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Beschluss

12 E 888/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.12E888.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger gegenwärtig noch die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht alles dafür, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für seinen Sohn im Zeitraum vom 14. April 2015 bis zum 31. August 2016 bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält der Kläger nichts Entscheidendes entgegen. Maßgeblich ist, dass er seine Eheschließung der Beklagten weder unverzüglich angezeigt hat, wozu er gem. § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war, noch hierzu im Folgenden richtige Angaben gemacht hat. Der Familienstand war für die Zahlung der UVG-Leistungen erheblich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Laut Eintragung der Meldebehörde ist die Eheschließung im Irak mit dem Datum 13. April 2015 nachgewiesen und - wie die Familienzusammenführung zeigt - auch in Deutschland anerkannt. Auf die Verpflichtung, namentlich eine Heirat unverzüglich mitzuteilen, ist der Kläger seit Aufnahme der UVG-Leistungen regelmäßig jährlich nicht nur ausdrücklich hingewiesen worden, sondern er musste auch jeweils die ihm mit übersandte Erklärung ausfüllen, in der er u. a. seinen Familienstand anzugeben hatte. Der Kläger hat zwar seine (erneute) Eheschließung verspätet in der jährlichen Formblatterklärung unter dem 20. August 2015 angezeigt, diese Erklärung aber - nachdem er zur beabsichtigten Einstellung der UVG-Leistungen und Rückforderung ab dem der Eheschließung folgenden Tag angehört worden ist - mit persönlichem Schreiben vom 24. August 2015 widerrufen und hierzu ausdrücklich angegeben, er habe lediglich den Wunsch geäußert, wieder zu heiraten, damit das Kind nicht ohne Mutter aufwachse. Darin liegen schuldhafte Pflichtverstöße i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Mit dem Beschwerdevorbringen, er habe „selbstverständlich nicht erkennen“ können, dass die Voraussetzungen für den UVG-Bezug mit der Eheschließung im Irak entfielen, räumt er diesen Vorwurf nicht aus. Auf seine Verpflichtung zur Anzeige jeglicher Änderung u. a. seines Familienstatus ist er - wie dargelegt - mehrfach hingewiesen worden. Wie seine ursprüngliche Eintragung im Formblatt des Jahres 2015 hierzu zeigt, war ihm die Bedeutung auch bewusst. Nachdem er zur Abwendung der angekündigten Einstellung/Rückforderung der Leistungen die entsprechende Erklärung sogar ausdrücklich als „Missverständnis“ abgetan hat, begegnet die Würdigung des Verwaltungsgerichts, auch darin einen schuldhaften (vorsätzlichen) Pflichtverstoß zu sehen, gleichfalls keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, dass die Ersatzpflicht des Klägers nicht nur die der Eheschließung folgenden Monate betrifft, sondern auch die im Voraus für den Monat April 2015 gezahlten UVG-Leistungen anteilig erfasst, da er jedenfalls hätte erkennen können, dass der Anspruch hierauf ab 14. April entfallen war. Vgl: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, Leitsatz bei juris. Dass der Kläger, wie er beschwerdeweise geltend macht, erst seit Mai 2016 mit seiner Ehefrau zusammenlebt, nachdem deren Nachzug aus der Heimat im Wege der Familienzusammenführung ermöglicht worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger trotz anfangs fehlender häuslicher Gemeinschaft nicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebte. Eine räumliche Trennung der Eheleute - wie sie hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ehefrau des Klägers, sogleich nach Eheschließung nach Deutschland einzureisen, bestand - stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2008 - 16 E 898/08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 12 B 1235/10 -juris Rn. 8, m. w. N. Die Ersatzpflicht erscheint letztlich auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in der Gesamtschau der dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum zustehenden Sozialleistungen weder unangemessen noch benachteiligt sie ihn unvertretbar. Auch soweit dem Kläger bei Wegfall des Unterhaltsvorschusses entsprechend höhere Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zugestanden hätten und das Jobcenter eine rückwirkende Änderung ebenso abgelehnt hat wie das Sozialgericht im anschließenden Klageverfahren, steht das der Rückforderung der UVG-Leistungen nicht entgegen. Die vom Kläger gewünschte „Gesamtschau“ ist im UVG so nicht vorgesehen und scheidet in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rückforderung aus. Die Entscheidung des Jobcenters L. , eine Anhebung der Hilfeleistungen für die Vergangenheit abzulehnen, weil die UVG-Leistungen dem Kind in den betroffenen Monaten tatsächlich zugeflossen sind, führt in der Gesamtschau nicht zu einem Ergebnis, das unbillig oder ungerecht erscheint und deshalb eine Korrektur erfordern würde. Diese Sachlage ist im Gegenteil in der nach der Gesetzeskonstruktion stattfindenden Wirkweise zwischen der vom Zuflussprinzip geprägten Sozialhilfe und anderen, auf die Sozialhilfe als bedarfsdeckend angerechneten Sozialleistungen von vorneherein angelegt und entspricht damit grundsätzlich dem (legitimen) Willen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2013 - 12 E 325/13 -, m. w. N. Die Rückzahlungspflicht trifft den Kläger im Übrigen frühestens mit Erlass des hier angefochtenen Bescheides und hat damit seine Einkommenssituation in der Vergangenheit nicht belastet. Bedenken gegen die Höhe der Rückzahlungspflicht werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.