Beschluss
1 A 588/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.1A588.18.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dabei erfordert eine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Angabe, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll, und die unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgende fallbezogene Erläuterung, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen (sollen). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung nicht erfolgen. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 8. Februar 2018 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe ausdrücklich benannt hat. Dieser Mangel ist hier unschädlich, weil sich aus den Ausführungen der Antragstellerin gleichwohl klar ergibt, dass diese ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Denn sie erhebt – in dem hier allein relevanten, mit „II. Beweislast“ übertitelten Gliederungsabschnitt – materiell-rechtliche Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil und macht deutlich, dass sie die dortigen Einschätzungen für fehlerhaft erachtet (vgl. insbesondere den zweiten Absatz des genannten Abschnitts). Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die – nach dem Vorstehenden sinngemäß angestrebte – Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber deshalb nicht, weil es der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Anerkennung der das linke Knie der Klägerin betreffenden Gesundheitsschäden (Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Innenmeniskushinterhornriss) im Kern mit den folgenden Erwägungen verneint: Die dienstunfallrechtliche Kausalität des Dienstunfalls vom 13. November 2014 für die in Rede stehenden Beschwerden könne nicht festgestellt werden. Das ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten detaillierten, widerspruchsfreien und schlüssigen fachärztlichen Stellungnahmen. Die dortigen Einschätzungen habe die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt, namentlich nicht durch Vorlage einer (ihr Begehren stützenden) ärztlichen Stellungnahme. Konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Neutralität der tätig gewordenen Beratungsärzte der Beklagten seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Hiergegen wendet die Klägerin ein: Ihr dürfe nicht entgegengehalten werden, dass sie den beratungsärztlichen Stellungnahmen nicht entgegengetreten sei. Denn die Beklagte habe ihr durch die Bearbeitungsweise des Unfalls die Möglichkeit eines zeitnahen Entgegentretens genommen, weshalb eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Die Beklagte habe den Unfall in Kenntnis der Röntgenaufnahmen „vom 16. 11. 2014“ und des MRT-Befundes vom 5. Dezember 2014 mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ohne jede Einschränkung und ohne weitere Belehrung anerkannt. Sie – die Klägerin – habe schon deshalb keine Veranlassung gehabt, selbst (kostenträchtig) Beweise zu sichern. Nach Zugang des Bescheides vom 30. September 2015 und Durchführung der zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlichen Operationen sei es nicht mehr möglich, der Feststellung einer Vorschädigung mit Erfolg entgegenzutreten. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht schon keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die Überzeugung gewonnen, dass die geklagten Gesundheitsschäden nicht wesentliche Unfallfolge im Sinne des – vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten – dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriffs sind. Das ergibt sich insbesondere aus den feststellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen durch die im Verwaltungsverfahren erstellten ärztlichen Stellungnahmen verdeutlicht wird, „dass die vordere Kreuzbandruptur und der Innenmeniskushinterhornriss nicht wesentliche Unfallfolgen sind“ (UA Seite 8, dritter Absatz). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die mit der Zulassungsbegründung begehrte Beweislastumkehr nicht vor. Verhindert der Gegner der beweisbelasteten Partei den an sich möglichen Beweis durch sein schuldhaftes Verhalten und lässt er damit die Beweisführung der beweisbelasteten Partei insgesamt scheitern (Beweisvereitelung), so kann dies auch im Verwaltungsprozess zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen. Vgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 142 ff., insbesondere Rn. 148 bis 157; ferner Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 402 bis 409; aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 11 B 76.00 –, juris, Rn. 10, m. w. N., und Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 44 f. Zutreffend ist zwar die Annahme der Klägerin, dass sie selbst die beweisbelastete Partei ist. Denn im Dienstunfallrecht ist auch für die behauptete Kausalität (im Sinne einer wesentlichen Verursachung) zwischen Dienstunfall und Schädigung der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen; gelingt dies nicht, so geht dies zu Lasten des Beamten. Ständige Rechtsprechung des BVerwG und desSenats, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris, Rn. 12, und vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris, Rn. 18, und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010– 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 17. Juli 2012 – 1 A 444/11 –, juris, Rn. 9 f., vom 21. April 2015 – 1 E 148/15 –, n. v., BA Seite 4, und vom 15. November 2017– 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Fehlerhaft ist aber die Annahme, die Beklagte habe die Beweisführung der Klägerin schuldhaft vereitelt. Ein solches Verhalten liegt nicht mit dem formlosen Schreiben vom 8. Januar 2015 vor, mit dem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass das Ereignis vom 13. November 2014 „als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt“ werde/worden sei. Denn dieses Schreiben enthält – anders als der später ergangene Bescheid vom 30. September 2015 – gerade noch keine Aussage darüber, dass und ggf. welche Gesundheitsschäden als Unfallfolge im Sinne des Dienstunfallrechts anerkannt werden. Die Klägerin als Adressatin dieses Schreibens konnte auch nicht etwa deshalb annehmen, die vorliegenden Gesundheitsschäden seien bereits als Unfallfolgen anerkannt, weil der Beklagten bei der Abfassung ihres Schreibens (Beiakte Heft 2, Blatt 10) schon der MRT-Befund vom 5. Dezember 2014 (Beiakte Heft 2, Blatt 9-2) vorlag. Denn dieser Befund bedurfte– wie auch die der Beklagten seinerzeit wohl noch nicht einmal vorliegenden Röntgenbilder vom 17. November 2014 (nicht: 16. November 2014; vgl. die Rechnung des Dr. Köhler vom 8. Januar 2015, Beiakte Heft 2, Blatt 12) – selbstverständlich noch der begutachtenden Auswertung, um die Frage der Kausalität beantworten zu können. Das musste der Klägerin bereits deswegen einleuchten, weil im Unfallzeitpunkt auch nach ihrem eigenen Kenntnisstand für die Kausalitätsfrage relevante Vorschädigungen im linken Knie vorliegen konnten. Denn die Klägerin hatte schon im Jahr 2008 wiederholt Beschwerden im linken Knie gehabt und war außerdem 2007 und 2008 jeweils auf das linke Knie gefallen (vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 47-1, Rückseite). Im Übrigen war der Klägerin bereits spätestens seit dem 20. April 2015 bekannt, dass die Beklagte noch Prüfungen für erforderlich hielt, um über die Leistungspflicht entscheiden zu können. Letzteres ergibt sich ausdrücklich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. April 2015, mit dem diese die Klägerin um eine Herrn Dr. X. betreffende Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht gebeten hat, und aus der Unterzeichnung dieser Erklärung durch die Klägerin unter dem 20. April 2015 (Beiakte Heft 2, Blatt 29). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass es an relevanten zeitnahen, der Klägerin (potentiell) günstigen Beweiserhebungen gefehlt hat. Denn am 5. Dezember 2014 und damit unfallnah ist eine MRT-Aufnahme des linken Kniegelenks gefertigt worden, und die einschlägigen Operationsberichte (Beiakte Heft 1, Blatt 12, 17 bis 21) mit Angabe der nach Einsichtnahme in das Kniegelenk zutage getretenen Befunde liegen vor. Auf dieser Grundlage hat der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr. W. , klare, vom Verwaltungsgericht als überzeugend gewertete und vom Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Aussagen getroffen. Im Einzelnen hat er ausgeführt: Der vorliegend von der Klägerin geschilderte Sturz nach vorne und Aufprall mit beiden Knien könne die wesentlich ursächliche Entstehung eines Meniskusrisses nicht erklären, zumal primär kein – bei einer frischen Meniskusverletzung indes zu erwartender – Gelenkerguss dokumentiert sei und bereits in einem MRT-Bericht aus dem Jahre 2009 einschlägige degenerative Veränderungen (als Vorläufer eines Risses) festgestellt worden seien. Die Teilruptur des vorderen Kreuzbandes stelle ebenfalls einen älteren Schaden ohne wesentlichen Zusammenhang mit der Unfallereignis dar, weil im Operationsbericht vom 15. Dezember 2014 weder das Vorhandensein vermehrter Gelenkflüssigkeit noch Zeichen einer frischen Verletzung (Blutungsreste) dokumentiert seien. Diese Bewertung stimme mit dem Ergebnis der fachradiologischen Auswertung (Beiakte Heft 1, Blatt 25 f.) überein. Vor diesem Hintergrund wäre es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache der Klägerin gewesen, den beratungsärztlich getroffenen Bewertungen zur Kausalitätsfrage durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen substantiiert entgegenzutreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 1 E 674/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n. v., m. w. N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.