OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Cs 23 Js 18459/25

AG Reutlingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGREUTL:2025:0818.4CS23JS18459.25.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Erlass übernimmt der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses, sodass mit Blick auf die unerlässliche Tatkonkretisierung keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind. Gerade bei einem Dauerdelikt (hier: fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) muss im Anklagesatz die vorgeworfene Unterlassung und damit das vom Ausländer verlangte Bemühen tatsächlich und rechtlich in Einzelheiten beschrieben sein.(Rn.1) 2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Ausländers wegen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Mitwirkungspflichten setzt die sichere Feststellung voraus, dass er die Pflicht kannte, objektiv und subjektiv zur Erfüllung imstande war und sie durch kausales Unterlassen zumindest bedingt vorsätzlich nicht erfüllte oder wissentlich vereitelte. Eine verwaltungsrechtliche Vorbewertung der Pflicht oder ihrer tatsächlichen Erfüllbarkeit entfaltet insoweit keine Bindungswirkung; maßgeblich bleibt die eigenständige Schuldfeststellung im Strafverfahren im Lichte von Art. 103 Abs. 2 GG.(Rn.11) 3. Allgemeine, sprachlich schwer verständliche oder nicht übersetzte Hinweise der Behörden begründen keine hinreichend konkrete Handlungspflicht. Das gilt insbesondere, wenn die die Behörden der Bundesrepublik Deutschland keine belastbaren Informationen unmittelbar aus dem Herkunftsstaat erhalten oder erlangen können.(Rn.13) (Rn.14) 4. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren in Deutscher Sprache geführt wird, darf im Strafverfahren keine nachteiligen Folgen für den Beschuldigten haben. Strafgerichte haben die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung eigenständig zu prüfen, unter Feststellung der individuellen Zumutbarkeit für den Ausländer, insbesondere im Hinblick auf Wissen, Sprachkenntnisse und oder auch finanzielle Möglichkeiten.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Erlass übernimmt der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses, sodass mit Blick auf die unerlässliche Tatkonkretisierung keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind. Gerade bei einem Dauerdelikt (hier: fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) muss im Anklagesatz die vorgeworfene Unterlassung und damit das vom Ausländer verlangte Bemühen tatsächlich und rechtlich in Einzelheiten beschrieben sein.(Rn.1) 2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Ausländers wegen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Mitwirkungspflichten setzt die sichere Feststellung voraus, dass er die Pflicht kannte, objektiv und subjektiv zur Erfüllung imstande war und sie durch kausales Unterlassen zumindest bedingt vorsätzlich nicht erfüllte oder wissentlich vereitelte. Eine verwaltungsrechtliche Vorbewertung der Pflicht oder ihrer tatsächlichen Erfüllbarkeit entfaltet insoweit keine Bindungswirkung; maßgeblich bleibt die eigenständige Schuldfeststellung im Strafverfahren im Lichte von Art. 103 Abs. 2 GG.(Rn.11) 3. Allgemeine, sprachlich schwer verständliche oder nicht übersetzte Hinweise der Behörden begründen keine hinreichend konkrete Handlungspflicht. Das gilt insbesondere, wenn die die Behörden der Bundesrepublik Deutschland keine belastbaren Informationen unmittelbar aus dem Herkunftsstaat erhalten oder erlangen können.(Rn.13) (Rn.14) 4. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren in Deutscher Sprache geführt wird, darf im Strafverfahren keine nachteiligen Folgen für den Beschuldigten haben. Strafgerichte haben die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung eigenständig zu prüfen, unter Feststellung der individuellen Zumutbarkeit für den Ausländer, insbesondere im Hinblick auf Wissen, Sprachkenntnisse und oder auch finanzielle Möglichkeiten.(Rn.18) (Rn.19) Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. I. Nach einem antragsgemäßen Erlass des Strafbefehls übernimmt dieser für die Hauptverhandlung die Funktion des Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 411 Rn. 3; KK-StPO/Maur, StPO, § 411 Rn. 8), sodass mit Blick auf diese Funktionsgleichheit und auch zur Bestimmung des Umfangs einer möglichen späteren Rechtskraft an die unerlässliche Tatkonkretisierung im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) regelmäßig keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind. Im Gegenteil: Informationsmängel des Anklagesatzes, etwa in Gestalt gänzlich fehlender oder nichtssagender, formelhafter Ausführungen, können Anlass zu Hinweisen und Klarstellungen des Gerichts im Zwischenverfahren oder in der Hauptverhandlung geben (BGH NStZ 2012, 523; KK-StPO/Schneider, StPO, § 200 Rn. 35). Diese Möglichkeit bietet das Strafbefehlsverfahren jedoch nicht, wenn Mindestfeststellungen zu den strafzumessungserheblichen Umständen bei der tatbestandsmäßigen Rechtsgutsverletzung (z. B. Art und Schwere der Verletzung, Mitverursachung, Gefährlichkeit der Tatausführung, hier: allgemeine und individuelle, subjektive und objektive Handlungsfähigkeit, sprachliche und wirtschaftliche Möglichkeiten, aber auch Kausalität des Unterlassens) und zum Handlungsunwert (z. B. Maß der Pflichtwidrigkeit, aufgewendete kriminelle Energie, Beweggründe und Ziele des Täters) fehlen. Gemessen hieran erweist sich der Strafbefehlsantrag wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als unzureichend, zumal ein „echtes“ Unterlassen vorgeworfen wird, gar in Ausprägung eines Dauerdelikts, hier nach §§ 3, 48, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine (strafbare) Unterlassung bedeutet nicht „Nichtstun“, sondern „etwas Bestimmtes nicht tun“. Schon der Umstand, dass eine Unterlassung sanktioniert wird, verlangt eine besondere Konkretisierung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung (bzw. das Tatunterlassen) – einschließlich der eigentlichen Pflicht und ihres (verwaltungsrechtlichen) Ursprungs – hier weder durch konkrete Angaben zur Handlungsaufforderung (Welche? Wann? Was? Wie?) noch durch eine näher bestimmte erfüllbare Handlungsfähigkeit zeitlich individualisiert wird. Gerade weil es sich im Kern um ein Unterlassungsdelikt handelt, reicht die bloße Benennung eines Zeitraums nicht aus (hierzu: Renner, AusländerR, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; LG Dresden, NStZ-RR 1996, 208). Der Antrag beschränkt sich insoweit auf eine formelhafte und weitgehend gehaltlose Mitteilung eines diffusen ausländerrechtlichen Grundsachverhalts, offenbar auf Grundlage eines Textbausteins. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags (oder sogar der vorgelegten Akten) ermöglicht vorliegend keine hinreichend genaue Tatkonkretisierung. Zudem ist zu besorgen, dass die Anklage allgemeine ausweisrechtliche Pflichten des Ausländers mit (zu konkretisierenden, vollziehbaren oder anfechtbaren) Mitwirkungspflichten oder Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren vermengt, wobei der Umstand, dass eine Strafbarkeit streng (!) verwaltungsakzessorisch begründet ist, im Anklagesatz gänzlich unerwähnt geblieben ist. Gegenstand einer möglicherweise strafbaren Unterlassung ist im Kern der Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG oder § 48 Abs. 2 AufenthG, die im Antrag unerwähnt bleibt, mithin aber zahlreiche denkbare, in der Verwaltungspraxis üblicherweise geforderte Real- oder Rechtshandlungen betrifft, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Pflichten sind dabei teils als bloße Mitwirkungs- und Vorbereitungshandlungen, teils als Verwaltungsakt ausgestaltet. Die Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätsdokuments mitzuwirken, umfasst beispielsweise auch – was aus Gründen der Informations- und Begrenzungsfunktion auszuführen wäre – die Inanspruchnahme der Mithilfe Dritter, insbesondere von Angehörigen. Nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen sowie eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch persönliche Vorsprachen bei der konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates könnten unterlassen worden sein. Hinzu kommt die denkbare Verpflichtung, dem behördlichen Verlangen nach Abgabe erforderlicher Erklärungen oder Urkunden nachzukommen, damit die Heimatbehörden unmittelbar an die zuständige Behörde den Pass oder Passersatz übersenden können. Diese Mängel wiegen besonders schwer. Die zeitliche Begrenzung der angeklagten Tat wird – gerade bei einem in die Zeit der Hauptverhandlung quasi „fortlaufenden“ Dauerdelikt – wegen Art. 103 Abs. 3 GG und der Umgrenzungsfunktion der Anklage durch den Abschluss der Ermittlungen und die insoweit zeitlich abschließende Beschreibung der Tat im Anklagesatz bestimmt. Es ist hingegen unzutreffend, schon im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Dauerdelikts und die Konkurrenzen die prozessuale Beendigung des Dauerdelikts entgegen dem Wortlaut des § 264 StPO erst mit Erlass des Urteils anzunehmen (hierzu: OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2015 – 2 Ss 107/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.1992 – 3 Ss 31/92, im Ergebnis wohl ablehnend). II. Ein Tatnachweis liegt fern. Der Beschuldigte hat sich erklärt. Er räumt ein, dass er um seine Passbeschaffungspflicht weiß und wusste. Er teilt mit, er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um die notwendigen Identitätsnachweise zu erbringen und um so Ausweisdokumente seines Heimatlandes zu bekommen. 1. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe alles ihm Mögliche (und rechtlich zumutbare) getan, um an der Passbeschaffung mitzuwirken, kann nicht widerlegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Passbeschaffung überhaupt möglich und zumutbar sein muss. a. Eine Verweigerung von Mitwirkungspflichten führt nur dann zur Strafbarkeit, wenn deren Erfüllung vom Betroffenen in zumutbarer Weise rein tatsächlich eingefordert werden kann (vgl: Marx, Ausländer- und Asylrecht, Teil 3, Asylrecht, § 11 Klage und Eilrechtsschutzantrag wegen Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens, Rn. 20, via Beck-online). Die ihm überwiegend in Deutscher Sprache erteilten Hinweise sind von solch allgemeiner Art, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Möglichkeiten kaum eine bestimmte tatsächliche Handlungspflicht- oder Handlungsmöglichkeit (gar in Form eine länderspezifischen Check-Liste) daraus ableiten konnte, ganz unbesehen seiner finanziellen Möglichkeiten. Die Mitteilung der Zeugen der Ausländerbehörde, man „unterstütze - im Allgemeinen - den Ausländer oder die Ausländerin gerne“, sind nicht geeignet, die bereits ausgeführten Bedenken zur tatsächlichen Erfüllbarkeit der Passpflicht zu beseitigen. Gegen eine Unterstützung im Einfall spricht schon, dass der Misserfolg des Beschuldigten ohne eine weitere Veranlassung in den Akten vermerkt wurde. Nicht nachvollziehbar ist, warum die befassten Deutschen Behörden nicht unmittelbar mit den nigerianischen Behörden im Falle des Beschuldigten (z.B. in einer Fallkonferenz) zusammengearbeitet haben, um die Passbeschaffung zu befördern oder erleichtern. Es bleibt der Eindruck, der Umgang mit nigerianischen Behörden sei schwierig und sogar für die Deutschen Behörden im Regelfalle nicht zwingend erfolgreich. Die allgemeine Frage, warum nicht, die denkbaren Möglichkeiten (Vertrauensanwalt etc.; Internetsystem) als richtig unterstellt, die hiesigen Behörden die Personaldokumente direkt oder im Beisein mit dem Ausländer über das Internet beschaffen, zumal sie ja über die Personendaten und aus dem Asylverfahren über eine Vielzahl von Daten verfügen, braucht nicht geklärt werden. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte unwillig, nicht erreichbar war oder nicht zu Terminen erschien oder seine Identität verschleiert hat, haben die Hauptverhandlung, das behördliche Verfahren nach Mitteilung der Zeuginnen oder das überschaubare Ermittlungsverfahren nicht ergeben. b. Nicht übersehen wird, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Anklagte - „alle“ zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres, unverzüglich einzuleiten hat, wobei es grundsätzlich - finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, wozu keinerlei Ermittlungen ersichtlich sind - sogar zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen, dort Informationen anzufordern (z.B. Personaldokumente über verschlüsselte Messenger) oder Botschaften und Konsulate aufzusuchen. Dabei mag es ausländerrechtlich besehen nicht generell die Aufgabe der Ausländerbehörde, sondern des Ausländers sein, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel, auf der Grundlage von § 6 AsylbLG etwa, zu beschaffen (so: OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2018, 18 B 110/18). Auch mag eine fehlende Mitwirkung ausländerrechtliche Konsequenzen haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2018, 12 S 2460/18). c. Strafrechtlich besehen freilich entbindet das nicht von der sicheren Feststellung, der Beschuldigte Ausländer habe diese Aufgabe gekannt, objektiv und subjektiv erfüllen können und durch eines kausales Unterlassen zumindest bedingt vorsätzlich nicht erfüllt oder gar wissentlich vereitelt. Die nicht bindende verwaltungsakzessorische „Vorwürdigung“ des Sachverhaltes hinsichtlich der Pflicht und der tatsächlichen Erfüllbarkeit entbindet nicht von der strengen Schuldfeststellung bezüglich des konkreten Strafvorwurfes, im Lichte von Art. 103 II GG, da insoweit eine tatsächliche Vorgabewirkung des Verwaltungsrechts nicht besteht. Letztlich kann schon die Einlassung des Beschuldigten, er habe (jedenfalls bis zum Abschluss der Ermittlungen, was die Beschuldigte Tat zeitlich begrenzt) keinen Kontakt mehr nach Nigeria gehabt oder herstellen können, nicht widerlegt werden. Offen bleiben kann, ob ein solcher Kontakt verlangt werden könnte, wenn sich der Beschuldigte (stimmig zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren) durch die Kontaktaufnahme in Gefahr brächte, was die Risiken der elektronischen Kommunikation beinhaltet. Es ist allgemein bekannt, dass in manchen Ländern die (elektronische) Überwachung der Kommunikation der Bevölkerung durch Regierungen mit großem Aufwand betrieben wird. Freilich ist dieser gerichtsbekannte Umstand (eigene Internetrecherche des Richters) nicht ausreichend, um die Einlassung des Beschuldigten zu widerlegen. Die schwierige politische Situation in Nigeria, tatsächliche und technische Unwägbarkeiten und die großen kulturellen und organisatorischen Unterschiede zur Bundesrepublik Deutschland sind allgemein bekannt. Immerhin gelingt es offenbar selbst Deutschen Behörden nicht, Informationen ohne Weiteres direkt von nigerianischen Behörden zu beschaffen. Weder im Verwaltungsverfahren, noch in Strafverfahren bisher haben sich Umstände ergeben, die geeignet sind, die Einlassung des Beschuldigten ernstlich zu widerlegen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Verwaltungsverfahren keinerlei Beweiserhebungen stattfanden, entgegen §§ 24 AsylG, 86 VwGO und der Amtsermittlungspflicht als Regelfall. Auch nicht übersehen wird, dass der Beschuldigte nach seinen Angaben durchaus über eine Schulbildung verfügen mag. Über seinen Umgang mit der Sprache in Wort und Schrift ist damit freilich nichts zweifelsfrei festgestellt. Im Regelfalle genügen solche Eigenangaben auch in anderen Lebensbereichen nicht, um im Rechtsverkehr den Nachweis der Befähigung durch amtliche Dokumente zu ersetzen. Dass einem funktionalen Analphabeten die Beschaffung eines Rückreisedokumentes über das Internet möglich ist, ist nicht unzweifelhaft. Auch deutsche Muttersprachler, verschiedenen Alters, gar mit hoher Bildung, sind nicht zwangsläufig im Umgang mit elektronischen Medien oder dem Internet besonders oder per se befähigt. Dass der Beschuldigte gegenüber den nigerianischen Behörden nicht willig mitgewirkt hätte, ist nicht ernstlich ersichtlich. Beweisanzeichen hierfür sind schon nicht ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen keinen Grund gesehen, die Mitteilungen des Beschuldigten bei den nigerianischen Behörden zu überprüfen. Warum die Nichterteilung von Identitätsnachweisen aus Gründen aus der Sphäre des Beschuldigten gescheitert sein könnte, gleichwohl er vor Vertretern seines Heimatlandes persönlich vorsprach, bleibt offen. 2. Daneben stellen sich verschiedene ausländerrechtliche Vorfragen, die ebenfalls unbeantwortet bleiben können, da der Beschuldigte die ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, soweit die überhaupt konkretisiert wurden, jedenfalls aber durch die „Selbstmahnung“ und die Vorsprache bei einer zuständigen Behörde seines Heimatlandes rechtlich beanstandungsfrei wohl erfüllt hat. Der Beschuldigte hat und hatte einen Anspruch auf Duldung in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls ist von einem noch dauernden Abschiebungsverbot auszugehen. a. So kennt das Aufenthaltsgesetz verschiedene Ausnahmen von der Passpflicht oder Passersatzpapierpflicht, die wiederum teilweise länderspezifische, tatsächliche und rechtliche Vorfragen mit sich bringen, oft mit Bezügen zu internationalen (Flüchtlings-)Abkommen. Dazu kommen der Flüchtlingsschutz, das Asyl, der subsidiäre Schutz, Abschiebeverbote und § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG in entsprechender Anwendung. b. Akzessorisch knüpft die Strafnorm in § 95 AufenthG damit an verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe und gebundene Ermessensfragen des Verwaltungsrechts an, die der Strafrichter und der sich kundig verteidigende oder verteidigte Beschuldigte nachzuvollziehen hat, so zum Beispiel die Frage der „Zumutbarkeit der Passerlangung“ (§ 48 AufenthG; hierzu beispielhaft: VG Bayreuth, Beschluss vom 02.08.2018, B 6 S 18.695) oder eines „Anspruches auf Erteilung eines Ausweisersatzes“ oder einer Duldung nach § 60a AufenthG. Das ist auf der Grundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene oder auch zu erlassende Erlaubnis oder ein vollziehbares Gebot (§ 43 Abs. 1 VwVfG) entfalten zwar im Ausländerstrafrecht, wie auch sonst bei verwaltungs(akts) akzessorischen Straftatbeständen, regelmäßig Tatbestandswirkung (vgl.:BeckOK, AuslR/Hohoff, AufenthG, § 95 Rn. 13 ff.). c. Damit hat sich das Strafgericht in eigener Prüfung damit auseinanderzusetzen, ob nicht beispielsweise die Voraussetzungen für einen Duldungsanspruch bestehen. Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt nicht einschränkungslos. Zumindest im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung kommt es zu einer Durchbrechung der Akzessorietät, sodass ein Strafgericht selbstständig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung zur oder während(!) der Tatzeit (vorübergehend) gegeben waren (vgl.: BeckOK, AuslR/Hohoff, AufenthG, § 95 Rn. 17 ff.; beispielhaft für den Prüfungsumfang betreffend Gambia: VG Stuttgart Urt. v. 30.7.2019 – 2 K 10717/17, BeckRS 2019, 17918). Die „allgemeinen Erkenntnismöglichkeiten“ zur Situation in den Herkunftsländern und der Rückgriff auf „amtliche Auskünfte“ und „Einschätzungen“, welche den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten offenstehen mögen, sind dem Strafrichter dabei, wie auch bei der Prüfung der individuellen Situation und den individuellen Möglichkeiten eines Beschuldigten, nur eingeschränkt behelflich. d. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann vielleicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und eines Verwaltungsprozesses dazu führen, dass auf Grund fehlenden „Vortrages“ das Risiko der Nichterweislichkeit einer Tatsache der jeweiligen Partei zur Last gelegt werden kann, hier im Rahmen des § 25 Abs. I AsylG. Der Grundsatz in dubio pro reo findet im Verwaltungsverfahren keine Anwendung, sondern die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Verwaltungsgericht(!) in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet“ - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 (LSK 2011, 430317, beck-online). Im Strafverfahren gilt das hingegen nicht, auch nicht mittelbar. Hier hat der Grundsatz „in dubio pro reo“ als ein die Beweiswürdigung beherrschender „rechtsstaatliche Fundamentalgrundsatz“ (Roxin § 15 Rn. 33) mit Verfassungsrang (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO § 261 Rn. 63) einen uneingeschränkten Geltungsanspruch. Da der Beschuldigte alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan hat, um einen Pass oder ein vergleichbares Papier zu beschaffen, ist ihm auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Ebenfalls ist damit aus tatsächlichen Gründen von ihm kein Bußgeld verwirkt.