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Beschluss

15 A 2230/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0820.15A2230.17.00
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Leitsätze

(Bau-)technische Gründe stehen einem geforderten Kanalanschluss nur entgegen, wenn die Herstellung eines Anschlusses technisch unmöglich oder mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist.

Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.

Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydro-geologischen Gutachten bestehen.

Ein Verzicht der Gemeinde auf die Überlassung von Niederschlagswasser setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung und Verwendung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser auszusprechen.

Es besteht ein berechtigtes Interesse des Trägers einer Entwässerungseinrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu Kanalanschlussarbeiten erhalten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Bau-)technische Gründe stehen einem geforderten Kanalanschluss nur entgegen, wenn die Herstellung eines Anschlusses technisch unmöglich oder mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydro-geologischen Gutachten bestehen. Ein Verzicht der Gemeinde auf die Überlassung von Niederschlagswasser setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung und Verwendung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser auszusprechen. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Trägers einer Entwässerungseinrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu Kanalanschlussarbeiten erhalten. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Verfügung der Beklagten vom 14. Januar 2016 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1c) LWG NRW a. F., § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage über die Grundstücksentwässerung (Entwässerungssatzung - EWS -) seien erfüllt. Dem Kläger könne keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aufgrund von § 10 EWS gewährt werden. Die Verfügung sei verhältnismäßig. Die derzeit bestehende Entwässerungssituation könne nicht durch entsprechende Genehmigungsbescheide legalisiert werden. Es sei kein Problem, eine Entwässerungsleitung vom Standort der noch vorhandenen Grube in den Straßenkanal zu verlegen. Die mit dem Anschluss einhergehende finanzielle Belastung sei zumutbar. Die dagegen seitens des Klägers erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, eine Anschlussverpflichtung bestehe nicht, weil die öffentliche Kanalisation nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei. Sein diesbezügliches Vorbringen, die Kanalisation sei in der Weise fehlerhaft ausgeführt, dass die Erstellung des geforderten Grundstücksanschlusses zwangsläufig zu einer Unterschreitung verbindlicher Mindestabstände zwischen Ver- und Entsorgungsleitungen führe, hat der Kläger nicht näher substantiiert. Auch die bloße Behauptung, das den Kanalbau ausführende Unternehmen habe gegenüber der Beklagten im Vergabeverfahren eine ausreichende Sach- und Fachkunde nicht nachgewiesen, lässt nicht auf eine fehlerhafte Herstellung schließen. Ob und gegebenenfalls welche Folgen eine fehlerhafte Herstellung hätte, bedarf daher keiner Entscheidung. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger ebenfalls angeführte Übergangsregelung des § 53a LWG a.F. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift regelt lediglich den Fall, dass die Gemeinde ihre Abwasserbeseitigungspflicht mangels einer entsprechenden gemeindlichen Anlage (noch) nicht erfüllen kann. Hier ist indes eine öffentliche Kanalisation vorhanden, mit der die Beklagte ihre Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt. 2. (Bau-)technische Gründe stehen dem geforderten Anschluss ebenfalls nicht entgegen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Herstellung eines Anschlusses technisch unmöglich oder mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 23, vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 14, vom 4. September 2013 ‑ 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32 Dafür ist jedoch nichts dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anhand eines Plans nachvollziehbar erläutert hätten, die Entwässerungsleitung könne vom Standort der auf dem Grundstück des Klägers noch vorhandenen Grube – also der bisherigen „Abwassersammelstelle - in den Straßenkanal verlegt werden. Inwieweit der Umstand, dass das Haus des Klägers teilweise auf Lehm, teilweise auf einem Schieferfelsen - nicht also auf einer Betonplatte - steht und Natursteinwände hat, dieser Realisierungsoption entgegen stehen, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie die angebliche Notwendigkeit, das Gebäude zu untergraben oder im Badezimmer neue Leitungen zu installieren. Nicht substantiiert ist damit auch das Vorbringen des Klägers, die streitbefangene Anordnung belaste ihn mit Blick auf die von ihm geschilderten baulichen Umstände finanziell unzumutbar. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 32 m.w.N. Gemessen daran legt der Kläger nicht dar, dass er in Erfüllung der Verfügung unzumutbare Kosten zu tragen hat. Weder belegt er, dass der Kanalanschluss die Statik seines Hauses gefährdende Umbauarbeiten bedinge, noch bringt er einen Kostenvoranschlag bei. 3. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die vorhandene Klärgrube und den mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses verbundenen Kosten den Regelungsbereich des § 53 Abs. 1d) LWG a.F. berührt sieht, wonach andere Abwassersysteme unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein können, verkennt er den Anwendungsbereich der Vorschrift. Es handelte sich um eine Regelung, die nur die Gemeinde berechtigt, im Ausnahmefall auf die Einrichtung einer Kanalisation zu verzichten und ihre Abwasserbeseitigungspflicht mit einem anderen Abwassersystem zu erfüllen. Einen Rechtsanspruch des einzelnen Grundstückeigentümers hat diese Vorschrift nicht vermittelt. Im Übrigen hat die Beklagte sich vorliegend für die Errichtung einer Kanalisation entschieden und diese bereits realisiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 8. 4. Die Anschlussverfügung der Beklagten erfasst zu Recht nicht nur das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Schmutzwasser, sondern auch das Niederschlagswasser. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. befreit zu werden. Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 15 m.w.N. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Er ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser benötigt, um Grünlandflächen zu bewässern, die ebenfalls in seinem Eigentum stehen und auf denen teilweise Obstbäume und Gemüse angepflanzt seien, was der Sicherstellung seiner Ernährung diene. 5. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch kein Verzichtsanspruch hinsichtlich der Überlassung des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a) Satz 2 LWG NRW a. F., § 11 Abs. 1 EWS. Zum einen dürfte es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung fehlen, dass die Übernahme bereits erfolgt ist (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 EWS). Insbesondere ist nicht dargetan, dass das Grundstück des Klägers schon an eine Regenwasserkanalisation angeschlossen ist. Zum anderen setzt ein Verzicht voraus, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung und Verwendung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser auszusprechen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 33, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 12. Ein Nachweis, der alle Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 EWS erfüllt, steht aber aus. Dass sich dieser Nachweis aus dem von Seiten des Klägers angeführten Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2007 ergäbe, in dem geregelt gewesen sei, er müsse das auf allen nicht befestigten Flächen seines Grundstücks anfallende Niederschlagswasser nicht der Beklagten überlassen, ist nicht ersichtlich. 6. Eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Kläger durch die zuständige Behörde nach einem entsprechenden Antrag der Beklagten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW a. F. liegt nicht vor. 7. Die Beklagte ist durch § 12 Abs. 12 EWS befugt zu verlangen, dass die Anschlussleitung in der öffentlichen Wegefläche durch einen von ihr zugelassenen Unternehmer hergestellt wird. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange diese Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 ‑ 15 A 686/15 -, juris Rn. 21, und vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, juris Rn. 12 ff. Dass der Kläger durch diese Verpflichtung unzumutbar beschwert wird, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. 8. Die Pflicht des Klägers, die bis dahin von ihm betriebene Abwassersammelgrube stillzulegen und zurückzubauen, folgt aus § 9 Abs. 9 Satz 2 EWS. Im Anschluss daran und an das vorstehend Ausgeführte ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte verlangt, dass die Schlussleerung der Grube durch den städtischen Vertragspartner, die Firma O. aus I. , erfolgt. Es ist nicht zu erkennen, dass darin eine unverhältnismäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Belastung des Klägers liegt. Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, der Beklagten insofern ein gleich geeignetes Austauschmittel anzubieten. 9. Schließlich ist die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.500,- € nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat diese, die sich innerhalb des durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens bewegt, im angegriffenen Bescheid mit dem Verweis auf die abzuwehrenden Gefahren (für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung) sowie auf die vergangene Zeit (seit der Fertigstellung der Anschlussleitung im Jahr 2013 und der letztmaligen Leerung der Grube auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2006) beanstandungsfrei begründet. Weitergehender Ausführungen bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).