Leitsatz: Die Zurückstellung einer Regelbeurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der zu Beurteilende unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag acht Monate durchgehend wegen Krankheit oder Urlaubs nicht im Dienst war. Dienstliche Beurteilungen im Bereich der Polizei NRW, die im Ankreuzverfahren erstellt werden, müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Der Erstbeurteiler kann den Beamten aus eigener Anschauung beurteilen, auch wenn nicht über die gesamte Dienstzeit hindurch Arbeitskontakte bestanden. Ausreichend sind regelmäßige Kontakte in einem Maße, das eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sowie des vormaligen Beigeladenen L. C. . Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm für Oktober 2016 zugewiesene, mit der Funktion als Wachdienstführer auf der Polizeiwache C1. verbundene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner habe sich zu Recht auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und danach einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26. September 2016 geltend gemacht wird, erfordert keine Änderung dieser Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, seine dienstliche Beurteilung hätte nach Ziffer 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 9. Juli 2010 (im Folgenden: BRL Pol) zurückgestellt werden müssen. Danach können Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Abwesenheit), zurückgestellt werden. Auf Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Ein entsprechender Antrag lag hier nicht vor. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Antragsgegner aus anderen Gründen die dienstliche Beurteilung hätte zurückstellen müssen. Ob eine Zurückstellung, wie offenbar das Verwaltungsgericht meint, mit Blick auf Ziffer 3.3 BRL Pol schon dann nicht geboten ist, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum mehr als neun Monate Dienst geleistet hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Zurückstellung mag auch in einem solchen Fall in Betracht kommen. Es wird mit dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht dargetan, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen, ob er die Beurteilung zurückstellt, fehlerhaft ausgeübt hat. Dass erhebliche Fehlzeiten vorlagen und der Antragsteller unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag 236 Tage durchgehend erkrankt oder im Urlaub war, reicht insoweit nicht aus. Der Antragsteller war nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 an 482 Tagen im dreijährigen Beurteilungszeitraum (1066 Tage) erkrankt, so dass ein erheblicher Zeitraum verbleibt, in dem er im Dienst war und beurteilt werden konnte. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Januar 2012 war er nur an neun Tagen krankheitsbedingt abwesend. In der Zeit vom 10. Juli 2012 bis zum 22. Januar 2013 sowie vom 1. Mai 2013 bis zum 23. September 2013 war der Antragsteller, von einzelnen Krankheitstagen abgesehen, durchgehend dienstfähig. Die bloße Mutmaßung des Antragstellers, „dass die Tendenz besteht, einen Beamten nicht mit einer beförderungsfähigen Note zu bedenken, wenn Zweifel an dessen Dienstfähigkeit bestehen und der Beurteiler nicht einmal weiß, ob - und gegebenenfalls wann - der Beamte in den Dienst zurückkehrt“, gebietet nicht generell die Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung. Bei der Entscheidung über die Zurückstellung ist auch zu berücksichtigen, dass eine dienstliche Beurteilung ihre wesentliche Aussagekraft aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamte erhält und dies bei Regelbeurteilungen unter anderem durch einen gleichen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54 = juris, Rn. 9 f. Es fehlen im Übrigen schon deshalb jegliche Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller behauptete Tendenz hier gegeben war, weil dieser auch in der vorherigen dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil von 3 Punkten erhalten hat, wobei sieben Einzelmerkmale mit 3 und lediglich eins mit 4 Punkten bewertet worden sind. 2. Der Einwand, die dienstliche Beurteilung enthalte nicht die erforderliche Begründung des Gesamturteils, greift nicht durch. Der beschließende Senat hat im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris, Rn. 30 ff., vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris, Rn. 58 ff., und - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris, Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris, Rn. 38 ff., festgestellt, dass dienstliche Beurteilungen im Bereich der Polizei NRW, die im Ankreuzverfahren erstellt werden, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten müssen. Vgl. Beschlüsse vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 9 ff.; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 B 232/17 -, juris, Rn. 32, 37. An einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen unter Darlegung ihrer Gewichtung fehlt es in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26. September 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich war, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, a.a.O., Rn. 66, vom 17. September 2015 ‑ 2 C 27.14 -, a.a.O., Rn. 37, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 -, a.a.O. Rn. 42. Der Antragsteller ist in sechs Einzelmerkmalen mit 3 Punkten (entspricht voll den Anforderungen) und in zwei Einzelmerkmalen (Arbeitsweise und Veränderungskompetenz) mit 4 Punkten (übertrifft die Anforderungen) bewertet worden. Es kommt danach als Gesamturteil nur eine Bewertung mit 3 Punkten in Betracht. Selbst bei einer erheblich höheren Gewichtung der beiden mit 4 Punkten bewerteten Einzelmerkmale gegenüber den anderen Einzelmerkmalen - die sich hinsichtlich des Merkmals Veränderungskompetenz überdies kaum vertreten ließe - ist die Vergabe von 4 Punkten im Gesamturteil nicht plausibel begründbar. Abgesehen davon erscheint die Auswahl des Antragstellers - unterstellt man den behaupteten Begründungsmangel - bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Vermeidung allein dieses Fehlers nicht ernsthaft möglich. Vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 = juris, Rn. 84 ff., und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, IÖD 2016, 14 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 6 B 1135/17 -, juris, Rn. 18, vom 10. Oktober 2017 - 6 B 905/17 -, juris, Rn. 31, und vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 17 ff; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris, Rn. 77 ff. Selbst wenn das Gesamturteil nach einer anderen Gewichtung der Einzelmerkmale auf 4 Punkte lautete, würde dies nichts daran ändern, dass der Beigeladene besser als der Antragsteller bewertet ist. Bei dem dann bestehenden Gleichstand nach den Gesamturteilen wäre der Antragsgegner gehalten, seine Entscheidung an der umfassenden inhaltlichen Auswertung der Einzelbewertungen auszurichten. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 35, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 14, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl 2011, 176 = juris, Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14 -, NVwZ-RR 2015, 141 = juris, Rn. 23 ff. Der Antragsteller hat in keiner Einzelbewertung besser abgeschnitten als der Beigeladene, der fünfmal mit 4 Punkten und dreimal mit 5 Punkten benotet worden ist. Auch wenn der Beigeladene in den beiden Einzelmerkmalen, in denen der Antragsteller 4 Punkte erhalten hat, punktgleich beurteilt ist, wiese er wegen der weiteren 4 Punkte-Bewertungen und der dreifachen Bewertung mit 5 Punkten bei jeder denkbaren Gewichtung der Kriterien dem Antragsteller gegenüber einen Vorsprung auf. 3. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums gemeinsam mit dem Erstbeurteiler PHK T. im Dienst war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorgaben von Ziffer 9.1 Abs. 3 BRL Pol eingehalten worden sind. Danach ist erforderlich, dass der Erstbeurteiler in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Da Leistung und Befähigung des Antragstellers nur für die Zeit beurteilt werden können, in der er Dienst geleistet hat, kommt es lediglich darauf an, ob insoweit dem Erstbeurteiler hinreichende Erkenntnisse vorlagen. Das war hier aufgrund erheblicher Zeiträume gemeinsamer Dienstausübung der Fall, die dem Erstbeurteiler eine nicht nur auf nicht aussagekräftigen Einzeleindrücken fußende Einschätzung des Antragstellers ermöglichten. Nach den Darlegungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, beliefen sich die Krankheits- und Urlaubstage des Erstbeurteilers in der Zeit ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2014, in der der Antragsteller nicht abwesend war, auf 91. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 war PHK T. nach den erstinstanzlich vom Antragsgegner übersandten Unterlagen als Leiter der Kradgruppe, der der Antragsteller in dieser Zeit auch angehörte, ebenfalls Erstbeurteiler des Antragstellers (Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Juni 2017), ohne dass insoweit nennenswerte Abwesenheitszeiten des Erstbeurteilers bekannt wären. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht die Rede davon sein, dass wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums nicht in die Beurteilung eingeflossen sind. Vielmehr kannte der Erstbeurteiler die Tätigkeit des Antragstellers für den gesamten Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung. Hierfür ist - selbstverständlich - nicht erforderlich, dass beide über die gesamte zu beurteilende Dienstzeit hindurch Arbeitskontakte hatten. Ausreichend sind regelmäßige Kontakte in einem Maße, das eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht. Dass ein Beurteiler zeitweise wegen Urlaubs oder Krankheit abwesend ist, ist ein üblicher Umstand, der der Annahme nicht entgegensteht, dass er sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Leistungsbild von dem zu Beurteilenden machen konnte. Die Abwesenheitszeiten des Erstbeurteilers PHK T. , die der Antragsteller ausgehend von den Arbeitstagen beider mit 22 % bemisst, überschreiten noch nicht das insofern vertretbare Maß. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum erstrecken. 4. Schließlich greifen die Einwendungen gegen die Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26. September 2016 nicht durch. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196 ff. = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2013 ‑ 6 A 1449/11 ‑, juris, Rn. 24, und vom 16. Dezember 2009 - 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 27. In dienstlichen Beurteilungen enthaltene allgemeine und pauschal formulierte Werturteile sind auf substantiierte Einwendungen des Betroffenen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Entscheidend ist, dass die Werturteile keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern für den Beamten einsichtig und für Dritte nachvollziehbar werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris, Rn. 32 ff., und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteile vom 16. November 1992 - 6 A 1693/91 -, m.w.N., und vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, juris, Rn. 17, und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris, Rn. 18. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Es ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Er ist auch mit Schriftsatz vom 23. April 2018 seiner Plausibilisierungspflicht im Hinblick auf die im Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Einwendungen nachgekommen. Die angelegten Maßstäbe und die Bewertungen sind danach hinreichend nachvollziehbar. Dabei hat der Antragsgegner auch zulässigerweise auf die Betrachtung der Vergleichsgruppe verwiesen. Dass der Antragsteller seine Leistungen anders einordnet, führt nicht auf Rechtsfehler der Beurteilung. Soweit er die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Anforderungen teilweise für zu hoch hält, ist auf den Spielraum des Dienstherrn zu verweisen, dessen Überschreitung sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner in nicht vertretbarer Weise überhöhte Maßstäbe hinsichtlich der Aufgabenerfüllung anlegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.