Beschluss
4 E 964/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.4E964.17.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.10.2017 wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.10.2017 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der sinngemäße Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für eine noch einzulegende Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.10.2017 ist ungeachtet der nicht belegten wirtschaftlichen Voraussetzungen schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss in Bezug genommenen zutreffenden Gründe in dem Anhörungsschreiben vom 11.10.2017, denen die Klägerin auch im Rahmen ihres Prozesskostenhilfegesuchs nichts Durchgreifendes entgegenhält. Ergänzend merkt der Senat an, dass sich das Rechtsschutzbegehren gegen die in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängiger bzw. anhängig gewesener Verfahren durch die damit befassten Richter richtet. Bei einem derartigen „Rechtschutz gegen den Richter“ handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2016 – 4 D 58/16 –, juris, Rn. 2; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 74 f. Insoweit ist Rechtsschutz auf dem jeweiligen – hier: dem ordentlichen – Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel, zu suchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).