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Beschluss

18 B 110/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0423.18B110.18.00
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Leitsätze

Zur Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu verpflichten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sei nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffen worden seien. Dieser Ausschlussgrund trage dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Zeitraums der Suche nach einer Beschäftigung – vorbehaltlich der Regelungen in § 60a Abs. 2 Sätze 9 und 10 AufenthG – die Vollziehung einer Abschiebung hindere, und räume in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang ein, wenn die Abschiebung bereits konkret vorbereitet und ihr Vollzug für die Ausländerbehörde absehbar sei. Demgemäß erfasse der Ausschlussgrund alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen. Dazu zähle auch der – hier vor dem Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung – gestellte und an die zuständige ZAB gerichtete Antrag der Antragsgegnerin auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht absehbar sei, dass die Abschiebung vollzogen werde. Es sei weder dargelegt oder aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar noch gerichtsbekannt, dass Guinea keine Passersatzpapiere ausstelle und das dementsprechende Verfahren von vorneherein nicht zum Erfolg führen könne. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vorgelegten Hinweis des Sozialgerichts E. vom 4. Januar 2018 aus einem sozialgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten. Zwar heiße es dort, das Sozialgericht habe zwischenzeitlich selbst Ermittlungen zu der Frage der Passersatzbeschaffung unternommen, aus denen sich ergebe, dass Passersatzpapiere nur dann ausgestellt würden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die betroffene Person auch tatsächlich diejenige sei, für die sie sich ausgebe. Für eine solche Feststellung seien Dokumente wie etwa eine Geburtsurkunde erforderlich. Das führe indes nicht dazu, dass das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren bereits mit Einleitung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, wenn – wie hier – der Betroffene keine Urkunden vorlege und aufgrund der Angabe fehlender Kontakte ins Heimatland ausführe, auch keine solchen Unterlagen beschaffen zu können. Denn es sei durchaus möglich, dass im Rahmen von Ermittlungen innerhalb des Verfahrens seine Identität zweifelsfrei belegt werden könne. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris Rn. 19 ff., erfasst der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen. Deshalb ist die Beantragung eines Passersatzpapiers durch die Ausländerbehörde regelmäßig eine konkrete Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Anderes dürfte dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Beantragung des Passersatzpapiers nicht zum Erfolg führen wird. Ein dementsprechender Ausnahmefall kann aber nicht angenommen werden, solange der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht nachkommt, es sei denn, die Erteilung eines Passersatzpapiers ist unabhängig davon ausgeschlossen. Ansonsten hätte der Ausländer es in der Hand, durch rechtswidriges Verhalten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung zu begründen. Davon ausgehend ist der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen ist. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ‑ wie der Antragsteller ‑ hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres, unverzüglich einzuleiten, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Dabei ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von § 6 AsylbLG zu beschaffen. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 –, juris. Der Antragsteller ist seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen. Der Senat nimmt es dem Antragsteller, der nach eigenem Vorbringen über keine Identitätsnachweise verfügt, im Jahre 1991 in Guinea geboren sein will, angeblich bis 2013 die zwölfte Klasse des Gymnasiums besucht hat und im Juni 2014 ausgereist ist, nicht ab, dass er in Guinea keine lebenden Verwandten hat und dort über keinerlei Sozialkontakte verfügt. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass der Antragsteller seine Identität verschleiert, um seine Abschiebung zu verhindern. Unabhängig davon hat er jedenfalls bis jetzt von der ihm zumutbaren Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Auf diese Obliegenheit ist er von der Antragsgegnerin wiederholt hingewiesen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Erteilung eines Passersatzpapiers auch bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht erfolgen wird. Liegt schon der Versagungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, kommt es auf den weiteren Versagungsgrund gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr.2 AufenthG nicht mehr an. Die Versagungsgründe sind nebeneinander anwendbar, keiner ist gegenüber dem anderen vorrangig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.