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Urteil

12 K 2575/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0812.12K2575.21.00
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Leitsätze

1. Die Wiedergabe der richterlichen Würdigung einer Zeugenaussage aus einem früheren Rechtsstreit durch einen der an der Entscheidung beteiligten Richter ist jedenfalls als Annex der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie im vorbereitenden Verfahren erfolgt.

2. Äußerungen von anderen Gerichtsbarkeiten angehörenden Richtern, die der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiedergabe der richterlichen Würdigung einer Zeugenaussage aus einem früheren Rechtsstreit durch einen der an der Entscheidung beteiligten Richter ist jedenfalls als Annex der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie im vorbereitenden Verfahren erfolgt. 2. Äußerungen von anderen Gerichtsbarkeiten angehörenden Richtern, die der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf einer ihn betreffenden Äußerung. Der Kläger ist Vorsitzender des ABC e.V., welcher u.a. SX. verritt, die ZD- und YA von DL ausgesetzt waren. Im Verfahren N01 eines an FP. erkrankten Soldaten der Bundeswehr mit der berufsrichterlichen Besetzung VRiLSG A., RiLSG XJ. und RiLSG L. nebst den ehrenamtlichen Richtern T. und R. sagte der Kläger am 00. März 0000 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als (sachverständiger) Zeuge aus. Das diesbezügliche Urteil enthielt u.a. folgende Passagen: „Die Beweisaufnahme des Senates hat insoweit das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in den entscheidenden Punkten widerlegt. Das Sozialgericht hat sich einseitig auf die Aussage und die Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen B. gestützt, anstatt dessen Angaben durch weitere Zeugenvernehmungen und andere Ermittlungen zu überprüfen. Deshalb hat das SG aus unrichtigen Tatsachenfeststellungen falsche Schlüsse gezogen. […] Ebensowenig ergibt sich nämlich entgegen der Annahme des Sozialgerichts eine relevante Exposition des Geschädigten durch das Radar des Starfighters in der Flugzeugnase. Das angefochtene Urteil hat insoweit eine weitgehend unzutreffende Vorstellung von Art und Inhalt der Tätigkeit des Geschädigten zugrundegelegt, indem es sich wiederum einseitig und unkritisch allein auf die Angaben des sachverständigen Zeugen B. gestützt hat. Der Senat hat in diesem Punkt schon generell Bedenken dagegen, seinen Feststellungen die Aussagen des Zeugen B. zugrundezulegen, weil sich dem Senat Zweifel an der Neutralität des Zeugen aufdrängen. Anders als ein unbefangener Zeuge, der ohne eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits lediglich eigene Wahrnehmungen wiedergibt, hat der Zeuge B. weitgehend im Stile eines Interessenvertreters der Radaropfer generell sowie speziell der Klägerin argumentiert und agiert. Wie der Zeuge nach anfänglichem Zögern auf Nachfrage einräumen musste, kannte er etwa die Protokolle der Aussagen der Zeugen S. und I. aus dem Erörterungstermin des Berichterstatters. Zudem hat der Zeuge bereits im Verwaltungsverfahren im so genannten ‚dialogischen Verfahren‘ die Interessen des Beschädigten gegenüber der Beigeladenen vertreten. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Zeuge schließlich immer wieder von sich aus auf aus seiner Sicht für den Erfolg der Klage relevante Gesichtspunkte hingewiesen und diese hervorgehoben. In der Sache hat die Behauptung des Zeugen B. von einer regelmäßigen Radarexposition des Geschädigten während der Flugzeugabfertigung den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Nach den Feststellungen des Senats konnte vielmehr im Dienstalltag des Geschädigten ein Flugzeugmechaniker bei der Abfertigung der Maschinen vom Typ Starfighter vor und nach dem Start allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in die Nähe eines Radargeräts geraten. Dies schließt der Senat aus den Angaben des Zeugen S., der dem Geschädigten als Zugführer nachgefolgt ist, sowie des Zeugen I., der anders als der Zeuge B. in derselben Einheit wie der Geschädigte tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Zeugen B. kannten die Zeugen I. und S. die Tätigkeit des Geschädigten aus längerer und naher eigener Anschauung. Ihre Aussagen waren dabei frei von jeder für den Beklagten und den Beigeladene begünstigende Tendenz. […] Auch die vom Zeugen B. zum Beweis seiner Behauptung von einem standardmäßig früheren Einschalten des Radars vorgelegten Auszüge aus dem Flugbuch belegt tatsächlich das Gegenteil. […]“ In einem weiteren Verfahren des LSG NRW unter dem Aktenzeichen N02 gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, berief sich der an FP. erkrankte Kläger, Herr C., auf eine „Stellungnahme für die Berufungsbegründung“ des Klägers vom 00. Juni 0000 und machte diese zum Gegenstand seines Vortrags. Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 erklärte der in diesem Verfahren zuständige Berichterstatter, RiLSG XJ., gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtanwalt Q.: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Q., mit Blick auf Ihren soeben eingegangenen Schriftsatz wird darauf hingewiesen, dass der von Ihnen benannte Herr B. hier in einem anderen Verfahren des erkennenden Senats zu OD. als Zeuge vernommen wurde und die Unwahrheit ausgesagt hat – der damalige Senatsvorsitzende Herr VRiLSG A. und der damalige Berichterstatter, Herr RiLSG L., können sich hieran noch erinnern. Zur Berufungsbegründung wird hiermit eine letzte Frist unter Hinweis auf § 106a SGG bis zum 00.00.0000 gesetzt. Mit freundlichen Grüßen XJ. Richter am Landessozialgericht“ Mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 nahm der damalige Berufungskläger die Berufung zurück. Mit Schreiben vom 00. Januar 0000 machte der Kläger sein Widerrufs- und Unterlassungsbegehren hinsichtlich der vorstehenden Äußerung Herrn XJ gegenüber dem Präsidenten des LSG NRW geltend. Mit Schreiben vom 0. März 0000 lehnte dieser die Abgabe der begehrten Erklärung ab und verwies zur Begründung auf die richterliche Unabhängigkeit. Der Kläger hat am 25. Juni 2021 Klage erhoben. Der Kläger beruft sich auf das Bestehen eines auf Widerruf und künftige Unterlassung der getätigten Äußerungen gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs aus§ 1004 BGB analog. Er habe nicht die Unwahrheit gesagt; dies gehe auch nicht aus dem Urteil vom 00. März 0000 in dem Verfahren N01 hervor. Die gegenteilige Aussage Herrn XJ verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten. Von der richterlichen Unabhängigkeit sei nicht geschützt, dass ein Richter in einem anderen Verfahren gegenüber Beteiligten oder Bevollmächtigten behaupte, dass ein Zeuge in einem anderen Verfahren die Unwahrheit gesagt habe. Die streitgegenständliche Erklärung beinhalte zugleich die Aussage, dass der Kläger sich der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB strafbar gemacht habe. Eine ehrverletzende Äußerung sei nicht von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt. Herr XJ. habe die den Kläger betreffende Aussage genutzt, um die damalige Berufungsklägerin zur Berufungsrücknahme zu bewegen. Inhaltliche Wertungen oder Verfahrensentscheidungen seien mit der streitgegenständlichen Aussage nicht verbunden gewesen. Das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Sachentscheidung gehandelt habe. Die streitgegenständliche Aussage beruhe auch nicht auf einer Tatsachengrundlage, da die erkennenden Richter im Verfahren N01 lediglich den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen,die folgende Unterlassungs- und Widerrufserklärung abzugeben:Herr RiLSG XJ. hat in dem Rechtsstreit N02 gegenüber den Prozessbeteiligten behauptet:Herr B. ist vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem anderen Verfahren zu OD. als Zeuge vernommen worden. Dabei hat er die Unwahrheit ausgesagt. Hieran können sich der damalige Senatsvorsitzende Herr VRiLSG A. und der damalige Berichterstatter, Herr RiLSG L., noch erinnern.Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widerruft diese Behauptungen gegenüber Herrn C., K.-straße 00, 00000 W., Herrn Rechtsanwalt Q., Y.-straße 0, 00000 E., und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Z.-straße 00, 00000U., zum Aktenzeichen N03 - N04 - mit der Erklärung:Sie treffen nicht zu. Herr B. hat in keinem anderen Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Unwahrheit ausgesagt.Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich außerdem, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, wörtlich oder sinngemäß die genannte Behauptung künftig aufzustellen und/oder zu verbreiten. 2. die Zulassung einer Sprungrevision. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Schreiben vom 0. März 0000 und trägt ergänzend vor, dass bei judikativem Handeln eine Beseitigung durch den Dienstherrn im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs jedenfalls ausscheide. Dem Dienstherrn sei es schon aufgrund der grundgesetzlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit untersagt, im Rahmen der Rechtsprechungsaufgaben getätigte Äußerungen sachlich-inhaltlich zu überprüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Die richterliche Amtsführung unterliege nur insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind. Zwar könne zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte auch die Art und Weise gehören, wie der Richter auf Parteien oder deren Prozessvertreter in einer Verhandlung einwirkt. Allerdings sei nicht nur die eigentliche Rechtsfindung, sondern auch die Verfahrensführung inklusive der freien Würdigung von Einlassungen der Dienstaufsicht weitgehend entzogen. Die streitgegenständliche Aussage des Richters sei auf das konkrete Verfahren N02 bezogen gewesen und nicht von seiner richterlichen Tätigkeit in diesem Verfahren zu trennen. Ferner sei die getroffene Aussage angesichts des Urteils vom 00. März 0000 im Verfahren N01 nicht abwegig. Das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB sei auf den Folgenbeseitigungsanspruch zu übertragen. Ein schlechthin unvertretbares oder strafrechtlich relevantes richterliches Verhalten liege nicht vor. Zudem fehle es an einer Ehrverletzung des Klägers, da die Aussage Herrn XJ auf einer Tatsachengrundlage beruhe. Ein zu beseitigender rechtswidriger Zustand liege nicht vor, da die streitgegenständliche Aussage von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt sei. Gleiches gelte für die begehrte Unterlassung der Äußerung. Der Beklagte hat der Durchführung einer Sprungrevision nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt mangels anderweitiger gerichtlicher Zuständigkeit nicht in Betracht (dazu I.). Es handelt sich jedoch bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine richterliche Handlung, die nicht dem Anwendungsbereich des § 40 VwGO unterfällt (dazu II.). I. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 1. Bei dem begehrten Widerruf bzw. der begehrten Unterlassung hoheitlicher Äußerungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die grundsätzlich der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallen würden. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 14. April 1988 – 3 C 65.85 –, juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Urt. v. 17. März 2025 – 4 B 24.504 –, juris Rn. 19 ff. (implizit); OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 2016– 16 A 2447/12 – juris Rn. 66 ff. m.w.N. Dies gilt grundsätzlich auch für mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch angegriffene Äußerungen eines Richters. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. August 2019 – 12 L 823/19 –, juris Rn. 7. Ähnlich im Grundsatz OLG Stuttgart, Beschl. v.5. Januar 2015 – 4 W 69/14 –, juris Rn. 14. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur dann vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist. Maßgebend ist, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder aber in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der vom Kläger reklamierte Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung ehrschutzrelevanter Inhalte, der mit seiner äußerungsrechtlichen Zielrichtung keinen unmittelbaren Verfassungsbezug aufweist. Dass für die Beantwortung der auftretenden Rechtsfragen auch verfassungsrechtliche Bestimmungen heranzuziehen sind oder der verwaltungsgerichtliche Kontrollmaßstab zu modifizieren sein könnte, begründet nicht die Annahme einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, juris Rn. 13 m.w.N. 2. Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Eine abdrängende Sonderzuweisung enthält nicht § 51 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –, welcher die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit normiert. Zwar entstammte die streitgegenständliche Äußerung einem sozialgerichtlichen Verfahren, das selbst (wohl) der Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 9 SGG unterfiel. Der hiesige Streitgegenstand betrifft jedoch nicht die dort zu beurteilenden sozialrechtlichen Wertungen, sondern allein eine hoheitliche Äußerung, die nicht in Bezug zu einer konkret sozialrechtlichen Rechtsfrage steht. a) Wenngleich die Überprüfung sozialgerichtlicher Entscheidungen allein dem sozialgerichtlichen Instanzenzug vorbehalten ist und sich jedwede verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidungen verbietet, ist eine abdrängende bundesgesetzliche Sonderzuweisung für außerhalb einer solchen Entscheidung getroffene Äußerungen nicht erkennbar. So entscheidet nach § 39 SGG das – hier im Instanzenzug allein über dem LSG NRW befindliche – Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision. Dies setzt denknotwendig voraus, dass zuvor eine anfechtbare Entscheidung eines (Landes-)Sozialgerichts ergangen ist, an der es hier fehlt, da es sich allein um eine verfahrensbezogene Äußerung während des vorbereitenden gerichtlichen Verfahrens, nicht aber um eine in einer Entscheidung getroffene Äußerung handelte. Dies ergibt sich auch aus §§ 143 und 160 Abs. 1 SGG, die Berufung und Revision nur für Urteile, nicht aber für Äußerungen während des vorbereitenden Verfahrens vorsehen. § 29 Abs. 1 SGG sieht ebenfalls Beschwerden nur gegen „andere Entscheidungen“ der Sozialgerichte vor. § 172 Abs. 1 SGG konkretisiert dies dahingehend, dass gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte vorbehaltlich einer anderen Bestimmung die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet. Explizit bestimmt § 172 Abs. 2 SGG, dass prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. b) Der vorstehenden Wertung einer fehlenden sozialgerichtlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass etwa von der abdrängenden Sonderzuweisung des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – für Strafsachen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht nur die eigentlichen Rechtsprechungsakte (Urteile und Beschlüsse), sondern auch die den Entscheidungen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen umfasst sind und das nach dem Rechtsweg zuständige Gericht zu beurteilen hat, ob es für das Begehren des Klägers überhaupt eine prozessuale Grundlage gibt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 5. Ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Juli 2020 – 2 S 623/20 –, juris Rn. 27 ff. für § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs. Denn anders als für Strafsachen sind sozialrechtliche Streitigkeiten nicht in Gänze den Sozialgerichten zugewiesen, sondern liegt abseits der §§ 51, 204 SGG die Zuständigkeit für sozialrechtliche Streitigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten. Dem Zuständigkeitskatalog des § 51 SGG sowie § 204 SGG unterfällt die hiesige – allein äußerungsbezogene – Streitigkeit erkennbar nicht. Selbst wenn man also – entgegen der hier vertretenen Ansicht – davon ausginge, dass eine sozialrechtliche Streitigkeit vorläge, würde sie (grundsätzlich) der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallen. c) Der grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich aus obergerichtlichen Judikaten teilweise ergibt, dass Rechtsschutz stets im Rahmen der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei und nicht außerhalb derer bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vgl. erneut BVerwG, Beschl. v. 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. August 2023 – 3 O 62/23 – juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Juli 2020 – 2 S 623/20 –, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 – 4 E 1149/18 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2017 – 4 E 964/17 –, juris Rn. 4 ff. Denn diesen Entscheidungen war – soweit aus den Entscheidungsgründen erkennbar – gemein, dass es sich bei dem Kläger jeweils auch um einen (Haupt-)Beteiligten der vorangegangenen Verfahren anderer Gerichtbarkeiten handelte, welche auf diesem Wege Handlungen der Verfahrensleitung und den Inhalt von Entscheidungen, die sie selbst als (Haupt-)Beteiligte betrafen, verwaltungsgerichtlich zur Nachprüfung stellen wollten. In diesen Fällen stehen den (Haupt-)Beteiligten jedenfalls die in der jeweiligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Rechtsmittel zu, sodass eine Umgehung derselben durch eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ausscheiden muss. Im vorliegenden Fall war der Kläger an den betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren jedoch lediglich als (sachverständiger) Zeuge beteiligt, nicht aber als Beteiligter im engeren Sinne. Ihm standen ob seiner Rolle in den jeweiligen Verfahren Rechtsmittel innerhalb des sozialgerichtlichen Instanzenzugs von vornherein nicht zu. So kann Beschwerdeführer einer Beschwerde neben den Beteiligten i.S.d. § 69 SGG zwar auch ein Sachverständiger oder Zeuge sein, soweit er durch einen Beschluss des Gerichts beschwert wird. Vgl. Jungeblut , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, § 172 SGG Rn. 3. An einem solchen, den Kläger betreffenden, Beschluss fehlt es jedoch vorliegend. Für eine Berufung im sozialgerichtlichen Instanzenzug rechtsmittelberechtigt sind nur die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.d. § 69 SGG, nicht aber Zeugen und Sachverständige. Vgl. Jungeblut , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, § 143 SGG Rn. 11. Das Rechtsmittel der Revision steht nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 SGG ebenfalls nur den Beteiligten i.S.d. § 69 SGG, nicht aber Zeugen oder Sachverständigen zu. II. Es handelt sich jedoch bei der hier streitgegenständlichen Äußerung um einen Hoheitsakt der nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Diese Entscheidung obliegt nach den vorstehenden Erwägungen, nach welchen eine anderweitige Zuständigkeit nicht besteht und der Widerruf hoheitlicher Äußerungen grundsätzlich in den hiesigen Zuständigkeitsbereich fällt, der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit entscheidet dasjenige Gericht, das bei Bejahung der Justiziabilität sachlich zuständig wäre. Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1975– VII C 26.73 –, 1. Leitsatz, juris. 1. Als Teil der Rechtsprechung sind Richter nach Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – an die Grundrechte sowie nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG an Recht und Gesetz gebunden. Hiervon ist auch eine Bindung an das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anderer Personen umfasst. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. Vgl. BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 47. 2. Trotz dieser Bindung ist der (Verwaltungs-)Rechtsweg gegen eine richterliche (verfahrensbezogene) Äußerung während eines laufenden Verfahrens nicht eröffnet. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem in seinen Rechten betroffenen Bürger ein Grundrecht auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle der Akte der öffentlichen Gewalt. Es dient der effektiven Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundrechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, juris Rn. 11 m.w.N. Die Forderung nach effektivem Rechtsschutz darf jedoch nicht verselbständigt werden; sie kann vielmehr nur innerhalb des Anwendungsbereichs erhoben werden, den die Verfassung dem Art. 19 Abs. 4 GG zuweist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1978 – 2 BvR 1055/76 – juris Rn. 35. Ausnahmen von der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährten Rechtsschutzgewährung durch Gerichte enthält das Grundgesetz nur vereinzelt. So ist in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehen, dass Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG sieht vor, dass im Fall von Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses in engen Grenzen an die Stelle des Rechtswegs die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Anerkannt ist darüber hinaus jedoch etwa, dass die Rechtsweggarantie nicht für Gnadenakte gilt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23. April 1969 – 2 BvR 552/63 – juris Rn. 24 ff. Gleichsam gehören auch Akte der Gesetzgebung nicht zur öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, obgleich mittels der Gesetzgebung ohne Weiteres in Rechte von Bürgern eingegriffen werden kann. Vgl. BVerfG, Urt. v. 25. Juni 1968 – 2 BvR 251/63 – juris Rn. 46 ff. Die Rechtsweggarantie gilt demnach nicht grenzenlos, sondern ist unter Berücksichtigung anderer Verfassungsgüter auszulegen. Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes schließt Einschränkungen nicht aus, wenn im Einzelfall widerstreitende grundrechtlich fundierte Interessen zum Ausgleich zu bringen sind. Hierbei müssen nicht nur die betroffenen Belange angemessen gewichtet werden. Vielmehr ist in Bezug auf die Auswirkungen der Regelung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 – juris Rn. 48. Insoweit ist bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Rechtsweg gegen die hier streitgegenständliche Äußerung offensteht, auch das Verfassungsgut des Art. 97 GG zu berücksichtigen. b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 1 3106/09 –, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 31. Januar 2008– 1 BvR 1806/02 –, juris Rn. 56; BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 21 ff.; BVerfG, Beschl. v. 5. November 2001 – 2 BvR 1551/01 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, juris Rn. 2; BVerfG, Beschl. v. 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1978 – 2 BvR 1055/76 – juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1967 – 2 BvL 10/64 – juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 5. Februar 1963 – 2 BvR 21/60 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 1960 – 2 BvR 435/60, 2 BvR 440/60 – juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 31 März 2025 – 11 C 25.27 –, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. März 2025– 3 O 24/25 –, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3. Juni 2014 – 5 D 91/13 – juris Rn. 5. Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gewalt im dort genannten Sinne. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 5. November 2001 – 2 BvR 1551/01 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1978– 2 BvR 1055/76 – juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 5. Februar 1963 – 2 BvR 21/60 – juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 1960 – 2 BvR 435/60, 2 BvR 440/60 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 31. März 2025 – 11 C 25.27 –, juris Rn. 8. Soweit eine Handlung aufgrund ihrer Zuordnung zum Bereich der Rechtsprechung nicht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterfällt, kann gegen diese Maßnahme nicht um Rechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg unter Berufung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgesucht werden. Denn § 40 VwGO dient in erster Linie der Ausgestaltung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. März 2025– 3 O 24/25 –, juris Rn. 6. Über § 40 VwGO wird ebenfalls kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Judikative eingeräumt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. März 2025 – 3 O 24/25 –, juris Rn. 6; Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 – 4 E 1149/18 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2017 – 4 E 964/17 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2016 – 4 D 58/16 –, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3. Juni 2014 – 5 D 91/13 – juris Rn. 5; BayVGH, Urt. v. 20. November 2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. August 2019 – 12 L 823/19 –, juris Rn. 5. Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, Urteile oder andere Akte der Rechtsprechung von im eigenen Instanzenzug übergeordneten Gerichten oder gar anderen Gerichtsbarkeiten einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zu überprüfen. Das folgt bereits aus dem vom Grundgesetz vorgegebenen und einfachgesetzlich näher ausgestalteten Gerichtsaufbau und den damit verbundenen Aufgabenzuweisungen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Dezember 2022 – 14 S 2096/22 –, juris Rn. 6. Gleichsam hat das OVG Lüneburg ein klageabweisendes Urteil des VG Lüneburg, in welchem der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen begehrte, seine Eingabe vom 24. Februar 2016 erneut oder überhaupt erstmalig zu prüfen und sodann zu bescheiden, in der Sache bestätigt. Zur Begründung führte das OVG Lüneburg aus, dass bereits ein einfacher Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht offenstehe. Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. August 2018 – 13 LA 21/17 –, juris Rn. 3 ff. Zwar haben das BVerwG sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) explizit die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und gerichtlicher Kontrolle für Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs angenommen, obgleich deren Mitarbeiter nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls über richterliche Unabhängigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 2016 – 16 A 2447/12 – juris Rn. 66 ff. Das BVerwG führte jedoch unter anderem aus, dass die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofs diesem zwar die zur Aufgabenerfüllung als Organ der externen Finanzkontrolle die erforderliche Eigenständigkeit sichere, diese Tätigkeit aber nicht zur Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG mache. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 11. Dies impliziert wiederum, dass jedenfalls Tätigkeiten, die in richterlicher Unabhängigkeit vorgenommen und dem Bereich der Rechtsprechung zuzurechnen sind, jedenfalls von der außerhalb der Rechtsmittel der Instanzen der jeweiligen Gerichtsbarkeit liegenden gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind. aa) Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt. Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 46, 48; BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 18. Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist hingegen eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit agieren. In diesen Fällen handeln die Gerichte nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Sie nehmen vielmehr auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der – auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist – im Interesse des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird. Die Besonderheit gegenüber der spruchrichterlichen Tätigkeit wirkt sich in der Möglichkeit spezifischer verfahrensrechtlicher Regeln für solche Entscheidungen aus, so häufig im Ausschluss rechtlichen Gehörs. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2006– 1 BvR 2530/04 –, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 32. Ferner ergibt sich aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Maßnahme nicht allein deswegen dem Bereich der Rechtsprechung zugerechnet werden kann, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 19. Vor dem Hintergrund dieser Problematik wurden durch das BVerfG als Akte der Rechtsprechung etwa folgende Maßnahmen angesehen: Durchsuchungsanordnungen, Bestätigung eines Insolvenzplans sowie die dazugehörige Beschwerdeentscheidung und Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO. Vgl. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 5. November 2001– 2 BvR 1551/01 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1978 – 2 BvR 1055/76 – juris Rn. 37. Als nicht der Rechtsprechung zugehörig wurden durch das BVerfG folgende Maßnahmen angesehen: Die Übersendung eines Beschlusses an eine nicht am Verfahren beteiligte Behörde sowie die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 –, juris Rn. 24 ff. bb) Aufgrund dieser Maßgaben ist die streitgegenständliche Äußerung als Rechtsprechungstätigkeit zu qualifizieren. Denn die Bewertung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit eines Zeugen gehört zum Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit. Die jeweils getroffene diesbezügliche Wertung schlägt als typische Folge unmittelbar auf das Ergebnis einer richterlichen Entscheidung im Rahmen eines Beschlusses oder Urteils durch. Gleichsam muss demnach jede diesbezügliche Würdigung, auch wenn sie – wie hier – im vorbereitenden Verfahren getroffen wird oder – ebenfalls wie hier – die Wiedergabe einer früheren Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsbewertung beinhaltet, jedenfalls als Annex der spruchrichterlichen Tätigkeit zugerechnet werden. Insbesondere war der Berichterstatter im Verfahren, dem die streitgegenständliche Äußerung entstammt (N02) ebenfalls Teil des Spruchkörpers in demjenigen Verfahren, auf das seine Äußerung sich bezieht (N01), sodass die Wiedergabe einer (auch) eigenen, in unmittelbarer Ausübung der spruchrichterlichen Tätigkeit erfolgten richterlichen Würdigung vorliegt. Dass die streitgegenständliche Äußerung Teil der Rechtsprechungstätigkeit ist, zeigt sich auch daran, dass sie begleitend zu einer Fristsetzung zur Berufungsbegründung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin des dortigen Verfahrens im Wege der hier streitgegenständlichen Äußerung eine richterliche Bewertung kommuniziert. Dies diente dem Fortgang des vorbereitenden Verfahrens. Die streitgegenständliche richterliche Bewertung betraf ferner ersichtlich die Erfolgsaussichten des dortigen Verfahrens, was sich schon daran zeigt, dass – wie der Kläger dieses Verfahrens hervorhebt – in der Folge die Klage zurückgenommen wurde. Die Darstellung des Klägers legt mindestens nahe, dass die Rücknahme kausal auf der in der hier streitgegenständlichen richterlichen Äußerung enthaltenen Bewertung beruhte. Gerade das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs zur nachfolgenden prozessualen Erklärung des Verfahrensbeteiligten spricht aber nachhaltig dafür, die Äußerung als – nicht justiziablen – Akt der Rechtsprechung einzustufen. 3. Die Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs ergibt sich auch nicht aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG den Zugang zu Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche Entscheidung garantieren. Insofern reicht es grundsätzlich aus, ist in einem Rechtsstaat aber auch als Minimum zu sichern, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 16, 18. a) Diese Entscheidung bezog sich jedoch ausdrücklich allein auf Verstöße eines Richters gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (und im Ansatz sonstige Verfahrensgrundrechte). Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 1 ff. Dies verdeutlichen die nachfolgenden Äußerungen: „Das Bundesverfassungsgericht hat den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch zunächst als Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten anerkannt, für die Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist. Auf diesem Wege wird gesichert, dass ein Gericht verbindlich über das Bestehen von Rechten und Pflichten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entscheidet. Der Justizgewährungsanspruch ermöglicht Rechtsschutz aber auch in weiteren Fällen, in denen dies rechtsstaatlich geboten ist. So liegt es bei der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht. […] Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind ausschließlich an die Gerichte adressiert. Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt dort ein Rechtsschutzdefizit, das aber durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird. Er ermöglicht Rechtsschutz hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrensdurchführung, soweit durch sie die Verfahrensgrundrechte verletzt sein können. Andernfalls bliebe eine Verletzung dieser Grundrechte ohne verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe. […] So muss Rechtsschutz gegen Akte eines Richters nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann. Der Vorlagebeschluss des Ersten Senats ist auf Rechtsschutz gegen die behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Die Besonderheiten dieses Verfahrensgrundrechts wirken sich auf die Rechtsschutzgarantie aus.“ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 34 ff. Noch weitergehend andeutungsweise VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Dezember 2022 – 14 S 2096/22 –, juris Rn. 8 Abseits der Verletzung von Verfahrensgrundrechten eröffnet der allgemeine Justizgewährungsanspruch lediglich die Rechtsschutzmöglichkeit in – hier nicht vorliegenden – bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, da Art. 19 Abs. 4 GG insoweit nicht anwendbar ist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 – 2 BvR 765/20 –, juris Rn. 45 m.w.N. Der Anwendungsbereich des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs beschränkt sich daher auf bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sowie die Verletzung von Verfahrensgrundrechten bei spruchrichterlicher Tätigkeit. Vgl. Enders , in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15. März 2025, Art. 19 GG Rn. 58. Solche sind hier jedoch erkennbar nicht betroffen und aufgrund der Stellung des Klägers im damaligen sozialgerichtlichen Verfahren als (sachverständiger) Zeuge fernliegend. b) Zwar gewährt der allgemeine Justizgewährungsanspruch den Rechtsweg auch in weiteren Fällen, in denen dies rechtsstaatlich geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 35. Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht erkennbar. Würde der allgemeine Justizgewährungsanspruch den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend erweitern, dass er die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von richterlichen Äußerungen gegenüber Prozessbeteiligten im engeren oder weiteren Sinne ermöglichte oder geböte, würde damit im Ergebnis eine verwaltungsgerichtliche Universalzuständigkeit für jegliche Rechtsstreitigkeit geschaffen. Denn auf diesem Wege wäre es stets möglich, richterliche Äußerungen – auch wenn sie verfahrensbezogen sind – einer verwaltungsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle über den Folgenbeseitigungsanspruch zu unterziehen. Da dies die Überprüfung der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung voraussetzte, müsste der zugrundeliegende Streitstoff im Ergebnis erneut durch die Verwaltungsgerichte geprüft werden. Letztlich führte dies zur Umgehung der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilungen sowohl innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit als auch gegenüber anderen Gerichtsbarkeiten. Noch deutlicher wird dies bei der Betrachtung der Tatsache, dass in einem solchen Fall mitunter ein Verwaltungsgericht der ersten Instanz eine richterliche Äußerung im Rahmen der Verfahrensleitung eines Bundesrichters auf ihre Richtigkeit zu prüfen hätte, wenngleich dessen Handlungen durch die Ausgestaltung des Rechtswegs vielmehr der Kontrolle der unteren Instanzen dienen sollen. 5. Scheidet eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG aus, da der Rechtsweg zu keiner anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist, ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung zu dem allenfalls zuständigen Bundesverfassungsgericht kommt bereits aus dem Grund nicht in Betracht, dass die § 17 ff. GVG insoweit keine Anwendung finden. Vgl. BayVGH, Urt. v. 20. November 2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 38. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird dieser durch die Abweisung seiner Klage als unzulässig aufgrund der fehlenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs auch nicht „rechtsschutzlos“ gestellt. Die richterliche Äußerung ist keineswegs jeglicher Justiziabilität entzogen. Ausgehend von der Auffassung des Klägers, es liege ein strafbares Verhalten vor, hätte die Möglichkeit bestanden, eine Strafanzeige zu erstatten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. C. Die Sprungrevision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Beklagtenvertreter erklärte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Durchführung der Sprungrevision nicht zugestimmt wird. Darüber hinaus fehlt es an der für die Zulassung der Revision erforderlichen, hier allein in Betracht kommenden, grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutungi. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2025 – 2 B 14.25 –, juris Rn. 7 m.w.N. Hier fehlt es bereits an einer Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung. Denn es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Konstellation, in der die richterliche Wiedergabe einer früheren Bewertung einer Zeugenaussage aus einer anderen Gerichtsbarkeit außerhalb derer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mithilfe eines Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruchs angegriffen wird, in einer Vielzahl von Fällen – oder jedenfalls zukünftig absehbar erneut – auftreten wird. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision ist nach § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.