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Beschluss

8 L 589/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0828.8L589.20.00
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Leitsätze

1. Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar.

2. Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht.

Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht. 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung als Verkäufer bei der Fa. I. U. W.----------markt & Co. KG, Aachen, zu erteilen, bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 VwGO), die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch bei anwaltlich vertretenen Antragstellern geboten ist, wenn das Rechtsschutzziel klar zu erkennen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 254/07 -, juris, Rn. 17 dahin, dass er - zulässigerweise - beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung als Verkäufer bei der Fa. I. U. W.----------markt & Co. KG, Aachen, zu erteilen, hilfsweise ihm eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung als Verkäufer bei der Fa. I. U. W.----------markt & Co. KG, Aachen zu der ihm am 17. August 2020 erteilten, bis zum 16. Oktober 2020 gültigen Duldung zu erteilen, Bei verständiger Würdigung des Begehrens war neben dem Hauptantrag auch von dem Hilfsantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu der dem Antragsteller am 17. August 2020 erteilten, bis zum 16. Oktober 2020 gültigen Duldung auszugehen. Hierfür spricht, dass der Antragsteller in jedem Fall die Ausbildung bei der Fa. I. U. W.----------markt & Co. KG ab dem 31. August 2020 aufnehmen möchte. Der so verstandene Antrag hat jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Im Hinblick auf den Hauptantrag kann die Kammer offenlassen, ob dieser bereits deswegen erfolglos bleibt, weil er auf eine im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat zunächst nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. zu § 60c AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2020 - 18 B 1636/19 - n.v.; ebenso bereits zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23. ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Die Ausbildungsduldung wird u.a. gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde. Vorliegend steht § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller entgegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren bereits vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers eingeleitet worden. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob bereits in einer Email aus dem Helferkreis des Antragstellers vom 2. Juni 2020, welcher der unterschriebene Ausbildungsvertrag vom 14. Mai 2020 angehängt war, ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gesehen werden kann. Hiergegen spricht, dass sich nach einer unter dem 3. Juni 2020 veranlassten Anhörung zur Ablehnung eines derartigen Antrags durch die Antragsgegnerin die Absenderin dort mit Email vom 4. Juni 2020 nochmals meldete und mitteilte, dass die Übersendung des Ausbildungsvertrags nicht als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, sondern als Maßnahme zu dem im Petitionsverfahren gefundenen Weg der freiwilligen Ausreise und Wiedereinreise zur Ausbildungsaufnahme zu verstehen sei. Jedenfalls hat der Antragsteller in einem Schreiben vom 12. August 2020 die Erteilung der Ausbildungsduldung beantragt. Sowohl am 2. Juni 2020 als auch am 12. August 2020 waren bereits konkret Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung eingeleitet. So bat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 27. August 2019 die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld darum, für den Antragsteller in Amtshilfe ein Passersatzpapier zu beschaffen. Insoweit war bereits zur Vorgängervorschrift in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in der Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig eine konkrete Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers zu sehen ist. Vgl. jeweils zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 23. April 2018 - 18 B 110/18 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - 19 CE 17.1079 -, juris, Rn. 8, und vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725, juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 -, juris, Rn. 32; auch BT-Drs. 18/9090, Seite 25. Hieran ist auch nach Inkrafttreten des § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG festzuhalten. Der Wortlaut des § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG ist offen und lässt eine entsprechende Auslegung ohne Weiteres zu. Für diese spricht auch die Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 60c AufenthG eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen, nachdem sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der konkret bevorstehenden Abschiebungsmaßnahmen in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert hatten (BT-Drs. 19/8286, Seite 15). Von dieser Divergenz war die Beantragung eines Passersatzpapier ersichtlich nicht betroffen, vielmehr war diese nach dem oben Gesagten in der obergerichtlichen Rechtsprechung gerade als Anwendungsfall des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. anerkannt. Demnach ist die Beantragung eines Passersatzpapiers auch nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers anzusehen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2020 - 4 K 3454/19 -, juris, Rn. 42 ff; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 B 99/20 -, juris, Rn. 29; Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 39. Der Einwand des Antragstellers, dass nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine im Zeitpunkt der Antragstellung an den Betroffenen ergangene Aufforderung zu Pass- oder Passersatzbeschaffung keine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung darstellen (BT-Drs. 19/8286, Seite 16), geht dagegen ins Leere. Diese auf eine Mitwirkung des Antragstellers abzielende Maßnahme, welche gegenüber dem Antragsteller bereits am 26. März 2019 erfolgte, ist von der durch die Antragsgegnerin im Nachgang veranlassten Beantragung des Passersatzpapiers - hier bei der Zentralen Ausländerbehörde am 27. August 2019 - zu unterscheiden. Mit letzterer Maßnahme wird gerade unabhängig von einer etwaigen Mitwirkung des Ausländers die Absicht zum Vollzug der Ausreisepflicht und damit eine konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung kundgetan. Die Beantragung des Passersatzpapiers mündete hier im Übrigen bereits in weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, nämlich nach Ausstellung der entsprechenden Papiere eine Transportbuchung und einem ersten Abschiebeversuch am 3. März 2020. Die Beantragung des Passersatzpapiers steht auch in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur - von der Antragsgegnerin nach wie vor beabsichtigten ‑ Aufenthaltsbeendigung. So ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers die Voraussetzung des hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs regelmäßig - und so auch hier - erfüllt. Selbst wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon ausginge, dass nach der Neuregelung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob der entsprechende Antrag in naher Zukunft zur Ausstellung eines Passersatzpapiers führt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 C 20.32 -, juris, Rn. 17, ist hier davon auszugehen, dass der Antrag auch - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - wieder in naher Zukunft zur Ausstellung von Passersatzpapieren führen wird. So hat die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld der Antragsgegnerin auf Nachfrage am 8. Juli 2020 mitgeteilt, dass die eingeholte Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers nach wie vor vorliege. Es sei lediglich eine sechswöchige Vorlaufzeit zur Ausstellung eines neuen Passersatzpapiers ab dem Vorliegen der Flugmodalitäten zu beachten. Vor diesem Hintergrund greift das Vorbringen des Antragstellers zum angeblich fehlenden zeitlichen Zusammenhang wegen des Abbruchs des Abschiebungsvorgangs am 3. März 2020 und seiner Entlassung aus der Abschiebungshaft nicht durch. Vielmehr betrifft dieses lediglich den ersten Abschiebeversuch im März 2020, stellt aber die zeitlich vorgelagerte Beantragung des Passersatzpapiers als konkrete Vorbereitungsmaßnahme, auf welche immer noch eine gültige Zusage zur Ausstellung derartiger Papiere vorliegt, nicht in Frage. Es ist auch nicht von vornherein absehbar, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers nicht zum Erfolg führen wird. Vielmehr besteht nach dem oben Gesagten für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, auf der Grundlage der nach wie vor gültigen Zusage der pakistanischen Behörden zur Ausstellung von Passersatzpapieren binnen sechs Wochen nach Mitteilung der Flugdaten entsprechende Papiere zu erhalten. Eine Rückführung nach Pakistan ist auch nicht für unabsehbare Zeit unmöglich bzw. ausgeschlossen. Zwar sind durch die anhaltende COVID-19 Pandemie die pakistanischen Landesgrenzen immer noch im Wesentlichen geschlossen. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes hat Pakistan das Embargo seines Luftraums für internationale Flüge von und nach Pakistan jedoch mittlerweile aufgehoben. Vgl. Auswärtiges Amt, Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 27. August 2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen der von ihm angestrebten Aufnahme der Ausbildung. Zwar bleibt nach § 60c Abs. 8 AufenthG § 60a AufenthG im Übrigen unberührt. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 8 AufenthG („im Übrigen“) ergibt, kann mit der Neuregelung der Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG das Absolvieren einer Berufsausbildung aber allein kein Grund mehr für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sein. Vgl. Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 40; Fehrenbacher , in: HTK-AuslR, § 60c AufenthG zu Abs. 8 Rn. 2 (Stand: 5. Januar 2020). Hat der Antragsteller - wie dargelegt - einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, ist auch eine Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu erteilen. Soweit der Antragsteller sinngemäß hilfsweise die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu der ihm am 17. August 2020 erteilten, bis zum 16. Oktober 2020 gültigen Duldung begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Auch insofern hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer, wie den Antragsteller, sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht danach - wie zuvor (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) ‑ im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG „kann“). Gesichtspunkte, die eine Reduktion des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, sind in Bezug auf den Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht wegen der gesetzlichen Wertung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG, die nicht über §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV unterlaufen werden darf, Alles dafür, dass einzig eine negative Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bemisst in Verfahren der Hauptsache das klägerische Interesse an der Erteilung einer Duldung und der Erteilung der darauf bezogenen Beschäftigungserlaubnis jeweils mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- €). Dieser Betrag ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens zu halbieren. Der Hilfsantrag wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt.