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Beschluss

8 A 3197/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0228.8A3197.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 2.) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. Februar 2020 ‑ 8 B 1725/18 ‑ im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Darin heißt es im Wesentlichen, die Klägerin betreibe ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine genehmigungsbedürftige Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr; schon allein die von der Klägerin als Lärmschutzwall bezeichnete - tatsächlich aus verschiedenen Teilen mit jeweils verschiedenen Stoffen (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks) bestehende - Aufschüttung von Bodengemischen, die als nicht gefährlicher Abfall einzustufen sei, überschreite diese Mengenschwelle. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ergänzend ausgeführt, insbesondere der Lärmschutzwall sei „unabhängig von seinen Inhaltsstoffen […] und seiner erfolgten Verarbeitung sowie in Verbindung mit den Feststellungen des Beklagten und des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis (weiterhin) als nicht gefährlicher Abfall einzustufen“. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Sie macht geltend, bei dem Schutzwall handele es sich um die Errichtung einer zulässigen Baumaßnahme; bereits deswegen könne auch im Hinblick auf die Inhaltsstoffe nicht von Abfall oder einer Deponie ausgegangen werden. Weiter nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Schriftsatz vom 30. September 2020, in dem sie u. a. ausgeführt hat, sie habe den Lärmschutzwall zum Schutz ihres Reitplatzes errichtet. Das Material des Walls halte die Zuordnungswerte Z 0 nach LAGA Boden ein, wie eine Untersuchung im Jahre 2018 ergeben habe. Der Wall sei daher „sach- und DIN-gerecht“ errichtet und habe damit nicht die Qualität einer Abfallanlage. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass die jedenfalls zu einem großen Teil aus externen Baumaßnahmen stammenden, zu einem Wall aufgeschütteten Bodengemische kein Abfall wären, noch, dass die Abfalleigenschaft der Bodengemische durch deren Aufschüttung nach § 5 Abs. 1 KrWG entfallen wäre. Die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen ‑ Technische Regeln ‑ vom 6. November 2003 (im Folgenden: LAGA-Mitteilung 20) betreffen nach ihrem Abschnitt II. 1.1.1 und 1.1.3 (dort S. 48 f.) das Gefährdungspotential der dort erfassten Stoffe bei deren Verwendung und Verwertung. Sie regeln nicht die Frage, ob es sich bei einem Material nach derzeit geltender Rechtslage um Abfall handelt (vgl. Vorbemerkung Seite 1 LAGA-Mitteilung 20). Die Abfalleigenschaft von Stoffen bestimmt sich vielmehr nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach auch ungefährliche Stoffe Abfall darstellen können (vgl. § 3 Abs. 1 und 5 KrWG). Dass die Bodengemische, aus denen der Wall besteht, Abfall sind, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 - 8 B 1725/18 - (S. 7 des Beschlussabdrucks) angenommen und begründet. Der Umstand, dass die untersuchten Bodenproben aus dem Wall in den Zuordnungswert Z 0 nach LAGA-Mitteilung 20 einzustufen sind, mag deren Ungefährlichkeit belegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG). Daraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass auch die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG für ein Ende der Abfalleigenschaft erfüllt wären. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Bodengemische in dem ohne Genehmigung errichteten Wall alle für ihre jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG erfüllen. Dafür, dass es sich - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 30. September 2020 behauptet - um einen „sach- und DIN gerechten Lärmschutzwall“ handeln soll, ist sie jeglichen Beleg schuldig geblieben. Dagegen sprechen schon die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos, wonach der von dem angrenzenden Baumbestand nicht räumlich abgesetzte Wall aus lediglich lose aufgeschütteter Erde mit Steinen, Wurzel-, Holz- und Baumresten unterschiedlichster Größen besteht und nicht gesondert gegen Erosion durch Wind oder Niederschläge geschützt zu sein scheint. Im Schriftsatz vom 30. September 2020, auf den die Klägerin sich in ihrem Zulassungsvorbringen bezieht, hat sie zudem bestritten, dass die vom Beklagten aufgelisteten und von diesem als Abfall eingestuften Geräte und Materialien außerhalb des Erdwalls Abfall seien, und erläutert, zu welchen Zwecken sie diese benötigt. Dieses Vorbringen führt schon deswegen nicht zu ernstlichen Zweifeln am erstinstanzlichen Urteil, weil dieses - ebenso wie der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2020 - 8 B 1725/18 - keine Ausführungen zu einer etwaigen Abfalleigenschaft dieser Geräte und Materialien enthält. Vielmehr beschränkt es sich hinsichtlich der Überschreitung der maßgeblichen Mengenschwelle von 100 Tonnen (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) darauf, die Aufschüttung von Bodengemischen von insgesamt etwa 990 Tonnen als Abfall zu qualifizieren. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO sind allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie müssen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Damit der Senat einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 - 8 A 1590/16 -, juris Rn. 29. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet aber nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 -, juris Rn. 27. Ausgehend davon liegt kein Gehörsverstoß vor. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre tatsächlichen Einwendungen in keiner Form aufgegriffen; insbesondere im Schriftsatz vom 30. September 2020 habe sie sich dezidiert mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung auseinandergesetzt. Dies greift nicht durch. Das Vorbringen der Klägerin zur Beendigung der Abfalleigenschaft des Erdwalls in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2020, der ausdrücklich im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020 angeführt ist, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - knapp - berücksichtigt, wenn auch nicht im Sinne der Klägerin: Es hat auf Seite 3 des Urteilsabdrucks ausdrücklich auf die unter dem 30. September 2020 vorgelegten Analysenergebnisse und das Probeentnahmeprotokoll des Ingenieurbüros T. Bezug genommen und u. a. ausgeführt, der „Lärmschutzwall“ sei „unabhängig von seinen Inhaltsstoffen […] und seiner erfolgten Verarbeitung sowie in Verbindung mit den Feststellungen des Beklagten und des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis (weiterhin) als nicht gefährlicher Abfall einzustufen“. Der übrige Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30. September 2020, der sich mit der Abfalleigenschaft der Geräte und Materialien auf ihrem Grundstück außerhalb des Erdwalls befasst, war nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich, weil das Urteil aus den unter 1. erläuterten Gründen nicht darauf gestützt ist. b) Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt. Um eine Aufklärungsrüge erfolgreich geltend zu machen, ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 - 8 A 1590/16 -, juris Rn. 42 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin macht lediglich pauschal geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig und abschließend ermittelt, sondern den von der Gegenseite mitgeteilten Sachverhalt ungeprüft zugrunde gelegt. Eine ergänzende Sachaufklärung hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. c) Ein Begründungsmangel des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. Februar 2020 - 8 B 1725/18 - verwiesen hat. Nach den §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO bzw. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesem Zweck genügen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 ‑ 8 A 3309/17 -, juris Rn. 82 f., m. w. N. Eine Bezugnahme - wie vorliegend - auf die Gründe eines anderen Beschlusses, der zwischen den gleichen Beteiligten ergangen ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 ‑ 11 ZB 16.1419 -, juris Rn. 9. Auf die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 30. September 2020 zu der von dieser als „Lärmschutzwall“ bezeichneten Aufschüttung ist das Verwaltungsgericht knapp, aber noch hinreichend eingegangen. Dass es sich bei dem ersichtlich planlos und unsortiert aufgeworfenen Gemisch verschiedener Stoffe nicht um einen Lärmschutzwall handelt, drängt sich nach dem vom Beklagten dokumentierten Bildmaterial so eindeutig auf, dass es vertiefter Ausführungen hierzu zur Vermeidung eines Begründungsmangels nicht bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).