Beschluss
6 B 864/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.6B864.18.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen alle Leistungsmerkmale gleich gewichtet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen alle Leistungsmerkmale gleich gewichtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vier der bei der Antragsgegnerin im Dezernat Wirtschaft/ Finanzen zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Verwaltungsamtmann/Verwaltungsamtfrau) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis die Antragsgegnerin über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Es hat angenommen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers scheide nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aus, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft sei bzw. seine Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen seien. Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine - der Auswahlentscheidung zugrunde liegende - dienstliche Beurteilung vom 12. Juni 2017 sei rechtsfehlerhaft, weil es an einer Begründung des Gesamturteils fehle und die Gesamtnote ohne Gewichtung der Einzelmerkmale lediglich als arithmetisches Mittel gebildet worden sei. Das Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsgegner seiner bei Ankreuzbeurteilungen grundsätzlich bestehenden Pflicht zur wertenden Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen (vgl. auch Ziffer 6.3 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. Oktober 2013; im Folgenden: BRL) genügt hat oder ob die Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich war, weil sich die vergebene Note vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängte. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris, Rn. 30 ff., vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris, Rn. 58 ff., und - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris, Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris, Rn. 8 ff., vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris, Rn. 9 ff. Wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der Kausalität. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach Beseitigung dieses behaupteten Mangels im Rahmen einer erneuten Beurteilung bzw. der sich anschließenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor einem der Mitbewerber erhalten würde. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 = juris, Rn. 84 ff., und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, IÖD 2016, 14 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 6 B 1135/17 -, juris, Rn. 18, vom 10. Oktober 2017 - 6 B 905/17 -, juris, Rn. 31, vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 17 ff, und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris, Rn. 77 ff. Denn selbst wenn er im Gesamturteil mit 5 Punkten beurteilt würde, wiesen die Beigeladenen einen Leistungsvorsprung auf. Bei dem dann bestehenden Gleichstand nach den Gesamturteilen wäre die Antragsgegnerin gehalten, ihre Entscheidung an der umfassenden inhaltlichen Auswertung der Einzelbewertungen auszurichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 35, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl 2011, 176 = juris, Rn. 10, vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 14, und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, a. a. O., Rn. 19 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14 -, NVwZ-RR 2015, 141 = juris, Rn. 23 ff. Während der Antragsteller lediglich bei zwei Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung (Nr. 3 Arbeitseinsatz und Nr. 6 a) soziale Kompetenz) mit 5 Punkten bewertet worden ist, in fünf Merkmalen hingegen mit 4 Punkten, haben die Beigeladenen zu 1. und 2. in allen Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung 5 Punkte erhalten. Die Beigeladenen zu 3. und 4. haben mit Ausnahme jeweils eines mit 4 Punkten benoteten Einzelmerkmals (Arbeitseinsatz bzw. Arbeitsgüte) ebenfalls durchgehend 5 Punkte erhalten. Dabei gewichtet die Antragsgegnerin, ohne dass dies Rechtsbedenken unterläge (dazu 2.), alle Leistungsmerkmale gleich. 2. Die vom Antragsteller gerügte Praxis der Antragsgegnerin, bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen alle Leistungsmerkmale gleich zu gewichten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen - nach den Gesamturteilen - im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, a. a. O., Rn. 18. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Dienstherr im Rahmen seines Spielraums den Einzelmerkmalen auch durch Addition der jeweils vergebenen Punktzahlen gleiches Gewicht zumessen. a. Das vom Antragsteller angeführte „Arithmetisierungsverbot“ erfordert keine andere Bewertung. Es betrifft schon nicht die Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen, bei der der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung im Falle des Gleichstands nach den Gesamturteilen für eine Beförderungsstelle auf die Einzelfeststellungen zurückgreift. Vielmehr bezieht es sich auf die Herleitung des Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung, die keine bloße Rechenoperation sein darf; statt eines reinen Zahlenschematismus ist eine im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende wertende Betrachtung gefordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 63 und 71, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 19 ff. Im Übrigen bedeutet das Verbot der arithmetischen Ermittlung der Gesamtnote nicht, dass eine gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen per se unzulässig wäre. Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris, Rn. 22. Ferner kann eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn ausreichen, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sogenannten Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, wobei er auch mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegen darf. Der Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale findet erst dort eine Grenze, wo diese dem Bedeutungsgehalt der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 45 f. Dafür ist hier nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. b. Mit einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen verstößt die Antragsgegnerin auch nicht gegen die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Nach der vom Antragsteller angeführten Nr. 6.3.1 BRL ist die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Regel ausgeschlossen. Da diese Bestimmung ausdrücklich nur die Bildung der Gesamtnote regelt, kann daraus für die davon zu unterscheidende inhaltliche Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen nicht abgeleitet werden, die Einzelmerkmale dürften nicht gleich gewichtet werden. 3. Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung die Befähigungsbeurteilung einbeziehen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den Spielraum des Dienstherrn bei der Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung verwiesen. Nach Nr. 8 BRL wird das Gesamturteil in der Regel der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung entsprechen. Soweit in besonderen Fällen Befähigungen der Beamten von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung nicht erfasst sind, ist anzugeben, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils hat. Gibt die Befähigungsbeurteilung Anlass, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen. Dass und inwieweit diese Vorgaben, die in bestimmten Fällen eine Berücksichtigung der Befähigungsbeurteilung ermöglichen, mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar wären, legt der Antragsteller nicht dar. 4. Das Beschwerdevorbringen, der Dienstherr müsse jedenfalls bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung die Befähigungsbeurteilung berücksichtigen, greift ebenfalls nicht durch. Die Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung auf dieser Ebene ist hier rechtlich schon deshalb nicht zwingend, weil sich die konkrete Verwendung der Beförderten nicht ändern soll. Abgesehen davon legt der Antragsteller auch die Kausalität dieses etwaigen Fehlers für die Auswahlentscheidung nicht dar. 5. Der gerügte Verstoß gegen die Richtwertvorgaben in Nr. 6.3.2 BRL liegt nicht vor. Danach sollen, um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen, bei Regelbeurteilungen (Nummer 3.1 und 4.4) bei der Festlegung der Gesamtnote als Orientierungsrahmen Richtsätze berücksichtigt werden. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen vom 12. Juni 2017 sind aber keine Regelbeurteilungen im Sinne von Nr. 3.1 oder 4.4 BRL, sondern, wie sich aus ihnen selbst ergibt, Anlassbeurteilungen nach Nr. 4.3 BRL. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).