Urteil
26 K 1156/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0617.26K1156.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von ihr zurückgefordert werden. Die Klägerin beantragte erstmals am 27. Februar 2015 bei der Beklagten Leistungen nach dem UVG für ihren am 00. 00. 2006 geborenen Sohn B. N. . Vater des Kindes ist Herr Q. N. . Die Klägerin war mit dem Vater seit dem 11. Dezember 2007 verheiratet. Die Klägerin gab bei der Antragstellung an, zwischen dem Kind und dem Vater bestehe kein Kontakt. Seit Januar 2015 sei sie von dem Vater getrennt. Seit Februar 2015 lebten sie nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft. Die Klägerin bestätigte, das Merkblatt zum UVG erhalten zu haben. Insbesondere habe sie den Punkt VI bezüglich ihrer Anzeige- und Mitwirkungspflichten zur Kenntnis genommen. Nach einer von der Beklagten eingeholten Meldeauskunft war Herr N. seit dem 26. Februar 2015 in einer Wohnung in Köln-C. wohnhaft gemeldet. Mit Bescheid vom 24. März 2015 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem UVG für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich 180 Euro. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere werde die Mitteilung erbeten, wenn die Klägerin mit dem anderen Elternteil zusammenlebe oder wenn sie, das Kind oder der andere Elternteil die Wohnung oder den Aufenthalt wechsle. Auf das Merkblatt zum UVG wurde hingewiesen. Am 19. Juni 2015 teilte das Jobcenter Köln der Beklagten mit, dass Herr N. im Haushalt der Klägerin circa zwei Wochen gelebt habe. Nach einer Auskunft der Meldebehörde vom gleichen Tag hatte sich der Vater zum 20. Mai 2015 unter der Anschrift der Klägerin und ihres Sohnes, G. -F. -Straße 00 in Köln, wohnhaft gemeldet. Zuvor war er im Kölner Q1. Hotel wohnhaft gemeldet. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides zum 1. Juli 2015 und der Rückforderung der überzahlten Leistungen für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 an. Zum 23. Juni 2015 meldete sich Herr N. im F1. Gästehaus in Köln-H. wohnhaft. Mit Bescheid vom 25. August 2015 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 dahingehend, dass ab Juli 2015 eine Unterhaltsvorschussleistung in Höhe von 192 Euro geleistet werde. In der Zeit ab dem 4. November 2015 wurde der Klägerin und dem Vater von B. eine Hilfe zur Erziehung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe (Stiftung Leuchtfeuer) gewährt. Daneben wurde eine FLEX-Hilfe gewährt, die ebenfalls durch die Stiftung Leuchtfeuer erbracht wurde. Im Hilfeplanprotokoll vom 4. November 2015 heißt es u.a., dass die Eheleute N. nach wie vor nicht über ein ausgewogenes Konfliktmanagement verfügten. Sie seien nicht klar in ihrer inneren Haltung zur Trennung. Seien sie längere Zeit zusammen, gerieten sie verbal in Streit. Beiden gelinge es nicht, sich über erzieherische Themen über B. zu unterhalten und über Erziehungsziele zu einigen. Die Klägerin und Herr N. schlossen vor dem Amtsgericht Köln – Familiengericht – am 5. November 2015 eine Umgangsvereinbarung, nach der Herr N. freitags von 16.00 bis 20.00 Uhr Umgang mit B. haben sollte. Mit Bescheid vom 10. November 2015 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der Leistungen nach dem UVG für die Zeit vom 21. Mai 2015 bis 23. Juni 2015 in Höhe von 198 Euro auf Grundlage von § 5 Abs. 1 UVG. Sie führte u.a. aus, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, weil die Klägerin mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt gelebt habe. Die Klägerin erhob hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 23. November 2015 Widerspruch und führte aus, dass ein Zusammenleben mit dem Vater des Kindes nicht stattgefunden habe. Zwischen den Beteiligten seien Gewaltschutzverfahren sowie Wohnungszuweisungsverfahren anhängig gewesen. Zeitweise habe keine wirksame gerichtliche Entscheidung vorgelegen, so dass die Klägerin – auch zur Vermeidung der Obdachlosigkeit ihres Ehemanns – einem Getrenntleben in der Wohnung zugestimmt habe. Hierzu sei sie von der Mitarbeiterin der Drogenhilfe Köln, bei der der getrennt lebende Ehemann regelmäßig sein Methadon erhalte, gebeten worden. In der Wohnung habe kein Zusammenleben stattgefunden. Die Klägerin habe nach wie vor von ihrem Mann getrennt gelebt. Dieser sei mittlerweile wieder der Wohnung verwiesen worden und es bestehe ein Annäherungsverbot. In dem Leistungsnachweis der Stiftung Leuchtfeuer für die FLEX-Hilfe im Monat Dezember 2015 heißt es, dass B. gemeinsam mit dem Vater am 4. Dezember und am 11. Dezember zum Fußball begleitet worden sei. Am 17. Dezember sei man mit B. und dem Vater beim Klettern gewesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 änderte die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat Januar 2016 auf monatlich 194 Euro. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Auskünfte bzw. Angaben zu ihrer damaligen Wohnsituation zu machen. Sie führte aus, dass beim Leben in einer Wohnung in der Regel von einem Zusammenleben im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG auszugehen sei. Nur in besonderen – nachgewiesenen – Ausnahmefällen könne hier ein Zusammenleben in derselben Wohnung nicht gegeben sein. Es sei nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzustellen, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft bestehe. Diesbezüglich fehlten jegliche Auskünfte. Im am 21. Januar 2016 bei der Beklagten abgegeben Fragebogen gab die Klägerin an, dass sie seit dem 1. Juni 2015 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Im Fragebogen wurde ergänzt, dass seit August 2015 regelmäßige Besuchskontakte stattfänden, wobei sich aus der Angabe nicht ergibt, ob dies an zwei Tagen pro Woche oder pro Monat der Fall sein soll. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem UVG für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 in Höhe von monatlich 194 Euro. Das Jobcenter Köln teilte der Beklagten am 17. Februar 2016 mit, dass Herr N. wieder unter der Anschrift der Klägerin angemeldet sei. Nach einer Meldeauskunft vom 18. Februar 2016 meldete sich Herr N. zum 11. Januar 2016 erneut unter der Anschrift G. -F. -Straße 00 wohnhaft. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ersatzforderung für die im Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 überzahlten Leistungen und der beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Januar 2016 für die Zeit ab dem 1. März 2016 an. Mit Schreiben vom 4. März 2016 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass die Klägerin am 18. Juni 2015 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Wohnungszuweisung gestellt habe. Sie habe auf Bitten der Drogenberatungsstelle ihren Ehemann am 19. Mai 2015 in die ihr zugewiesene Wohnung aufgenommen. Es sei diesem nicht gelungen, eine Wohnung und Unterkunft zu finden. Er sei zeitweise in Hotels und Notunterkünften der Beklagten untergebracht gewesen. Da zwischenzeitlich Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn stattgefunden hätten, hätte die Klägerin dem Kind nicht den Eindruck eines Vaters vermitteln wollen, der in schäbigen Hotels oder Notunterkünften leben müsse. In der Wohnung habe die Klägerin das Schlafzimmer allein mit ihrem Sohn genutzt. Der Ehemann habe das Wohnzimmer genutzt. Ein gemeinsames Wirtschaften oder Kochen habe nicht stattgefunden. Der Ehemann habe die Klägerin beschimpft. Am 12. Juni 2015 habe er sie in das Gesicht gespuckt und sei mit einer Schere in der Hand ins Schlafzimmer gekommen, um sie damit zu bedrohen. Aufgrund dieses Vorfalls sei der Ehemann der Wohnung verwiesen worden. Die Prozessbevollmächtigten übersandten das Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Köln vom 16. März 2015 (Az. 306 F 45/15), die Antragsschrift vom 18. Juni 2015 sowie eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 18. Juni 2015. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es u.a., dass die Klägerin Herrn N. beim Einzug klar gesagt habe, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle und er nur zurück könne, weil sie nicht wolle, dass ihr Sohn den Vater obdachlos erlebe. Sie habe mit ihrem Sohn das Schlafzimmer genutzt, er habe im Wohnzimmer gewohnt. Er habe für sich allein eingekauft und gekocht. Drei Wochen habe dieses Getrenntleben in der Wohnung ohne Streit geklappt, wobei Herr N. sie dann aber schon vorher ständig kontrolliert habe. Er habe ihr Handy genommen und geprüft, wer sie angerufen habe. Bei einer Familienkonferenz mit den Helfern der Stiftung Leuchtfeuer am 10. März 2016 wurden laut Leistungsnachweis der Stiftung Leuchtfeuer mit der Klägerin und Herrn N. die aktuelle Familiensituation, Erziehungsthemen und die Paarbeziehung, die Aufgabenverteilung im Haushalt und bezüglich der Betreuung von B. besprochen. Frau N. habe eine Arbeit aufgenommen. Gemeinsam sei vereinbart worden, dass Herr N. sich mehr um B. kümmere und bei den Hausaufgaben helfe. Die Klägerin nahm am 14. März 2016 eine Tätigkeit bei der I. N1. GmbH auf. Mit Bescheid vom 16. März 2016 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2016 für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie forderte die Leistungen nach dem UVG für den Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 in Höhe von 316,83 Euro nach § 5 Abs. 1 UVG zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nur bestehe, wenn das Kind bei einem seiner Elternteile (Hervorhebung im Original) lebe. Seit dem 11. Januar 2016 lebe die Klägerin mit dem Kindesvater in einer gemeinsamen Wohnung. Die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug lägen nicht vor. Mit dem Merkblatt zur Antragstellung sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, im Falle der Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse die Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Herr N. wurde am 10. April 2016 der Wohnung „G. -F. -Str. 00“ durch die Polizei verwiesen und es wurde ein zehntägiges Rückkehrverbot ausgesprochen. Nach der Aussage der Klägerin gegenüber der Polizei hatte Herr N. sie und B. unter dem Einfluss diverser Tabletten beschimpft und sie mit einem Messer bedroht. In dem Bericht der Stiftung Leuchtfeuer vom 15. April 2016 heißt es u.a., dass die Klägerin Herrn N. am 16. April 2016 wieder in die Wohnung gelassen habe. Weiter heißt es, dass Herr N. in seinem jetzigen Zustand die Betreuung und Aufsicht seines Sohnes bis auf weiteres nicht mehr übernehmen könne. Aufgrund der umfangreichen Arbeitszeiten der Klägerin sei die Aufsichtspflicht nicht ausreichend gewährleistet. Im Bericht der Stiftung Leuchtfeuer über den Zeitraum von November 2015 bis Mai 2016 heißt es u.a., dass die Klägerin eine Arbeit im Schichtdienst bei der Firma I1. aufgenommen habe. Nach einem Vorfall der häuslichen Gewalt im April sei die Klägerin für zwei Wochen freigestellt worden, damit sie die Betreuung ihres Sohnes organisieren könne. Sie habe die Arbeit wieder aufgenommen. Sie arbeite in zwei Schichten: Montags bis samstags von 6-14 Uhr oder montags bis freitags von 14-22 Uhr. B. werde in Abwesenheit der Klägerin derzeit wieder von Herrn N. betreut. Die erhoffte Unterstützung des Vaters bei der Betreuung von B. leiste Herr N. sporadisch bzw. nicht durchgehend. Dies sei sehr von seiner psychischen Verfassung abhängig. Das Zusammenleben mit Herrn N. gestalte sich schwierig. Sein möglicher Beikonsum und seine wechselnde psychische Verfassung mit teilweise aggressiven Ausbrüchen belasteten B. und seine Mutter. Die Klägerin schaffe es nicht, sich endgültig von Herrn N. zu trennen und nehme ihn immer wieder in der Wohnung auf. Weiter heißt es u.a., dass B. auch während des selbst durchgeführten Entzugs von Herrn N. mit diesem allein in der Wohnung gewesen sei. Herr N. habe sich überwiegend an das Rückkehrverbot der Polizei gehalten. Da die Klägerin kein Näherungsverbot nach dieser Zeit beantragt habe, sei Herr N. nach dessen Ablauf wieder eingezogen. Obwohl ungeklärt sei, inwiefern Herr N. beikonsumfrei und psychisch in der Verfassung sei, auf seinen Sohn aufzupassen, übernehme er aktuell wieder die Betreuung B1. . Frau N. scheine aktuell nicht in der Lage, ihrem Partner konsequent Grenzen zu setzen. Sie fühle sich schnell verantwortlich und lasse sich von ihrem Umfeld verunsichern. Die ungeklärte und konfliktreiche familiäre Situation erschwere die konsequente Verfolgung der Ziele und Stabilisierung der Familie. Unter „Pädagogische Einschätzung/Perspektive“ heißt es, dass sich die Situation B1. und der Klägerin nach den Vorfällen im April aktuell beruhigt habe. Herr N. sei aktuell wieder in der Wohnung. Ungeklärt sei, ob und inwiefern er beikonsumfrei sei. Die Klägerin wirke insgesamt bemüht, den Anforderungen als Mutter gerecht zu werden und liebe ihren Sohn. Häufig wirke sie überfordert und gestresst. Sie sei kaum in der Lage gewesen, einen Standpunkt länger zu vertreten oder sich gegen ihren Sohn durchzusetzen. Konfrontiert mit ihrem Fehlverhalten, bspw. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge oder regelmäßigem Schulbesuch, schiebe sie ihrem Sohn die Verantwortung hierfür zu. Herr N. sei phasenweise für B. da gewesen und habe ihn dann auch bei den Schularbeiten unterstützt. Phasenweise sei er psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Vaterrolle auszufülle. Die Eltern hielten die erteilten Aufträge nicht bzw. nicht vollständig sein. Aufgrund der Suchtproblematik (mit ungeklärtem Beikonsum) und der psychisch labilen Verfassung Herrn N2. sei der Vater zurzeit nicht in der Lage, seinen zehnjährigen Sohn zu betreuen und zu beaufsichtigen, zumal Herr N. im Berichtszeitraum einmal seine Frau im Beisein seines Sohnes mit dem Messer bedroht habe. Auch habe er vergessen, die Herdplatte bzw. den Ofen abzustellen, so dass es mindestens einmal zu einer verstärkten Rauchentwicklung in der Wohnung gekommen sei. Unter dem 30. Mai 2016 führte das Jugendamt der Beklagten aus, dass der Vater angegeben habe, auf eigene Faust zu Hause einen kalten Entzug durchzuführen. Das Zusammenleben mit Herrn N. gestalte sich insgesamt schwierig. Sein möglicher Beikonsum und seine wechselnde psychische Verfassung mit teilweise aggressiven Ausbrüchen belasteten B. und seine Mutter. Seine Handlungsweisen seien phasenweise nicht einschätzbar. Die Klägerin schaffe es bisher nicht, sich endgültig von Herrn N. zu trennen und habe ihn immer wieder in der Wohnung aufgenommen. Es stehe in Frage, inwieweit Herr N. in seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung in der Lage sei, sich adäquat um B. zu kümmern. Bei einem Gespräch am 24. Mai 2016 habe Herr N. geäußert, dass er der Meinung sei, alles sei gut und er könne sich ausreichend um seinen Sohn kümmern. Unter dem 12. Juli 2016 führte das Jugendamt der Beklagten aus, dass Herr N. in den Iran ausgereist sei. Die Klägerin stellte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2016 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16. März 2016. Nach der Meldeauskunft vom 31. August 2016 war Herr N. zu diesem Zeitpunkt weiter unter der Anschrift der Klägerin gemeldet. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Änderung des Bescheides vom 22. März 2016 ab. Sie führte aus, dass der Kindesvater immer noch unter der gleichen Anschrift gemeldet sei. Der Sachverhalt, der zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen geführt habe, habe sich nicht geändert. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016. Sie führte u.a. aus, dass der Ehemann der Klägerin wahrscheinlich psychisch erkrankt sei. Die Klägerin erhalte eine Familienhilfe, um sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen. Im Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 habe kein Zusammenleben in der Wohnung stattgefunden. Die Klägerin habe den Ehemann in die Wohnung aufgenommen, weil dieser obdachlos gewesen sei und sich in einer psychisch angespannten Situation befunden habe. Sie habe dem Kind nicht zumuten wollen, den Vater obdachlos zu erleben. Dem Jobcenter Köln sei mitgeteilt worden, dass ein Getrenntleben in der Wohnung praktiziert werde. Die Miete sie für beide Beteiligten getrennt vom Jobcenter an die Vermieterin bezahlt worden. Es sei zu keinen Gemeinsamkeiten innerhalb der Wohnung gekommen. Am 10. April 2016 sei es erneut zu einer Wegweisung aus der Wohnung gekommen. Der Kläger sei seitdem nicht mehr in der Wohnung gewesen. Seit Juni halte er sich im Iran auf. Die Stiftung Leuchtfeuer führte in ihrem Bericht von November 2016 u.a. aus, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Klägerin in der Lage sei, ihren Sohn B. zu betreuen und zu erziehen. Das Wohl des Kindes sei aufgrund der aktuellen Lebensumstände gefährdet. Die Möglichkeiten der Sozialpädagogischen Familienhilfe erschienen ausgeschöpft und als nicht ausreichend. B. befand sich vom 20. November 2016 bis zum 2. März 2017 in einer stationären Jugendhilfemaßnahme. Mit am 30. Dezember 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016 zurück und führte u.a. aus, dass der Klägerin im Januar 2016, anders als noch im maßgeblichen Zeitraum des Widerspruchs vom 25. November 2015, zweifellos bekannt gewesen sei, dass der Aufenthalt des Kindesvaters im Haushalt von wesentlicher Bedeutung für den Anspruch auf UVG-Leistungen sei, denn schließlich seien aus diesem Grund bereits mit Bescheid vom 5. November 2015 Leistungen zurückgefordert worden. Damit bedeute der nicht mitgeteilte erneute Aufenthalt des Kindesvaters auch eine Verletzung der Mitteilungspflichten gemäß § 6 Abs. 4 UVG mit der Folge, dass insoweit ein Schadensersatzanspruch bestehe. Auch in der Erklärung anlässlich einer Anspruchsüberprüfung am 21. Januar 2016 habe die Klägerin den erneuten Einzug des Ehemanns verschwiegen. Mit Vermerken vom 19. Dezember und 27. Dezember 2016 führte die Beklagte aus, dass hinsichtlich des Rückforderungszeitraums vom 21. Mai 2015 bis zum 23. Juni 2015 nicht von einer Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden könne. Sie habe nach den geschilderten Lebensumständen vom Vater des Kindes getrennt gelebt. Es könne ihr nicht vorgehalten werden, dass eine für sie erkennbare entscheidungsrelevante Veränderung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Rückforderung für Januar und Februar 2016 sei der Klägerin aufgrund der bereits für Mai und Juni 2015 zurückgeforderten Leistungen vorzuwerfen, dass sie den erneuten Einzug des Vaters nicht angezeigt habe. Damals sei ihr bekannt gewesen, dass der Aufenthalt des Kindesvaters in ihrem Haushalt von wesentlicher Bedeutung für den Anspruch auf UVG-Leistungen sei. Am 10. Januar 2017 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem UVG und gab dabei an, dass der Kindesvater im Iran lebe. Sie gab bei der Antragstellung an, dass ihr Sohn seit Ende November 2016 in einer Tagesgruppe in E. lebe. Am 2. März 2017 wurde er aus der Jugendhilfe in den Haushalt der Klägerin entlassen. Der Ehemann der Klägerin kehrte im Juli 2017 nach Deutschland zurück und lebte in der Wohnung in der G. -F. -Straße 00. B. wurde am 24. Juli 2018 durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen und am 9. August 2017 entlassen. Anlässlich eines Polizeieinsatzes wegen häuslicher Gewalt am 26. August 2018, bei dem die Klägerin der Wohnung verwiesen wurde, gaben die Klägerin und Herr N. jeweils an, seit Januar 2016 getrennt zu sein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln – Familiengericht – vom 21. Januar 2019 (305 F 63/18) wurde der Klägerin und Herrn N. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vertretung vor Behörden und Schulen für B. entzogen. B. lebt mit seinem Vater weiter in der Wohnung G. -F. -Straße 00. Die Klägerin hat bereits am 27. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, dass im Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 kein Zusammenleben stattgefunden habe. Die Klägerin habe dem Ehemann einen Raum in der Wohnung zur Verfügung gestellt. Hintergrund sei gewesen, dass der Ehemann obdachlos gewesen sei. Zudem habe er sich in der Vergangenheit über den Sohn Zutritt zur Wohnung verschaffen können. Der Sohn sei vom Vater unter Umgehung aller getroffenen Absprachen kontaktiert worden. Das Kind habe sich dem Vater nicht entziehen können und habe auf dessen Verlangen den Schlüssel an diesen ausgehändigt. Um zumindest den Sohn aus dieser ständigen Konfliktlage herauszuhalten, habe die Klägerin ihrem Mann den Zutritt zur Wohnung gestattet, wobei innerhalb der Wohnung ein Getrenntleben praktiziert worden sei. Dies sei dem Jobcenter mitgeteilt worden. Dieses sei dann von zwei Bedarfsgemeinschaften bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn einerseits und dem Vater andererseits ausgegangen. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn die Beklagte meine, dass ein Zusammenleben stattgefunden habe. Der Kindsvater sei aufgrund seines jahrelangen Drogenproblems nicht in der Lage gewesen, unterstützend zu wirken. Er sei nicht in die Hilfeleistung des Jugendamtes einbezogen gewesen. Er habe durchgehend ein gewalttätiges und aggressives Verhalten gezeigt, das Anlass zur Wohnungszuweisung an die Klägerin gegeben habe. Zwischen den Eltern bestehe und habe eine krankhafte Beziehungsstruktur bestanden, welche sie, die Klägerin, versucht habe, aufzubrechen. Die „Familie“ habe unter ständiger Kontrolle des Jugendamtes gestanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 16. März 2016 über die Rückforderung von Leistungen nach dem UVG für die Zeit vom 12. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 in Höhe von 316,83 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2016. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung der Aufhebung der Rückforderung in Höhe von 316,83 Euro im Bescheid vom 16. März 2016 durch den Bescheid vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Aufhebung. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Hierbei kann offen bleiben, ob § 44 Abs. 1 SGB X analog anzuwenden ist, weil durch die Forderung gegenüber der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Sozialleistung gegenüber dem Kind B. nachträglich begrenzt wird, vgl. Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 44 SGB X, Rn. 65, oder § 44 Abs. 2 SGB X Anwendung findet, weil es sich bei der Rückforderung nach § 5 UVG um einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Person handelt, die nicht Leistungsberechtigter nach dem UVG und damit nicht Empfänger der Sozialleistung ist. So i.E. VG München, Beschluss vom 16. März 2005 – M 6b E 05.495 –, juris Rn. 52; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 2008 – 15 A 251/07 –, juris Rn. 27. Gemeinsame Voraussetzung beider Vorschriften ist die Rechtswidrigkeit der Rückforderung. Diese ist nicht gegeben. Die angegriffene Rückforderung beruht auf §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 6 Abs. 4 UVG. Nach § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag zu ersetzen, 1. wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Einzug des Kindesvaters in die Wohnung G. -F. -Straße 00 am 11. Januar 2016 lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung für den Sohn der Klägerin nicht mehr vor. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG u.a. dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ihrem Ehemann, dem Vater von B. , getrennt gelebt hat. Nach § 1567 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies ist angesichts der Angaben zur Ungeklärtheit der familiären Situation, der problematischen bzw. krankhaften Paarbeziehung und der Unfähigkeit der Klägerin, sich endgültig von ihrem Mann zu trennen, die sich insbesondere in dem im Tatbestand wiedergegebenen Bericht der Stiftung Leuchtfeuer aber auch in den eigenen Ausführungen der Klägerin finden, zumindest zweifelhaft. Jedenfalls lebte B. im fraglichen Zeitraum nicht bei einem seiner Elternteile i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Er lebte vielmehr bei beiden Elternteilen. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20/11 –, juris Rn. 20. Spiegelbildlich zu der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG geregelten Anspruchsvoraussetzung des Lebens „bei einem seiner Elternteile“ schließt § 1 Abs. 3 UVG einen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz ausdrücklich u. a. für den Fall aus, dass der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Leben beide Elternteile nämlich zusammen, lebt das Kind nicht bei „einem“ seiner Elternteile, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt. Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen – und nicht nur idealtypischen – Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 24 f. Die Situation der Klägerin entsprach nicht der eines alleinstehenden Elternteils, sondern es war eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen. Für die Annahme einer faktisch vollständigen Familie genügt nach der übereinstimmenden, neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat, OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 5 D 74/12 –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 C 12.2105 –, juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 3 D 137/10 –, juris Rn. 11; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 55. Aber selbst wenn man ein Leben bei nur einem Elternteil als möglich ansähe, wenn der andere Elternteil in der gleichen Wohnung lebt, so noch BayVGH, Beschluss vom 10. September 1998 – 12 ZB 97.2588 – juris Rn. 3, so ist im hiesigen Fall nach dem oben genannten Maßstab nicht davon auszugehen. Denn der Kontakt von B. mit seinem Vater ging über das hinaus, was der Situation einer alleinerziehenden Mutter, entsprach. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Vater ihres Sohnes im Zeitraum seines Aufenthaltes in der Wohnung G. -F. -Straße nur einen solch geringen Kontakt gehabt hätte. Aus dem Inhalt der beigezogenen pädagogischen Hilfeakte des Jugendamtes geht vielmehr hervor, dass der Vater von B. in der Zeit der Berufstätigkeit der Mutter vor der Wohnungsverweisung im April 2015 ab dem 14. März 2016 B. betreut hat, wenn er auch hierzu nach der Einschätzung der Fachkräfte nicht in der Lage gewesen ist. Auch wenn am 10. März 2016 in der Familienkonferenz vereinbart worden ist, dass sich Herr N. wegen der Arbeitsaufnahme mehr um B. kümmern solle, kann angesichts dieser Übernahme von Betreuungsaufgaben am März 2016 nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Klägerin in der davor liegenden Zeit seit seinem Einzug keinerlei Betreuungsleistungen übernommen hätte. Auf die Qualität der Betreuungsleistungen und darauf, ob ein Elternteil zeitweise wegen einer Sucht- oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, kann es für die Frage, ob das Kind (auch) bei diesem Elternteil lebt, nicht ankommen. Auch die Tatsache, dass in der Familienkonferenz die Arbeitsverteilung im Haushalt besprochen wurde, spricht dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann, selbst wenn sie keine eheliche Lebensgemeinschaft, dann aber jedenfalls einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Die Klägerin hat die Weiterzahlung von Leistungen nach dem UVG jedenfalls ab dem Monat Februar 2016 auch dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Die Klägerin hat trotz der entsprechenden Hinweise der Beklagten in den Bewilligungsbescheiden und den Merkblättern entgegen ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG den Einzug ihres Ehemanns nicht gemeldet. Die Nichtbeachtung von in von in einschlägigen Merkblättern festgehaltenen Verpflichtungen rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvorwurf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Sächs. OVG, Urteil vom 17. November 2005 – 5 B 553/04 –, juris Rn. 18. Die Klägerin ist mit dem Bescheid vom 10. November 2015 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn sie mit dem Kindsvater in einem Haushalt lebt. Durch diesen Bescheid ist ihr die Bedeutung eines Einzugs des Ehemanns deutlich vor Augen geführt worden. Sie hat zudem in dem 21. Januar 2016 bei der Beklagten abgegeben Fragebogen angegeben, dass sie seit dem 1. Juni 2015 von ihrem Ehemann getrennt lebe und ergänzt, dass seit August 2015 regelmäßige Besuchskontakte stattfänden. Sie hat damit schlüssig wahrheitswidrig erklärt, dass der Vater nicht in der Wohnung wohne. Die Ersatzpflicht der Klägerin hinsichtlich des Anteils des für den Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 geleisteten Unterhaltsvorschusses folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Insofern dürfte es zwar an der für ein Herbeiführen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen unterbliebener Anzeige und Zahlung der Unterhaltsleistung fehlen. Die Klägerin wusste aber oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass für den Zeitpunkt ab dem 12. Januar 2016 die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht (mehr) erfüllt waren. Insofern liegt die Pflichtverletzung hier anders als bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG nicht in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlung, sondern in dem Behalten des zu Unrecht geleisteten Betrages trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987 – 8 B 556/07 –, NJW 1988, 508, 509; dass., Beschluss vom 17. April 2018 – 12 E 888/17 –, juris Rn. 7. Reicht aber schon das vorsätzliche oder fahrlässige Behalten der Leistung des zu Unrecht geleisteten Betrages für das Entstehen der Ersatzpflicht aus, so ist unerheblich, ob die Klägerin beim Empfang der Leistung für den Monat Januar 2016 wusste oder wissen musste, dass ab dem 12. Januar 2016 ihr Ehemann in der Wohnung leben würde. Ausreichend ist, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 12. Januar 2016 wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für das Behalten der Unterhaltsvorschussleistungen ab diesem Zeitpunkt entfallen sind. § 5 Abs. 1 UVG regelt ausdrücklich auch den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zahlungen in dem Kalendermonat für den sie gezahlt worden ist, nicht durchgehend vorgelegen haben. Er sieht eine Ersatzpflicht vor, insoweit der Elternteil gewusst oder fahrlässig nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen zur Zahlung nicht erfüllt waren. Vgl. auch Conradis, in: Rancke, Handkommentar, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2. Aufl. 2010, § 5 UVG Rn. 60. Die Klägerin, die in den Bewilligungsbescheiden gebeten worden war, mitzuteilen, wenn sie mit dem anderen Elternteil zusammen lebe und die im Bescheid vom 10. November 2015 darauf hingewiesen worden war, dass beim Leben in einem Haushalt die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, handelte jedenfalls fahrlässig, als sie ab dem 12. Januar 2016 die Unterhaltsvorschusszahlungen behielt und verwendete und nicht zumindest bei der Beklagten nachfragte, ob der Einzug dem Behalten anteiliger Unterhaltsleistungen für die Zeit ab dem 12. Januar 2016 entgegenstehe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987, a.a.O. Rechtsfehler zulasten der Klägerin hinsichtlich der Höhe der Rückforderung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.