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Urteil

2 D 289/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0607.2D289.21NE.00
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Leitsätze

Die (möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung, in der die (erneute) Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs beschlossen wurde, ist für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unerheblich. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB.

Einer Bebauungsplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen und die wasserrechtlichen Anforderungen gewahrt sind.

Eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren ist zulässig, wenn sich der Plangeber im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschafft hat, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.

In diesem Rahmen darf sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten.

Zu den Anforderungen an die Beachtung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes bei einem im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie nicht berichtspflichtigen Gewässer.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung, in der die (erneute) Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs beschlossen wurde, ist für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unerheblich. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Einer Bebauungsplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen und die wasserrechtlichen Anforderungen gewahrt sind. Eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren ist zulässig, wenn sich der Plangeber im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschafft hat, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. In diesem Rahmen darf sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten. Zu den Anforderungen an die Beachtung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes bei einem im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie nicht berichtspflichtigen Gewässer. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0.00 „T. Straße/Im P. “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des Grundstücks „Im P. 090b“, das seit mehr als 30 Jahren mit einem von ihm selbst bewohnten Einfamilienhaus (Doppelhaus) bebaut ist und sich im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet. Das Plangebiet erfasst ein ca. 12,5 ha großes Gebiet im Norden des I1. Ortsteils T1. , unmittelbar an der Grenze zur Stadt C. . Es wird im Norden durch die Straße „Am K. “, im Osten durch die Straße „Im P. “, im Westen durch die T. Straße und im Süden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 000 und 002 („Feld L. “) begrenzt. Der Bebauungsplan überplant neben größeren, bisher intensiv landwirtschaftlich genutzten Freiflächen mit einer Größe von ca. 4 ha einen bereits kleinteilig (im Wesentlichen) mit Wohnhäusern bebauten Bereich. Diese Bebauung ist überwiegend Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre entstanden, die letzten Gebäude des „Altbestandes“ – darunter das des Antragstellers – wurden 1989 errichtet. Das gesamte Plangebiet war bisher unbeplant. Im westlichen Anschluss an das Plangebiet beginnt der Siedlungsbereich des C.-Stadtteils D. , südlich schließt an die Freifläche des Flurstücks 001 weitere Bebauung an, die zum Stadtteil T1. gehört. Im Norden und Osten finden sich das Naturschutzgebiet „K.“ sowie ausgedehnte Freibereiche mit Streubebauung. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, das in insgesamt 8 Teilbereiche untergliedert ist (WA 1 bis WA 8), wobei diese teilweise durch den Zusatz (b) als lärmvorbelastet gekennzeichnet sind. Für die Bestandsbebauung gelten die Regelungen der WA 1 bis WA 3. Das WA 1 umfasst den Bereich nördlich der Straße „Am K. “ und setzt dort neben bestandsorientierten, Erweiterungen indes zulassenden Baufenstern eine offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,3 und maximal einem Vollgeschoss und 1 (Doppelhäuser) bis 2 (Einzelhäuser) Wohneinheiten pro Wohngebäude fest. Für das WA 2, das den größten Teil der umfangreichen Bestandsbebauung erfasst, gilt bei gleicher Orientierung der Baufenster bzw. Bauteppiche eine Grundflächenzahl von 0,4 bei max. 2 Vollgeschossen und einer offenen Bauweise. Die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude ist auf 4 beschränkt. Die bestehende Reihenhausbebauung im äußersten Südosten wird von dem WA 3 überplant. Zulässig ist dort je Wohngebäude eine Wohneinheit. Das WA 4 erfasst einen Bereich unmittelbar nördlich der Haupterschließungsstraße (Planstraße A) im Anschluss an die T. Straße. Hier gilt eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 0,7. Zulässig sind in offener Bauweise max. 2 Vollgeschosse, die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude ist (nur) hier nicht beschränkt. Die unterschiedliche Teile der bisher nicht baulich genutzten Flächen erfassenden WA 5 bis WA 7 geben eine abweichende Bauweise vor und erlauben bei einer Grundflächenzahl von 0,3 eine bzw. zwei (bei Einzelhäusern) Wohneinheit(en) je Wohngebäude. In den WA 6 und WA 7 ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend mit 2 festgesetzt, im WA 5 ist dies die Höchstgrenze. Gleiches gilt für das WA 8, das eine Reihenhausbebauung bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und maximal einer Wohneinheit pro Wohngebäude zulässt. Darüber hinaus enthalten die zeichnerischen Darstellungen noch öffentliche und private Grünflächen am Rand des Plangebietes, wobei die öffentliche Grünfläche im Nordwesten die zusätzliche Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken enthält. Ferner werden zu erhaltende Bäume sowie Straßenverkehrsflächen ausgewiesen. Hierzu gehören insbesondere die im südlichen Bereich verlaufende, das Plangebiet von West nach Ost querende Planstraße A, die im Wesentlichen den bisher hier verlaufenden Wirtschaftsweg modifizierend aufgreift, und die hiervon im westlichen Bereich nach Norden abzweigende und im weiteren Verlauf nach Osten bis zum Ende des bestehenden E.----weges verlaufende Planstraße B. Die Planstraßen C und D zweigen in südlicher Richtung bis zur Grenze des Plangebietes von der Planstraße A ab und erschließen im Wesentlichen die WA 6 und WA 7. Zudem werden maximale Trauf-, First- und Gebäudehöhen festgesetzt; als Dachformen sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 20° bis 35° und – auf etwa der Hälfte der neu zu bebauenden Flächen obligatorisch – Flachdächer vorgesehen. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind im allgemeinen Wohngebiet alle nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen möglich, während alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach Abs. 3 ausgeschlossen werden. Nr. 2 regelt detailliert insbesondere die Bezugspunkte der Höhenfestsetzungen, die im Wesentlichen auf Maße über NHN abstellen. Nr. 3 enthält umfangreiche Regelungen zur Bauweise und den überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Flächen insbesondere im Hinblick auf Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen. Nr. 4 trifft Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB. Vorgeschrieben ist dort unter anderem die Errichtung von Dachbegrünungen von Flachdächern ab einer Größe von 15 m², die extensiv und vollflächig zu erfolgen hat. Zudem ist unter Nr. 4.5 festgehalten, dass das festgesetzte Regenrückhaltebecken naturnah auszugestalten und dessen Böschung mit einem Gefälle von konstant 1:2,50 zu versehen ist. Nr. 5 enthält Regelungen zur Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen und sieht unter anderem vor, dass nicht überbaubare Grundstücksflächen grundsätzlich naturnah mit einer vollflächigen Bepflanzung anzulegen sind; ausdrücklich unzulässig ist die flächige Abdeckung mit Mineralstoffen wie Grauwacke, Kies, Wasserbausteinen o. ä. Unter der Überschrift „Hinweise zur Beachtung“ finden sich Ausführungen zur Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr der T. Straße und der Bahnlinie I2., nach denen die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete überschritten, diejenigen für Mischgebiete nach der 16. BImSchV indes eingehalten würden. Bei Neubau, wesentlicher Nutzungsänderung oder Umbau vorhandener Gebäude werde empfohlen, die Wohnungsgrundrisse so auszurichten, dass besonders schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Seite lägen. Unter c. „Artenschutzrechtliche Prüfung“ findet sich Folgendes: „Die Landschaftsbehörde hat besondere Kenntnisse von Vorkommen planungsrelevanter Arten in den bereits bebauten und unbebauten Bereichen. Die Auswertungen des (Informationssystems des LANUV 2013A (LINFOS)) ergaben Nachweise von planungsrelevanten Tierarten im Untersuchungsraum. Eine vertiefende Artenschutzprüfung mit eigenständiger Kartierung ist durchgeführt worden. Erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplanes später als 7 Jahre nach dem Inkrafttreten, ist die artenschutzrechtliche Prüfung unter Mitwirkung der unteren Landschaftsbehörde des Kreises zu wiederholen.“ Unter h. ist zum Niederschlagswasser festgehalten, dass zum Schutz der Gebäude vor extremen Niederschlägen die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss der Gebäude mindestens 0,3 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsfläche liegen sollte. Unter i. ist zudem ausgeführt, dass das anfallende Wasser der Bereiche WA 7 und WA 7b über ein Mulden-Rigolen-System entlang des Spielplatzes aufgefangen und gedrosselt an den bestehenden Mischwasserkanal abgegeben wird. Ausweislich der Planbegründung gaben eine starke Nachfrage nach Wohnbauland sowie die nunmehrige Verfügbarkeit der Flächen den Anstoß, das bereits in den 2010er Jahren untersuchte Plangebiet erneut zu betrachten. Die Planung verfolge eine nachhaltige städtebauliche Konzeption mit einer zeitgemäßen Erschließung. Dem politischen Grundsatzbeschluss im März 2018 seien einige Jahre der politischen Diskussion über die Eignung der mehr als 5 km vom Stadtzentrum entfernt liegenden Flächen für eine wohnbauliche Entwicklung vorangegangen. In regionaler Betrachtung könnten jedoch einige Versorgungsinfrastrukturen des direkt benachbarten Stadtteils D. die Lagequalität des Stadtteils verbessern. Insbesondere der ca. 2 km entfernte Bahnhaltepunkt in D. sei gut erreichbar, sodass die Siedlungsentwicklung auch unter Klimaschutzaspekten verantwortbar sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Plangebiet im rechtsgültigen Flächennutzungsplan seit Jahrzehnten als Wohnbaufläche dargestellt sei. Die Aufstellung und Ausweisung des Wohngebietes basiere auf der Baulandstrategie der Stadt. Das Plangebiet eigne sich insoweit für eine Überplanung, als es im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche deklariert sei und eine integrierte Lage im bestehenden Siedlungsgefüge einnehme. Aus der Umgebung des Plangebietes könne eindeutig abgeleitet werden, dass nur eine Wohnnutzung mit eingeschränkten komplementären Nutzungen zugelassen werden könne. Daher werde ein Großteil der neu zu bebauenden Grundstücke vornehmlich für ein- und zweigeschossige Familieneigenheime mit max. zwei Wohneinheiten und Doppelhäuser mit einer Wohneinheit sowie Reihenhäuser geplant. Am Eingang ins neue Baugebiet seien zwei gegliederte zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage vorgesehen. Damit werde das Ziel verfolgt, Wohnraum auch für andere Bevölkerungsgruppen als Familien bereitzustellen. Gerade ältere Menschen, von denen es viele in der Bestandsbebauung im Plangebiet gebe, suchten standortnahen Wohnraum in der bekannten Umgebung. Hier fehle es bisher an Angeboten in T1. . Realisierbar seien aufgrund der Planung etwa 35 Gebäude mit insgesamt etwa 60-75 Wohneinheiten. Ziel der Planung sei eine möglichst gute CO2-Bilanz in der Neubausiedlung, die sich in den durchgrünten Ortsteil einfüge und dabei eine geringere Versiegelung als der Bestand aufweise, nicht zuletzt, um den Regenwasserabfluss zu minimieren. Diesen städtebaulichen Zielsetzungen entsprächen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die für die Neubebauung mit Ausnahme des WA 8 vorgegebene Grundflächenzahl von 0,3. Hinzu komme, dass zu den öffentlichen Verkehrsflächen jeweils in einer Breite von 5 m ein Vorgartenbereich anzulegen sei, der eine durchgehende Eingrünung als verbindendes städtebauliches Strukturelement erreichen solle. Flankierend werde eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m² für frei stehende Einfamilienhäuser und 350 m² je Doppelhaushälfte in den WA 5 bis WA 7 festgesetzt. Dachbegrünungen würden im Hinblick auf ihre positive kleinklimatische Wirkung – etwa Reduzierung der Wärmeabstrahlung, Verzögerung des Regenwasserabflusses – als ökologisch sinnvolle Bauelemente bei jedem Neubau auf allen Flachdächern ab 15 m² Größe vorgeschrieben. (Aufgeständerte) Solaranlagen seien hier gleichfalls obligatorisch. Grundsätzlich müssten solche Anlagen mindestens 40 % der Dachflächen – gleich welcher Dachform - in Anspruch nehmen. Gleichfalls ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielen diene die Vorgabe, dass Vorgärten gärtnerisch zu gestalten und Stein- und Kiesgärten verboten seien. Des Weiteren ermögliche der Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken den Bau eines solchen im nordwestlichen Plangebiet. Die Einleitung des Oberflächenwassers und die Erstellung einer naturnahen Regenrückhaltung erfolge vom Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Immobilien- und Abwasserbetrieb I. und der Wasserbehörde des Umweltamtes der Stadt C. als Erlaubnisbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde des Kreises, die hierfür die technischen Vorgaben machten und das Regenrückhaltebecken genehmigten. Die Einleitung müsse aus technischer Sicht so beschaffen sein, dass es keine Verschlechterung des Gewässerzustandes gebe. Es sei mit einer Überschreitungshäufigkeit von T=5a bemessen. Das Niederschlagswasser werde gedrosselt mit einer Abflussspende entsprechend des natürlichen Landabflusses in den K.-Bach eingeleitet, der dies weiter auf Kreisgebiet in die I4. abgebe. Die Erlaubnisbehörde habe für das geplante Regenrückhaltebecken gefordert, dass die Einleitungsmenge über das sonst übliche Maß hinaus vollständig gedrosselt in die I4. eingeleitet werden müsse. Danach sei davon auszugehen, dass eine Einleitung ohne Beeinträchtigung der Biozönosen und ohne eine Gewässerverschlechterung möglich sei. Das Regenrückhaltebecken erhalte im Untergrund eine Kies-/Sanddrainage, um Oberflächenwasser zu filtern. Mit dieser Bemessung seien die Vorgaben der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises zu den Einleitmengen und der Auslegung des Regenrückhaltebeckens eingehalten. Im Ergebnis könne damit der Regenwasserabfluss gedrosselt und vorgereinigt den Vorflutern (im Wesentlichen die I4. ) zugeführt werden. Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung sei das eingeholte Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorhandene und geplante Infrastruktur ausreichend dimensioniert seien. Danach erfolge die Haupterschließung des geplanten Baugebietes als einzige Erschließung von der T. Straße aus, für die eine Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/24h prognostiziert werde. Eine Durchfahrt an die Straße „Im P. “ sei hingegen nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge und den Fußgänger- und Radverkehr möglich. Weiter solle mit der Sperrung der Anbindung an diese Straße auch der Schleichverkehr von der T. Straße zur B 03 unterbunden werden. Danach verliefen die Neuverkehre nach Sperrung des Stichweges zu rund 2/3 über die Zufahrt zur T. Straße und zu einem Drittel über den E.-----weg . Bei einer Durchbindung dieses Weges zum Baugebiet erhöhe sich der Verkehr dort um 38 Kfz in der Spitzenstunde. Hier sei unabhängig von der tatsächlichen späteren Beschilderung (bzw. möglichen Pollersperrung) die ungünstigste Variante angenommen worden. Da der alleinige Anschluss des Baugebietes an die T. Straße (K 1) erfolge, sei auch deren Ausbauzustand betrachtet worden. Mittelfristig sei ein Ausbau auf einen Querschnitt von 13,5-14 m im Bestand geplant. Die Realisierung liege indes in der Verantwortung des Kreises, der um die Dringlichkeit wisse. Die innere Erschließung solle durch die Planstraße A so geführt werden, dass diese auch für große landwirtschaftliche Fahrzeuge hindernisfrei befahrbar werde. Zusätzlich erhalte die Fahrbahn nördlich einen durchgehenden Parkstreifen, damit Fahrzeuge nicht auf der Straße geparkt werden könnten. Südseitig würden ein durchgehendes Halteverbot und ein Gehweg angeordnet. Zudem sei eine Durchfahrt zur Straße „Im P. “ nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge erlaubt, für alle sonstigen Kraftfahrzeuge werde der schmale Stich gesperrt werden. An der Sperrung ende die Planstraße A in einer Wendeanlage. Hinsichtlich der Bestandsstraßen sei für den E.-----weg vorgesehen, dass dieser bisher nur bis zur Hausnummer 04 endausgebaute Weg, der als Sackgasse ohne Wendemöglichkeit bestehe, an das neue Baugebiet angeschlossen werde. Nur so könne etwa auch die Anfahrbarkeit durch die Müllabfuhr, die derzeit nur aufgrund eines jährlich kündbaren Gestattungsvertrages möglich sei, öffentlich-rechtlich gesichert werden. Gleiches gelte für die Anfahrbarkeit in Notfällen. Die tatsächliche Nutzung der Flächen und die verkehrsplanerischen Anordnungen - etwa eine Einbahnstraßenregelung oder eine Sperrung für Individualverkehr - seien nicht Gegenstand der Stadtplanung. Für eine Wohnstraße sei der Weg jedenfalls ausreichend dimensioniert. Nach den Richtlinien für die Anlage von (Stadt)Straßen (RASt.) reiche der vorhandene Querschnitt für eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz in der Spitzenstunde aus. Hier sei indes insgesamt nur mit 400 Kfz am Tag zu rechnen. Auch bei der Straße Im P. handele sich um eine Wohnstraße. Aufgrund der vorhandenen Engstelle könne sie nicht durchgängig im Begegnungsverkehr befahren werden. Nach RASt. seien aber solche kurzen Engstellen bis max. 50 m Länge ohne weitere Maßnahmen möglich, sofern die Verkehrsstärke 500 Kfz pro Stunde nicht überschreite. Hier sei allenfalls mit 60 Kfz in der Spitzenstunde zu rechnen. Hinsichtlich der Entwässerung befinde sich das Bebauungsplangebiet in einem Mischwassereinzugsgebiet. Die Bestandsentwässerung erfolge im Mischwassernetz und könne so auch bei einer Bebauung der wenigen noch bestehenden Baulücken weiter genutzt werden. Insofern biete das Kanalnetz ausreichend Kapazitäten. Die zur Überplanung anstehenden Flächen seien bereits seit den 70er Jahren als Wohnbauflächen dargestellt und entsprechend in der Entwässerungsplanung berücksichtigt. Das Kanalnetz sei mithin hydraulisch ausreichend dimensioniert. Starkregen stelle indes ein Wetterphänomen dar, das nicht hydraulisch abgebildet werden könne. Dementsprechend sehe das städtische Satzungsrecht vor, dass sich jeder Grundstückseigentümer gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke selbst zu schützen habe. Zusätzlich befinde sich als Auffangbecken ca. 400 m unterhalb des Bebauungsplangebietes im Mischwassernetz ein Regenüberlaufbecken. Das anfallende Mischwasser werde gedrosselt der Kläranlage I. zugeführt. Bei größeren Regenereignissen könne das vorhandene Bauwerk als Rückhalteraum genutzt werden. Sollte das Rückhaltevolumen nicht ausreichen, so werde das stark verdünnte Mischwasser gemäß bestehender Einleitungsgenehmigung über einen Notüberlauf mit Reinigungseinheit der I4. zugeführt. Für das Neubaugebiet sei hingegen im Wesentlichen ein Trennsystem vorgesehen. Die Versickerungsfähigkeit der Böden stelle sich aufgrund der Bodenstruktur nur als gering dar. Zugleich sei aufgrund der Vorgabe der Unteren Landschaftsbehörde nur ein naturnahes Regenrückhaltebecken mit begrenzter Kapazität zu realisieren. Deshalb sei ein Entwässerungskonzept in Auftrag gegeben worden, um alternative Möglichkeiten der Regenrückhaltung zu prüfen. Im Vordergrund der Neuplanung stehe dabei die Reduktion des Oberflächenwassers mit festgesetzten Maßnahmen, etwa die Beschränkung der Grundflächenzahl für das Neubaugebiet, die Ausbildung der Dächer als begrünte Flachdächer im WA 6, Regenwasserrückhaltung auf den Privatgrundstücken entlang der Planstraße B mittels Zisternen und Schlauchdrossel und das Verbot von Steingärten. Damit könnten Abflussspitzen minimiert werden. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlaste die Vorflut bzw. verringere die erforderliche Größe des Regenrückhaltebeckens. Lediglich das im WA 7 anfallende Wasser müsse aufgrund der Topographie in den bestehenden Mischwasserkanal abgegeben werden. Hier sei eine Vorsteuerung durch ein Mulden-Rigolen-System zur Vermeidung von Abflussspitzen bei Starkregen verpflichtend. Nach den Feststellungen der örtlichen Feuerwehr seien auch Brandschutzaspekte ausreichend in der Planung berücksichtigt. Hierzu gehöre etwa der Durchbau des E.----weges und eine Verbindung für Rettungswagen und Feuerwehr zur Straße „Am K. “ von der T. Straße aus. Aufgrund einer Vielzahl von Maßnahmen mit ökologischer Ausrichtung sei den Belangen des Klimaschutzes Rechnung getragen. Hierzu gehöre auch ein Energiekonzept, das eine Wärmeversorgung über ein Nahwärmenetz vorsehe. Insofern sei bereits eine Anschlussverpflichtung für alle zukünftigen Gebäude im Plangebiet per Satzung beschlossen worden. Ausweislich des Umweltberichtes und der eingeholten Fachbeiträge seien die Belange des Artenschutzes im Hinblick auf Vögel, Säugetiere – einschließlich vorhandener 9 Fledermausarten – und Fische hinreichend berücksichtigt. Demgegenüber sei ein Bestand von Edelkrebsen im hier in Rede stehenden Abschnitt der I4. bzw. im Bereich des Naturschutzgebietes K. nicht belegt. Unbeschadet dessen seien nachteilige Auswirkungen nicht zu befürchten, weil durch das vorgefilterte Oberflächenwasser und die gedrosselte Zuleitung eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit des Gewässers und etwaiger Vorkommen nicht zu erkennen sei. Soweit im Juli 2020 zwei männliche Krebse in dem privaten Stauteich der T. Mühle gefunden worden seien, sei dies hier irrelevant. Diese hätten sich nicht in dem natürlichen Wasserverlauf der I4. befunden, sondern in einem stehenden Gewässer auf Privatgrund, das nur über einen Überlauf an das Wassersystem der I4. angebunden sei. Zudem liege der Teich etwa 1,8 km vom Einleitungsort entfernt. Negative Auswirkungen auf Gewässer im Plangebiet seien nach den Feststellungen der zuständigen Fachbehörden insgesamt nicht zu erwarten. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 28. Juni 2018 beschloss der zuständige Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Beschluss wurde am 21. November 2018 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises I. bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand in Form einer Bürgerversammlung am 25. Februar 2019 statt, nachfolgend lagen die Entwurfsplanungsunterlagen vom 27. Februar – 20. März 2019 öffentlich aus. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 18. Juni bis 24. Juli 2020. Am 26. November 2020 beschloss der Bau- und Umweltausschuss die erneute Offenlage aufgrund der Sitzungsvorlage BA/51/2020. Diese fand im Zeitraum vom 4. Januar bis 4. Februar 2021 statt. Der Antragsteller erhob in allen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung persönlich und/oder als Vertreter einer Interessengemeinschaft („Die T1.-Freunde“) Einwände gegen die beabsichtigte Bauleitplanung, die sich im Wesentlichen auf Fragen der Verkehrsführung und des nach Auffassung des Antragstellers gutachterlich fehlerhaft zugrunde gelegten Ausbauzustandes der Straßen – hier insbesondere der nicht im Plangebiet liegenden T. Straße und der M.------straße -, der Entwässerung und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die allgemeine Infrastruktur des Ortsteils bezogen und in denen er stets seine grundsätzliche Ablehnung der planerischen Zielsetzung zum Ausdruck brachte. Ein Bedarf für die Planung bestehe nach dem Abzug der britischen Armee nicht mehr. Das Gebiet sei zur Ausweitung von Wohnbebauung, die ohnehin vorrangig der Stadt C. zu Gute komme, nicht geeignet. Die Schaffung von Neubaugebieten könne ökologisch und klimatisch niemals Verbesserungen mit sich bringen und sollte deshalb vermieden werden. In seiner Sitzung vom 25. Juni 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die in den Phasen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Anregungen, Stellungnahmen und Einwände auf der Grundlage der Vorlage BA/30/2021 und den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwänden des Antragstellers wird dabei im Wesentlichen festgehalten, die Planung sei auch vor dem Hintergrund des Abzuges der britischen Rheinarmee weiterhin erforderlich. Auf den freigezogenen Flächen sei nur eine Mehrfamilienhausbebauung denkbar, die den Bedarf an Familieneigenheimen, den der Bebauungsplan befriedigen solle, nicht abdecke. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens seien eindeutig und verwertbar, auch wenn der Gutachter zum Teil von fehlerhaften Annahmen bestehender Straßenbreiten ausgegangen sei. Die Entwässerungsproblematik sei gutachterlich begleitet und in enger Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden des Kreises I. und der Stadt C. geprüft und – überobligatorisch - gelöst worden. Eine Verschlechterung des Wasserhaushalts und der –qualität namentlich der I4. sei nicht zu befürchten. Insbesondere sei das als Hybridbecken naturnah geplante Regenrückhaltebecken ausreichend dimensioniert – ein größeres Volumen wäre nur zulasten des Natur- und Landschaftsschutzes denkbar gewesen. Artenschutzrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht, wie der Artenschutzfachbeitrag belegt habe. Der Bebauungsplan wurde am 1. Juli 2021 ausgefertigt und aufgrund einer handschriftlich vom 1. Juli auf den 30. Juni 2021 geänderten Bekanntmachungsanordnung am 7. Juli 2021 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises I. bekannt gemacht. Eine erneute – auf den Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung (7. Juli 2021) rückwirkende - Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 2. Mai 2022 am 11. Mai 2022. Am 22. Juli 2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und am 8. September 2021 beantragt, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 1481/21.NE - abgelehnt. Der Antragsteller rügt durchgreifende formelle und – insofern sein Vorbringen im Aufstellungsverfahren im Wesentlichen wiederholend - materielle Mängel des Bebauungsplans. In der entscheidenden Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26. November 2020 sei die Öffentlichkeit nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Coronabedingt seien Zuhörer im Sitzungssaal nicht zugelassen gewesen, die Lautsprecheranlage, die eine Übertragung auf den Flur habe ermöglichen sollen, habe nicht funktioniert. Darauf seien der Ausschussvorsitzende und der zuständige Beigeordnete hingewiesen worden, ohne dass der Mangel abgestellt worden sei. Zudem habe der Planentwurf erneut ausgelegt werden müssen, weil nach der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere das Energiekonzept umfassend überarbeitet worden sei. Materiell sei der Bebauungsplan nicht erforderlich, wie sich insbesondere aus seiner Vorgeschichte ergebe. Noch im Jahre 2015 habe die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dieser Bereich solle nicht als Bauland entwickelt werden, weil es ein ausreichendes Flächenpotenzial in guten Lagen der Stadt gebe, das bis 2020 entwickelt werden könnten. Auch entspreche die Planung nicht der Baulandstrategie I. 2030. Hieran habe sich letztlich bis heute nichts geändert. Zur Begründung, warum nunmehr eine Wohnbebauung geplant werden könne, werde eine Verbesserung der Lagequalität des Stadtteils angeführt, die es nicht gebe. Weder habe sich die Versorgungsinfrastruktur im benachbarten C-Stadtteil D. verändert noch sei der dortige Bahnhof in irgendeiner Weise neu. Dieser bestehe vielmehr seit mehr als 150 Jahren. Zudem liege der Planung eine unzureichende Ermittlung der Verkehrsbelange zugrunde. Das Verkehrsgutachten sei nicht belastbar. Es werde zu einer Überlastung insbesondere im Bereich der inneren Erschließung kommen. Zudem habe die Planung nicht die beste der möglichen Erschließungsoptionen gewählt. Generell gelte, dass die vorhandenen Straßen, die in die Planung einbezogen und an die Planstraße angeschlossen würden, im Regelfall keine oder äußerst schmale Gehwege aufwiesen und schon jetzt den Verkehr nur mühsam aufnehmen könnten. Hinsichtlich der Hauptverkehrsströme gehe der Gutachter von verfehlten Annahmen aus. Er habe unterstellt, dass etwa 70 % des Verkehrs aus dem Gebiet nach Westen zur T. Straße gehe und nur knapp 30 % über den E----weg nach Osten. Tatsächlich verhalte es sich genau umgekehrt. Dadurch werde insbesondere die Straße „Im P. “ erheblich stärker in Anspruch genommen werden, obwohl sie erhebliche Gefahrenpunkte aufweise, was der Gutachter verkannt habe. Er habe insbesondere falsche Straßenbreiten zugrundegelegt. Dies gelte auch für die M.------straße , an der sich auch eine Kindertagesstätte und eine Schulbushaltestelle befänden. Sie habe als eine der Hauptachsen zur B 61 keinen Gehweg. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Gutachter das künftige Verkehrsaufkommen zutreffend eingeschätzt habe. Angesichts der Anzahl der geplanten Wohneinheiten erschienen hier 300-400 Pkw für die Neubewohner nicht zu hoch gegriffen. Angesichts dessen sei nicht damit zu rechnen, dass die vorhandenen Straßen den Zusatzverkehr aufnehmen könnten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die schon jetzt extremen Schwierigkeiten, den Begegnungsverkehr abzuwickeln. Sowohl am E.----weg als auch an der Straße Im P. träten massive Straßenverengungen an mehreren Stellen auf, die der Gutachter ignoriert habe. Diese Probleme würden noch dadurch verschärft, dass im Plangebiet mit einer Vielzahl landwirtschaftlicher Fahrzeuge zu rechnen sei. Der Brandschutz sei nicht gewährleistet. Der Ortsteil werde selbst bei guten Verkehrsbedingungen nicht vor Ablauf von 10-12 Minuten von der Einsatzzentrale aus erreicht werden können. Allerdings sei auch fraglich, ob der Brandschutzbedarfsplan der Stadt von richtigen Voraussetzungen ausgehe. Im Hinblick auf die Entwässerung werde die derzeit vorhandene Bebauung an einen Mischwasserkanal angeschlossen. Dieser sei „unstreitig“ bereits jetzt ausgelastet. Er könne jedenfalls nicht bis zu 40 % des Oberflächenwassers aus den Neubaugebieten aufnehmen. Nach sachverständiger Auffassung sei das Regenrückhaltebecken zu klein dimensioniert. Es solle ein Volumen von 130 m³ haben, erforderlich seien allerdings 150 m³. Die vorgesehenen Zisternen und Rigolen sowie die Flachdachbegrünung brächten keinen nachhaltigen Effekt. Nach 2-5tägigem Normalregen seien diese Kapazitäten erschöpft. Die einzige Möglichkeit, mit der Situation sinnvoll umzugehen, sei der Verzicht auf eine Bebauung und auf eine Verdichtung. Insbesondere Starkregenereignisse seien nicht zuletzt aufgrund der ausgedehnten Neubebauung auf dem Stadtgebiet von C. nicht mehr verkraftbar. Die zunehmenden Starkregenereignisse würden jedoch von dem eingeholten Entwässerungsgutachten überhaupt nicht berücksichtigt. Bei solchen Ereignissen, die etwa in den Jahren 2014, 2019 und 2021 aufgetreten seien, hätten bereits jetzt einige Häuser im Plangebiet sowie im unmittelbaren Anschluss Wasser im Keller. Zudem sei vorgesehen, dass 10-20 % der Schadstoffe aus dem Regenrückhaltebecken in die I4. durchsickerten und auf diese Weise Schadstoffe in das Naturschutzgebiet eindrängen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei Neubauvorhaben Materialien eingesetzt würden, die zu Auswaschungen von Bioziden und Algiziden führten. Nehme man hinzu, dass das Oberflächenwasser darüber hinaus mit giftigen Stoffen wie z. B. Straßenschmutz, Ölresten, Streusalz, Unkrautvernichtungsmitteln und ähnlichem belastet sei, werde sich der ökologische Zustand der angrenzenden Gewässer infolge der Bauleitplanung absehbar verschlechtern. Dies werde negative Folgen für den Edelkrebs haben, der hier noch im Jahre 2001 aufgefunden worden sei. Dass im Rahmen der Bauleitplanung im August 2019 kein entsprechendes Vorkommen ermittelt worden sei, liege daran, dass der Gutachter die maßgeblichen Abschnitte der I4. schlicht nicht untersucht habe. Jedenfalls im K.-Teich seien 2020 Edelkrebse gefangen worden. Dies sei der Stadt auch bekannt gewesen, ohne dass sie in der Planung darauf reagiert hätte. Im Übrigen habe der Gutachter unberücksichtigt gelassen, dass sich im Stadtbereich von C. unmittelbar an der geplanten Oberflächenwassereinleitung eine weitere, dem dortigen Umweltamt auch bekannte Quelle befinde, die nach Untersuchungen der Anwohner Trinkwasserqualität habe. Darüber hinaus seien Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere die Auswirkungen auf die (Greif-)Vogelwelt seien letztlich ignoriert worden. In unmittelbarer Nähe zu dem wertvollen Naturschutzgebiet K. sollten jetzt Dutzende Wohneinheiten, Straßen, Gehwege und Regenrückhaltebecken errichtet werden. Das könne nicht im Sinne des Naturschutzes sein. Zudem werde die Bebauung der Ackerfläche zu einem Verlust von Baumaterialien für den Bau von Nestern insbesondere der Mehlschwalbe führen. Dies könne einen Bruterfolg dieser Art verringern. Schließlich dränge sich der Verdacht auf, dass es ein Energiekonzept gar nicht gebe. Zwei unter anderem von ihm, dem Antragsteller nach dem gerichtlichen Eilbeschluss eingeholte Gutachten des Büros S. („Fachgutachterliche Stellungnahme zum B-Plan „T. Straße/Im P. “ (Nr. 0.00) in I. -T1. zur Berücksichtigung der WRRL“ vom April 2022 und „Fachgutachterliche Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0.00 „T. Straße/Im P. “ in I. -T1. “ vom März 2022) hätten bestätigt, dass weder die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie noch diejenigen des Artenschutzes ordnungsgemäß abgearbeitet worden seien. Es fehle eine Prüfung, ob das Vorhaben das Verschlechterungsverbot einhalte. Die Einleitung von Oberflächenwässern müsse vor dem Hintergrund hoher naturschutzfachlicher Bedeutung und Wertigkeit des Naturschutzgebietes „K. “ beurteilt werden. Insofern wäre zu berücksichtigen gewesen, dass Teile des Naturschutzgebietes bei Starkregen im Überflutungsbereich lägen. Das im Regenentwässerungskonzept zugrunde gelegte Hybridsystem sei nicht festgesetzt worden, ebenso fehlten im Bebauungsplan Vorgaben zum Volumen und zur Drosselspende. Wegen der bereits hohen stofflichen Belastung aus dem Mischwasserentlastungssystem sei es nicht zulässig gewesen, die Bereiche WA 7 und WA 7b an das Mischwassersystem anzuschließen. Dabei kritisiere der Gutachter auch zu Recht, dass das erkennende Gericht in seinem Eilbeschluss festgestellt habe, es werde kein Regenwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das sei schlicht falsch. Berechnungen zur Auslastung des Schmutzwasserkanals seien nicht vorgelegt worden. Wegen der Mischentwässerung hätten zudem Auswirkungen des Aufbringens von Tausalz auf die Quellenfauna einer dortigen Quelle untersucht werden müssen, nachdem sich die Einleitungsstelle der Straßenabwässer direkt neben der Quelle befinde, was im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Grundsätzlich sei zu bemängeln, dass es an einem Fachbeitrag nach der „Wasserrückhalterichtlinie“ fehle. Zudem sei nicht untersucht worden, welche Schadstofffracht über den Seitengraben an der T. Straße in das Gewässer K.-Bach eingeleitet werde. Die durchgeführte Artenschutzprüfung sei mangelhaft, insbesondere die Untersuchung hinsichtlich der Fledermausarten unzureichend. Die gruppenbezogene Abhandlung sei fachlich inkonsistent und unzulässig. So sei insbesondere die Art des Kleinen Abendseglers nicht abgeprüft worden. Nur zu Brutvögeln und Krebsen sei eine eigene Datenerhebung erfolgt. Die der Artenschutzprüfung zugrunde liegende Annahme, es seien nur Tagesquartiere im Plangebiet vorhanden, sei spekulativ und nicht belastbar. Die vom Vorhabenträger ausgeführten Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements seien letztlich ins Blaue hinein erfolgt. Die vom Plan behauptete vertiefende Artenschutzprüfung mit eigenständiger Kartierung habe es tatsächlich nicht gegeben. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 0.00 „T. Straße/Im P. “ vom 25. Juni 2021, bekanntgemacht am 30. Juni 2021 und erneut bekanntgemacht am 11. Mai 2022, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan weise keine zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängel auf. Der Verletzung der Sitzungsöffentlichkeit liege nicht vor. Ein (Ausschuss-) Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplanes sei bundesrechtlich nicht vorgesehen, eine etwaige Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einer solchen Ausschusssitzung für die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplanes mithin irrelevant. Maßgeblich sei allein der Satzungsbeschluss des Rates selbst. Unbeschadet dessen sei der Öffentlichkeitsgrundsatz aber auch nicht verletzt worden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht veranlasst gewesen, weil Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht geändert worden seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Planes sei durch die Rügen des Antragstellers nicht infrage gestellt. Der Plangeber habe sich in hinreichender Auseinandersetzung mit allen für und gegen die Planung sprechenden Aspekten für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes entschieden, um dem weiterhin bestehenden Nachfragedruck gerecht werden zu können. Fragen des öffentlichen Nahverkehrs, der Infrastrukturanbindung und des Klimaschutzes seien eingehend berücksichtigt worden. Von einem städtebaulichen Missgriff könne damit nicht ansatzweise die Rede sein. Zugleich lägen aufgrund der intensiven Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten auch keine Abwägungsfehler vor. Die Belange des Verkehrs seien auf Grundlage einer gutachterlichen Ermittlung und Verkehrsprognose hinreichend eingestellt und bewältigt worden. Das Verkehrsgutachten erfülle die in der Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen ohne weiteres. Substantiierte Ausführungen dazu, dass der Gutachter von falschen (unterschätzenden) Annahmen ausgegangen sei, enthalte die Antragsbegründung ebenso wenig wie die früheren Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren. Auch mit den Einwänden des Antragstellers insbesondere zu möglichen verkehrlichen Alternativen hätten sich Abwägung und Begründung des Bebauungsplanes eingehend und nachvollziehbar beschäftigt. Gleiches gelte für den angeblich unzureichend erfassten Ausbauzustand der Straßen. Hierauf gehe wiederum die Antragsbegründung letztlich nicht ein, sondern wiederhole nur die bereits abgehandelten Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren. Auch das darauf aufbauende Schallgutachten sei inhaltlich nicht zu beanstanden, ein geplanter Ausbau der Bahnstrecke sei berücksichtigt. Konkrete sonstige Mängel zeige der Antragsteller nicht auf. Die Belange des Brandschutzes habe die Planung in mindestens ausreichendem Maße gewürdigt, wie insbesondere auf Seite 29 der Planbegründung nachzulesen sei. Die Regelungen zur Entwässerung im Plangebiet seien ebenfalls sachgerecht, insbesondere habe sie insoweit auch auf eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungsverfahren bauen können. Soweit es um die Entwässerung im Mischsystem gehe, sei das Kanalnetz ausreichend dimensioniert. Dies sei der Planbegründung auf Seite 27/28 zu entnehmen. Insoweit treffe es nicht zu, dass der Mischwasserkanal im Bestand überlastet sei. Der Neuanschluss des WA 7 sei aufgrund der Vorkehrungen gegen einen ungezügelten Zulauf unproblematisch. Im Hinblick auf die vorgesehene Entwässerung in den Neubaugebieten im Trennsystem sei das Regenrückhaltebecken ausreichend dimensioniert, wie sich aus dem eigens eingeholten Gutachten zum Regenentwässerungskonzept klar ergebe. Die Größe des Beckens werde im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, aber in dem – verbindlichen – Entwässerungskonzept umrissen. Das Hybridbecken müsse danach ein Volumen von 142 m³ aufweisen. Hinzu komme ein Freibord von 20 cm. Ein größeres Becken sei von der unteren Landschaftsbehörde abgelehnt worden. In Abwägung der gegenläufigen Interessen sei es deshalb sachgerecht gewesen, die Größe des Beckens auf ein 5-jähriges Hochwasser auszulegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan zahlreiche weitere Regelungen enthalte, die zur Lösung der Regenwasserproblematik beitrügen. Soweit der Antragsteller eine Auswaschung von Baustoffen und daraus folgende Wasserverunreinigungen befürchte, seien dies Aspekte, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen könne. Das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten zur Situation der Edelkrebse habe bei günstigen Randbedingungen nachweislich keinen Bestand in der I4. zutage gebracht. Auch die Annahmen des Antragstellers zu einem angeblichen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot habe sie fachgutachterlich bzw. fachbehördlich abgearbeitet. Hierzu sei in der Abwägung das Erforderliche ausgeführt. Die artenschutzrechtlichen Einwände des BUND, auf die der Antragsteller in der Antragsbegründung pauschal zurückkomme, seien im Rahmen der Abwägung ausreichend behandelt worden. Hiermit wiederum setze sich der Antragsteller nicht auseinander. Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme von S. ändere daran nichts. Konkrete, einlassungsfähige Mängel zeige sie nicht auf, vielmehr werde „alles, was gegen den Bebauungsplan verwendbar erscheine, in den großen Beschwerdetopf gerührt“. Artenschutzrechtliche Fragen seien ausreichend betrachtet. Das gelte auch für potentielle Fledermausvorkommen. Ein gruppenbezogener Ansatz sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – gleiche Lebensraumansprüche und eine vergleichbare Empfindlichkeit vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.) I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Zwar ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses bereits seit langem bebaute Grundstück dessen (bauliche) Nutzbarkeit zulasten des Antragstellers verändern könnte, es ist jedoch nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass er von der durch den Bebauungsplan im Übrigen ermöglichten erweiterten Bebauung - etwa durch den dadurch verursachten Mehrverkehr oder die entstehende Entwässerungssituation - in eigenen abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt wird. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan weist keine zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängel auf. 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens an keinen formellen Mängeln (mehr), die zu seiner Unwirksamkeit führen. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bekanntmachungsmangel, der darin bestand, dass die Bekanntmachungsanordnung vor der Ausfertigung des Bebauungsplans unterzeichnet worden war, Vgl. dazu, dass aus rechtsstaatlichen Gründen die Ausfertigung zwingend vor der Bekanntmachungsanordnung erfolgt sein muss, OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE -, vom 15. November 2021 – 2 D 153/20.NE -, juris Rn. 29, vom 1. Juli 2021 – 10 D 92/19.NE -, juris Rn. 79, vom 22. März 2019 – 7 D 39/17.NE -, juris Rn. 13, und vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, BauR 2018, 1974, alle m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 -, juris Rn. 9 ff., geheilt und den Bebauungsplan mit der erneuten Bekanntmachung am 11. Mai 2022 ordnungsgemäß rückwirkend zum 7. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Zugleich ist im Text dieser Bekanntmachung durch die Wiedergabe der Festsetzung unter Nr. 4.7 in ausreichender Form kenntlich gemacht worden, wo sich die planerisch zugeordnete Ausgleichsfläche befindet, und auch insoweit der Geltungsbereich des Bebauungsplans hinreichend bekanntgemacht worden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 – 7 D 5/18.NE -, BauR 2019, 1734 = juris Rn. 56 ff. Vor diesem Hintergrund sind sonstige formelle Fehler des Bebauungsplans nicht ersichtlich, insbesondere liegen die vom Antragsteller gesehenen Mängel nicht vor bzw. greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten formellen Mangel einer fehlenden Öffentlichkeit der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26. November 2021, in der ein Beschluss über die erneute Offenlage des Planentwurfs gefasst wurde. Selbst wenn die Einschätzung des Antragstellers zutreffen sollte, vgl. in diesem Zusammenhang aber auch VG Minden, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 L 379/20 -, ließe dies die Wirksamkeit der anschließend erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung unberührt und wirkte sich auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2013 – 8 C 10607/13 -, BauR 2014, 673 = juris Rn. 55; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 3. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 22 ff. Entgegen der vom Antragsteller (wohl weiterhin) vertretenen Auffassung bedurfte es auch keiner erneuten Auslegung des Planentwurfs, weil nach der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung noch „Änderungen“ insbesondere des Energiekonzepts „besprochen und eingepflegt wurden“. Hierbei handelt es sich offensichtlich allenfalls um Änderungen der Planbegründung, nicht aber der textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans selbst. Nur diese lösen indes ggf. die Verpflichtung zur erneuten Offenlage aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 -, BVerwGE 158, 182 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 – 10 D 51/16.NE -, juris Rn. 14, m. w. N. 2. Der Bebauungsplan weist auch keine durchgreifenden materiellen Fehler auf. Er ist städtebaulich erforderlich (dazu a), die Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) und die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des Abwägungsgebots beachtet (dazu c). a) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die weiterhin hohe Nachfrage nach Wohnraum – insbesondere nach Einfamilienhäusern - in I. zu befriedigen, nachdem inzwischen auch die Flächenverfügbarkeit gegeben sei. Das ist ein legitimer städtebaulicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. Nr. 2 und 4 BauGB). Die im Aufstellungsverfahren vertretene Ansicht des Antragstellers, einen solchen Bedarf gebe es tatsächlich nicht, wird schon durch eine zu den Aufstellungsvorgängen genommene Interessentenliste (dort S. 646 – 649) widerlegt, die bereits im März 2019 etwa 80 Einträge enthielt. Sie ist auch nicht durch nach Abzug der britischen Armee freigewordene Bauflächen in Frage gestellt, nachdem sich diese nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin in der Schlussabwägung in erster Linie für eine Mehrfamilienhausbebauung eignen, während im Plangebiet vorrangig Einfamilien- und Doppelhäuser realisiert werden sollen. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird auch durch die Antragsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller ausführlich dargestellte Vorgeschichte relevant sein könnte. Der Rat ist nicht gehindert, seine Einschätzung selbst bei einer vollständig unveränderten Ausgangslage zu ändern. Unabhängig davon war die bisherige Position selbst nach den Angaben des Antragstellers dadurch motiviert, dass es in I. ausreichend anderweitiges Bauland für die Stadtentwicklung bis zum Jahr 2020 gebe. Das steht jedenfalls der Entwicklung eines weiteren Wohnbaugebietes im Jahr 2021 ersichtlich nicht entgegen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Planbegründung nicht entnehmen lässt, dass der Plangeber von einer Verbesserung der infrastrukturellen Situation ausgegangen sein könnte. Namentlich konstatiert die Planbegründung lediglich zutreffend, dass es den Haltepunkt D. gibt, von dem aus jeweils halbstündlich Züge in Fahrtrichtung C. und I./Z. abfahren. Auf den Gedanken, dass dies „neu“ sein sollte, kann jedenfalls der objektive Leser nicht kommen. Ebenso hält die Planbegründung neutral fest, dass das Plangebiet von einigen Versorgungsinfrastrukturen des benachbarten, mit knapp zwei Kilometern Entfernung insbesondere deutlich näher als die Kernstadt von I. gelegenen, C- Stadtteils D. profitieren könne. Auch dies trifft zweifellos zu. Im Übrigen widmet die Planbegründung, wie bereits die Abwägung, den vom Plangeber – auch und gerade unter klimaschutzpolitischen Aspekten, denen der Plan mit einer Reihe von Festsetzungen etwa zur obligatorischen Nutzung von Solarenergie und eines dezentralen Blockheizwerks Rechnung zu tragen versucht – erkennbar realisierten Standortnachteilen durchaus erhebliche Aufmerksamkeit und weist auf die zuvor einige Jahre andauernde politische Diskussion über die Eignung der Flächen für die Siedlungsentwicklung hin. Mit Blick auf die Antragsbegründung ist indes auch daran zu erinnern, dass etwa der Antragsteller selbst dort seit Jahrzehnten lebt und schon deshalb kaum überzeugend geltend machen kann, die infrastrukturelle Anbindung stehe einer Wohnbebauung entgegen bzw. eine solche sei nicht (mehr) verantwortbar. b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind insgesamt von ausreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich für die detaillierten Festsetzungen zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen einschließlich der einschlägigen Bezugspunkte. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann dabei eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es dem Plangeber aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz bereits vorhandener Wohnbebauung gerade auf eine „zentimetergenaue“ Festsetzung von Höhenmaßen angekommen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BRS 84 Nr. 49 = juris Rn. 58 ff., und vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 88 m. w. N.; Beschluss vom 20. April 2020 – 2 A 2323/19 -, juris Rn. 32; siehe auch Urteil vom 24. Juni 2019 - 10 D 38/17.NE ‑, juris Rn. 42. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Regelung unter Nr. 2.2.1., wonach bei geneigter Geländehöhe und mehreren NHN Werten der Wert zu mitteln ist und sich weitere Zwischenhöhen durch Interpolation zwischen diesen Höhen am geometrischen Schwerpunkt des geplanten Hauptgebäudes ergeben, unbedenklich. Diese Werte lassen sich mathematisch ohne weiteres berechnen und in einem Baugenehmigungsverfahren deshalb verlässlich der Prüfung zulässiger Gebäudehöhen zugrunde legen. c) Durchgreifende Abwägungsfehler lassen sich weder dem Antragsvorbringen entnehmen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange vielmehr insgesamt ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. aa) Dies gilt zunächst für die Einschätzung der Verkehrssituation im Plangebiet und in der näheren Umgebung. Verifizierbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zugelassene Neubebauung entgegen der im Aufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Einschätzung der M1. B. L1. GmbH aus September 2020 zu unzuträglichen Verkehrsverhältnissen führen könnte, lassen sich weder dem Vortrag des Antragstellers noch dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge entnehmen. Das Antragsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik daran, der Gutachter habe die Situation „völlig falsch eingeschätzt“, bzw. darin, der gutachterlichen Stellungnahme eigene Ansichten entgegenzusetzen, ohne darzulegen, dass und warum diese vorzugswürdig sein sollten. Dass sich daraus unter Beachtung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs im Hinblick auf (verkehrliche) Prognoseentscheidungen, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – 2 B 234/21 -, juris Rn. 17 ff., und vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 -, juris Rn. 32 ff., durchgreifende Abwägungsfehler ergeben könnten, ist zudem schon deshalb nicht zu erkennen, weil sich die Antragsgegnerin mit den bereits im Aufstellungsverfahren unter anderem von dem Antragsteller erhobenen entsprechenden Einwendungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Schilderung der tatsächlichen Ausgangslage durch den Antragsteller in Teilen zutreffe und das Gutachten insoweit teilweise leicht abweichende, mithin unzutreffende Feststellungen enthalte. Dies führe indes nicht dazu, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachtens fehlerhaft wären. Solches lässt auch die Antragsbegründung nicht erkennen. Das betrifft namentlich die Annahme zur Verteilung der Hauptverkehrsströme. Das Gutachten ist hier aufgrund der vorgesehenen Verkehrsführung, namentlich (aufgrund) der Sperrung der Anbindung der Haupterschließungsstraße des geplanten Baugebietes (Planstraße A) an die Straße „Im P. “ mindestens nachvollziehbar davon ausgegangen, etwa 70 % des (Neu-)Verkehrs im Plangebiet werde nach Westen abgeleitet und nur ca. 30 % nach Osten. Dem setzt der Antragsteller nur seine nicht näher plausibilisierte Annahme entgegen, der Verkehr werde sich genau umgekehrt verteilen. Dies setzte allerdings voraus, dass die neuen Bewohner mit dem E.----weg – der einzigen weiteren möglichen Ost-West-Querung - eine Verbindung bevorzugten, die gerade wegen der vom Antragsteller betonten engen Verkehrsverhältnisse und der dort und Am P. vorhandenen Engstellen wenig komfortabel erscheint und zudem weiter von dem Großteil der Neubebauung entfernt liegt als die nach Planverwirklichung gut ausgebaute Planstraße A. Dies macht dieses Nutzungsszenario und die vom Antragsteller angenommene Verkehrsverteilung schon grundsätzlich zweifelhaft. Selbst wenn es indes trotzdem eintreten sollte, führte dies nicht auf einen Abwägungsfehler. Denn die Antragsgegnerin hat auch einen solchen Fall in der Planung betrachtet und dann verkehrsregelnde Eingriffe bereits im Planungsverfahren konkret erwogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese ggf. nicht in die Tat umsetzen wird, wenn sich unzuträgliche Verkehrsverhältnisse am E.----weg oder Am P. wider Erwarten einstellen sollten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Antragsteller meint, das durch die Neubebauung generierte Verkehrsaufkommen werde durch das Gutachten nicht hinreichend abgebildet, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Auffassung hat das Verkehrsgutachten insbesondere den (potentiellen) zusätzlichen Verkehr einer (möglichen) erweiterten bzw. neuen Kindertagesstätte eingerechnet und geht auch hinsichtlich der neu zugelassenen Bebauungsmöglichkeiten von einem realistischen Mehrverkehr, genauer sogar von einem Worst-Case-Szenario (Gutachten S. 6) aus. Demgegenüber ist die nicht weiter plausibilisierte Annahme des Antragstellers, bei dem Umfang der geplanten Bebauung erschienen 300-400 zusätzliche Pkw nicht zu hoch gegriffen, angesichts von 60-75 neuen Wohneinheiten wenig realistisch. Dass in den gegebenen Verkehrsverhältnissen ein Begegnungsverkehr insbesondere Am P. nicht immer ungehindert möglich ist, hat der Plangeber bei seiner Abwägung berücksichtigt und nachvollziehbar herausgestellt, dass dem mit angepasster Geschwindigkeit und gegebenenfalls Handzeichen begegnet werden könne, ohne dass dies zu unzuträglichen Verkehrsverhältnissen führen werde. Warum der Antragsteller meint, Gutachter und Rat hätten es unterlassen, „darauf hinzuweisen, dass sowohl im Bereich E.-----weg , als auch im Bereich P. an mehreren Stellen massive Straßenverengungen auftreten“, erschließt sich angesichts dessen nicht. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch Abwägung und Begründung stellen diese Tatsache fest; sie halten sie lediglich anders als der Antragsteller auf der Grundlage der RASt., wonach kurze Engstellen bis max. 50 m Länge ohne weitere Maßnahmen möglich sind, sofern die Verkehrsstärke 400 bzw. 500 Kfz pro Stunde nicht übersteigt, für hinnehmbar. Dies ist angesichts des Umstandes, dass selbst in der Spitzenstunde hier mit max. 60 Kfz-Fahrten in diesen Straßenabschnitten zu rechnen ist, ohne weiteres plausibel. Selbst der Antragsteller behauptet nicht, dass mit mehr als achtmal höheren Verkehrsstärken zu rechnen wäre. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die vorhandenen Straßen entgegen der fachgutachterlichen Einschätzung für die Aufnahme des zu erwartenden wohnstraßenüblichen Verkehrs, zu dem noch ein überschaubarer landwirtschaftlicher Verkehr hinzutritt, aus sonstigen Gründen von vornherein unzureichend dimensioniert sein könnten. Schließlich hat der Rat im Zusammenhang mit der Verkehrssituation im Plangebiet und dessen Umgebung zutreffend allgemein – und wie gesagt konkret für den E.----weg und die (unzulässige) Durchfahrt von der Planstraße A zur Straße „Am P. “ - auf die Möglichkeit verkehrsregelnder Maßnahmen abgestellt, die wiederum nicht Bestandteil der planerischen Festsetzung sein können. Dass solche zusätzlichen Maßnahmen - wie etwa Park- und Halteverbote, eine physische Sperre der neuen Haupterschließungsstraße und/oder der Durchfahrt zum E.----weg von der Planstraße B aus, oder auch Einbahnstraßenregelungen - etwaige Probleme nicht hinreichend bewältigen könnten, ist nicht zu erkennen und musste entsprechend in der Abwägung auch nicht weiter betrachtet werden. Gleiches gilt für die vom Antragsteller gesehenen Probleme auf Straßen außerhalb des Plangebietes – namentlich der T. Straße und der M.------straße . Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass seine im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Befürchtungen den gutachterlichen und planerischen Annahmen vorzuziehen wären. Unbeschadet dessen hat sich der Rat der Antragsgegnerin eingehend mit der Problematik auseinandergesetzt, obwohl sie über den hier zu bewältigenden Planungshorizont weitestgehend hinausgeht. Was an dieser Abwägung fehlerhaft sein könnte, zeigt der Antragsteller nicht konkret auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Abwägungsfehler ergeben sich im Weiteren nicht in Bezug auf die Belange des Brandschutzes. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen seine Einwände aus dem Aufstellungsverfahren, ohne sich auch nur ansatzweise mit den auf den Brandschutz bezogenen abwägenden Ausführungen auf Seite 29 der Planbegründung auseinanderzusetzen; namentlich legt er nicht nachvollziehbar dar, warum trotz entgegengesetzter Einschätzung der Brandschutzdienststelle hier eine nicht hinnehmbare Gefahrenlage bestehen könnte. Lediglich ergänzend sei erneut darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die gleichen – danach nicht hinnehmbaren – Gefahren für die bereits vorhandene relativ dichte Wohnbebauung bestünden. Im Übrigen ist ein baurechtliches Normenkontrollverfahren nicht der Ort, einen Brandschutzbedarfsplan zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 52 f. cc) Die umfangreichen Ausführungen der Antragsbegründung zu einer aus Sicht des Antragstellers fehlenden ordnungsgemäßen Entwässerung der durch den Bebauungsplan neu zugelassenen Wohnbebauung greifen ebenfalls nicht durch. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der planerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer „gerechten Abwägung“ nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Plangeber Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Beim Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116,144 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE - und vom 8. März 2017 – 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 52 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt in dem hier vorliegenden Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der möglicherweise nachteilig Betroffenen letztlich offenlässt. Dies schließt es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zu verlagern. Die Grenzen einer solchen Verlagerung auf andere Planungs- oder Genehmigungsebenen sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht wird lösen lassen. Eine Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzuges ist hingegen zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und hinreichend sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei prognostisch zu beurteilen, weil es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14. Der Plangeber muss sich hierfür im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2019 – 5 S 2405/17 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 26. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris, Rn. 16; OVG NRW Urteile vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE - und vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 89, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 28. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Planung. Der Rat der Antragsgegnerin hat erkannt, dass es gerade mit Blick auf die entwässerungstechnischen, topographischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Plangebiet einer besonderen Betrachtung der Niederschlagswasserproblematik bedurfte. Er hat die Frage der Entwässerung, die für die Neubebauung im Gegensatz zur Bestandsbebauung weitestgehend im Trenn-, nicht im Mischwassersystem erfolgen soll, im Aufstellungsverfahren eingehend gutachterlich prüfen lassen. Das eingeholte Gutachten der U. vom 3. November 2020 untersucht dabei die Möglichkeit einer Entwässerung auf der Basis einer von der hierfür zuständigen Behörde zum damaligen Zeitpunkt allein in Aussicht gestellten Genehmigung für ein Rückhaltebecken mit einem Fassungsvermögen von 130 m³ und kommt zu dem Ergebnis, dass dies unter der Voraussetzung, dass auf allen Parzellen Regenwasser auch dezentral zurückgehalten wird, möglich wäre. Ausgehend hiervon enthält der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zur dezentralen Regenrückhaltung, insbesondere die verpflichtende Anlage von Gründächern in den Bereichen, in denen Flachdächer festgesetzt werden (ca. 50 % der Neubauflächen), sowie von Zisternen in den WA 4, 5 und 8 gemäß der Festsetzung Nr. 4.6. Für die Flächen des aus vier Baugrundstücken bestehenden WA 7, die aus topographischen und hydraulischen Gründen wie die WA 1-3 an die Mischwasserentwässerung anzuschließen sind, gibt der Bebauungsplan im Einklang mit den gutachterlichen Empfehlungen die Anlage eines Mulden-Rigolen-Systems vor, dessen Funktion und Wirkungsweise das eingeholte Gutachten in einem eigenen Kapitel eingehend untersucht und dargelegt hat. Weitere Festsetzungen, die einen Beitrag zur Problemlösung leisten, finden sich etwa hinsichtlich der für die Neubaubereiche fast durchgängig festgesetzten GRZ von 0,3 (mithin der Gewährleistung einer geringeren Versiegelung als im Bestand, für den mit Ausnahme des kleineren WA 1, aber einschließlich etwa des Grundstücks des Antragstellers eine GRZ von 0,4 gilt), dem Verbot von Schottergärten und den Vorgaben zur Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen. Zudem ist das vorgesehene Regenrückhaltebecken mit einem regulären Fassungsvolumen von gut 140 m³ nicht unerheblich größer als das gutachterlich vorausgesetzte und untersuchte. Darüber hinaus sorgt ein Freibord von 20 cm für zusätzliche Aufnahmekapazitäten von knapp 70 m³ (Gutachten S. 16), so dass eine diffuse Entwässerung in den M.-Bach tatsächlich erst bei einem Rückstauvolumen von über 210 m³ einsetzt. Ob dieses Freibord eine „technische Notwendigkeit“ ist, wie der Antragsteller in den Raum stellt, ist insoweit unerheblich. Das änderte an dem im Tatsächlichen erweiterten Fassungsvermögen nichts, das damit insgesamt um mehr als 1/3 größer ausfällt als das Volumen, das von dem Gutachter als noch praktikabel und ausreichend eingeschätzt wurde. Dass die Bebauung und die Entwässerungskonzeption trotzdem zu nicht hinnehmbaren Gefahren für die Anrainer – oder auch das Naturschutzgebiet K. – führen könnte, liegt damit fern. Dabei hatte die Antragsgegnerin auch abwägend zu berücksichtigen, dass aus Sicht der für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen an sich bereits eine Volumenbegrenzung auf 130 m³ angestrebt worden und eine größere Dimensionierung, die in das Naturschutzgebiet eingriffe, ausgeschlossen worden war. Zugleich ergab sich aus den gutachterlichen und fachbehördlichen Stellungnahmen der Stadt C. und des Kreises I. kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufnahmekapazität tatsächlich fachlich unzureichend sein könnte, etwa weil die Bemessungsgrundlage mit einem fünfjährigen Hochwasser zu kurz griffe. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass die bei der Bemessung der Regenrückhaltung angesetzte Überschreitungshäufigkeit eines 5-jährigen Hochwassers den anerkannten Regeln der Technik entspricht und insoweit sogar an deren oberen Rand liegt (Dimensionierung der Retention danach zwischen 3- und 5-jährigem Hochwasser). Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE - und Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris. In der Rechtsprechung ist aber seit langem anerkannt, dass sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Februar 2022 – 2 D 5/20 –, juris R. 153, und vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 64 ff., 69, sowie Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 22 ff. Solches ist hier im Aufstellungsverfahren jedoch nicht – auch nicht durch die Antragsteller – konkret aufgezeigt worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl auf der Grundlage der Planung eine unzuträgliche Entwässerungssituation entstehen könnte, sind dem gerichtlichen Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf das planerisch vorgesehene Rückhaltevolumen widerspricht sich sein Vorbringen sogar selbst. Die in der Antragsbegründung vom 22. Juli 2021 noch angegebene Kapazität des geplanten Regenrückhaltebeckens von 130 m³ (dort S. 14), auf der die Annahme einer Unterdimensionierung aufbaut, wird im Schriftsatz vom 4. November 2021 im Verfahren 2 B 1481/21.NE als „definitiv falsch“ (dort S. 7, allerdings in der irrigen Annahme, die Angabe sei von der Antragsgegnerin eingeführt worden) qualifiziert, ohne dass daraus erkennbar Folgerungen für die eigene Argumentation gezogen würden, und obwohl der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 1481/21.NE - auf diesen Widerspruch hingewiesen hatte. Soweit der Antragsteller die Eignung der vorgesehenen dezentralen Regenrückhaltung bezweifelt, erschließt sich nicht, auf welchen fachlichen Erkenntnissen dies beruhen könnte. Auch setzt sich der Antragsteller nicht weiter mit den vorliegenden gutachterlichen Empfehlungen auseinander. Soweit er im Übrigen auf die Hochwasserkatastrophe aus Juli 2021 im Ahrtal verweist, konnte sie von der Antragsgegnerin – noch jenseits einer angesichts der offensichtlich unterschiedlichen Landschaftsräume jedenfalls nicht auf der Hand liegenden einfachen Übertragbarkeit - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 25. Juni 2021 schon nicht berücksichtigt werden. Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2021 – 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 = juris. Im Übrigen erschließt sich auf der Grundlage des eingeholten Entwässerungsgutachtens und der Stellungnahmen der Fachbehörden nicht, dass allein die nunmehr vorgesehene Bebauung - und nicht etwa auch oder vor allem die bereits vorhandene, also auch die des Antragstellers – hierzu den entscheidenden Beitrag leisten würde. Hierfür dürften nicht zuletzt die Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022 sprechen. Diese nach seiner Darstellung regelmäßigen Ereignisse haben mit einer Neubebauung, die eine deutlich kleinere Fläche betrifft, offensichtlich nichts zu tun. Dementsprechend sind auch die vom Antragsteller offenbar wegen der Überlastung des Schmutzwasserkanals bei Starkregen befürchteten Überflutungen jedenfalls nicht messbar planbedingt, weil die zusätzliche Bebauung – anders als die Bestandsbebauung – weitestgehend Regenwasser gerade nicht in den Schmutzwasserkanal einleitet. Ausgehend hiervon haben die zuständigen Unteren Wasserbehörden der Stadt C. und des Kreises I. aus Sicht der Entwässerung keine Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung und die vorgesehene Entwässerung im Trennsystem (mit Ausnahme des WA 7) erhoben. Der für das im Neubaugebiet anfallende Schmutzwasser (und das Niederschlagswasser aus dem WA 7) zu nutzende vorhandene Schmutzwasserkanal sei hierfür ausreichend dimensioniert. Dass ein „geringfügiger Teil des Oberflächenwassers“ aus dem WA 7 hinzukomme, sei – nicht zuletzt auch mit Blick auf die vorgesehene dezentrale Rückhaltung – unproblematisch (S. 3093 der Aufstellungsvorgänge). In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich darauf hin, dass die vom Antragsteller vertretene, in der mündlichen Verhandlung allerdings relativierte Annahme, bis zu 40 % des Oberflächenwassers aus den Neubaugebieten werde im Mischsystem entsorgt, angesichts der Größe des WA 7 nicht plausibel ist. Dieses nimmt maximal eine Fläche von 20 % der bisherigen Ackerfläche ein. Die im Umweltbericht zu findende Feststellung, der Schmutzwasserkanal sei ausgelastet, auf die sich der Antragsteller offenbar beruft, bezieht sich insoweit erkennbar nur auf die Vermeidung einer weiteren – d. h. über die Anschlüsse in den WA 1–3, 7 hinausgehende – Regenwassereinleitung, die nach dem Plan aber auch nicht vorgesehen ist. Um ein Überschwemmungsgebiet handelt es sich ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Planung einstellen konnte, dass an der I4. verschiedene Maßnahmen von der Unteren Wasserbehörde des Kreises I. und der Antragsgegnerin zur Verbesserung der Durchlässigkeit und zur Verhinderung von Hochwasser konkret geplant sind, die kritische Situationen oder Überschwemmungen an Gebäuden vermeiden sollen. Hierzu gehört unter anderem der Erwerb von Teichanlagen und deren Einbindung in das Gewässer I4. . Dadurch soll und wird zusätzlicher Retentionsraum entstehen. Zudem hat die Untere Wasserbehörde der Stadt C. deutlich gemacht, dass Hochwassergefahren im Bereich der I4. allenfalls als gering einzustufen sind. Demgegenüber seien Starkregenereignisse hydraulisch nicht darstellbar - mit anderen Worten nicht durch die Kanalanlage und deren Dimensionierung aufzufangen. Wenn der Rat in dieser Ausgangslage bei der planerischen Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit Starkregenereignissen unter anderem berücksichtigt hat, dass die Eigentümer von Grundstücken in dem leicht hängigen Plangebiet ohnehin nach dem städtischen Satzungsrecht wegen der Lage ihrer Grundstücke und der Art der Entwässerung situationsgebunden die Obliegenheit trifft, in einer ihnen wirtschaftlich zumutbaren Weise durch eigene technische Vorkehrungen in rückstaugefährdeten Untergeschossen möglichen Kellerüberflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 30. In diesem Zusammenhang betont die Untere Wasserbehörde der Stadt C. in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 im Übrigen ausdrücklich, dass die Drosselung/Bemessung des Rückhaltebeckens über das sonst übliche Maß hinausgehe, die weitere Einleitung diffus in die I4. erfolge und dies hier zu keinen zusätzlichen Problemen führen werde. Die zu erwartenden Wassermengen seien nicht detailliert zu ermitteln gewesen, weil der Bach in einem Tal mit wenig Bebauung verlaufe (vgl. Abwägung Seite 3073). Die erforderlichen Genehmigungen waren insoweit in Aussicht gestellt. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellte derzeitige Situation der Mischentwässerung gibt ebenfalls keine Veranlassung, von einer insoweit defizitären Abwägung auszugehen. Zwar mögen die vorgelegten Fotos eine im Bestand in Teilen dysfunktionale (Oberflächen-) Entwässerung belegen, wie die Leiterin der Stadtplanung in der mündlichen Verhandlung hierzu eingeräumt hat. Ob diese sich indes auch bei planerisch nach Vorstehendem jedenfalls in erster Linie zugrunde zu legenden „normalen“ Regenereignissen zeigen, lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil sich der Antragsteller auch auf mehrmalige Nachfrage nicht in der Lage gesehen hat, den Tag der Fotoaufnahmen auch nur näherungsweise zu konkretisieren, obwohl er nach seinen Angaben allenfalls fünf Wochen zurückliegen kann. Dies erscheint dem Senat wenig glaubhaft, sodass es zumindest naheliegend erscheint, dass die Fotos die Situation nach einem Starkregenereignis – sei es im Mai 2022 oder sogar in früheren Jahren – abbilden, für das die Mischentwässerung nicht ausgelegt ist und nicht ausgelegt sein soll, wie es der Plangeber auch gesehen und seiner Abwägung zugrunde gelegt hat. Unabhängig davon ist jedenfalls eine planbedingte Verschlechterung dieser Entwässerungsproblematik nicht zu erkennen. Das festgesetzte Mulden-Rigolen-System im einzigen Neubaubereich, der an die Mischentwässerung angeschlossen werden soll, verhindert nach gutachterlicher Feststellung, dass hier (weitere) Abflussspitzen entstehen, und sorgt dafür, dass durch eine temporäre Rückhaltung auf den Grundstücken erst eine nachgelagerte Entwässerung im System erfolgt. Schon dies trägt zu einer Entlastung im Vergleich zum jetzigen Zustand bei, in dem Oberflächenwasser aus dem Gebiet des WA 7 ungebremst und ungefiltert über die Straßenentwässerung zusammen und gleichzeitig mit den anderen Abflüssen im Baugebiet in das Mischentwässerungssystem abfließt. Ein noch bedeutsamerer Entlastungsbeitrag wird indes dadurch eintreten, dass die übrigen ebenfalls bisher als Ackerland mit entsprechend geringer Versickerung und Retention genutzten Flächen der WA 4-6 und 8 einer Trennentwässerung zugeordnet werden. Hier fällt deshalb nicht nur der bisherige Beitrag zum ungebremsten Oberflächenwasserabfluss weg, sondern die gesamte Oberflächenentwässerung erfolgt zukünftig unabhängig von der bisherigen Entwässerung, die dadurch dauerhaft entlastet wird. Dies umfasst zugleich die Entwässerung der diesen Bereichen zugeordneten Straßen. In diesem Zusammenhang ist schließlich anzumerken, dass die Färbung des Wassers, die auf den Fotos des Antragstellers dokumentiert ist, darauf hindeutet, dass hier bisher tatsächlich in erheblichem Maße Ackerland ausgewaschen worden und in das Kanalnetz abgeflossen ist. Im Hinblick auf die im Einzelnen bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Schadstoffeinträge insbesondere in das benachbarte Naturschutzgebiet „K. “ hat die Antragsgegnerin schon im Rahmen der Abwägung und der Planbegründung darauf hingewiesen, dass diese aus Sicht der zuständigen Fachbehörden aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu erwarten seien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, benennt der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht. Insofern hat aber etwa die Untere Wasserbehörde der Stadt C. plausibel darauf hingewiesen, dass infolge der überobligatorischen Drosselung eine Verschlechterung der Gewässerqualität nicht zu erwarten sei. Bei der hier geplanten Wohnnutzung sei der flächenspezifische Stoffabtrag so gering, dass keine Regenwasserbehandlung erforderlich sei. Eine solche Anforderung – etwa zu einer Filterleistung des Regenrückhaltebeckens – enthält demgemäß nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Einleitungserlaubnis für das Regenrückhaltebecken auch nicht. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auch zugrunde legen, dass eine Genehmigung nur erteilt werde, wenn die Einleitung aus technischer Sicht so beschaffen sei, dass eine Verschlechterung des Gewässerzustandes nicht zu erwarten sei. Dem setzt die Antragsbegründung nichts an Substanz entgegen. Mit alldem setzt sich schließlich auch die vom Antragsteller im Mai 2022 vorgelegte Stellungnahme der S. zur WRRL von April 2022 nicht weiter auseinander. Diese Stellungnahme ist dabei im hiesigen Kontext schon deshalb nicht verwert-und vor allem nicht prüfbar, weil sich aus ihr die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen nicht ergeben, auf die S. seine allgemeinen, vor allem aber das hiesige Planungsverfahren betreffenden Hypothesen stützt. Offenbar bekannt waren dem Büro nur das Gutachten zur Entwässerungsplanung der U., der Bebauungsplan selbst und – wohl auch - seine Begründung sowie – offenbar jedenfalls in Teilen – der Senatsbeschluss im Verfahren gleichen Rubrums vom 13. Dezember 2021. Dass die Stellungnahme etwa die oben dargestellten, im Aufstellungsverfahren anlassbezogen abgegebenen fachbehördlichen Einschätzungen gekannt oder gar berücksichtigt hätte, erschließt sich hingegen nicht, zumindest fehlt aber jegliche – hier zweifellos gebotene – inhaltliche Auseinandersetzung hiermit. Zweifel daran, dass diese Unterlagen mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind, wecken zudem die Ausführungen zum Inhalt des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2021, den die Bearbeiter offenbar allenfalls kursorisch gelesen haben. Anders ist jedenfalls die falsche Annahme, der Senat habe fehlerhaft zugrunde gelegt, es werde kein (zusätzliches) Regenwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet, obwohl das WA 7 hieran angeschlossen werden solle, nicht zu erklären, nachdem der Senat in diesem Beschluss mehrfach hervorgehoben hat, dass für das Neubaugebiet – mit Ausnahme des vergleichsweise kleinen WA 7 mit vier Baufenstern – ein Trennsystem vorgesehen ist (so insbesondere Beschlussabdruck S. 13 = juris Rn. 48, 50). Zudem ist in der Stellungnahme wiederholt von einer „Vorhabenzulassung“ die Rede, obwohl es „nur“ um eine Bauleitplanung geht. Unbeschadet dessen sind auch die einzelnen Kritikpunkte der Stellungnahme in der Sache nicht überzeugend. Soweit sie bemängelt, dass das vom Gutachten U. geforderte Hybridbecken ebenso wenig wie die notwendige Drosselleistung festgesetzt worden sei, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, alle Einzelheiten einer Konfliktlösung schon im Bebauungsplan festzusetzen. Sie darf vielmehr – wie ausgeführt – auch auf eine Konfliktverlagerung in das nachgelagerte wasserrechtliche Verfahren setzen, sofern sie sich hinreichend versichert hat, dass der Konflikt dort sachgerecht gelöst werden wird. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Ausweislich der Abwägung und Planbegründung war dem Plangeber bekannt und durfte deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden, dass die für die Entwässerung erforderlichen Genehmigungsverfahren parallel zur Konkretisierung der Planung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses schon weit fortgeschritten und durch eine wechselseitige enge Abstimmung zwischen dem Plangeber, dem Projektträger und den zuständigen Unteren Wasserbehörden der Stadt C. und des Kreises I. gekennzeichnet waren. Ergänzend hat nicht zuletzt der beauftragte Gutachter der U. bestätigt, im Rahmen der Entwicklung des Entwässerungskonzeptes mit dem ausführenden Ingenieurbüro des Bauträgers sehr eng zusammengearbeitet zu haben. Insofern haben auch Begründung und Abwägung stets – und zutreffend - zugrunde gelegt, dass das Regenrückhaltebecken wie auch die Entwässerung im Übrigen gemäß den – als verbindlich angesehenen – Festlegungen des Entwässerungskonzepts realisiert werden wird. So heißt es etwa in der Abwägung ausdrücklich, „die Größe des Beckens wird nicht festgesetzt, aber im Entwässerungskonzept vorgegeben. Der Bauträger ist durch die wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde dazu verpflichtet, das Becken gemäß den Vorgaben des Entwässerungskonzepts zu bauen!“ (S. 3095) Anhaltspunkte dafür, dass eine sachgerechte Umsetzung des Entwässerungskonzepts, die auf die Interessen der möglicherweise nachteilig Betroffenen ausreichend Rücksicht nimmt, im nachgelagerten – hier tatsächlich weitgehend parallel betriebenen - wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht möglich sein könnte, sind mithin insgesamt nicht ersichtlich und werden von der Stellungnahme von S. oder vom Antragsteller auch nicht weiter aufgezeigt. Ein ordnungsgemäßer Anschluss der einzelnen Baugrundstücke an das Entwässerungssystem, insbesondere die Zuführung des anfallenden Niederschlagswassers in das Regenrückhaltebecken, kann im Übrigen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. Vgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 – 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 30. Diesem eng mit den zuständigen Behörden und Bauausführenden abgestimmten Planungsprozess entsprechend, ist die wasserrechtliche Erlaubnis für das Regenrückhaltebecken und die Einleitung in den M.-Bach offenbar auch bereits kurz nach Satzungsbeschluss erteilt und dieses im unmittelbaren Anschluss wie vom Konzept vorgesehen errichtet worden. Das hat der Antragsteller noch im zugehörigen Eilverfahren 2 B 1481/21.NE so bestätigt und mitgeteilt: „Gebaut worden ist im Übrigen ein Becken von 150 m³ mit 10 m³ Filtersand, sodass ein Stauvolumen von 140 m³ vorhanden ist.“ Soweit der Antragsteller dies in nicht weiter substantiierter Form in der mündlichen Verhandlung wieder in Abrede gestellt und behauptet hat, das Becken sei kein Hybridbecken, vermag der Senat daraus keine Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Konfliktbewältigung abzuleiten, zumal der Antragsteller diesen Sinneswandel auf Nachfrage auch nicht begründen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt haben, die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde der Stadt C. verlange ein Hybridbecken ohnehin nicht. An der entsprechenden Ausführung habe man gleichwohl gewissermaßen freiwillig unter Vorsorgegesichtspunkten zum Ausschluss jeder auch nur theoretisch denkbaren Gefahr einer Verschlechterung der Wasserqualität festgehalten. Schon deshalb kann ferner keine Rede davon sein, der Plangeber habe das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verkannt, wie es die Stellungnahme von S. – wie gesagt allerdings wohl in Unkenntnis der Aufstellungsvorgänge – unterstellt und es im Übrigen auch nicht für nötig befindet, diese These faktisch zu belegen. Solches liegt aber schon deshalb fern, weil Fragen der Wasserrahmenrichtlinie und des Verschlechterungsverbots sogar Gegenstand eines eigenständigen Bürgerinnenantrags vom 17. März 2020 waren, den der Rat im Zusammenhang mit der Planaufstellung förmlich abgelehnt hat (BA 1 S. 650 ff.). Er hat die Problematik also sicher nicht übersehen/ignoriert, sondern anhand der Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden gewürdigt. Die zuständige Untere Wasserbehörde der Stadt C. hat indes im Planaufstellungsverfahren mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass infolge der überobligatorischen Drosselung eine Verschlechterung der Gewässerqualität nicht zu erwarten ist. Bei der hier geplanten Wohnnutzung sei der flächenspezifische Stoffabtrag zudem so gering, dass keine Regenwasserbehandlung erforderlich sei. Eine solche hat die Antragsgegnerin gleichwohl vorgesehen und realisieren lassen. Dass dies möglicherweise nicht unmittelbar unter dem Aspekt der Wasserrahmenrichtlinie sondern des Naturschutzes erfolgt ist, ist insoweit ohne Belang. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass die allgemeinen, die tatsächlichen Planungsumstände weitgehend ausblendenden Überlegungen zu (vermeintlichen) unionsrechtlichen Anforderungen insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie einen Abwägungsfehler begründen könnten. Die Stellungnahme von April 2022 übergeht bereits, dass die unmittelbar betroffenen Gewässer (I4. und M.-Bach) nach den Bestimmungen der Richtlinie nicht berichtspflichtig sind. Statt dessen werden die unterstellten Anforderungen an den berichtspflichtigen Wasserkörper B1. /K.-Bach offenbar auch auf M.-Bbach und I4. 1:1 übertragen. Dies wird mit dem Begriff des Einzugsbereichs begründet, obwohl dieser nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Nr. 13 der Wasserrahmenrichtlinie anderen Gegebenheiten vorbehalten ist. Dass dies so nicht ohne Weiteres angängig ist, ergibt sich schon daraus, dass die „I4. “ in der in der Stellungnahme enthaltenen Abbildung 1, die den „Wasserkörper K.-Bach“ zeigen soll, nicht einmal auftaucht. Erläuterungen zu diesem mithin mindestens begründungsbedürftigen Ansatz enthält die Stellungnahme indes nicht. Auf eine Missachtung des Verschlechterungsverbots führt angesichts dessen auch nicht der in der Stellungnahme von S. erneut aufgegriffene vermeintlich zunehmende und nicht ausreichend berücksichtigte Salzeintrag. Dieser war, wie aus den mehrfach zitierten Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde der Stadt C. hervorgeht, entgegen der offenbar ins Blaue hinein erfolgten Mutmaßung von S. schon Gegenstand der fachbehördlichen Prüfung. Dass diese dort zu Recht kein Gefährdungspotential gesehen hat, ergibt sich bereits daraus, dass im Stadtgebiet I. der Einsatz von Tausalzen per Satzung auf Anliegerstraßen und Privatgrundstücken weitestgehend untersagt und nur bei seltenen Wetterphänomenen wie Blitzeis überhaupt zulässig ist. Das hat die Abwägung auch berücksichtigt (vgl. S. 3123). Diese Sonderereignisse gehen aber wiederum regelmäßig nicht mit Niederschlagsereignissen einher, die das Regenrückhaltebecken auch nur in die Nähe eines Überlaufens bringen könnten. Die hierfür erforderlichen Regenmengen und Blitzeis dürften sich vielmehr ausschließen. Unabhängig davon verfügt das Becken – wie ausgeführt – über einen Filter, den die Stadt C. nicht einmal für erforderlich gehalten hat. Hinzu kommt, dass die Straßen selbst, auf denen die Stadt allenfalls zu diesem Mittel greifen könnte, im Wesentlichen schon vorhanden und die bemühte Problematik damit nicht neu ist. Die Frage des Planbezuges wird in der Stellungnahme indes nicht einmal thematisiert. Auf der anderen Seite führt die Planung jedenfalls insoweit zu einer spürbaren Entlastung des Schadstoffeintrags, als die bisherigen direkt eingeleiteten Rückstände nicht unerheblichen Ausmaßes aus der Intensivlandwirtschaft (etwa Düngemittel mit entsprechender Nitratbelastung und Pflanzenschutzmittel) wegfallen. Auch dies hat die Planung – anders als S. – zutreffend in der Abwägung berücksichtigt. (S. 3066) Aus dem gleichen Grund liegen auch die in der Stellungnahme enthaltenen Monita zu einem vermeintlich fehlenden Quellenschutz neben der Sache. Da der Plangeber mindestens von einer fehlenden Verschlechterung der Wasserqualität des M.-Baches und der I4. ausgehen durfte, bedurfte es schon keiner gesonderten Betrachtung etwaiger Quellen, deren Lage sich der eingereichten Stellungnahme aber ohnehin nicht belastbar entnehmen lässt. Mit dem Begriff „Quelle“ bezeichnet sie offenbar mindestens drei verschiedene Gebiete, ohne diese jeweils konkret zu lokalisieren, worauf auch die Stellungnahme der U. von Mai 2022 zutreffend hinweist. Eine Quellenbelastung wird etwa im Anschluss an das Regenrückhaltebecken auch unter dem Aspekt einer aus der Mischentwässerung entstehenden Belastung thematisiert. Diese Mischentwässerung führt aber nach Osten in die Kläranlage I. und nicht nach Westen zum Regenrückhaltebecken. Dass dies das Naturschutzgebiet beinträchtigte, erschließt sich im Weiteren nicht, insbesondere nicht in ihrer planerischen Bedeutung, nachdem diese Situation bereits seit etwa 50 Jahren besteht. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung insoweit insbesondere auf eine auf dem Gebiet von C. liegende Quelle verweist, auf die sich wohl die Ausführungen auf S. 15 f. der Stellungnahme von S. beziehen sollen, genügt der Hinweis, dass diese schon nach Angaben des Antragstellers der Unteren Wasserbehörde der Stadt C. bekannt (gewesen) und deshalb von ihrer Stellungnahme, wonach keine Bedenken insoweit bestünden, offensichtlich erfasst ist. Unabhängig davon beruht die Annahme einer potentiellen Gefährdung offenbar auf dem Fehlverständnis, eine Entwässerung finde hier durch den Seitengraben an der T. Straße statt, die gerade nicht vorgesehen ist, wie die Abwägung mehrfach betont (etwa S. 3067 und 3167), was aber die Stellungnahme von S. (dort S. 16) und der Antragsteller ausweislich seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis nehmen (wollen). Warum die angeblich bestehende Überschwemmungsgebietseigenschaft des Wasserkörpers und von Teilen des Naturschutzgebietes in der Planung hätte berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme Seite 7), wird dann wieder nur in den Raum gestellt, aber nicht begründet, v. a. wird anders als seitens des Plangebers auch hier ignoriert, dass die Stadt C. hierzu eindeutig Stellung genommen hatte. Gleichfalls erschließt sich die planerische Bedeutung der für den K-Bach (angeblich) fehlenden Messwerte für die Planung nicht. Hier fehlt schon die Gebietskompetenz der Stadt I. . Mindestens deshalb konnte und musste sie auf die Zustimmung der Fachbehörde der Gebietskommune vertrauen (dürfen). Diese wiederum hat die Stellungnahme von S. – wie gesagt – vollständig ignoriert. Eine Begründung für den Entzug der Planungshoheit durch andere Behörden wird dort ebenfalls nicht gegeben. Im Gegenteil legt die Stellungnahme einen falschen Sachverhalt zugrunde, nämlich einen „Vorhabenträger“, den es hier so nicht gibt. Woher schließlich die Forderung eines notwendigen Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie kommen soll, die S. in den Raum stellt, erschließt sich weder aus dem Text der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung. Der Mühe einer Begründung dieser Hypothese macht sich die Stellungnahme auch nicht. Offenbar beruht auch dieser Einwand allein auf dem Umstand, dass S. die einschlägigen, detaillierten und umfassenden fachbehördliche Stellungnahmen insbesondere der Stadt C. nicht gekannt oder sie – aus welchen Gründen auch immer – ignoriert hat. dd) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Bauleitplanung gegen Belange des Naturschutzes verstoßen könnte, weil sie den Lebensraum des Edelkrebses gefährden könnte. Die Antragsgegnerin hat sich mit dieser Problematik ebenfalls intensiv auseinandergesetzt und u. a. auf der Grundlage entsprechender Feststellungen des Fischereisachverständigen und Dipl. Umweltwissenschaftlers Y. sowie einer entsprechenden Bestätigung der Oberen Naturschutzbehörde, der Bezirksregierung A., vom 23. April 2021 zugrunde gelegt, dass in der I4. kein entsprechendes Vorkommen vorhanden oder zu erwarten sei. Soweit durch den Bund für Umwelt und Naturschutz im Juli 2020 ein Edelkrebsvorkommen von zwei männlichen Tieren in dem privaten Stauteich der T.-Mühle festgestellt worden sei, befinde sich dieses Vorkommen nicht in dem – vom Fischereisachverständigen untersuchten - natürlichen Wasserverlauf der I4. , sondern in einem stehenden Gewässer auf Privatgrund, das nur über einen Überlauf an das Wassersystem der I4. angebunden sei. Zudem liege der Teich etwa 1,8 km von der Einleitestelle entfernt, sodass eine negative Beeinträchtigung der Wasserqualität mindestens fernliege. Dem setzt der Antragsteller erneut lediglich die auf keinerlei Tatsachen gründende Vermutung entgegen, dass dies nicht zutreffen könnte. Zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung führt das jedenfalls nicht. Zu diesen bereits im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2021 enthaltenen Feststellungen hat sich der Antragsteller im Anschluss auch nicht weiter verhalten, selbst die von ihm eingeholte Stellungnahme zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aus März 2022 sieht hier keine Defizite. ee) Gleiches gilt mit Blick auf die weiter geltend gemachten naturschutzrechtlichen Einwände zur Auswirkung der Planung auf in der Gegend beobachtete Greifvogelarten und die Mehlschwalbe. Anhaltspunkte dafür, dass diese auf die bisher intensivlandwirtschaftlich genutzten Flächen in besonderem Maße angewiesen sein könnten, sind nicht zu erkennen. Jedenfalls hat sich die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vertieften artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auch mit dieser Fragestellung im Aufstellungsverfahren intensiv auseinandergesetzt, ohne dass sich wiederum der Antragsteller hiermit weiter befassen würde. Die von ihm vorgelegte Stellungnahme von S. vermag auch insoweit offenbar keine Schwächen zu benennen. ff) Die in dieser Stellungnahme aufgeführten Bedenken hinsichtlich der durchgeführten Artenschutzprüfung beziehen sich vielmehr allein auf die Betrachtung der (potentiellen) Fledermauspopulationen und ihrer Gefährdung. Sie greifen indes im Ergebnis schon mit einer gewissen Offensichtlichkeit nicht durch. Dies gilt namentlich für den grundlegenden Einwand, die im Artenschutzfachbeitrag vorgenommene gruppenbezogene Betrachtung sei „fachlich inkonsequent und nicht zulässig.“ Diese These bleibt schon ohne jegliche Erläuterung oder Herleitung. Sie kann aber insbesondere angesichts der vorliegenden Problemkonstellation nicht einmal im Ansatz überzeugen. Der Artenschutzfachbeitrag zeigt in der Risikoanalyse (Stufe I) auf, dass für Fledermäuse aller zu betrachtenden Arten allenfalls Beeinträchtigungen durch Gebäudeabriss oder Baumfällungen überhaupt denkbar sind. Bei einem solchen „Risikopotenzial“ reicht aber eine pauschale, nicht zwischen den einzelnen Fledermausarten differenzierende Vermeidungsmaßnahme, die solche Arbeiten während ihrer Aktivitätsphasen verbietet, offensichtlich aus; von einem „ins Blaue hinein“ erfolgten Schluss kann also nur derjenige sprechen, der die Feststellungen im Artenschutzfachbeitrag I ignoriert. Warum ein gruppenbezogener Ansatz bei diesem Befund nicht funktionieren sollte, behauptet S. auch nur, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Angesichts der individuellen Artbeschreibung (Seiten 16-18) des Artenschutzfachbeitrages, der sich daraus ergebenden weitgehend identischen Habitatansprüche und Empfindlichkeiten sowie des vorhandenen Geländes wäre das aber das Minimum einer fachlichen Auseinandersetzung gewesen. Die plakative Feststellung, die Gruppenbetrachtung sei „fachlich inkonsistent“, ersetzt dies nicht. Sie ist weder einlassungs- noch prüffähig. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, warum es auf eine Differenzierung zwischen Gebäude- und Spaltenbewohnern im vorliegenden Kontext ankommen sollte, zumal angesichts der Tatsache, dass es hier um die Bebauung eines intensiv landwirtschaftlich genutzten Freiraums geht. Der weitere Vorwurf, die Fledermausart des „Kleinen Abendseglers“ sei nicht betrachtet worden, trifft dann schon im Ansatz nicht zu. Der Artenschutzfachbeitrag führt diese lediglich unter der Bezeichnung „Kleinabendsegler“. Als solcher werden er und seine potentielle Betroffenheit im 1. Teil untersucht, wobei das Gefährdungspotenzial dem der übrigen Arten entspricht und deshalb adäquat auch ohne Unterschiede zu diesen vermieden werden kann. Die von der Stellungnahme ebenfalls pauschal als spekulativ kritisierte Aussage zu Tagquartieren wird im Gutachten tatsächlich nur für die Zweifarbfledermaus angesprochen, die wiederum ausdrücklich keine Reproduktionsgebiete in Nordrhein-Westfalen hat. Was daran nicht zutreffen sollte, sagt S. wiederum nicht. Unabhängig davon übersieht die Stellungnahme von S. , dass das vom Artenschutzfachbeitrag gesehene Störpotenzial von vornherein nicht planbedingt ist. Vorhandene Gebäude könnten auch ohne Planung beseitigt werden. Die Planung forciert einen solchen Abriss auch nicht, sondern orientiert sich insoweit hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten gerade am Bestand. Dieser wird an keiner Stelle „weggeplant“, im Gegenteil sind für den Fall, dass die Bestandsbebauung festgesetzte Baugrenzen überschreitet, ausdrücklich Ausnahmen zugunsten des Bestandes vorgesehen. Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume gilt letztlich Gleiches, wobei hinzu kommt, dass sich diese jedenfalls kaum auf den für die Neubebauung in Anspruch genommen Ackerflächen befinden dürften; im Übrigen enthält der Bebauungsplan insoweit Erhaltungsfestsetzungen bzw. Bezugnahmen auf die Baumschutzsatzung der Stadt I. . Ein relevantes planbedingtes zusätzliches Störpotenzial ist insoweit ebenfalls nicht zu erkennen. Weiter ist zu beachten, dass das Gebietsraster des einschlägigen Messtischblattes, das dem Artenschutzfachbeitrag zugrunde liegt, sich weitestgehend auch bzw. in erster Linie auf die Umgebung des Plangebietes bezieht. Damit erfasst es namentlich wesentliche Teile des Naturschutzgebietes, in dem die Artenvielfalt deutlich höher sein dürfte als im Plangebiet. Von daher ist der Rückbezug der im Untersuchungsraum vorzufindenden Arten gerade auf das Plangebiet schon eine Worst-Case-Betrachtung. Schließlich verfängt auch der – ebenfalls eher plakative – Verweis auf angeblich falsche textliche Festsetzungen des Bebauungsplans gleich aus mehreren Gründen nicht. Zum einen handelt es sich bei der von S. angesprochenen, im Tatbestand zitierten Passage unter c. nicht um eine Festsetzung des Bebauungsplanes, sondern ausdrücklich um einen Hinweis. Dieser ist zum anderen auch nicht falsch. Denn eine vertiefende Artenschutzprüfung mit eigenständiger Kartierung hat – wie auch S. einräumt - tatsächlich stattgefunden, wenn auch nicht in Bezug auf Fledermäuse. Das behauptet aber die inkriminierte Textstelle so auch nicht, sie verhält sich weder explizit noch implizit zu dieser Tiergruppe. Solches war hier auch nicht veranlasst, nicht zuletzt nachdem eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Fledermausschutzes im Aufstellungsverfahren von keiner Seite – insbesondere nicht vom BUND oder vom Antragsteller – gerügt worden war. Zugleich liegt die Annahme mindestens fern, der Plangeber habe diese Formulierung dahingehend (miss-)verstanden, (auch) bezüglich der Fledermäuse habe es eine Kartierung gegeben. Dass dies nicht der Fall (und auch nicht erforderlich) war, ergibt sich vielmehr zweifelsfrei und klar aus dem Artenschutzfachbeitrag selbst, der Bestandteil der Sitzungsunterlagen für den Satzungsbeschluss war. Hinzu kommt, dass – wie gesagt – eine besondere Fledermausproblematik im Aufstellungsverfahren an keiner Stelle thematisiert worden war und der Rat der Antragsgegnerin damit keine Veranlassung hatte, hierzu weitere vertiefte Überlegungen anzustellen. gg) Schließlich sind die Ausführungen des Antragstellers zu einem (fehlenden) Energiekonzept gerade vor dem Hintergrund der Begründung dafür, dass eine erneute Offenlage erforderlich gewesen wäre, so nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller noch behauptet, dieses Konzept sei nach der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreich überarbeitet worden. Hierzu passt schlicht nicht, nunmehr dessen Fehlen geltend zu machen. Unabhängig davon lag ein solches tatsächlich aus (S. 1427 ff.) und ergibt sich bereits aus der Planbegründung, dass die Planung ein Energiekonzept verfolgt, namentlich in Form der Einrichtung eines Blockheizwerks mit einem parallel beschlossenen Anschluss- und Benutzungszwang. Was genau der Antragsteller insoweit bemängelt, erschließt sich angesichts dessen nicht, zumal er auch auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2021 nicht reagiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.