Urteil
3 K 11632/18
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0619.3K11632.18.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Auskunftserteilung gemäß § 35b Abs. 1 BVerfGG ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung.(Rn.18)
2. Gegen die Versagung einer Auskunft nach § 35b Abs. 1 BVerfGG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.24)
3. Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes (journalistisches) Interesse an der konkret begehrten Information schlüssig darlegt.(Rn.35)
4. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG findet auf die rechtsprechende Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan keine Anwendung.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Auskunftserteilung gemäß § 35b Abs. 1 BVerfGG ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung.(Rn.18) 2. Gegen die Versagung einer Auskunft nach § 35b Abs. 1 BVerfGG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.24) 3. Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes (journalistisches) Interesse an der konkret begehrten Information schlüssig darlegt.(Rn.35) 4. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG findet auf die rechtsprechende Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan keine Anwendung.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Für den geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, da es sich weder um einen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Akt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1.1) noch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit (1.2) handelt, die allgemeine Leistungsklage statthaft (1.3) und der Kläger klagebefugt ist (1.4). 1.1 Die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft aus den Akten des Bundesverfassungsgerichts an einen nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten ist nicht schon deshalb einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es sich hierbei um eine rechtsprechende Tätigkeit in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 GG) handelt (zweifelnd auch bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 24.03.2015 – 10 S 1076/14, BA, S. 3). Die von der Beklagten geteilte abweichende Ansicht, die einen Rechtsbehelf gegen die Versagung einer Auskunft ausschließt (Hammer, in: BeckOK BVerfGG, Stand: 01.01.2020, § 35b, Rn. 30; Sennekamp, in: Ulsamer/Clemens/Dollinger, BVerfGG, § 35a Rn. 16; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2020, § 35a Rn. 19; s.a. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 35a, Rn. 8; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 35b Rn. 28), geht zu Unrecht – zumeist unausgesprochen und ohne nähere Begründung – von einer abweichenden Annahme aus. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gewährt in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz gegen Entscheidungen, die ein Richter als Akt der rechtsprechenden Gewalt in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 – BVerwG 1 AV 5.16 – juris, Rn. 6; Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 75). Den Verwaltungsgerichten ist nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. VGH München, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 - juris, Rn. 31); dieser ist vielmehr nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung innerhalb des zulässigen Rechtsweges zu verwirklichen (OVG Münster, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 E 964/17 – juris, Rn. 6). Den Verwaltungsgerichten kommt keine Auffangzuständigkeit zur Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte anderer Rechtswege auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2018 - 13 LA 21/17 -, juris Rn. 12). Die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dem Kläger die begehrte Auskunft zu versagen, stellt indes keinen rechtsprechenden Akt in der Zuständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes dar. Für die Abgrenzung der spruchrichterlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 92 GG von den Aufgaben der Gerichtsverwaltung ist eine funktionelle Betrachtungsweise zugrunde zu legen, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben und traditionelle oder durch den Gesetzgeber vorgenommene Qualifizierungen berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 – juris, Rn. 18). Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann danach nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist; vielmehr wird der Begriff der rechtsprechenden Gewalt maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 – juris, Rn. 18). Weiter ist Voraussetzung, dass die maßgebliche Entscheidung in richterlicher Unabhängigkeit in einem gerichtlichen Verfahren durch einen hieran nicht beteiligten Dritten getroffen wird und die Möglichkeit besteht, einen der beteiligten Richter wegen Befangenheit abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.73 – juris, Rn. 26). Hiernach gehört die Erteilung von Auskünften aus einem gerichtlichen Verfahren gegenüber einem nicht beteiligten Dritten nach dem traditionellen Verständnis, wie es in den gesetzlichen Regelungen der Prozessordnungen – etwa in § 299 Abs. 2 ZPO, auf den auch § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO und § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweisen – Ausdruck gefunden hat, nicht zum Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 – juris, Rn. 20). Nach einhelliger Rechtsprechung werden die Gerichte bei der Erteilung von Auskünften aus gerichtlichen Verfahren an verfahrensfremde Dritte verwaltend tätig (so dezidiert zu § 299 Abs. 2 ZPO nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14 – juris, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15 – juris; s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 S 1616/11, Rn. 4). Dies ist auch hier der Fall. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts treffen bei der Erteilung einer Auskunft an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten keine Entscheidung in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens; sie nehmen eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung wahr (vgl. Urteil der Kammer vom 13.05.2015 – 3 K 3605/13, S. 7 f. EA). Es fehlt an verfassungsrechtlichen, staatspraktischen oder gesetzlichen Anhaltspunkten, die eine von diesem traditionellen Verständnis abweichende Qualifizierung für das Bundesverfassungsgericht rechtfertigten. Bis zum Inkrafttreten des § 35b BVerfGG am 16.07.1998 bildeten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35a GO-BVerfG in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 18. Dezember 1995, BGBl. I 1996, S. 474) die Grundlage für die Auskunftserteilung an Dritte (vgl. BT-Drs. 13/7673, S. 8; Sennekamp, in: Ulsamer/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Vor §§ 35a-35c, Rn. 1 f.), denen sich indes ein Verständnis als rechtsprechende Tätigkeit jedenfalls für die Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss nicht entnehmen lässt. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Vorschrift des § 35b BVerfGG erstmalig eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die in erster Linie dem Ziel diente, dem Gesetzesvorbehalt mit Blick auf die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen (BT-Drs. 13/7673, S. 7 f., 10 f.), lässt nicht erkennen, dass mit ihr eine Zuordnung zur spruchrichterlichen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts erfolgen sollte. Soweit die Beklagte ihre abweichende Ansicht maßgeblich auf § 35 Abs. 1 Satz 1 der GO-BVerfG zu stützen sucht, wonach über die Akteneinsicht der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats entscheidet, übersieht sie, dass für die Einordnung als spruchrichterliche Aufgabe nicht schon die Wahrnehmung durch unabhängige Richter ausreichend, sondern vielmehr der sachliche Gegenstand der Tätigkeit maßgeblich ist. Im Übrigen lässt sich auch aus der Delegation der Entscheidungszuständigkeit für die Auskunftserteilung an Dritte von dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als Leiter der Gerichtsverwaltung an die bezeichneten Mitglieder des erkennenden Senats eine abweichende Qualifizierung als Akt der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts nicht herleiten (vgl. hierzu für die Verwaltungsgerichtsbarkeit VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 S 1616/11 - juris, Rn. 4). Denn in Ermangelung einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung steht es dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie frei, die Entscheidung nach § 35b Abs. 1 BVerfGG als Aufgabe der Gerichtsverwaltung an die Mitglieder der Spruchkörper zu delegieren, ohne dass dies etwas an der Rechtsnatur seines Handelns änderte. Anderes folgt schließlich auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GO-BVerfG, die für bestimmte Verfahren abweichend eine Zuständigkeit des Präsidenten als Leiter der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts regelt. Denn bei den hierbei in Bezug genommenen Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 Buchst. c GO-BVerfG handelt es sich um solche, bei denen es gerade an einer Senatszuständigkeit fehlt, da sich diese nicht alsbald klären lässt. 1.2 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; denn es handelt sich bei dem von dem Kläger gegenüber dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Auskunftsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 1.2.1 Ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, richtet sich danach, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 – BVerwG 9 A 16.15 - juris, Rn. 18). Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Beteiligten Subjekte des Verfassungsrechts sind. Vielmehr muss um Rechtsfolgen gestritten werden, die unmittelbar aus dem Verfassungsrecht folgen. Verfassungsrecht in diesem Sinne ist dabei nicht nur das formelle, sondern auch das materielle Verfassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1994 – BVerwG 11 A 1.92 – juris, Rn. 27); dies umfasst auch das interne Organrecht (Geschäftsordnungen) (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 19). Stützt sich der Klageanspruch auf die einfachgesetzliche Konkretisierung eines verfassungsrechtlichen Rahmens, ist eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nur dann gegeben, wenn die unmittelbar im Verfassungsrecht wurzelnde Grundlage der einfachgesetzlichen Regelung in Rede steht (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 19 m.w.N.; s.a. Reimer, BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2020, § 40 Rn. 101). Entscheidend ist somit, welche Ebene des Rechtssystems – die verfassungsrechtliche oder die einfachrechtliche – das dem Streit zugrundeliegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02 – juris, Rn. 15; Urteil vom 17.10.2006 - 2 BvG 1/04, 2 BvG 2/04 – juris, Rn. 106, 176; BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 – BVerwG 3 A 2.05 – juris, Rn. 15; Urteil vom 15.07.2016 – BVerwG 9 A 16.15 - juris, Rn. 18). 1.2.2 Gemessen hieran ist das streitgegenständliche Rechtsverhältnis nichtverfassungsrechtlicher Art. Maßgeblich ist das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts und des Klägers – sowie hier des betroffenen Dritten – bei der Entscheidung über die begehrte Auskunft. Der von dem Kläger als Journalist geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über den Namen des Verfahrensbevollmächtigten in einem abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren beurteilt sich dabei nach der Vorschrift des § 35b Abs. 1 BVerfGG. Danach kann Auskunft aus Akten des Bundesverfassungsgerichts Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Das streitige Rechtsverhältnis wurzelt damit nicht im Verfassungsrecht, sondern ist einfachgesetzlich geregelt. 1.3 Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, um einen Auskunftsanspruch gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG oder nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen, da dieser nach der gesetzlichen Regelung primär auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten und nicht auf eine der Erteilung der Auskunft vorausgehende gesonderte und als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung gerichtet ist (vgl. für den presserechtlichen Auskunftsanspruch BVerwG, Beschluss vom 03.05.2016 – BVerwG 7 C 13.15 – juris, Rn. 4 mw.N.; zur Abgrenzung s.a. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – BVerwG 6 A 2.07 – juris, Rn. 13). Zwar konkretisiert § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG den für die Auskunftserteilung maßgeblichen materiellen Prüfungsmaßstab. Der Wortlaut der Vorschrift erwähnt indes keine behördliche Entscheidung und stellt auch keine formellen Anforderungen an das Verfahren oder die Form der Entscheidung. Insbesondere ist der in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffene Dritte nicht zwingend an dem Verfahren zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 13/7673, S. 11). Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (vgl. Peterek, in: Burkizcak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 28); die Auskunftserteilung ist nach § 35b Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BVerfGG lediglich in der Akte zu vermerken. 1.4 Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann sich als Journalist auf einen möglichen Auskunftsanspruch aus § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG oder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht weder aus § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG (2.1) oder § 35b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG (2.2) noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (2.3) einen Anspruch auf die Nennung des Namens und der Anschrift des Verfahrensbevollmächtigten in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 670/13. 2.1 Die Voraussetzungen des § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. 2.1.1 Gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG kann Auskunft aus Akten des Bundesverfassungsgerichts Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Der Antragsteller hat danach ein berechtigtes Interesse schlüssig darzulegen (vgl. Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2020, § 35a Rn 12); unbegründete Anträge sind ohne Weiteres abzulehnen (Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 18). Berechtigt ist jedes ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung in Einklang steht (Hammer, in: BeckOK BVerfGG, Stand: 01.01.2020, § 35b, Rn. 29; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 19). Mit den datenschutzrechtlichen Belangen Dritter nimmt der Gesetzgeber auf die Regelung des § 25 Abs. 2 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bezug (vgl. BT-Drs. 19/4671, S. 75). Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen nur zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist unter Berücksichtigung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auszulegen (vgl. Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 20). Die zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen sind an Hand einer Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der Übermittlung und Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Dritten vorzunehmen; in die Abwägung mit einzubeziehen sind die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die sich aus einer Datenverarbeitung ergeben können sowie mögliche Widersprüche des Betroffenen in die Übermittlung seiner Daten (Aßhoff, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2019, § 25 BDSG, Rn. 29). Besteht ein schutzwürdiges Interesse des Dritten ist eine Abwägung mit dem dargelegten Informationsinteresse des Antragstellers vorzunehmen (vgl. Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 20). Die Entscheidung über die Auskunftserteilung steht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs. 13/7673, S. 11; vgl. Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 27; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2020, § 35a Rn 21). Hierbei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers neben den datenschutzrechtlichen Belangen auch gerichtsorganisatorische und verfahrensbezogene Gesichtspunkte wie etwa der sachliche und personelle Aufwand für das Bundesverfassungsgericht, das Interesse der Beteiligten und des Gerichts an einem beschleunigten Verfahrensablauf oder auch Belange der Geheimhaltung der beteiligten Staatsorgane eine Berücksichtigung finden können (vgl. BT-Drs. 1377673, S. 8; s.a. Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 27). 2.1.2 Bei der hiernach gebotenen umfassenden Abwägung, die einer gerichtlichen Überprüfung nur auf Ermessensfehler unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG. Denn der Kläger hat ein konkretes journalistisches Interesse an dem Namen und der Anschrift des Rechtsanwalts L. nicht dargelegt. Die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit umfasst auch das Recht, sich über gerichtliche Verfahren – zumal von hervorgehobener Bedeutung wie die des Bundesverfassungsgerichts – zu informieren und hierüber zu berichten; dies kann grundsätzlich auch die Nennung des Namens eines anwaltlichen Bevollmächtigten erfassen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 – juris, Rn. 31 ff.). Einem Interesse an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 670/13 ist dabei indes bereits mit der Veröffentlichung einer anonymisierten Beschlussfassung weitreichend Rechnung getragen. Zwar darf die Durchsetzung eines journalistischen Informationsinteresses nicht von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden; die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 – BVerwG 7 C 24.15 – juris, Rn. 41; VGH Mannheim, Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 – juris, Rn. 43). Jedoch ist ein presserechtliches Auskunftsinteresse zumindest ansatzweise zu substantiieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 – BVerwG 6 C 35.13 – juris, Rn. 47). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat ein spezifisches journalistisches Interesse an dem Namen und der Anschrift des Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 670/13 nicht schlüssig dargelegt; er hat ein solches zu keinem Zeitpunkt auch nur substantiiert behauptet. Weder das Vorbringen, im Schwerpunkt Hintergrundberichte über öffentlichkeitswirksame Gerichtsverfahren zu verfassen, noch die Angabe, sich seit vielen Jahren mit der Veröffentlichungspflicht von Gerichtsentscheidungen zu beschäftigen, belegen eine konkretes journalistisches Interesse an dem vollständigen Namen und der Anschrift des Rechtsanwalts L. Vielmehr drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass eigentliches Anliegen des Klägers die gerichtliche Klärung der grundsätzlichen Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Presse ist, die indes gerade voraussetzt, dass das Bundesverfassungsgericht den Namen und die Anschrift des Betroffenen nicht mitteilt. 2.2 Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 35b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG scheidet aus, da es an der hiernach erforderlichen – von dem Antragsteller beizubringenden (vgl. Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 35b, Rn. 22) – Einwilligung des Betroffenen fehlt. 2.3 Schließlich kann sich der Kläger hier gegenüber dem Bundesverfassungsgericht auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch als Journalist aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. 2.3.1 Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen – im Ergebnis mit den Gewährleistungen des Art. 10 EMRK gleichlaufenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – BVerwG 10 C 18.19 – juris, Rn. 37) – verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden im funktionalen Sinne (BVerwG, Urteil vom 28.10.2018 – BVerwG 7 C 6.17 – juris, Rn. 15 m.w.N.), soweit die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 – BVerwG 7 C 6.17 – juris, Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 – BVerwG 7 C 6.17 – juris, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 20.02.2013 – BVerwG 6 A 2.12 – juris, Rn. 29). Dieser Anspruch fordert grundsätzlich eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall; dabei darf er in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben (st. Rspr; zuletzt BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – BVerwG 10 C 18.19 – juris, Rn. 28). Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – BVerwG 6 A 7.18 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Eine pauschalierte Rechtsgütervorrangregelung und ein Ausschluss einzelner behördlicher Funktionsbereiche kommen aufgrund einer typisierenden Interessengewichtung und -abwägung ausnahmsweise in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 – BVerwG 7 C 33.17 – juris, Rn. 14, 18). 2.3.2 Danach steht der Anwendbarkeit des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse hier bereits entgegen, dass der Gegenstand des klägerischen Auskunftsbegehrens in den Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan fällt, die keine behördliche Tätigkeit im funktionalen Sinne darstellt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist dabei materiell in Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 – BVerwG 7 C 1/14 – juris, Rn. 15). Hiernach unterfällt die Wahrnehmung der rechtsprechenden Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht dem Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2018 – BVerwG 7 C 6.17 – juris, Rn. 15 ff. für die Immunitätsangelegenheiten als Teil der parlamentarischen Aufgaben des Deutschen Bundestages). Diese von dem Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan autonom wahrzunehmende Aufgabe ist hier berührt; denn der Name und die Anschrift des Rechtsanwalts L., deren Zugänglichmachung der Kläger anstrebt, betreffen den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung. Dass die Behandlung eines solchen journalistischen Auskunftsersuchens ihrerseits zutreffend als eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu ausführlich unter 1.1), macht dessen Gegenstand noch nicht zu einer Verwaltungsangelegenheit. 2.3.3 Ungeachtet dessen scheiterte auch der presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit man diesen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht nicht schon durch den Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden weiten Ausgestaltungsspielraums auf der Grundlage seiner Annexkompetenz aus Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG in geeigneter Weise mit § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG als einfachgesetzlich realisiert ansieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 – BVerwG 7 C 33.17 – juris, Rn. 14), jedenfalls daran, dass der Kläger ein konkretes journalistisches Interesse an der begehrten Information nicht dargelegt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu bejahen, wenn eine entscheidungserhebliche und obergerichtlich bisher nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen ist, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden muss (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 – juris, Rn. 11) . Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Frage, ob ein Journalist bei fehlender Darlegung eines konkreten Informationsinteresses auf der Grundlage des § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG oder des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf die Nennung des in einem veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise anonymisierten Namens eines Verfahrensbevollmächtigten hat, ist eine Frage des Einzelfalles. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Auskunft von dem Bundesverfassungsgericht über den Namen des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Kläger ist freiberuflicher Journalist. Er publiziert in zahlreichen überregionalen Medien zu juristischen Themen, u.a. zu öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 13.07.2018 (1 BvR 670/13) die Verfassungsbeschwerde der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG) zurückgewiesen. Der amtliche, auf der Internetseite des Gerichts veröffentlichte Abdruck der Entscheidung bezeichnet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers anonymisiert als „Rechtsanwalt L“. Mit E-Mail vom 21.08.2018 wandte sich der Kläger an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts und fragte, weshalb das Gericht bei dem Abdruck des Beschlusses vom 13.07.2018 von der Praxis abgewichen sei, die Verfahrensbevollmächtigten mit vollem Namen zu nennen, und bat um die Mitteilung des Namens. Der Pressesprecher des Gerichts teilte mit E-Mail vom 22.08.2018 mit, dass die Verfahrensbevollmächtigten in den anonymisierten Entscheidungen nicht genannt würden, wenn sie dies nicht wünschten. Dies sei hier der Fall. Der Verfahrensbevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 07.07.2017 um die Anonymisierung seines Namens in der Entscheidung gebeten. Der Name könne dem Kläger daher nicht genannt werden. Der Kläger hielt sein Auskunftsbegehren aufrecht; dabei machte er geltend, dass er sich seit Jahren mit der Veröffentlichungspflicht von Gerichtsentscheidungen befasse und bereit sei, die hier aufgeworfene Grundsatzfrage gerichtlich klären zu lassen. Mit Schreiben vom 04.10.2018 teilte das Bundesverfassungsgericht durch Oberamtsrat ... im Auftrag des Vizepräsidenten nach Kenntnisnahme durch die Berichterstatterin in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 670/13 und Zustimmung des Vorsitzenden des Ersten Senates mit, dass dem Auskunftsbegehren weiter nicht entsprochen werden könne. Nach § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) könne einem nicht am Verfahren Beteiligten Auskunft aus Akten nur gewährt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt werde. Dem stünden schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung entgegen. Diese Interessen seien miteinander abzuwägen. Dies mache deutlich, dass eine Auskunft im Interesse der Betroffenen regelmäßig nicht gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift bewusst restriktiv geregelt und sowohl dem Datenschutz als auch den Belangen des Gerichts Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse eingeräumt. Dem Auskunftsersuchen des Klägers könne daher nicht nachgekommen werden; zumal der Betroffene einer Veröffentlichung seines Namens nicht zugestimmt habe. Mit der am 20. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Bei dem Verfahren nach § 35b BVerfGG handele sich nicht um ein justizförmiges Verfahren, das andere Rechtsbehelfe außerhalb der eigenen Gerichtsverfassung ausschließe. Die begehrte Auskunft sei Aufgabe der Gerichtsverwaltung; die ablehnende Entscheidung sei nicht von einem Spruchkörper oder Richter getroffen worden. Es handele sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit; denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch wurzele nicht in einem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kläger und Beklagter. In der Sache folge der Auskunftsanspruch des Klägers unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Die Entscheidung nach § 35b BVerfGG stelle sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar. Es sei nicht erkennbar, dass überhaupt eine Interessenabwägung erfolgt sei. Überdies habe das Bundesverfassungsgericht das besondere Informationsinteresse des Klägers verkannt; als Journalist habe er ein qualifiziertes Auskunftsinteresse an dem Namen eines Rechtsanwalts, der als Verfahrensbevollmächtigter und Organ der Rechtspflege zu den maßgeblichen Akteuren eines Gerichtsverfahrens zähle. Eine weitere Bewertung des journalistischen Interesses sei dem Gericht verwehrt. Gründe, den Rechtsanwalt vor der Nennung seines Namens zu schützen, müssten sorgfältig hergeleitet werden; tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Rechtsanwalts L. im Falle der Veröffentlichung seines Namens seien nicht dargelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Namen und die Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 670/13 zu nennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet; es liege eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Denn bei der angegriffenen Entscheidung vom 04.10.2018, die von dem Vorsitzenden des Ersten Senates verantwortet werde, handele es sich um einen der Rechtsprechung vorbehaltenen Akt, der nach Art. 92 GG in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan falle. Für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung spreche auch der interne Verfahrensablauf. Über die Gewährung einer Auskunft entscheide nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GO-BVerfG) – anders als nach § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – nicht der Präsident in seiner Eigenschaft als Leiter der Verwaltung des Gerichts, sondern der jeweilige Senatsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter. Die Zuständigkeit für das Auskunftsersuchen knüpfe damit an die vorgelagerte Entscheidung über die Frage an, ob aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Anonymisierung zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung vorzunehmen sei. Ungeachtet dessen habe der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Denn sein von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Informationsinteresse als Journalist überwiege das von dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte Interesse des Rechtsanwalts L. an der Nichtherausgabe seiner persönlichen Daten nicht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der konkrete Informationswert für eine beabsichtigte Recherche oder Berichterstattung unklar bleibe. Einem Rückgriff auf den von dem Kläger angeführten Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stehe die gesetzliche Regelung eines Auskunftsanspruchs in § 35b BVerfGG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und beigezogenen Vorgangs des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.