Urteil
2 D 61/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.2D61.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 2, Flurstücke 748 und 1197. Diese haben zusammen eine Grundfläche von ca. 1.200 qm. Das Flurstück 748 ist mit einem Wohnhaus bebaut, postalische Anschrift P. Straße 6, und über eine ca. 45 m lange Zufahrt von der P. Straße aus erschlossen. Diese Zufahrt ist mittels einer Grunddienstbarkeit gesichert, eine eingetragene Baulast existiert nicht. Der von der P. Straße aus gesehen rückwärtige Teil des Flurstücks 748 sowie das Flurstück 1197, insgesamt ca. 800 qm, sind unbebaut. Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes Nr. III/Hi 15 „Einzelhandel P. /E. Straße“ (im folgenden Bebauungsplan Nr. III). Der Bebauungsplan Nr. III umfasst ein ca. 1,8 ha großes Gebiet im C. Stadtteil I. . Es wird im Norden durch die E. Straße, im Osten durch die P. Straße (L 787), im Westen durch die Wohnbebauung am Fadenweg sowie dortige Einzelhandelsnutzungen und im Süden durch die zweite Baureihe der Wohnbebauung am M. I1.---weg begrenzt. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist das nördliche Plangebiet als zentraler Versorgungsbereich „I. “ (zentraler Versorgungsbereich Typ C) eingestuft. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war das nördliche Plangebiet entlang der E. Straße, östlich begrenzt durch die P. Straße im Erdgeschossbereich überwiegend gewerblich genutzt (Einzelhandel und Dienstleistungen), ab dem ersten Obergeschoss fand sich hauptsächlich Wohnnutzung. Hinzu traten vereinzelt reine Wohnhäuser. Im südlichen Teil des Plangebietes befanden sich im Wesentlichen - noch zum zentralen Versorgungsbereich gehörend - ein kleinflächiger Discountmarkt mit Stellplatzanlage, ein Fabrikgebäude, Wohnhäuser und eine ca. 0,35 ha große Freifläche, die zur Kultivierung von Weihnachtsbäumen genutzt wurde. Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Norden des Plangebietes entlang der E. Straße und angrenzend an die P. Straße in einer Tiefe von ca. 40 m Mischgebiete fest. Hiervon wird auch das Grundstück der Antragsteller erfasst. An der südlichen Grundstücksgrenze u. a. der Antragsteller werden für das südliche Plangebiet Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel - Lebensmittel“ festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich des Sondergebietes, d. h. u. a. an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern, wird die Stellplatzanlage festgesetzt für den im Nordwesten im SO 1 vorgesehenen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm und das im Süden geplante SO 2, in dem ein Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.610 qm sowie ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 90 qm zulässig sind. Die Zufahrt zu der Stellplatzanlage befindet sich an der P. Straße an der südöstlichen Plangebietsgrenze. Zur Minderung von gewerblichen Immissionen ist in diesem Bereich zudem eine Lärmschutzwand mit bestimmten Charakteristika festgesetzt . Im Mischgebiet sind im Wesentlichen alle Nutzungen nach § 6 BauNVO zulässig, ausgenommen lediglich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird die Zahl der Vollgeschosse entlang der E. Straße auf max. 3 und entlang der P. Straße auf max. 2 festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen anhand von Baugrenzen fest, wobei auf dem Grundstück der Antragsteller der bislang nicht überbaute Teil des Flurstücks 748 im Wesentlichen und das Flurstück 1197 vollständig nicht zu den überbaubaren Grundstücksflächen gehören. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen werden als Sichtfelder freizuhaltende Flächen vorgesehen. Ferner finden sich unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen Regelungen zu den ausgewiesenen, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen. Diese erfassen auch die (nur) privatrechtlich gesicherte Zufahrt zum Wohnhaus der Antragsteller. Im Hinblick auf die Lärmbelastung insbesondere durch den Fahrzeugverkehr auf der E. und P. Straße enthält der Bebauungsplan insbesondere im Mischgebiet Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen und zu Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nach der DIN 4109. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan im Wesentlichen der langfristigen Sicherung des seit Jahrzehnten mit einem Lebensmitteldiscounter bebauten Einzelhandelsstandorts. Die langfristige Sicherung dieses Marktes als Nahversorger und Magnetbetrieb erfordere dessen Modernisierung und die zukunftsfähige Ausrichtung des Standorts. Konkret plane ein Investor, am Standort P. Straße einen langfristig tragfähigen Standortverbund aus dem bestehenden Lebensmitteldiscounter und einem Lebensmittelvollsortimenter für Grundversorgungsaufgaben zu entwickeln. Die durch städtebauliche Verträge abgesicherte Zielsetzung sei der konkrete Planungsanlass. Zudem sei bei der Entwicklung und Vergrößerung des Einzelhandelsstandorts die Einbeziehung der gemischten Nutzungsstrukturen zwischen E. Straße und dem Einzelhandelsstandort geboten, um auch künftig eine städtebaulich geordnete Entwicklung in diesem bislang nicht überplanten Innenbereich sicher zu stellen und um die nachbarschaftlichen Rahmenbedingungen rechtlich festzulegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die an das Plangebiet grenzenden Nutzungsstrukturen außerordentlich heterogen seien. Neben gemischt gewerblich genutzten Bereichen befänden sich insbesondere nach Süden zum M. I1.---weg hin planerisch gesicherte allgemeine und reine Wohnnutzungen. Für die vorgesehenen großflächigen Lebensmittelmärkte sei eine Sondergebietsausweisung erforderlich. Die gemeinsame Stellplatzanlage mit etwa 120 Stellplätzen solle den Lebensmittelmärkten vorgelagert zur P. Straße errichtet werden. Die Einbeziehung der nördlich an den Einzelhandelsstandort anschließenden Flächen bis zur E. Straße mit den dort vorhandenen Wohn- und Geschäftshäusern sei zwar nicht Teil des Einzelhandelsprojektes, aufgrund der eindeutigen nachbarschaftlichen Regelungsbedürftigkeit aber planerisch sinnvoll. Zudem sollten keine Restflächen mit unterschiedlichem Planungsrecht bestehen bleiben. Dieser Bereich werde entsprechend der bisherigen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. In dieser Hinsicht solle der Bebauungsplan eine verträgliche Verkehrsanbindung des Einzelhandelsstandorts und eine angemessene Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange im Übergang zum anschließenden Wohnsiedlungsbereich garantieren sowie die bestehenden gemischten Strukturen und die geordnete städtebauliche Entwicklung an der E. Straße sichern. Die im Sondergebiet festgesetzten Verkaufsflächen seien nach gutachterlicher Bewertung großräumig verträglich, wesentliche Umsatzumverteilungen würden lediglich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches I. selbst erwartet. Da die Planung zur Stärkung und Weiterentwicklung der vorhandenen Versorgungsstrukturen beitrage, sei dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache hinnehmbar, dass das Sondergebiet teilweise an bzw. außerhalb der Grenze des ausgewiesenen Versorgungsbereichs liege. Diese Arrondierung sei mit Blick auf den Charakter und die Aufgabe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, die nicht in einer Parzellenausschärfung lägen, unproblematisch. Die Mischgebietsfestsetzung solle dazu beitragen, dass entlang der Hauptverkehrsachse E. Straße die Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs erhalten, nach Möglichkeit gestärkt werde. Zudem leiste sie einen Beitrag zum grundsätzlichen städtebaulichen Ziel der Nutzungsmischung und der Stadt der kurzen Wege. Aus Lärmschutzgründen sei im Nahbereich der E. und der P. Straße seitens des Umweltamtes der Ausschluss von Wohnungen gefordert worden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass gerade in den Gebäuden entlang der E. Straße zumindest teilweise bereits gewohnt werde. Diese Nutzung solle erhalten bleiben, zumal gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme des Eckgrundstückes (Flurstück Nr. 1431) durch passive Lärmschutzmaßnahmen sichergestellt werden könnten. Für dieses Eckgrundstück werde für den Fall einer Neubebauung vorgeschrieben, dass eine Wohnnutzung nur in Verbindung mit weitergehenden belastungsreduzierenden Vorkehrungen in Form von angepassten Grundrisslösungen zugelassen werde. Für das Mischgebiet erfolge die Festsetzung der Baugrenzen im Wesentlichen in Form von bestandsorientierten Baufenstern. Dabei lasse die relativ großzügig gewählte Tiefe der Baufenster auf den am Straßenrand gelegenen Grundstücken einen ausreichenden Erweiterungs- bzw. Veränderungsspielraum für die bestehenden Baukörper, ermögliche insbesondere perspektivisch ein Abrücken von der E. Straße. Entlang der P. Straße stünden die Bestandsgebäude sogar teilweise außerhalb der erstmals festgesetzten Baugrenzen. Im Falle von Neubaumaßnahmen solle hier jedoch bewusst von dem stark durch den Verkehr verlärmten Randbereich abgerückt werden. Mit Blick auf die südlich angrenzende Stellplatzanlage und die gutachterlich nachgewiesene Einhaltung von Mischgebietswerten gemäß TA Lärm allein im Bestand solle zur Vermeidung neuer Konfliktsituationen aber auch ein rückwärtiger Teilbereich im Mischgebiet von (mischgebietstypischer) Bebauung und entsprechenden Nutzungen freigehalten werden. Im Hinblick auf die Verkehrserschließung habe die eingeholte Verkehrsuntersuchung im Ergebnis gezeigt, dass die infolge der Planung zusätzlich zu erwartenden Verkehre sowohl im Bereich der geplanten Zufahrt als auch im Zuge der P. Straße (noch) verträglich abgeleitet werden könnten, obwohl in Spitzenstunden mit Wartezeiten zu rechnen sei. Es werde nicht verkannt, dass die Anlieger zukünftig beim Linkseinbiegen aus ihren Grundstücken auf die P. Straße ebenfalls mit höheren Wartezeiten zu rechnen hätten. Dies sei nach gutachterlicher Einschätzung aber auch mit Blick auf die Funktion der Straße als Landesstraße grundsätzlich vertretbar. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass mit der ausschließlichen Erschließung des Einzelhandelsstandortes über die Landesstraße eine zusätzliche Verkehrsbelastung umliegender Wohngebiete vermieden werde. Die teilweise nur privatrechtlich gesicherten Erschließungen von rückwärtigen Gebäuden an der E. Straße, aber auch für das Gebäude P. Straße 6 würden durch Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Anlieger abgesichert. Mit Blick auf den erheblichen Straßenverkehrslärm sei zu berücksichtigen, dass die Planung den bestehenden Lärmkonflikt nicht auslöse oder verstärke, gleichwohl seien auch bei der Bestandsüberplanung entlang der E. Straße Schallschutzmaßnahmen geboten. Hierzu dienten die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und die Anordnung passiven Lärmschutzes sowie die weitergehenden Anordnungen für das teilweise vom Lärmpegelbereich VII erfasste Gebäude im Kreuzungsbereich P. Straße/E. Straße. Im Hinblick auf die Wohnqualität sei zudem zu beachten, dass mit Ausnahme dieses Flurstücks zumindest in den lärmabgewandten Teilen bereits der ersten Baureihe überwiegend die Außenpegel unter 60 dB(A) lägen. Der Bebauungsplan stelle überdies sicher, dass der infolge der Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsstandortes, der Parkplatznutzung sowie der Warenanlieferung erhöhte anlagenbezogene Lärm gebietsverträglich bleibe. Zu diesem Zweck dürften die Nutzung der Stellplatzanlage wie auch der Betrieb der Einzelhandelsmärkte ausschließlich während der Tagzeit erfolgen. Dies stelle der Bebauungsplan im Rahmen der Festsetzung zulässiger Nutzungsarten durch Festschreibung maximaler Öffnungszeiten und Anordnung einer Lärmschutzwand sicher. Dementsprechend sei auch zu berücksichtigen, dass die Nachtruhe durch die zugelassenen Nutzungen nicht (weiter) beeinträchtigt werde. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. April 2014 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. III/Hi 15 „Einzelhandel P. /E. Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen und die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Mai 2014 ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeigte Öffentlichkeitsbeteiligung fand sodann im Zeitraum vom 10. Juni bis 27. Juni 2014, die frühzeitige Trägerbeteiligung im Zeitraum vom 26. Mai bis 8. Juli 2014 statt. In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2014 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss einen Verfahrenswechsel zum regulären Aufstellungsverfahren sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (237. Änderung) im Parallelverfahren. Die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses erfolgte am 22. Dezember 2014. Am 14. April 2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, die Bauleitpläne als Entwürfe öffentlich auszulegen. Die Auslegung der Planunterlagen sowie der umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte aufgrund einer Bekanntmachung vom 9. Mai 2015 in der Zeit vom 22. Mai bis 22. Juni 2015. Parallel wurde die förmliche Trägerbeteiligung durchgeführt. Unter dem 3. November 2015 erhoben die Antragsteller erstmals Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf. Aufgrund längerer Erkrankung insbesondere des Antragstellers sei eine frühere Stellungnahme nicht möglich gewesen. Sie seien in ihren Eigentumsrechten betroffen, weil aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes die gesamte bisher nicht bebaute Grundstücksfläche als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen werde. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes sei eine Hinterlandbebauung des insgesamt 1.278 qm großen Grundstücks nicht mehr möglich. Eine städtebauliche Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. Sie könnten sich insoweit auf Bestandsschutz berufen. „Darüber hinaus seien durch die Anlage des großen Parkplatzes für die Gewerbeausübung erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten hinsichtlich des Autoverkehrs, der Luftverunreinigung, Lärm etc.“ Insgesamt würde durch die Festsetzung der Baugrenzen ein erheblicher Wertverlust eintreten. Durch den verstärkten PKW-Verkehr seien sie als Bewohner des Hauses P. Straße 6 zudem der „Gefahr einer Gesundheitsgefährdung“ ausgesetzt. Am 10. Dezember 2015 entschied der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der Beschlussvorlage 2190/2014 -2020 über die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, wies sie zurück bzw. nahm sie zur Kenntnis und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Zugleich beschloss er die 237. Änderung des Flächennutzungsplanes. Kritik und Bedenken der Antragsteller wurden dabei mit einer Nachtragsvorlage behandelt und zur Kenntnis genommen, insgesamt aber zurückgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten sei festzustellen, dass das Grundstück derzeit in einem Abstand von ca. 50 m zur P. Straße mit einem 2- geschossigem Wohnhaus bebaut sei, an das sich eine Gartenfläche von rund 45 m Tiefe anschließe. Die Erschließung des bisherigen Wohnhauses sei nur privatrechtlich gesichert. Eine Baulast sei nicht erteilt worden. Anderweitige Erschließungsmöglichkeiten etwa über die E. Straße seien in der Örtlichkeit nicht erkennbar. Angesichts dessen sei auch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB eine bauliche Nutzung der rückwärtigen Gartenflächen kaum realisierbar. Erforderlich würde ein Erschließungsweg von mehr als 50 m Länge, die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen (u. a. ausreichend breit dimensionierte Zuwegung und Aufstellmöglichkeiten für Rettungsdienste, Feuerwehr etc.) seien letztlich nicht nachzuweisen. Zudem wäre für eine weitere Bebauung mindestens eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt durch Eintragung einer Baulast erforderlich. Entsprechende Anforderungen würden seitens der Stadt Bielefeld in vergleichbaren Situationen grundsätzlich gestellt. Nach Rücksprache mit dem hiervon betroffenen Eigentümer sei ein entsprechendes Einverständnis für eine Baulasteintragung indes ausgeschlossen. Insgesamt wäre für eine Erweiterung der Baumöglichkeiten im Inneren des Mischgebietes angesichts dessen ein Erschließungskonzept abweichend von der Bestandssituation erforderlich, das in Abwägung aller betroffenen Belange als nicht verhältnismäßig und nicht erforderlich bewertet werde. Zudem sei grundsätzlich angesichts der hohen Verkehrsbelastung auf der E. Straße und der P. Straße eine Veränderung bzw. stärkere Belastung der Zufahrten kritisch zu sehen. Dies gelte gerade auch für die derzeitige Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller, die nur etwa 45 m vom Knotenpunkt E. /P. Straße entfernt liege und wegen der Bestandbebauung auf dem Flurstück 1746 nur schwer einzusehen sei. Zudem befinde sich unmittelbar südlich die Zu- und Abfahrt zum Einzelhandelsstandort, die zukünftig in noch stärkerem Maße genutzt werde. Unabhängig davon diene die Bebauungsplanung gerade auch der Absicherung des Einzelhandelsstandortes und der Vermeidung von Lärmkonflikten. Erweiterte Baumöglichkeiten der rückwärtigen Bestandsgebäude seien in der stark vorbelasteten Situation nur möglich, wenn gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden könnten und keine neuen Lärmkonflikte ausgelöst würden. Dies sei jedoch bei einer Bebauung des rückwärtigen Grundstücksteils der Antragsteller nicht sicher. Die nachbarschaftsverträgliche Umsetzung der Einzelhandelsplanung sei ausschließlich unter Berücksichtigung der Bestandssituation erfolgt, eine zukünftige Bebauung führe voraussichtlich zu unzuträglichen Immissionsbelastungen. Im Bestand werde nach den gutachterlichen Feststellungen, denen die Antragsteller nicht im Einzelnen entgegengetreten seien, der Immissionsrichtwert für Mischgebiete tagsüber an ihrem Wohnhaus eingehalten, nachts deutlich unterschritten. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Luftqualität oder für nennenswerte Lichtimmissionen sei nichts ersichtlich, insbesondere die vorgegebenen Bepflanzungen mit Hecken beugten dem vor. Der Bebauungsplan wurde am 21. Dezember 2015 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 27. April 2016 am 3. Mai 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung. Mit ihrem am 13. Juli 2016 gestellten Normenkontrollantrag tragen die Antragsteller im Wesentlichen unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vortrags im Aufstellungsverfahren vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie nicht präkludiert. Der Umstand, dass sie nicht während der Planoffenlage Einwendungen erhoben hätten, sei krankheits- bzw. schwangerschaftsbedingt unverschuldet gewesen, im Übrigen sei § 47 Abs. 2a VwGO ohnehin unionsrechtswidrig. Der Antrag sei auch begründet, weil die Antragsgegnerin ihre Eigentumsbelange nicht ordnungsgemäß abgewogen habe. Zwar dürfe eine Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und möglicherweise sogar aufheben. Hierfür seien jedoch gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange erforderlich. Solche seien hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe vielmehr durch die Festsetzung von Baugrenzen die weitere Bebauung und damit die wirtschaftliche Nutzbarkeit ihres Grundstücks vollständig ausgeschlossen. Dies komme einer unzulässigen faktischen Enteignung gleich. Weder die erschließungsrechtlichen Aspekte noch die weiteren Überlegungen der Antragsgegnerin rechtfertigten eine solche Entwertung ihres Eigentumes, das letztlich nur noch als formale Hülle verbleibe. Sie hätten nur noch Unterhaltslasten und Verkehrssicherungspflichten. Es sei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin diese privaten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und sachgerecht abgewogen habe. Hinzuzufügen sei in lärmtechnischer Hinsicht, dass sie die einzigen Anrainer seien, zu denen Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise eine Lärmschutzwand nicht vorgesehen seien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. III/Hi 15 „Einzelhandel P. /E. Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller während der Planoffenlage keine Einwendungen erhoben hätten. Dies sei lediglich verspätet im November 2015 geschehen. Gleichwohl habe sie die verspäteten Einwände berücksichtigt und sorgfältig abgewogen. Im Normenkontrollverfahren hätten die Antragsteller nichts vorgetragen, was eine weitergehende Stellungnahme erforderlich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg; er ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Als solche machen sie hinreichend substantiiert geltend, insbesondere durch die die bauliche Nutzung ihres Grundstücks regelnden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, daneben aber auch durch die planbedingten Lärmbelastungen in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB und ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller von vornherein als nutzlos erweist, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans offensichtlich keine tatsächlichen Vorteile (mehr) ziehen kann und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte, etwa weil der Bebauungsplan bereits vollständig ausgenutzt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse ist allerdings schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Dazu kann im Einzelfall schon die berechtigte Erwartung genügen, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 – 4 BN 49.07-, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, sowie Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 22, 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 18. Daran gemessen steht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller hier nicht in Frage. Hinsichtlich der auch geltend gemachten Lärmschutzinteressen mag nach Umsetzung der Planung und Bestandskraft der Baugenehmigung für die Einzelhandelsbetriebe zwar zweifelhaft sein, ob und ggf. welche Vorteile die Antragsteller aus einer Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans noch ziehen könnten. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 36 ff., und vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BRS 83 Nr. 28 = juris Rn. 44 ff. Anderes gilt aber jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachten Eigentumsinteressen an einer Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen auf ihrem Grundstück. Ob die Antragsteller ihr Grundstück – wie die Antragsgegnerin angenommen hat – ohne Bebauungsplan nicht weitergehend baulich nutzen könnten als es die Festsetzungen des Bebauungsplans zulassen, ist jedenfalls nicht in einer Weise offensichtlich, dass deshalb bereits ein Rechtsschutzinteresse entfiele. Zugleich kann mit Blick auf den von der Antragsgegnerin gesehenen Planungsbedarf zur Steuerung der Innenbereichsverdichtung betreffend die Sondergebiete auch unter Lärmaspekten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie sich dieser Problematik noch einmal mit einem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis annehmen könnte, sollte der Bebauungsplan unwirksam sein. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Vorschrift ist zwischenzeitlich durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I - 1298 ff.) außer Kraft getreten und steht damit der Zulässigkeit des Antrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts nicht (mehr) im Wege. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 – 2 D 18/16.NE -; offengelassen von Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 171/16 -, juris Rn. 40. Auf die Frage, ob die von den Antragstellern ausführlich geschilderten Gründe für die nicht fristgerechte Erhebung von Einwänden während der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. beachtlich gewesen wären, kommt es damit nicht (mehr) an. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. III/Hi 15 der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Solche haben die Antragsteller nicht gerügt; ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen, namentlich trägt die Auslegungsbekanntmachung vom 9. Mai 2015 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB Rechnung. Auch der Wechsel vom ursprünglich beabsichtigten beschleunigten Verfahren zum Regelverfahren noch vor der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ist rechtzeitig erfolgt, nachdem die Antragsgegnerin erkannt hatte, dass die Planung zumindest erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auf die Anwohner haben kann. Der Verfahrenswechsel war danach die einzig sachgerechte Konsequenz. 2. Der Bebauungsplan Nr. III/Hi 15 „Einzelhandel P. /E. Straße“ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 10. Dezember 2015 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt von einschlägigen Rechtsgrundlagen getragen (dazu b) und hinreichend bestimmt (dazu c); der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin zum einen die Stärkung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs I. in Umsetzung des vom Rat der Stadt im September 2009 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das das Plangebiet überwiegend dem zentralen Versorgungsbereich Typ C zurechnet. Zur Stimmigkeit und Steuerungsfähigkeit des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Antragsgegnerin vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 66 ff. Damit verfolgt sie die städtebaulich legitimen Anliegen nach § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 11 BauGB. Diesen Zielen dienen sowohl die SO-Festsetzung als auch die getroffenen Festsetzungen für das übrige Plangebiet. Dass das Sondergebiet teilweise über die im Einzelhandelskonzept gezogenen Grenzen des zentralen Versorgungsbereichs hinausgreift, ist wegen der geringfügigen Abweichung und Erweiterung des nicht unbedingt parzellenscharf zu verstehenden und ohnehin grundsätzlich nicht im Sinne eines „Alles oder Nichts“ bindenden Charakters eines solchen Konzeptes, vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402, unschädlich, zumal die Antragsgegnerin dies erkannt hat und hierauf in der Planbegründung eingegangen ist. Mit der Absicherung der bestehenden Mischnutzung durch kleinteiliges Gewerbe und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen im festgesetzten Mischgebiet, die strukturerhaltenden Charakter haben, und den korrespondierenden, die bauliche Nutzung einschränkenden Festsetzungen will der Plangeber zudem Immissionskonflikten vorbeugen und allgemein gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Auch dies sind zweifelsfrei legitime Planungsbelange (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 2, 4 und 8a BauGB). Entgegen der von den Antragstellern erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Festsetzung eines Mischgebietes im nördlichen Planbereich ein „Etikettenschwindel“ sein könnte, weil in Wahrheit ein allgemeines Wohngebiet bestehe und erhalten bleiben solle und sie lediglich aus Gründen der formalen Lösung der (Gewerbe-)Lärmproblematik erfolgt sei. Zur fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung einer Planung, die einen Etikettenschwindel darstellt, vgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 2 D 121/14.NE -, juris Rn. 36 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Juni 2017 - 8 C 10068/17-, DVBl. 2017, 1243. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil in der gegebenen (städte-)baulichen Situation letztlich allein die Festsetzung eines Mischgebiets der Lage des Plangebiets in einem förmlich beschlossenen zentralen Versorgungsbereich entspricht, den zu stärken und zu entwickeln ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin ist. Das schloss die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets von vornherein aus. Hinzu kommt, dass sich in diesem relativ kleinen Bereich auch nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung in durchaus nennenswertem Umfang bereits heute für ein solches Zentrum charakteristische Nutzungen (Frisör, Fotostudio, Elektrohandel) befinden. Schließlich durfte die Antragstellerin in dieser Konstellation auch berücksichtigen, dass die Ausweisung eines Wohngebietes unmittelbar an den stark lärmbelasteten bzw –belastenden innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen E. und P. Straße kaum abwägungsgerecht möglich gewesen wäre. b) Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen, namentlich sind die Sondergebietsfestsetzung unter 1.2 der textlichen Festsetzungen von § 11 BauNVO gedeckt. Dies betrifft sowohl die Festsetzungen maximaler Öffnungszeiten (aa) als auch die vorgegebenen maximalen Verkaufsflächen der zugelassenen Betriebe (bb). aa) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – Lebensmittel“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den unter 1.2 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind. Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten muss städtebaulich begründet sein. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, und Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die Festlegung maximaler, marktgängiger Öffnungszeiten selbst festsetzen, um dessen Umgebungsverträglichkeit herzustellen. Da es entsprechende Nutzungsformen – wie allgemein bekannt – in der sozialen Wirklichkeit gibt, überschreitet die Gemeinde ihr „Typenerfindungsrecht“ jedenfalls dann nicht, wenn sie sich bei der Definition zulässiger Nutzungsarten auf den Ausschluss eines Nachtbetriebes im Sinne der TA Lärm beschränkt. Vgl. zur zulässigen Festsetzung von Öffnungszeiten in Sondergebieten auch OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 D 27/15.NE -, und Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, beide juris. bb) Die für das Sondergebiet zugelassenen Nutzungen „ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm“ (SO1) und „ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.610 qm sowie ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 90 qm“ (SO2) können ebenfalls auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestützt werden. Danach ist eine Verkaufsflächenbegrenzung grundsätzlich möglich, nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestattet ist lediglich eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe oder ihre isolierte zahlenmäßige Kontingentierung. Möglich ist jedoch, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 – 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 90. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann - wie bereits gesagt - auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung in Betracht kommen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 17, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010- 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f. Zwar darf die Gemeinde in einem sonstigen Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO den „Mix“ der zulässigen Nutzungen abweichend von der Typisierung der §§ 22 ff. BauNVO vorgeben. Auch besitzt die Gemeinde dabei in Bezug auf die Beschreibung der im Einzelnen zulässigen Anlagen eine weitgehende Dispositionsbefugnis. Weder die Befugnis zur Zweckbestimmung des Sondergebiets noch die Befugnis zur Festsetzung der Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen begründen aber eine Ermächtigung für eine Kontingentierung von Baurechten innerhalb des Plangebiets, soweit es sich nicht um quantifizierende Elemente der Beschreibung der Art der Nutzung handelt. Nur soweit die einzelne Anlage in den textlichen Festsetzungen abstrakt beschrieben wird, können quantifizierende Merkmale einfließen. Entsprechend können gebietsbezogen formulierte, kontingentierende Festsetzungen (nur) dann zulässig sein, wenn sie im Grunde nicht gebiets- sondern vorhabenbezogen sind, weil nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen ein Baurecht nur für ein einheitliches Vorhaben begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE - BRS78 Nr. 48 = juris Rn. 67 ff. Dieses Ergebnis lässt sich zwar nicht dadurch vermeiden, dass die zulässigen Nutzungen im Sondergebiet auch nach der Zahl der sie ausübenden Betriebe beschränkt werden. Eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 18, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris 24, nur dann ausnahmsweise nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb des fraglichen Typs zulässig ist. Dabei genügt es indes regelmäßig nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass in dem Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden soll; erforderlich ist vielmehr, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs des fraglichen Nutzungstyps zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 4 BN 43.10 -, juris Rn. 7. Dies kann nach bei der Überprüfung zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend realitätsgerechte und praktikable Bauleitplanung im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn die Festsetzungen projektbezogen erfolgen und die Planung ein konkret zu erwartendes Projekt als Blaupause absichernd nachzeichnet. Überträgt man diese Grundsätze auf die hier in Rede stehenden konkreten Festsetzungen, bedeutet dies, dass die Begrenzung auf eine Anlage eines bestimmten Typs in aller Regel nur dann auf § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem festgesetzten Sondergebiet aufgrund der getroffenen weiteren Festsetzungen - etwa zur überbaubaren Grundstücksfläche oder zur Zweckbestimmung - tatsächlich nur eine Anlage dieses Typs realisiert werden kann. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der verbindlichen Planungsangebote eines Investors, an denen sie sich bei der auch hier gebotenen realistischen Betrachtung orientieren durfte, vgl. zu den Anforderungen an den Plangeber bei sog. projektbezogenen Bebauungsplänen allgemein OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. zwei Sondergebiete für jeweils großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt, wobei aufgrund der maximalen Verkaufsflächen jeweils nur die Ansiedlung tatsächlich genau eines Betriebes denkbar (SO1) oder zumindest faktisch alternativlos (SO2) war, wie die Antragsgegnerin in der Planbegründung zutreffend hervorgehoben hat. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73 ff. Darüber hinaus hat sie auch durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und die Beschränkung weiter Bereiche des Sondergebietes auf die Nutzungsart „Stellplatzanlage“ ergänzend sichergestellt, dass die maximalen Verkaufsflächen tatsächlich nicht gebiets-, sondern betriebsbezogen die zulässige Nutzungsart kennzeichnen. Dem dient letztlich auch die für das SO2 getroffene Festsetzung, dass neben dem Lebensmittelmarkt mit max. 16.10 qm Verkaufsfläche noch ein weiterer Betrieb mit einer (untergeordneten) Verkaufsfläche von max. 90 qm zugelassen wird. Sie erklärt sich zwanglos aus der nach heutigen Verhältnissen bei einem Vollsortimenter typischerweise und regelmäßig zu erwartenden Ansiedlung eines ebenso regelmäßig selbstständigen Bäckereibetriebes und stellt sich damit ebenfalls nicht als unzulässige Kontingentierung, sondern als weitere Konturierung der durch den Hauptbetriebstyp bestimmten Nutzung dar. Ohne diese Festsetzung hätte sich die Antragsgegnerin möglicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, einen Nutzungstyp festgesetzt zu haben, den es in der sozialen und wirtschaftlichen Realität nicht (mehr) gibt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 2 D 98/15.NE -, juris. c) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - ist der Topos der gebotenen Regelungstiefe des Bebauungsplans. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der jeweiligen Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der in Rede stehenden Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 54, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken. Diesbezügliche Einwände haben die Antragsteller bereits nicht, insbesondere nicht in substantiierter Form, erhoben. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen eindeutig und vor allem in der Bezugnahme auf die DIN 4109 absehbar geeignet, etwaige nachfolgende Genehmigungsverfahren vorhersehbar und praktikabel zu steuern. Gleiches gilt für die zusätzlichen Vorkehrungen für das Flurstück 1431, für das ergänzend zeichnerisch und textlich präzise die zulässige Anordnung schutzbedürftiger Räume geregelt ist. Damit ist zugleich der schon vor Planaufstellung bestehende Lärmkonflikt auf der Ebene des Bebauungsplans ausreichend abgearbeitet. d) Der Bebauungsplan Nr. III/Hi 15 der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und insbesondere die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von den Antragstellern im Wesentlichen geltend gemachten Eigentumsbelange, aber auch auf einen hinreichenden Immissionsschutz gewahrt. Gesunde Wohnverhältnisse sind trotz der von der Antragsgegnerin auch gesehenen erheblichen (jedenfalls z. T. zusätzlichen) Lärmbelastungen auch dann nicht gefährdet, wenn eine beachtliche fristgerechte Rüge der Antragsteller insoweit unterstellt wird. aa) Der angegriffene Bebauungsplan leidet zunächst an keiner Fehlgewichtung der abwägungserheblichen Eigentumsbelange der Antragsteller. Ihr durch Art. 14 GG geschütztes Interesse an der Fortführung der bisherigen Grundstücksnutzung hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall vollständig ermittelt und ausreichend gewürdigt. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 ‑ 4 C 38.71 ‑, BVerwGE 47, 144, und Beschluss vom 6. Oktober 1992 ‑ 4 NB 36.92 ‑, BRS 54 Nr. 47; OVG NRW, Urteil vom 25. November 2009 - 10 D 93/07 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand: Mai 2015, § 1 Rn. 195, 207 m. w. N. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 ‑ 1 BvR 565/91 ‑, DVBl 1999, 704. Dabei sind bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche die engen Grenzen des festsetzungsunabhängigen Bestandsschutzes zu beachten. Vor diesem Hintergrund setzt die Überplanung solcher Bereiche im Interesse einer geordneten, den gemeindlichen Zielvorstellungen entsprechenden Entwicklung eine sorgfältige Bestandsermittlung voraus. Die konzeptionelle Ausgestaltung des Plans ist dann möglichst diesem Bestand anzupassen. Dies schließt eine „Wegplanung" bestehender Nutzungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht aus, bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 – 4 BN 36.05 –, BRS 69 Nr. 32; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 – 7a D 142/02.NE –, BRS 67 Nr. 12. Das Ergebnis ist insoweit offen. Im Grundsatz kann eine Gemeinde abwägungsfehlerfrei die vorhandene Nutzung festschreiben, weil sie die mit Erweiterungen welcher Art auch immer verbundenen Auswirkungen verhindern will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 – 4 BN 36.05 –, BRS 69 Nr. 31. Ausgehend hiervon ist ein Abwägungsdefizit der Bauleitplanung nicht zu erkennen, namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat die im Planaufstellungsverfahren - wenn auch erst sehr spät - erhobenen Bedenken hinsichtlich der fehlenden Einbeziehung großer Teile des Grundstücks der Antragsteller in die überbaubaren Grundstücksflächen sorgfältig geprüft und mit eingehender und ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung mit dem Ergebnis abgewogen, an der kritisierten Planung festzuhalten. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin dabei zugrunde legen durfte, dass die fraglichen Flächen bereits zuvor mangels gesicherter oder absehbar zu sichernder Erschließung nicht bebaut werden konnten. Sie hat mit der vorliegenden Bebauungsplanung also keine Eigentumsrechte der Antragsteller entzogen oder auch nur beschnitten. Die Antragsteller behaupten das Gegenteil auch nur, ohne dies zu begründen oder sich auch nur ansatzweise mit den Darlegungen der Antragsgegnerin zu befassen. Sie haben sich vielmehr letztlich allein auf die auch in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt nicht weiter erläuterte Behauptung beschränkt, die erschließungsrechtlichen Aspekte seien hier irrelevant. Dass dies nicht zutrifft, vielmehr eine gesicherte Erschließung grundsätzliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist – und ein Baurecht bei fehlender Erschließung demgemäß durch einen Bebauungsplan auch nicht entzogen werden kann -, ergibt sich für den unbeplanten Innenbereich, wie er hier zuvor anzunehmen war, unmittelbar und klar aus § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BauGB. Sie ist zudem für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans anerkanntermaßen ebenfalls unabdingbar. Vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = juris. Gleiches gilt für den Außenbereich (§ 35 Abs. 1, 1. Hs., Abs. 2 BauGB). Warum die Antragsgegnerin die Frage gesicherter Erschießung hier nicht hätte berücksichtigen dürfen, erschließt sich damit von vornherein nicht. Die Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Es ist in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis anerkannt, dass von einer nach § 34 BauGB notwendigen gesicherten Erschließung nur dann regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn diese Sicherung öffentlich-rechtlicher Natur ist - also durch Widmung bei einem direkten Anschluss an öffentliche Straßen oder durch eine Zuwegungsbaulast, sofern der Anschluss über Privateigentum erfolgt. Demgegenüber reicht es jedenfalls nicht ohne weiteres aus, wenn lediglich eine private Dienstbarkeit existiert. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2016 - 5 S 1140.14 -, BauR 2016, 1141 = juris Rn. 48; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 26; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand: Mai 2017, § 34 Rn. 65. Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin von einer ausreichenden Erschließung für eine etwaige zusätzliche Bebauung in dritter Reihe ausgehen konnte oder gar musste. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für das nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung im Jahr 1923 genehmigte Wohnhaus der Antragsteller die entsprechenden Anforderungen (seinerzeit) erfüllt waren. Wie sich aus der Schlussabwägung ergibt, hat die Antragsgegnerin sogar – weitergehend – ermittelt, ob möglicherweise eine Baulasteintragung für die existierende Zufahrt oder deren Ausbau in Betracht kommt. Dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten Ergebnis der Nachfrage, dass dies nach den Angaben der betroffenen Eigentümer ausgeschlossen sei, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Angesichts des Umstandes, dass die Zufahrt über das Gelände des Sondergebietes verläuft, erscheint das nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Antragstellern und den Eigentümern/Nutzern dieser Flächen auch ohne weiteres realistisch. Sie haben auch weder eine anderweitige realistische Erschließungsvariante unterbreitet noch die in der Abwägung insoweit erfolgten Prüfungen der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Unabhängig davon haben sie ohnehin keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Bebauungsplanung die Bebaubarkeit eines hierfür nach den Vorstellungen des Plangebers nicht vorgesehenen Grundstücks durch eine Erschließungsplanung herstellte. Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 27 m. w. N. Hinzu kommen im vorliegenden Zusammenhang weitere Gesichtspunkte, auf die sich die Antragsgegnerin bei der erfolgten Festsetzung der Baugrenzen berufen konnte und auch berufen hat. So durfte sie in ihre Überlegungen zur bereits bisher fehlenden Bebaubarkeit des Grundstücksteils einstellen, dass schon die Zufahrt von der P. Straße zum bisherigen Wohnhaus ca. 45 m lang ist und nach Lage der Dinge für eine noch tiefer ins Hinterland gehende (Wohn-) Bebauung eine mehr als 50 meter lange Zufahrt erforderlich wird, für die wiederum weitergehende Anforderungen nach § 4 Abs. 2 ff. BauO NRW zu stellen sind, deren Erfüllung in der Örtlichkeit – unabhängig von der fehlenden realistischen Aussicht, hierfür Baulasterklärungen der Grundstückseigentümer zu erhalten - mehr als fraglich erscheint. Einer schlichten Verlängerung und Verbreiterung steht bereits entgegen, dass zwischen dem Supermarktgelände und den nördlich benachbarten Grundstücken ein Geländeversprung besteht, der nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 30-40 cm hoch ist. Die Antragsteller haben auch nicht im Ansatz aufgezeigt, dass und wie diese tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse überwindbar sein könnten. Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt hat, dass eine mögliche Zufahrt zur P. Straße Probleme der Verkehrssicherheit verstärkte, die bereits für die derzeitige Zufahrt zum Wohnhaus der Antragsteller existieren. Sie hat unwidersprochen darauf abgestellt, dass die bereits vorhandene Zufahrt zur P. Straße aufgrund der derzeitigen Bebauung nur schlecht einsehbar ist. Angesichts des Umstandes, dass sich der Verkehr auf dieser Straße durch die Realisierung der Nutzungen im Sondergebiet nicht unbeträchtlich erhöht, war es zumindest vertretbar, die daraus entstehenden Risiken nicht durch die Zulassung einer weiteren Wohnbebauung, die weiteren Fahrzeugverkehr auslöst, zu erhöhen. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten in geringer Entfernung zu dieser Grundstückszufahrt befindet, was wiederum zur Verstärkung der Komplexität der Verkehrssituation beiträgt und die Verkehrsrisiken noch verstärkt. Diese Zufahrtssituation dürfte im Übrigen auch Auswirkungen auf die Anforderungen für die vorstehend erörterte Zuwegung und ihren bei weiterer Bebauung in dritter Reihe erforderlichen Ausbauzustand haben, konkret dürfte etwa für Müllfahrzeuge eine wegerechtlich gesicherte Wendemöglichkeit unabdingbar sein. Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Antragsgegnerin darüber hinaus ergänzend darauf stützen, dass die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet für eine Bebauung des bisherigen Gartenbereichs nicht sichergestellt, insbesondere nicht gutachterlich festgestellt worden sei. Da sich die Bebaubarkeit dieses Grundstücks bei realistischer Betrachtung als fernliegend darstellte und der Bebauungsplan nicht zuletzt das Ziel verfolgt, jedenfalls keine zusätzlichen Nutzungs-, insbesondere Immissionskonflikte zu schaffen, ist dies konzeptionell stimmig und abwägungsgerecht, zumal auf der anderen Seite das in der Planbegründung in zulässiger Weise hervorgehobene legitime städtebauliche Interesse an einer Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs I. steht, der durch die Sondergebietsausweisung zukunftsfest gemacht werden soll. Umgekehrt wäre bei einer Zulassung von Bebauung in diesem Bereich planerisch nicht auszuschließen, dass sich dort im Mischgebiet allgemein zulässiges emittierendes Gewerbe ansiedelte und einen zusätzlichen Lärmkonflikt an die von den Verkehrsimmissionen besonders betroffenen Grundstücke der ersten Baureihe an der E. Straße herantrüge. Diese planerisch nicht zu verhindernden Nutzungsoptionen könnten im schlechtesten Fall dazu führen, dass in diesem Bereich straßenzugewandt Verkehrslärmimmissionen von bis zu 80 dB(A) und straßenabgewandt Gewerbelärmimmissionen von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zulässiger Weise entstünden, da eine Kumulativbetrachtung im Baugenehmigungsverfahren ausscheidet. Ob dies tatsächlich „planbar“ gewesen wäre, erscheint dem Senat höchst zweifelhaft. In jedem Fall konterkarierte es die einschlägige Abwägung, die nicht zuletzt auf den Annahmen beruht, dass die straßenabgewandten Grundstücksteile weniger stark von (verkehrlichen und gewerblichen) Lärmimmissionen betroffen sind und auch im Rahmen der Mischgebietsfestsetzung absehbar bleiben und dass etwaige Neubauten von der Straße zurückgesetzt errichtet werden könnten und sollten. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bei dieser Ausgangslage in Anbetracht der legitimen Planungsziele der Antragsgegnerin keiner weitergehenden Erwägungen dazu bedurfte, ob die Errichtung von einer oder mehreren Lärmschutzwänden auf dem Grundstück der Antragsteller zumindest die Immissionsproblematik hätte entschärfen können. Dies erscheint indes unter Berücksichtigung von unvermeidlichen Reflexionseffekten solcher Baukörper jedenfalls nicht offenkundig. bb) Ein Abwägungsdefizit ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin die Auswirkungen der Ausnutzung des Bebauungsplans, namentlich die erhebliche Vergrößerung des Einzelhandels im Sondergebiet, unter Lärmgesichtspunkten unzureichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet hätte. (1) In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob die Antragsteller einen etwaigen Mangel in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechenden Weise gerügt haben. Soweit ersichtlich, existiert kein eigenständiges Rügeschreiben der Antragsteller oder eines sonstigen Betroffenen. In den Antragsbegründungen von 12. Juli 2016 und 20. Oktober 2016 haben die Antragsteller in diesem Zusammenhang lediglich folgendes vorgetragen: „Darüber hinaus fürchten die Antragsteller die durch die Einzelhandels-/Parkplatznutzung entstehenden erheblichen Beeinträchtigungen in immissionsrechtlichen Belangen. Die Antragsteller fürchten Gesundheitsgefahren aufgrund der Lärm-/Abgassituation und haben in diesem Zusammenhang erfahren, dass auf ihr Grundstück mindestens 60 dB(A) einwirken werden.“ (Antragsbegründung vom 12. Juli 2016) bzw. „Hinzuzufügen gilt in lärmtechnischer Hinsicht, dass die Antragsteller die einzigen Grundstücksnachbarn sind, zu denen Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise eine Lärmschutzwand, nicht vorgesehen sind.“ (Antragsbegründung vom 20. Oktober 2016). Es ist zumindest zweifelhaft, ob diese beiden Sätze die von § 215 BauGB verfolgte Anstoßfunktion erfüllen. Das Erfordernis des § 215 Abs. 1 BauGB dient dem Zweck, der Gemeinde die Überprüfung des Bebauungsplanes zu ermöglichen und die Frage prüfen zu können, ob es einer Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren bedarf. Daher ist erforderlich, dass die Mängelrüge zumindest die Umstände darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ergibt. Dazu gehört auch, dass sie als eine solche Rüge für den Plangeber erkennbar ist. Denn sonst hätte er keine Veranlassung, den bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan einer (erneuten) Prüfung zu unterziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris. Diesen Anforderungen dürften die vorzitierten Sätze nicht gerecht werden. Dort wird lediglich konstatiert, dass die Antragsteller allgemeine Befürchtungen bezüglich der Lärmsituation haben, nicht aber die Umstände, aus denen sich konkret die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Plans ergeben sollte. Weder erschließt sich, warum die Einhaltung von Mischgebietswerten den Antragstellern gegenüber unangemessen sein soll, noch was die Antragsteller meinen, aus der – im Übrigen so falschen – Feststellung des Fehlens einer Lärmschutzwand oder vergleichbarer Abschirmungen nur zu ihrem Grundstück ableiten zu können. Dem letztlich pauschalen Verweis auf bereits im Aufstellungsverfahren erhobene Einwände fehlt damit die erforderliche Konkretisierung, die den Plangeber veranlassen könnte, seine Planung noch einmal zu hinterfragen. Ihre Beachtung nähme dem Rügeerfordernis letztlich jede inhaltliche Bedeutung. (2) Dies kann hier indes auf sich beruhen. Denn auch wenn man die Einwände als fristgerechte Rügen wertete, ließe sich eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf den damit allein angesprochenen anlagenbezogenen Gewerbelärm nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat diesen vielmehr augenscheinlich zutreffend erkannt, bewertet und abgewogen. Insoweit hat sie insbesondere die planerisch ermöglichten Lärmimmissionen auf die schutzbedürftige Wohnbebauung in ausreichender Weise ermittelt. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebietes -, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch mögliche andere oder weitere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. Das ist hier in vertretbarer Weise geschehen. Die Antragstellerin hat alle sich aus den konkreten, durch einen städtebaulichen Vertrag fixierten und abgesicherten sowie durch Festsetzungen des Bebauungsplans auf einen Tagbetrieb beschränkten Nutzungen abzuleitenden und auch die sich aus absehbaren Entwicklungen ergebenden Veränderungen in die Lärmprognose in ausreichender Form einstellen lassen. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das in dem zur Lärmabschätzung eingeholten Gutachten der akus-GmbH vom 27. Oktober 2014 zugrunde gelegte Betriebsgeschehen die zu erwartenden Belastungen unterschätzen könnte. Die Antragsteller halten dessen Ergebnisse vielmehr offenbar selbst für belastbar, denn sie legen jedenfalls in der Antragsbegründung vom 12. Juli 2016 für ihr Wohnhaus die dort ermittelten Werte von 60 dB(A) tagsüber zu Grunde. Ausgehend hiervon hatte die Antragsgegnerin indes keine Veranlassung zu weiter gehenden Abwägungen und Maßnahmen, da dieser Wert den in dem festgesetzten Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert - wenn auch knapp - einhält. Zumindest ergänzend hat sie indes zutreffend in ihre Abwägung eingestellt, dass die Nachtwerte sehr deutlich unterschritten werden, nachdem bereits planerisch ein Betrieb der Lebensmittelmärkte einschließlich der Stellplatzanlage zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschlossen wurde. Namentlich bestand kein Anlass, über die vorgesehenen Anpflanzungen hinaus weitere Lärmschutzvorkehrungen für das eingehend betrachtete Wohnhaus der Antragsteller im Bebauungsplan festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als eine etwaige Feinsteuerung - etwa über die konkrete Anlage von Stellplätzen und Fahrgassen, die Verwendung schallgedämpfter Einkaufswagen, aber auch zusätzliche bauliche Lärmschutzmaßnahmen wie etwa eine Schranke oder Kette zum Ausschluss einer nächtlichen Nutzung - ohne weiteres noch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen konnte. Vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, und vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 126 ff. Hierauf nimmt die Planbegründung im Anschluss an die gutachterlichen Empfehlungen ausdrücklich Bezug. Die nachfolgend erteilten Baugenehmigungen sind indes bestandskräftig geworden, nachdem die Antragsteller ihre dagegen erhobene Klage zurückgenommen haben. (3) Gegenüber den von der Antragsgegnerin angestellten umfangreichen Untersuchungen zur Problematik des Verkehrslärms haben die Antragsteller hingegen selbst bei extensiver Auslegungen ihrer Begründungsschriftsätze bereits keinerlei Einwände erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein so von vornherein im Ergebnis nicht planbarer Zustand geschaffen worden wäre – woraus sich ein nach Maßgabe von §§ 214, 215 BauGB auch ohne Rüge beachtlicher Abwägungsmangel ergeben könnte -, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die im Sinne einer worst case Betrachtung erfolgten Annahmen sind vielmehr jedenfalls vertretbar, zumal gerichtsbekannt der zu einer Verbesserung der Verkehrs(lärm)situation führende, in der Planung aber schon früh bewusst nicht einkalkulierte Kreisverkehr an der Kreuzung E. Straße/P. Straße inzwischen realisiert wird bzw. ist. Insbesondere gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre oder dem Gebot gerechter Abwägung zuwiderliefe, weil in dem festgesetzten Mischgebiet wegen der von der Neuplanung hervorgerufenen Lärm(zusatz)belastung bzw. –umverteilung und der bestehenden Vorbelastung unter Einschluss von hier allein in Betracht kommenden und im Bebauungsplan – wie ausgeführt – handwerklich beanstandungsfrei festgesetzten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt wären. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und denjenigen der 16. BImSchV ausgegangen. Zutreffend hat sie dabei erkannt, dass die DIN 18055 Vorgaben keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte enthält und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefert, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f. Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f. Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Eine strikte Grenze wird der Planung dabei erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 161 f. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris, und vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris, jeweils m. w. N. Ausgehend davon sind Abwägungsfehler bei der Betrachtung und Würdigung der Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Verkehrsverhältnisse und den von ihnen ausgehenden Lärm hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat Vorbelastung und Konsequenzen der planerisch (neu) ermöglichten Nutzungen für den Verkehrsfluss und die Immissionsbelastung jeweils gutachterlich untersuchen und anschließend durch die eigene fachkundige Immissionsschutzabteilung auf ihre Plausibilität prüfen lassen. Schon dies spricht für eine ausreichende Berücksichtigung der Problematik im Abwägungsprozess, zumal die Antragsteller insoweit Rügen auch nicht vorgebracht haben. Unbeschadet dessen hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht in seine Abwägungsentscheidung tragend eingestellt, dass die Planung in Anbetracht der bestehenden Straßenauslastung nicht zu einer wesentlichen Verkehrsmehrbelastung – und damit gesteigerten Verlärmung - führt, und die vorhandenen Verkehrsströme vor allem auf die beiden überörtlichen Straßenzüge verteilt und dadurch die Wohnstraßen ent-, jedenfalls aber nicht weiter belastet. Dem Umstand, dass Teile des Mischgebietes mit Werten von mehr als 70 dB(A) tags belastet sind, hat er mit der Festsetzung von Lärmpegelbereichen und der Anordnung passiven Schallschutzes im Rahmen der DIN 4109 im Falle baulicher Veränderungen in der konkreten Planungssituation hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass insoweit keine neuen Immissionskonflikte „geplant“ werden, sondern die schwierige Gemengelage bereits bestand. Im Hinblick auf die Mehrbelastungen insbesondere für die Anwohner der E. und der P. Straße durch die Lebensmittelmärkte ergeben sich ebenfalls keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat dies erkannt, soweit ersichtlich zutreffend ermittelt und insgesamt vertretbar gewertet. Dabei hat sie insbesondere in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die Zufahrt zu den Märkten sinnvollerweise nur an der vorgesehenen Stelle platziert werden kann, an der sie sich auch schon zuvor befand. In diesem Sinne war die Mehrbelastung letztlich unvermeidlich und entspricht der vorgesehenen und vorhandenen Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßenzüge. Die planungsrelevanten Verkehrsimmissionen hat die Antragsgegnerin ausgehend hiervon erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Sie bewegen sich (noch) in einem Rahmen, der als Ergebnis einer gerechten Abwägung Bestand haben kann. Die prognostizierte Überschreitungen durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planungsrechtlichen Ermessens - wie ausgeführt - für hinnehmbar halten, zumal die festgesetzten Maßnahmen des passiven Schallschutzes sowie die Ausweisung von Baufenstern, die ein Abrücken der Bebauung vom Straßenrand im Falle eines Neubaus erzwingen oder zumindest begünstigen, absehbar Verbesserungen mit sich bringen und jedenfalls in der zweiten Baureihe von den Hauptstraßen aus gesehen die entsprechenden Richtwerte der zumindest ihrem Rechtsgedanken nach einschlägigen 16. BImSchV tagsüber weitgehend eingehalten werden. Eine Ausnahme bildet insoweit vor allem das Eckgebäude E. Straße/P. Straße. Dies gilt allerdings schon für die vor der Planung bestehende Situation, die damit nicht originär planbedingt ist. Zudem hat die Antragsgegnerin für dieses Grundstück weitergehende Vorkehrungen im Falle eines Neubaus getroffen, die dazu beitragen, die Lärmbelastung perspektivisch zu reduzieren. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht in ihre Erwägungen eingestellt, dass planbedingte Immissionsmehrbelastungen jedenfalls nicht die besonders sensible Nachtzeit betreffen und die Nachtruhe der Anlieger daher nicht weiteren Belastungen ausgesetzt ist. Ebenso durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass von Verkehrslärmbelastungen die regelmäßig rückwärtig angeordneten und durch die vorhandene Bebauung weitgehend abgeschirmten Außenwohnbereiche weniger stark betroffen und jedenfalls ganz überwiegend uneingeschränkt gebietsentsprechend genutzt werden können. (4) Der angegriffene Bebauungsplan leidet vor diesem Hintergrund auch nicht deshalb unter Lärmgesichtspunkten an einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin keine Gesamtbetrachtung des anlagenbezogenen Lärms und der Verkehrsimmissionen vorgenommen hätte. Eine solche Summation ist in der TA Lärm grundsätzlich nicht vorgesehen und schon wegen der unterschiedlichen Richt- bzw. Orientierungswerte im Regelfall nicht praktikabel. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei isolierter Betrachtung die Verkehrsgeräusche an den Bereich der Gesundheitsgefahren heranreichen und die relevanten anlagenbezogenen Immissionen zugleich die einschlägigen Immissionsrichtwerte zumindest annähernd erreichen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, und vom 23. Februar 2005 – 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 -; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 454 f. Beides war hier – wie ausgeführt – nicht zu erwarten. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin entsprechende Untersuchungen insbesondere auch für das Wohnhaus der Antragsteller vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der vom zugelassenen Gewerbe ausgelöste Immissionswert durch Hinzurechnung der Verkehrslärmpegel nicht in einem für das menschliche Ohr wahrnehmbaren Maße erhöhe („im unteren Hundertstel - dB(A)-Bereich“) und ein Belastungswert von mehr als 70 dB(A) mit Sicherheit nicht erreicht werde. Dies lässt Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.