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Urteil

4 A 5/04

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde kann die Kosten eines externen Sachverständigengutachtens nicht dem Antragsteller auferlegen, wenn sie die erforderliche Prüfung selbst hätte durchführen können. • Auslagen nach § 13 NVwKostG sind nur zu ersetzen, wenn sie bei der Amtshandlung notwendig geworden sind. • Die Auftragserteilung an einen Sachverständigen ohne hinreichende Kenntnis über entscheidungserhebliche Antragsangaben macht die Gutachtensergebnisse zweifelhaft. • Vergütungshöhen für Sachverständige sind an die Regelungen des ZSEG zu messen; unverhältnismäßig hohe Pauschalen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Kosten für externes Gutachten nur bei notwendiger Fremdbegutachtung (VG Göttingen) • Eine Behörde kann die Kosten eines externen Sachverständigengutachtens nicht dem Antragsteller auferlegen, wenn sie die erforderliche Prüfung selbst hätte durchführen können. • Auslagen nach § 13 NVwKostG sind nur zu ersetzen, wenn sie bei der Amtshandlung notwendig geworden sind. • Die Auftragserteilung an einen Sachverständigen ohne hinreichende Kenntnis über entscheidungserhebliche Antragsangaben macht die Gutachtensergebnisse zweifelhaft. • Vergütungshöhen für Sachverständige sind an die Regelungen des ZSEG zu messen; unverhältnismäßig hohe Pauschalen sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger beantragte die Genehmigung zur geschäftsmäßigen Durchführung qualifizierten Krankentransportes. Die Genehmigungsbehörde beabsichtigte, den Antrag zu versagen mit der Begründung, die Zulassung weiterer Anbieter könne die Einnahmen und damit die Kalkulation der Notfallrettung beeinträchtigen. Zur Prüfung der Beeinträchtigung ließ die Behörde ein externes Sachverständigengutachten erstellen und forderte den Kläger per Kostenfestsetzungsbescheid zur Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 9.280 Euro auf. Der Kläger widersprach und rügte, die Behörde verfüge über die erforderlichen Daten und hätte die Prüfung selbst vornehmen können; zudem fehle es dem Gutachten an Berücksichtigung maßgeblicher Verordnungsparameter. Widerspruch und Klage richteten sich gegen die Verpflichtung zur Kostenübernahme. • Die Klage ist begründet; die Bescheide sind rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage: Zuständigkeit und Prüfpflicht der Genehmigungsbehörde nach §§ 19, 20, 22 NRettDG; Kostenerhebung nach § 13 NVwKostG; Regelungen zur Sachverständigenvergütung nach ZSEG und VwVfG (§ 26 VwVfG). • Nach § 13 Abs.1 NVwKostG sind nur notwendige Auslagen zu ersetzen; die Behörde hat die Beeinträchtigungsprüfung nicht selbst vorgenommen, obwohl sie hierzu befähigt war und über Bedarfspläne sowie fortgeschriebene Daten verfügte (§ 4 Abs.4 NRettDG). • Externe Begutachtung ist nur bei besonderen, über den Normalfall hinausgehenden Schwierigkeiten zulässig; solche Besonderheiten lagen hier nicht vor, sodass die Gutachtenerstellung nicht notwendig im Sinne des NVwKostG war. • Die Behörde beauftragte das Gutachten, ohne zuvor hinreichende Angaben zum konkreten Umfang, Standort und Betriebsbereich der geplanten Fahrzeuge einzuholen, sodass die Auftragserteilung „ins Blaue“ erfolgte und die Ergebnisse zweifelhaft sind (§§ 21, 22 NRettDG). • Die vom Gutachter angesetzte Vergütung überschreitet die nach ZSEG maßgeblichen Rahmensätze deutlich; die gesetzlichen Voraussetzungen für abweichende Pauschalvergütungen lagen nicht vor, sodass die Höhe der geltend gemachten Kosten unzulässig ist. • Folge: weder Entstehensnotwendigkeit noch Angemessenheit der Kosten sind gegeben; die Kostenforderung ist daher rechtswidrig. Das Gericht hat die Klage stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Kläger muss die vom Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten nicht tragen, weil die Behörde die Prüfung nach NRettDG selbst durchführen konnte und die Beauftragung des externen Gutachters nicht erforderlich war. Zudem fehlten vor Auftragserteilung wesentliche Antragsangaben, wodurch das Gutachten zweifelhaft wurde, und die angesetzten Vergütungen überschritten die nach ZSEG zulässigen Sätze. Insgesamt sind weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der geltend gemachten Auslagen gegeben, weshalb die Kostenforderung zurückzuweisen ist.