OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 669/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1008.12E669.20.00
6mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juli 2020 abgeschlossene Klageverfahren liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014- 12 E 404/14 -, m. w. N. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 45, m. w. N., was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N. Hier fehlt es bereits an einer von der Klägerin zu 1. vollständig ausgefüllten und mit Nachweisen belegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Formular weist mit Ausnahme des Namens der Klägerin zu 1. keinerlei Eintragungen aus, die Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie geben könnten. Davon war die Klägerin zu 1. auch nicht mit Rücksicht darauf, dass sie Leistungen des Job-Centers C. bezieht bzw. bezogen hat (dem PKH-Antrag beigefügt war der Bescheid vom 1. Juni 2019) befreit. Vom Ausfüllen der Abschnitte E bis J sind - wie dem Formblatt ausdrücklich zu entnehmen ist - lediglich Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII befreit, zu denen die Klägerinnen nicht gehören. Die Abschnitte A bis D und K des Formblatts müssen im Übrigen sämtliche Antragsteller vollständig ausfüllen. Eines rechtlichen Hinweises hierauf bedurfte es mit Blick auf die deutlichen Vorgaben im PKH-Formular nicht, zumal der PKH-Antrag vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellt und auch die Erklärung nebst Nachweis von diesem eingereicht worden ist. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht darauf an, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb abzulehnen war, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bot, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Das dürfte gleichwohl der Fall sein. Dabei ist vorab klarzustellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht - wie die Klägerinnen mit der Beschwerde betonen - bereits dann zu bejahen sind, wenn "die entfernteste Möglichkeit" einer Erfolgsaussicht besteht. Vielmehr bedeutet hinreichende Aussicht auf Erfolg bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl z. B. eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt oder die höchstrichterliche Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch aussteht, ohne dass sich diese angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf der Rechtsprechung zu entnehmende Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, juris Rn. 13 und vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08, juris Rn. 11 ff. m. w. N.; so auch ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 2. April 2020 - 12 E 976/19 - nrwe.de, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 - und vom 28. Septem-ber 2010 - 12 E 546/10 -. Daran gemessen, war Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen. Das gilt für die weiterhin auch für die Klägerinnen zu 2. und 3. erhobene Klage bereits deshalb, weil es ihnen an der Klagebefugnis fehlt, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss treffend ausgeführt hat. Darauf nimmt der Senat Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem setzen die Klägerinnen zu 2. und 3. mit ihrer Beschwerde nichts entgegen. Im Übrigen dürfte der Klägerin zu 1. der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom 1. Oktober 2018 geforderten Unterhaltsvorschussleistungen aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2018 nicht zustehen, weshalb auch ihre Klage von vornherein aussichtslos war. Die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung von § 227 AO bei Rückforderungen von Kindergeld in Situationen, in denen die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausscheidet, greift hier nicht. Ungeachtet der Frage, ob insoweit eine planwidrige Regelungslücke im Sozialrecht besteht, kommt ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht in Betracht, wenn allein der Leistungsempfänger es - pflichtwidrig - unterlassen hat, die Behörde über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch von Bedeutung sind. In diesem Fall liegt von vornherein kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet. Die Rückforderung beruht nämlich dann nicht auf einer unzureichenden Ausgestaltung einer gerechten Sozialordnung, sondern darauf, dass der Leistungsempfänger Mitwirkungspflichten verletzt hat. Vgl. z.B. BFH, Urteile vom 23. Januar 2020 - III R 16/19 -, juris Rn.14 f., vom 13. September 2018- III R 19/17 -, juris Rn. 19, und vom 20. Februar 2019 - III R 28/18 -, juris Rn. 17. So liegt der Fall hier. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil treffend ausführt, oblag es der Klägerin zu 1., der Beklagten unverzüglich zutreffende Informationen zu übermitteln, die für die Unterhaltsvorschussleistungen von Bedeutung waren. Dazu gehört auch, dass die Klägerin zu 1. seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr alleinerziehend ist, sondern die Klägerinnen zu 2. und 3. gemeinsam im Wechselmodel mit dem Kindesvater erzieht, wie deren gemeinsame Erklärung vom 3. Juli bzw. 28. September 2018 ausweist. Offenbar wahrheitswidrig hatte die Klägerin zu 1. noch am 5. April 2018 gegenüber dem Job-Center C. erklärt, alleinerziehend zu sein und seit Januar 2018 keinerlei Unterhaltsleistungen zu beziehen. Bei dieser Sachlage - bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Unterhalt und Erziehung - erscheint die Ersatzforderung von vornherein nicht unbillig im Sinne der Erlassvorschriften. Im Übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unter den gegebenen Umständen die durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Oktober 2018 festgestellte Ersatzpflicht weder unangemessen ist noch die Klägerin zu 1. unvertretbar benachteiligt. Auch soweit der Klägerin zu 1. bei Wegfall des Unterhaltsvorschusses entsprechend höhere Leistungen zum Lebensunterhalt für die Klägerinnen zu 2. und 3. nach dem SGB II zugestanden hätten und das Jobcenter keine rückwirkende Änderung vornimmt, steht das der Rückforderung der UVG-Leistungen nicht entgegen. Die von der Klägerin gewünschte "Gesamtschau" ist im UVG so nicht vorgesehen und scheidet in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rückforderung aus. Die Entscheidung des Jobcenters, eine Anhebung der Hilfeleistungen für die Vergangenheit abzulehnen, weil die UVG-Leistungen den Kindern in den betroffenen Monaten tatsächlich zugeflossen sind, führt in der Gesamtschau nicht zu einem Ergebnis, das unbillig oder ungerecht erscheint und deshalb eine Korrektur erfordern würde. Diese Sachlage ist im Gegenteil in der nach der Gesetzeskonstruktion stattfindenden Wirkweise zwischen der vom Zuflussprinzip geprägten Sozialhilfe und anderen, auf die Sozialhilfe als bedarfsdeckend angerechneten Sozialleistungen von vorneherein angelegt und entspricht damit grundsätzlich dem (legitimen) Willen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2013 - 12 E 325/13 -, und vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, juris Rn. 12-15. Dem würde es zuwiderlaufen, in Fällen wie dem vorliegenden einen Erlass aus Billigkeitsgründen auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.