Beschluss
14 A 720/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.14A720.17A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er wurde am 3.1.1965 in Amouda geboren. Er reiste nach eigenen Angaben am 10.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 9.9.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8.11.2016 gab er an, er habe Syrien am 9.9.2015 wegen des Krieges verlassen. Seine Stadt werde von dem IS und islamistischen Gruppierungen bedroht, weil dort überwiegend Kurden lebten. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der syrischen Armee zum Militärdienst rekrutiert zu werden. Von der kurdischen Partei oder Armee sei er nicht angesprochen worden. Seine Familie habe in Syrien auch wirtschaftlich keine Lebensgrundlage mehr. Mit Bescheid vom 3.12.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zu, weil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) sein Leben oder seine Unversehrtheit in Syrien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft bedroht seien. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, er habe für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien bereits wegen seiner illegalen Ausreise, seines Aufenthalts im westeuropäischen Ausland und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet politische Verfolgung zu befürchten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 3.12.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 48. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise einem etwaigen Militärdienst in der syrischen Armee entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Eine solche Bestrafung droht zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Senat hält jedoch nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Militärdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Militärdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Militärdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG -, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 21.3.2018 ‑ 3 B 23.17 und 28.17 ‑, juris, Pressemitteilung des Gerichts; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 51 ff. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, dessen Entscheidungsgründe der Senat nach seinem Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass zu einer veränderten Beurteilung. Die auch dem Senat bekannten Quellen, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 41-44, bekunden keine Tatsachen, die die These stützen, Personen, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entziehen, werde vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. So ist der in dem Urteil zitierten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts unter Nr. 3 zu den Fragen der Behandlung von Wehrdienstentziehern und der Wehrdienstentziehung als vom syrischen Regime bewertetem Ausdruck oppositioneller Überzeugung zur letztgenannten Frage nichts zu entnehmen. Die Antwort verhält sich lediglich zur ‑ bekanntermaßen harten ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern ohne Bezug zu irgendwie gearteten Zuschreibungen politischer Haltungen. So stützt sich denn auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nur auf das in der Auskunft unter der Antwort auf eine andere Frage (nämlich nach Folter und Inhaftierung bestimmter Personengruppen) erwähnte "Freund-Feind-Schema", was nichts Relevantes für die hier in Rede stehende Frage besagt. Die in dem Urteil unter Randnummer 44 zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist ebenfalls unergiebig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Erklärung eines ungenannt bleibenden "Syrien-Experten", der darauf hingewiesen habe, "dass alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet werden. Er meint, dass vor allem Personen, die eine wichtige Funktion zum Beispiel in der Forschung oder im Militär inne hatten und sich dem Regime entzogen haben, als Landesverräter bezeichnet und sogar im Ausland gesucht werden." Was den letztgenannten Punkt betrifft, mag der Auskunft der mögliche Tatsachenkern zugrunde liegen, dass die Flucht wichtiger Forscher oder Militärs vom Regime als Landesverrat bezeichnet wird. Für die Beurteilung einfacher Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime besagt das nichts. Die erstgenannte Auskunft ist eine durch keinerlei Tatsachen belegte Meinung des unbekannten "Syrien-Experten". Für diese Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gilt wie für die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Randnummer 42 des Urteils genannte Auskunft des UNHCR, dass sie lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung kolportieren, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68. Die übrigen vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen belegen alleine die scharfe Bekämpfung von Wehrdienstentziehern durch den syrischen Staat, was sich ohne Bezug zu politischen Verfolgungsgründen aus der militärischen Situation und dem sich daraus ergebenden Anreiz erklärt, die Disziplin durch gewaltsam-brutales Vorgehen aufrecht zu erhalten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bleibt daher ebenso wie auch die anderen abweichenden Obergerichte hinsichtlich der Frage der Verknüpfung von Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen dem Vordergründigen der Diktatur- und Gewaltorientiertheit des Regimes verhaftet, ohne dessen Interessenlage in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 59, und juris, Rn. 57. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf seine Furcht vor dem IS oder anderen islamistischen Gruppierungen. Weder Damaskus noch sein Heimatort stehen derzeit unter der Kontrolle des IS oder islamistischer Gruppierungen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht mit Blick auf die sinngemäße Befürchtung des Klägers in Betracht, für die kurdische Armee kämpfen zu müssen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die kurdische Armee in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgen würde. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Vorgängervorschriften: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Ursprünglich empfahl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wegen eines vermeintlich in der Entstehung befindlichen Rechts auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zur politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder zu anzuerkennenden Gewissensgründen des Wehrpflichtigen stehen würde. Die Kommission konnte sich mit einem daran ausgerichteten Vorschlag nicht durchsetzen, weil mehrere Mitgliedstaaten sich grundsätzlich gegen eine flüchtlingsrechtliche Privilegierung der Ablehnung des Militärdienstes aus subjektiven Erwägungen oder Überzeugungen wandten. Stattdessen wurde das objektive Kriterium des Zwangs zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion eingeführt. Vgl. zur Entstehungsgeschichte Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 3, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2016), § 3a AsylVfG, Rn. 29 ff.; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 9, Rn. 200 f.; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 3a AsylVfG/AsylG, Rn. 17. Bei Vorliegen dieser objektiven Kriterien liegt in der Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgungshandlung, die aber, um asylrelevant zu sein, wie alle Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweisen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 - 1 B 131.17 -, juris, Rn. 10. In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 ‑ C-472/13 ‑, juris, Rn. 33, 37. Allerdings sind nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, wenn das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn das Gesetz fordert, dass "der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen" dieser Art "umfassen" muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Erfasst sind daher nur Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen solcher Art geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 ‑ C-472/13 ‑, juris, Rn. 38. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen. Vgl. m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 94 f. Hier fehlt es jedoch an dem Merkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der Militärdienst für den Kläger solche Verbrechen und Handlungen umfassen muss. Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union erscheint es bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass sich der Kläger bei Ausübung eines zukünftigen Wehrdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Handlungen beteiligen müsste. Der Kläger war nach eigenen Angaben als Wehrpflichtiger Lkw-Fahrer. Dass er sich nach einer Einziehung zum Militärdienst als solcher oder in einer anderen Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen beteiligen müsste, ist nicht absehbar. Ebenso zu einem vergleichbaren Fall: Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 109; zum Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG: OVG Saarl., Urteil vom 22.8.2017 ‑ 2 A 262/17 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 32. Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdienstes durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 97 - 99 und juris, Rn. 95 - 97. Der Kläger hat weder in Syrien den Wehrdienst verweigert noch auch nur behauptet, dass er im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst verweigern werde. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Vorschrift auch auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑.