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Beschluss

1 A 440/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.1A440.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag ausweislich der vorgelegten Zulassungsbegründung nur insoweit gegen das angefochtene Urteil, als es den erstinstanzlichen Antrag abgewiesen hat, die "Schädigungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken" sowie die "Fußfehlstellung mit funktionellen Beschwerden und Beinverkürzung" als weitere Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 2. April 2012 anzuerkennen. 3 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin allein das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. 7 Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die behaupteten Verfahrensmängel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen. 8 Das Verwaltungsgericht hat, soweit es die Verpflichtungsklage abgewiesen hat, zur Begründung im Kern das Folgende ausgeführt: Das Ereignis vom 2. April 2012 sei weder für die geltend gemachten Schädigungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken noch für die Fußfehlstellung mit funktionellen Beschwerden und Beinverkürzung eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Ursache. Die Klägerin habe zunächst nicht den Beweis erbracht, dass die Schädigungen an der Wirbelsäule (nach der Konkretisierung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geht es um eine Schädigung an der Halswirbelsäule, Wirbel 4/5 und 5/6) kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Der Gutachter Dr. O. habe eine solche Kausalität vielmehr in seinem fachorthopädischen, im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 12. Dezember 2014 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und mit hinreichender Begründung eindeutig verneint, und zwar auch in Ansehung festgestellter Schädigungen der Wirbelsäule. Seine entsprechenden Feststellungen stünden auch in keinem unlösbaren Widerspruch zu Feststellungen anderer die Klägerin behandelnder Ärzte. Dr. N. -M. (richtig: Dr. N1. ‑M1. ) habe in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 über die Ergebnisse einer am selben Tag durchgeführten Kernspintomographie der Halswirbelsäule einen Nachweis einer knöchernen oder discoligamentären Verletzungsfolge nicht feststellen können. Unterlagen, die auf eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule schließen lassen könnten, seien weder vorgelegt worden noch sonst in den Akten vorhanden. Das Gericht müsse insoweit auch kein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Ferner habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass die sonst noch geltend gemachten Gesundheitsschäden auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Der Gutachter Dr. O. habe entsprechende dienstunfallbedingte Schädigungen nicht festgestellt. Ärztliche Äußerungen, die Anhaltspunkte für eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die behaupteten Beeinträchtigungen geben könnten, seien weder vorgelegt worden noch in der Verwaltungsakte vorhanden. Vor diesem Hintergrund bestehe auch insoweit kein Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen anzuzweifeln und die Sache weiter aufzuklären. 9 1. Hiergegen macht die Klägerin, soweit es um die Anerkennung der Schädigungen der (Hals-)Wirbelsäule geht, zusammengefasst das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht hätte ihren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kausalität des Dienstunfalls für die geklagten Beschwerden im Halswirbelbereich nicht zurückweisen dürfen, sondern den Sachverhalt entsprechend weiter aufklären müssen. Das von Dr. O. erstattete Gutachten sei keine taugliche Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung. Der Gutachter habe den – vom Verwaltungsgericht fehlinterpretierten – Befundbericht des Dr. N1. -M1. nicht berücksichtigt. Dieser habe einen krankhaften Befund (initiale Protrusion in HWK 4/5 und 5/6) diagnostiziert, der vor dem Unfallereignis nicht vorgelegen habe und typischerweise durch Unfalltraumata verursacht werde. Es fehle in dem Gutachten "an einer entscheidenden Verknüpfung relevanter Befunde". Das Verwaltungsgericht habe zudem das von der Klägerin vorgelegte, dem Gutachten entgegenstehende ärztliche Attest des Dr. T. vom 27. März 2017 unberücksichtigt gelassen, das insbesondere auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule als (mögliche) posttraumatische Folgeerscheinungen beschreibe und die Notwendigkeit weiterer Begutachtung bestätige. 10 a) Sofern mit diesem Vorbringen sinngemäß ein Verstoß gegen die Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO gerügt werden sollte, wäre ein solcher Verstoß schon nicht schlüssig dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Beweisantrag in diesem Sinne ist nur ein unbedingter Beweisantrag, nicht aber auch ein Beweisantrag, bei dem das Verlangen nach einer Beweiserhebung mit einem auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzielenden Hauptantrag verknüpft und von dessen Erfolg abhängig gemacht wird ("bedingter" Beweisantrag bzw. Hilfsbeweisantrag). 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2006– 5 B 31.06 –, juris, Rn. 3; ferner Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 116 und 118, und Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 88, jeweils m. w. N. 12 Hier liegt kein unbedingter Beweisantrag vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Beweisfrage, dass die Beschwerden der Klägerin im Halswirbelbereich kausal auf den streitbefangenen Dienstunfall zurückzuführen sind, nämlich ausweislich des Verhandlungsprotokolls der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise und damit "bedingt" beantragt. Mit einem Hilfsbeweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt, so dass die Ablehnung eines solchen Antrags grundsätzlich nur mit der – nachfolgend unter 1. b) behandelten – Aufklärungsrüge angegriffen werden kann. 13 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 – 2 B 56.17 –, juris, Rn. 8 bis 11, vom 4. März 2015 – 1 B 9.15 –, juris, Rn. 3, vom 19. August 2010 – 10 B 22.10 –, juris, Rn. 10, und vom 21. Dezember 2004 – 1 B 81.04 –, n. v., jeweils m. w. N. 14 b) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht mit der Begründung als verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, das Verwaltungsgericht sei wegen der behaupteten Mängel des für die Entscheidung herangezogenen Gutachtens gehalten gewesen, den Sachverhalt wie begehrt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Der damit geltend gemachte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 15 Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem erstinstanzlich herangezogenen Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die – wie hier – von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d.h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. 16 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, und vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., und vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. 17 Das Zulassungsvorbringen lässt schon für den Laien erkennbare grobe Mängel im o. g. Sinne, die dem gerichtlich verwerteten Gutachten anhaften und auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. 18 Zunächst kann dem Befundbericht des Dr. N1. -M1. entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Bestätigung eines (möglichen) Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfallereignis und der mittels Kernspintomographie diagnostizierten initialen Protrusion (beginnende Bandscheibenvorwölbung) in HWK (Halswirbelkörper) 4/5 und 5/6 entnommen werden. Dr. N1. -M1. hat in dem Abschnitt des Befundberichts, in dem er die durch Kernspintomographie erhobenen Befunde beurteilt, festgehalten, dass es keinen Nachweis einer knöchernen oder discoligamentären Verletzungsfolge gebe. Mit dem Begriff discoligamentärer Verletzungen (discoligamentär ist eine adjektivische Zusammensetzung aus "Diskus" und "Ligament") werden Bandscheibenschäden, ggf. kombiniert mit Bänderverletzung bezeichnet. 19 Vgl. Pschyrembel online (im Internet verfügbar), Stichwort "Wirbelsäulenverletzung", Autor/letzter Bearbeiter: Prof. Dr. Michael R. Gaab, zuletzt aktualisiert: 06.2016. 20 Dr. N1. -M1. hat damit mit aller Deutlichkeit festgestellt, dass die diagnostizierte initiale Protrusion der Bandscheibe an zwei Halswirbelkörpern nicht Folge des – von ihm im Abschnitt "Klinik" seines Berichts angeführten – Verkehrsunfalls vom 2. April 2012 ist und der (sich nur "initial" zeigende und daher geringe) Gesundheitsschaden auf anderen Ursachen als dem Dienstunfall beruht. Das Verwaltungsgericht hat den Befund des Dr. N1. -M1. zutreffend verstanden. 21 Es ist ferner nicht ansatzweise erkennbar, dass das Gutachten von Dr. O. wegen der behaupteten fehlenden Berücksichtigung des Befundberichts von Dr. N1. -M1. grob mangelhaft im o. g. Sinne sein könnte. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass der Befundbericht dem Gutachter vorgelegen hat und von diesem auch zur Kenntnis genommen worden ist. Das ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auftragsschreiben der Beklagten an Dr. O. vom 17. Februar 2014, nach dem eine Kopie der (bis dahin entstandenen) Dienstunfallakte dem Gutachtenauftrag beigefügt war, und aus dem Umstand, dass Dr. O. sein Gutachten ausdrücklich u. a. auf diese "etwa 800 Seiten" Aktenunterlagen (S. 2 des Gutachtens) gestützt hat, zu denen auch der Befundbericht gehört. Einer zusätzlichen Berücksichtigung des Befundberichts im Gutachten im Sinne seiner gesonderten Erwähnung oder einer Auseinandersetzung mit ihm bedurfte es hier erkennbar nicht. Es handelte sich um einen nur geringen Gesundheitsschaden, wie sich aus der Diagnose auf Seite 17 des Gutachtens ergibt, nach der die Wirbelkörper der Halswirbelsäule normale Höhen aufwiesen. Dieser Gesundheitsschaden konnte schon nach der Beurteilung von Dr. N1. -M1. – wie ausgeführt – nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden. 22 Dem Gutachten anhaftende grobe Mängel im oben dargestellten Sinne ergeben sich ersichtlich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf das von ihr vorgelegte ärztliche Attest des Orthopäden Dr. T. vom 27. März 2017. Dr. T. behauptet nämlich keineswegs eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den von der Klägerin geklagten Problemen der Halswirbelsäule. Insoweit führt er vielmehr nur allgemein aus, dass solche Veränderungen "durchaus posttraumatisch bekannt" seien, dass es insoweit aber einer "klaren causalen Beweisführung zur Sicherung des Zusammenhangs" bedürfe. Einen solchen Zusammenhang hatte der Gutachter auch in Ansehung des MRT-Befundberichts schon 2014 verneint. 23 2. Auch das Zulassungsvorbringen, das die Anerkennung der sonst noch geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schädigung der Kniegelenke, Beinverkürzung und Fußfehlstellung) betrifft, greift nicht durch. 24 Insoweit macht die Klägerin geltend, der Gutachter sei diesen Beschwerdebildern nicht bzw. nicht hinreichend nachgegangen. Dr. T. habe in seinem Attest die Verkürzung des rechten Beines beschrieben und kausal auf den Unfall zurückgeführt Insbesondere zu dieser Beinverkürzung verhalte sich das Gutachten überhaupt nicht. 25 Eine Äußerung zu einer Beinverkürzung konnte und musste das Gutachten nicht enthalten. Dem "Messblatt für untere Gliedmaßen", das dem Gutachten beigefügt ist, lässt sich nämlich das Messergebnis des Gutachters vom 9. April 2014 entnehmen, dass die Beinlängen seitengleich (lang) sind. Die Diagnose, es liege eine Beinverkürzung rechts vor, hat Dr. T. , bei dem die Klägerin sich erst seit dem 14. April 2016 in Behandlung befindet (vgl. Attest), frühestens zu diesem Zeitpunkt und damit erst zwei Jahre später gestellt. Jedenfalls aber enthält das Attest vom 27. März 2017 keine Feststellung, die Beinverkürzung sei auf den Unfall zurückzuführen. Die von der Klägerin insoweit in Anspruch genommene Äußerung, nach der bestimmte "Veränderungen" durchaus auf ein Trauma zurückzuführen sein können und der kausalen Beweisführung bedürfen, ist, wie bereits ausgeführt, nur allgemeiner Natur. Außerdem bezieht sie sich nach dem textlichen Zusammenhang ersichtlich nicht auf alle eingangs des Attestes genannten Diagnosen, sondern nur auf die von der Klägerin Dr. T. gegenüber mit dem Unfall in Verbindung gebrachten Probleme im Kiefergelenk, an der Halswirbelsäule und mit dem rechten Gehör. Dieser Bezug folgt auch aus dem Umstand, dass Dr. T. als ergänzenden Gutachter Prof. Dr. L. , Direktor der Poliklinik der Kieferorthopädischen Klinik der Universität G. , vorschlug, zu dessen Fachgebiet die Feststellung einer Beinverkürzung nicht gehört. 26 Dass die behauptete "Fußfehlstellung mit funktionellen Beschwerden" im Gutachten zu berücksichtigen gewesen wäre, ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Das Vorliegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nämlich nur behauptet, aber in keiner Weise belegt; namentlich ergibt sich eine solche Fußfehlstellung nicht aus dem allein vorgelegten Attest von Dr. T. , der eine derartige Diagnose nicht aufführt, obwohl sie in sein Fachgebiet fiele. Unabhängig davon spricht auch nichts dafür, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Fußfehlstellung gegeben war. Der Gutachter hat nämlich bei der körperlichen Untersuchung der unteren Extremitäten der Klägerin beim Barfußstand zu ebener Erde gerade keinen Hinweis auf Achsendeviation gefunden (Gutachten, Seite 15). 27 Schließlich greift auch das Zulassungsvorbringen nicht durch, der Gutachter hätte sich mit den geklagten – allerdings in der Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Begutachtung, soweit ersichtlich, nie diagnostizierten – Schädigungen im Knie auseinandersetzen müssen. Der Gutachter hat nämlich die Kniegelenke untersucht (Gutachten Seite 15), hierzu eine orthopädisch-traumatologische Diagnose gestellt (Gutachten Seite 18, Nr. 5) und einen ursächlichen Zusammenhang der festgestellten Schädigungen mit dem Dienstunfall mit der Begründung verneint, dass eine morphologisch-strukturelle Schädigung auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet als Folge des Unfallgeschehens nicht beschrieben und auch nicht nachgewiesen werden könne. Der Bewertung dieser Begründung als nachvollziehbar durch das Verwaltungsgericht ist die Klägerin nicht entgegengetreten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 29 Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 1 E 674/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n. v., m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018– 1 A 588/18 –, juris, Rn. 20. 30 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.