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Beschluss

12 L 1366/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1204.12L1366.24.00
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Leitsätze

1. Sieht das maßgebliche Prozessrecht des zulässigen Rechtswegs für ein Begehren eindeutig keinen zulässigen Rechtsbehelf vor, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Verweisung des Rechtsstreits.2. Dem Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO keine Kompetenz zur Überprüfung der (unanfechtbaren) Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere nicht auf Grundrechtsverstöße, übertragen.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht das maßgebliche Prozessrecht des zulässigen Rechtswegs für ein Begehren eindeutig keinen zulässigen Rechtsbehelf vor, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Verweisung des Rechtsstreits.2. Dem Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO keine Kompetenz zur Überprüfung der (unanfechtbaren) Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere nicht auf Grundrechtsverstöße, übertragen. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge, 1. den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Pflichtverteidiger Q. V. Akteneinsicht durch Anfertigung von Kopien in die Akten aus dem Strafverfahren XXX zu gewähren, 2. dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Verfahrensakte XXXY an das Zgericht zu übersenden und 3. im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass Grundrechte der Verfassung und die Grundrechte aus der EMRK verletzt wurden, haben keinen Erfolg. 1.Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs scheidet aus. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in diesem Sinne gehören solche, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben, die sich also auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2017 – 4 E 964/17 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Das Begehren des Antragstellers hat sich erledigt. Die begehrte Akteneinsicht an seinen Verteidiger als auch die Befassung des Zgericht I. mit der von ihm erhobenen Haftbeschwerde ist erfolgt. Eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht ist zwar grundsätzlich auch nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses möglich, da die Entscheidung über die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen dem zuständigen Gericht obliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2016 – 1 A 9/15 –, juris Rn. 6. Vorliegend fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Interesse an einer Verweisung. Der Antragsteller rügt mit beiden Anträgen in der Sache eine verzögerte Sachbehandlung durch die Gerichte der Strafrechtspflege. Gegen eine solche sieht das maßgebliche Prozessrecht – die Strafprozessordnung – keinen Rechtsbehelf vor. Hiernach scheidet eine Verweisung des hiesigen Rechtsstreits nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs aus, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2018– 13 LA 21/17 –, juris Rn. 12, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. November 2006– 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 20 und 38, m.w.N. 2.Dies gilt ebenso für den Antrag zu 3. Dem Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO keine Kompetenz zur Überprüfung der (unanfechtbaren) Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere nicht auf Grundrechtsverstöße, übertragen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2018 – 13 LA 21/17 –, juris Rn. 12, m.w.N. 3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4.Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.