorbringen die dem Bewerbervergleich zugrunde zu legenden Vorbeurteilungen des Antragstellers (dazu (aa)) sowie des Beigeladenen (dazu (bb)) auch nicht durchgreifend in Zweifel. Insoweit ist zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A10.17 –, juris, Rn. 31, vom 2. März 2017– 2 C21.16 –, juris, Rn. 15, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 9; ferner OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 27 f., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 47, vom 12. Juni 2018 – 1 B 975/17 –, juris, Rn. 22. (a) Die Einwände des Antragstellers gegen seine eigene Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 sind schon deshalb unerheblich, weil er gegen diese nicht zeitnah nach der Eröffnung vorgegangen ist. Ungeachtet dessen werden die pauschalen Behauptungen zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung auch nicht näher substantiiert. (b) Des Weiteren legt der Antragsteller trotz umfangreicher Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Vorbeurteilung(en) des Beigeladenen nicht dar, dass diese durchgreifenden, weil für das Ergebnis im vorliegenden Bewerbervergleich relevanten Bedenken unterliegt bzw. unterliegen. Zunächst setzt sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat sich im erstinstanzlichen Beschluss (vgl. Beschlussabdruck, Seite 24 f.) überzeugend zu einzelnen Einwänden, die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung lediglich wiederholt (z. B. fehlende Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags), verhalten. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die nun vorgebrachten Einwände geeignet wären, eine Absenkung der Vorbeurteilung des Beigeladenen um drei oder mehr Notenstufen zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für das Beschwerdevorbringen, dass der Beurteilungsbeitrag zum Stichtag 1. September 2019, noch bezogen auf Statusamt A 13 BBesO, in der Vorbeurteilung unberücksichtigt gelassen worden sei. Da dem Beigeladenen in diesem Beurteilungsbeitrag überwiegend 8 Punkte in den Einzelmerkmalen vergeben wurden, wäre auch deren vollständige Übernahme – die wegen des weiterreichenden Beurteilungszeitraums der Regelbeurteilung keineswegs zwingend wäre – nicht geeignet, die Chancenlosigkeit des Antragsstellers abzuwenden. Gleiches gilt für den Einwand, dass die Vorbeurteilungen trotz der jeweils vorangegangenen Beförderungen des Beigeladenen (mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 in das Statusamt A 14 BBesO und am 25. Mai 2020 in das Amt A 15 BBesO) weder herabgesetzt noch die Ausnahme von der Regel entsprechend begründet worden sei. Schließlich trifft auch das weitere Beschwerdevorbringen, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass die Befähigungs- und Eignungsmerkmale Eingang in die Bildung der Gesamtnote gefunden hätten, ersichtlich nicht zu. Inwieweit die Bewertung dieser Merkmale bei der Gesamtnotenbildung Berücksichtigung finden, regelt vorliegend Ziffer 4.5 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL BMI. Danach wird die Gesamtnote aus den einzelnen Leistungsmerkmalen unter Würdigung des Gesamtbildes vergeben. Weiter heißt es in Ziffer 4.5 Abs. 2 BeurtRL BMI: "Soweit in besonderen Fällen die Eignung und Befähigungen der Beamtin oder des Beamten von den Anforderungen des Amtes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbewertung nicht erfasst sind, ist anzugeben, inwieweit dies Einfluss auf die Gesamtnote hat. Gibt die Eignungs- und Befähigungseinschätzung Anlass, in der Gesamtnote über die Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen." Dass diese Prüfung auch in den Vorbeurteilungen des Beigeladenen erfolgt ist, wird durch die entsprechenden Ankreuzfelder unmittelbar vor der Gesamtnote erkennbar, die jeweils mit „Nein“ – d. h., dass kein Anlass für eine Abweichung bestanden hat – ausgefüllt wurden. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Von dieser Vorschrift ist die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, nicht vorgegeben, sie unterliegt vielmehr der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen. Mit anderen Worten muss nur gewährleistet sein, dass alle relevanten Einzelmerkmale in das abschließende und umfassende Gesamturteil einfließen, vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 38, 43, 45 bis 48. (5) Angesichts des Vorstehenden wäre die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen gehindert, ihre Auswahlentscheidung unmittelbar – d. h. ohne Rückgriff auf die Vorbeurteilungen – auf ein Hilfskriterium wie das (nicht prognostizierbare) Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu stützen. Die vom BMI erlassenen Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gehörenden Dienststellen mit dem Stand vom 1. Oktober 2019 (und wohl auch mit dem früheren Stand vom 25. November 2016), die in Nr. 9. 1.6 bei gleicher Gesamtpunktzahl der Bewerber sogleich die Durchführung eines – leistungsferneren – Auswahlgesprächs vorsehen, sind gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen erkennbar rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 44. (6) Offensichtlich ohne Einfluss auf die Chancen des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren sind ferner die auf das bisherige Auswahlverfahren bezogenen Einwände des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, eine Anlassbeurteilung für ihn einzuholen, und ihm "entscheidende Informationen im Rahmen der Akteneinsicht nicht gewährt". Ferner ist für eine fiktive Fortschreibung der früheren Regelbeurteilung des Antragstellers und Prognose einer zu erstellenden Anlassbeurteilung anhand der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungsbeiträge, wie sie im erstinstanzlichen Verfahren noch (zu Recht) vorgenommen wurde, nach Erlass der aktuellen Regelbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen kein Raum mehr. Dies hat zur Folge, dass es nicht (mehr) auf die Frage ankommt, wie sich die erhebliche Notenverbesserung in dem Beurteilungsbeitrag, der die Zeit seiner Abordnung zum BMI erfasst, auf eine hypothetische Anlassbeurteilung auswirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 17. Juni 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 96.510,12 Euro (Januar, Februar und März jeweils 7.935,38 Euro, danach monatlich jeweils 8.078,22 Euro); ein Viertel hiervon ist der festgesetzte Streitwert i. H. v. 24.127,53 Euro. Von einer Änderung der geringfügig abweichenden erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG sieht der Senat ab, da diese ebenfalls in die Wertstufe bis 25.000,00 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.