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Beschluss

1 A 357/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.1A357.20.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe auch nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung der geklagten Gesundheitsschäden (subtotaler Supraspinatussehnendefekt, Partialläsion des Infraspinatusmuskels, Rotatorenmanschettenintervallläsion, Schulterteilsteife) als Folgen des anerkannten Dienstunfalls vom 13. Februar 2015. Diese Gesundheitsschäden seien nämlich nicht wesentlich durch den Dienstunfall verursacht, sondern stünden nur in einer zufälligen Beziehung zum Dienst. Das ergebe sich aus der beratungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, Dr. W. , vom 26. Dezember (richtig: 26. Oktober) 2015. Danach könne der Fall mit dem Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 2. April 2015 ohne verbliebene unfallbedingte funktionelle Einschränkungen als abgeschlossen erachtet werden und sei dem Dienstunfall für die in der Folgezeit beklagten Beschwerden und Einschränkungen allenfalls die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache bzw. eines eine vorbestehende Krankheitsanlage zur Manifestation bringenden Faktors beizumessen. Es bestünden, so das Verwaltungsgericht weiter, keine Anhaltspunkte, die die Tragfähigkeit dieser Einschätzung erschütterten. Die Stellungnahme des Herrn Dr. W. sei am zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgerichtet und angesichts des erkennbar degenerativ geprägten Krankheitsbildes der Klägerin ohne weiteres schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Die Klägerin habe die beratungsärztliche Einschätzung nicht erschüttern können. Namentlich stehe dieser nicht der von der Klägerin vorgelegte Bericht des diese seinerzeit behandelnden Arztes Dr. H. (Arzt für Orthopädie, Spezielle Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, Rheumatologie, physische Therapie und Chirotherapie) vom 11. Januar 2016 entgegen. Danach seien der subtotale Supraspinatussehnendefekt, die Partialläsion der ISP und die Rotatorenmanschettenintervallläsion zwar "sehr wahrscheinlich" auf den Sturz vom 13. Februar 2015 zurückzuführen. Diese Einschätzung sei aber offen für ein Verständnis dahin, dass der Dienstunfall zwar "conditio sine qua non" für die geklagten Defekte sei, aber (bei der gebotenen dienstunfallrechtlichen Betrachtung) nur eine sog. Gelegenheitsursache darstelle, und müsse mit Blick auf die zugleich von Dr. H. (präoperativ) gestellten Diagnosen auch in diesem Sinne aufgefasst werden. Danach würden nämlich sowohl das Subakromialsyndrom als auch die AC-Arthrose (Schultereckgelenkarthrose) als traumatisch aktiviert bewertet. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend ein weiteres Gutachten einzuholen. Hiergegen macht die Klägerin zunächst geltend, der Dienstunfall könne schon deswegen nicht als nur unwesentliche Ursache für die geklagten Beschwerden angesehen werden, weil sie vor dem Dienstunfall – anders als danach – dienstfähig und schmerzfrei gewesen sei. Dieses Vorbringen ist ersichtlich nicht geeignet, die Bewertung ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, der Dienstunfall sei lediglich eine Gelegenheitsursache für die geklagten Gesundheitsschäden. Es verweist nämlich nur auf solche (zeitlichen) Umstände, die ohne weiteres auch dann vorliegen können, wenn der maßgebliche Gesundheitsschaden nicht wesentlich durch den Dienstunfall verursacht ist, sondern nur in einer zufälligen Beziehung zum Dienst steht (Dienstunfall als bloße Gelegenheitsursache), wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden (hier: die vorbestehenden degenerativen Erscheinungen) so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter (hier: schmerzhafter, die Dienstfähigkeit einschränkender oder ausschließender) Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Zu diesen Begrifflichkeiten vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 –, juris, Rn. 19, m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 19 f., und das Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70 f., m. w. N. Ferner wendet die Klägerin ein, die von ihr geltend gemachte Ursächlichkeit (im Rechtssinne) werde auch durch den Arztbericht vom 11. Januar 2016 untermauert. Für das Verständnis, das das Verwaltungsgericht diesem beigelegt habe, gebe es keine Grundlage. Das Gericht wäre daher verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder zumindest Herrn Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu seinem Befund zu befragen. Auch dieser Vortrag greift nicht durch. Er verfehlt bereits die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Bericht des Herrn Dr. H. fehlerhaft ausgelegt bzw. insoweit eine grundlose Vermutung angestellt, setzt sich nämlich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die in dem Bericht zu findenden Diagnosen einer traumatischen Aktivierung (demnach vorbestehender) Erkrankungen in der linken Schulter der Klägerin verdeutlichten, dass auch Herr Dr. H. der bei dem Dienstunfall aufgetretenen Schulterprellung (nur) die Bedeutung eines auslösenden Ereignisses beigemessen und keine Aussage zu einer Ursächlichkeit im dienstunfallrechtlichen Sinne getroffen habe. Das Verwaltungsgericht war auch nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die entsprechenden Rügen der Klägerin, die sowohl dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch dem ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugeordnet werden können, greifen nicht durch. Ist nämlich, wie gesehen, das Zulassungsvorbringen von vornherein ungeeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Arztbericht des Herrn Dr. H. stehe im Einklang mit der von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme, als ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, so kann auch nicht mit Erfolg beanstandet werden, es habe einer klärenden Vernehmung des Herrn Dr. H. bedurft oder das Verwaltungsgericht hätte seine Überzeugung zu der Kausalitätsfrage nicht schon anhand der von ihm herangezogenen, durch den Klagevortrag eben gerade nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen beratungsärztlichen Stellungnahme bilden können. Näher dazu, dass das Gericht sich (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen darf, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind, und dass es nur dann verpflichtet ist, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, und vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 5. Juni 2020 – 1 A 440/18 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die von der Klägerin gerügte beratungsärztliche Beurteilung (Beiakte Heft 1, Blatt "62-1" nebst Rückseite) inhaltlich überzeugend ist. Sie stützt sich zunächst maßgeblich auf das Ergebnis der nur etwa sechs Wochen nach dem Dienstunfall durchgeführten Kernspintomographie der linken Schulter der Klägerin. Nach dem diesbezüglichen Bericht vom 2. April 2015 (Beiakte Heft 1, Blatt "16-1") fanden sich keine ursächlich dem Dienstunfall zuzuordnenden Auffälligkeiten im Sinne frischer struktureller Verletzungen, aber mehrere degenerative bzw. anlagebedingte Veränderungen (mittelgradige AC-Arthrose, deutliche Degenerationszeichen entlang der Supraspinatussehne bzw. deutliche Enthesiopathie der Supraspinatussehne), die mit Blick auf den unfallnahen Zeitpunkt der MRT-Untersuchung und die Langfristigkeit ihrer Entwicklung offensichtlich schon vor dem Unfall vorgelegen haben mussten. Ferner hat der Beratungsarzt seiner Bewertung zugrunde gelegt, dass der in dem Abschnitt "Beurteilung" des MRT-Berichts geäußerte Verdacht auf SLAP-Läsion (Riss der Gelenklippe an der Schulterpfanne; SLAP = s uperiores L abrum von a nterior nach p osterior) sich in einer (nur) sechs Monate nach dem Ereignis erfolgten Arthroskopie lediglich im Sinne einer SLAP I-Läsion bewahrheitet habe, die degenerativer Natur sei. Vgl. den Operationsbericht des Herrn Dr. H. , Beiakte Heft 1, Blatt "44-2": "Das Labrum glenoidale: imponiert im vorderen oberen, vorderen unteren und den dorsalen Quadranten stark degenerativ ausgefranst, jedoch noch mit einem stabilen Rand (SLAP I). Keine Zeichen einer SLAP II bzw. III Läsion." 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, mit denen bereits dargelegt worden ist, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet war. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die lapidare Behauptung, es lägen "komplexe medizinische Sachverhalte vor", dürfte für sich genommen schon nicht den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen. Unter Mitberücksichtigung des sonstigen, anderen Zulassungsgründen zugeordneten Zulassungsvorbringens weist die Rechtssache aber jedenfalls mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Das Begehren auf Anerkennung der geklagten Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolge ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) zu bewerten. Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 1 E 674/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n. v., m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018– 1 A 588/18 –, juris, Rn. 20. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.