Urteil
14 A 467/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0912.14A467.15.00
10mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über einen Bescheid, mit dem das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen die Zweite Staatsprüfung des Klägers im ersten Versuch für nicht bestanden erklärte. Der Kläger wurde am 6. September 2004 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs eingestellt. Am 23. August 2005 wurde er Vater eines Kindes. In der Zeit vom 24. August 2005 bis zum 22. August 2008 befand er sich im Erziehungsurlaub. Für die Zeit vom 23. August 2008 bis zum 16. August 2009 gewährte die Bezirksregierung Köln ihm Urlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung. Ab dem 17. August 2009 setzte der Kläger seinen Vorbereitungsdienst fort. Mit Schreiben vom 31. August 2009 setzt die Bezirksregierung Köln das Ende seines Vorbereitungsdienstes auf den 12. August 2010 neu fest. Mit Schreiben vom 1. September 2009 bestimmte das Landesprüfungsamt gegenüber dem Studienseminar Köln für das Prüfungsverfahren des Klägers als Termine für die Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen frühestens den 12. Dezember 2009 und spätestens den 12. Januar 2010 und für die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium spätestens den 29. Juli 2010. Am 12. Januar 2010 teilte der Kläger dem Landesprüfungsamt das Thema seiner Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen mit. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger den 12. April 2010 als Termin für die Abgabe der Hausarbeit mit. Am 12. April 2010 beantragte der Kläger die Verlängerung der Abgabefrist um mindestens zwei Wochen. Es sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich, die Hausarbeit fristgerecht fertigzustellen. Er sei vom 19. bis 22. Januar, 11. bis 12. Februar und vom 9. März bis 15. April 2010 arbeitsunfähig krank (gewesen). Mit Schreiben vom 13. April 2010 wies das Landesprüfungsamt den Kläger darauf hin, dass die Zahl seiner Krankheitstage den Zeitraum von zwei Wochen überschreite. Um über seinen Antrag entscheiden zu können, sei seine Erklärung notwendig, dass er trotz der längeren Krankheitsdauer nur die einmalige Verlängerung um vierzehn Tage beantrage. In diesem Fall könne er sich später nicht mehr darauf berufen, länger krank gewesen zu sein. Ein Rücktritt wäre dann nur noch bei erneuter Erkrankung möglich. Er könne auch den Rücktritt von der Prüfung aus schwerwiegenden Gründen mit der Folge beantragen, dass die Hausarbeit mit neuer Themenstellung anzufertigen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2010 beantragte der Kläger den Rücktritt von der Prüfung, da er immer noch krank und seine Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 21. April 2010 hob das Landesprüfungsamt das vom Kläger am 12. Januar 2010 mitgeteilte Thema der Hausarbeit auf. Der Kläger habe die vom Arzt attestierte Dienstunfähigkeit seit dem 9. März 2010 als Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geltend gemacht. Damit sei die Voraussetzung für die Aufhebung des Abgabetermins und die Neuanfertigung der Arbeit erfüllt (§ 39 Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 - OVP 2003 -). Die Arbeit sei unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema neu anzufertigen. Über die Termine werde er vom Studienseminar informiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 verlängerte die Bezirksregierung Köln den Vorbereitungsdienst des Klägers wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten bis zum 30. Oktober 2010. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 bestimmte das Landesprüfungsamt gegenüber dem Studienseminar Köln für das Prüfungsverfahren des Klägers als Termine für die Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit frühestens sofort und spätestens den 30. Juni 2010 und für die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium spätestens den 16. Oktober 2010. Der Kläger teilte dem Landesprüfungsamt das Thema seiner Hausarbeit am 30. Juni 2010 mit. Das Landesprüfungsamt teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2010 den 30. September 2010 als Abgabetermin für seine Hausarbeit mit. Am 10. August 2010 wurde der Kläger Vater eines weiteren Kindes. Die Bezirksregierung Köln gewährte ihm auf seinen Antrag vom 23. August 2010 mit Bescheid vom 24. August 2010 Elternzeit vom 30. August 2010 bis zum 6. September 2011. Mit Schreiben vom 25. August 2010 hob das Landesprüfungsamt das vom Kläger am 30. Juni 2010 mitgeteilte Thema der Hausarbeit auf. Die Arbeit sei unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema neu anzufertigen. Über die Termine werde er vom Studienseminar informiert. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 gewährte die Bezirksregierung Köln dem Kläger Elternzeit vom 7. September 2011 bis zum 9. August 2013. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung der Elternzeit um ein Jahr. Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte die Bezirksregierung Köln dies ab. Der Kläger habe die ihm nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ‑ BEEG - zustehende Elternzeit bereits in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine Beurlaubung nach § 71 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG NRW - sei ausgeschlossen, weil der Kläger als Referendar im Vorbereitungsdienst keine Dienstbezüge, sondern Anwärterbezüger erhalte. Mit Schreiben vom 2. September 2013 entließ die Bezirksregierung Köln den Kläger auf seinen Antrag vom selben Tage hin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 2. September 2013. Der Kläger habe seine Entlassung aus familiären Gründen (Kindererziehung) beantragt. Diese erkenne die Bezirksregierung als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2003 an. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies das Landesprüfungsamt den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, gleichzeitig mit seinem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einen Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu beantragen, da er sich seit der erstmaligen Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit am 12. Januar 2010 im Prüfungsverfahren befinde. Der Rücktritt müsse vom Prüfungsamt genehmigt werden, wenn er ohne nachteilige Folgen für den Prüfling bleiben und die Möglichkeit erhalten werden solle, das abgebrochene Prüfungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Trete ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gelte diese gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden. Dies gelte auch, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt werde. Die Genehmigung zum Rücktritt könne nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden. Es werde die Gelegenheit gegeben, bis zum 20. September 2013 mitzuteilen, warum er das Prüfungsverfahren abgebrochen bzw. den Vorbereitungsdienst gekündigt habe. Liege bis zu dem genannten Termin eine Antwort nicht vor oder könne die nachgereichte Begründung nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 anerkannt werden, müsse das Landesprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären. Mit Schreiben vom 17. September 2013 beantragte der Kläger den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Seine am 10. August 2010 geborene Tochter sei seit ihrer Geburt vom sogenannten plötzlichen Kindstod aufgrund Atemaussetzern im Schlaf bedroht. Daher müsse sie per Monitor im Schlaf ständig überwacht werden. Während der Überwachung im Schlaf werde sie bei Atemaussetzern durch laute Tonsignale aufgeweckt. Als Folge dieser regelmäßigen Störungen im Schlaf habe sie einen sogenannten pavor nocturnus entwickelt. Aufgrund dieser Problematik und der damit verbundenen nächtlichen Einsätze habe er sich nicht in der Lage gesehen, seinen Dienst schon ab dem 10. August 2013 anzutreten. Sollte das Landesprüfungsamt die von ihm dargestellten Gründe nicht als ausreichend erachten, bitte er darum, ihm Gelegenheit zur weitergehenden Äußerung zu geben. Laut dem beigefügten Bericht des Chefarztes der Kinderklinik des Krankenhauses Q. Dr. X. vom 18. Juni 2013 erfolgte die Vorstellung der Tochter des Klägers, da sie nachts zum Teil mehrfach wach werde und sich nicht oder nur schwer beruhigen lasse. Häufig verlange sie zu trinken, teilweise rufe sie gezielt nach ihrer Mutter. Mitunter lasse sie sich gar nicht beruhigen, schlage mit dem Kopf, schlage sich selber oder ziehe sich an den Haaren und schreie so heftig, dass sie zu husten anfange. Die Symptomatik trete zu unterschiedlichen Nachtzeiten auf, überwiegend etwa ab Mitternacht, manchmal werde sie mehrfach nachts wach, manchmal werde sie in mehreren Nächten in der Woche wach, manchmal auch längere Zeit gar nicht. Ferner erwähnte der Bericht, dass sich die Tochter des Klägers in einer Kita-Ganztagsbetreuung befinde. Mit Bescheid vom 23. September 2013, dem Kläger zugestellt am 26. September 2013, erklärte das Landesprüfungsamt die Zweite Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 gelte die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktrete. Sein Rücktritt sei jedoch nicht genehmigungsfähig. Mögliche schwerwiegende Gründe für den Rücktritt im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Die bedauerliche und durchaus belastende Erkrankung der Tochter des Klägers reiche als schwerwiegender Grund im Sinne des Prüfungsrechts nicht aus, zumal auch seine Ehefrau in die Betreuung der Tochter eingebunden und der Kläger somit nicht die einzige mögliche Pflegeperson sei. Der Kläger hat am Montag, dem 28. Oktober 2013, Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Rücktrittsgrund müsse als schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 anerkannt werden, weil die Bezirksregierung Köln ihn als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2003 anerkannt habe. Das Landesprüfungsamt habe ihn nicht ausreichend angehört, weil es ihm auf seine Bitte hin keine Gelegenheit gegeben habe, die schwerwiegenden Gründe weiter auszuführen, die ihn dazu gedrängt hätten, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, zumal er aufgrund der Entscheidung der Bezirksregierung Köln nicht damit habe rechnen müssen, dass das Landesprüfungsamt das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verneinen werde. Das Landesprüfungsamt habe ihn getäuscht. Er sei gar nicht verpflichtet gewesen, vom Prüfungsverfahren zurückzutreten. Er habe sich nicht im Prüfungsverfahren befunden, als er den Vorbereitungsdienst beendet habe. Das Prüfungsverfahren setze die Bekanntgabe seines Beginns und des Prüfungszeitraums voraus. Ein Prüfungszeitraum sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden. Mit Ablauf des 30. August 2013 seien mehr als drei Jahre seit Unterbrechung des Prüfungszeitraums vergangen, so dass eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach § 39 Abs. 4 OVP 2003 nicht mehr habe erfolgen können. Nach § 30 OVP 2003 befinde sich der Prüfling im Prüfungsverfahren, wenn ihm das Thema der Hausarbeit bekannt gegeben worden sei. Das Landesprüfungsamt habe das Thema der Hausarbeit aber mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgehoben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Aufhebung des Themas der Hausarbeit habe nichts daran geändert, dass der Kläger sich im Prüfungsverfahren befunden habe. Hierdurch habe das Landesprüfungsamt den Kläger nicht aus dem Prüfungsverfahren entlassen, sondern lediglich eine das Verfahren ordnende Verfügung erlassen. Das Schreiben vom 21. April 2010 stelle irrtümlich auf § 39 Abs. 3 OVP 2003 ab. Aufgrund der Elternzeit des Klägers ab dem 30. August 2013 habe das Landesprüfungsamt abermals das Thema der Hausarbeit aufgehoben und den Rücktritt vom Prüfungsverfahren für die Dauer der Elternzeit genehmigt. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 werde die Prüfung zu einem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin fortgesetzt. Das Landesprüfungsamt habe daher dem Kläger aufgegeben, die Hausarbeit unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes mit anderem Thema neu anzufertigen. Seine Elternzeit sei am 9. August 2013 abgelaufen. Infolge dessen habe er sich ab dem 10. August 2013 wieder im Vorbereitungsdienst und mithin im Prüfungsverfahren befunden. Mit dem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sei der Kläger zugleich von der Prüfung zurückgetreten. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des § 39 OVP 2003. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 seien solche, die die Teilnahme des Prüflings an der Prüfung als unzumutbar erscheinen ließen. Solche lägen hier nicht vor. Die vom Kläger geschilderte Situation hätte einer Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht entgegengestanden. Es sei keine Betreuung der Tochter erforderlich gewesen, die über diejenige hinausgegangen wäre, die mit der Erziehung und Fürsorge jedes Kindes einhergehe. Die Schlafstörungen seien nicht so andauernd aufgetreten, dass dem Kläger die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht hätte zugemutet werden können. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 OVP 2003 sei nicht zwangsläufig ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Februar 2015 zugestellten Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesprüfungsamt habe den Kläger ausreichend angehört. Der Kläger habe sich am 2. September 2013, als er mit seinem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vom Prüfungsverfahren zurückgetreten sei, im Prüfungsverfahren befunden. Die Aufhebung des Themas der Hausarbeit im April 2010 habe aus den vom Landesprüfungsamt genannten Gründen nicht zu seiner Entlassung aus dem Prüfungsverfahren geführt. Die Genehmigung seines Rücktritts im August 2010 habe sich auf die Dauer der Elternzeit beschränkt. Nach deren Ende habe er sich daher wieder im Prüfungsverfahren befunden. Einen schwerwiegenden Rücktrittsgrund habe er nicht dargetan. Es habe ihm zugemutet werden können, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Dem Schreiben des Krankenhauses Q. lasse sich nicht entnehmen, dass die Schlafstörungen seiner Tochter so andauern aufgetreten seien, dass sie einen über das übliche Maß wesentlich hinausgehenden Betreuungsaufwand gerade durch den Kläger erfordert hätten, zumal sich die Tochter tagsüber in einer Kita-Ganztagsbetreuung befunden habe. Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit habe der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2015 Berufung eingelegt und diese am 7. Mai 2015 begründet, nachdem der Vorsitzende des vormals zuständigen Berufungssenats die Berufungsbegründungsfrist auf seinen Antrag vom 2. April 2015 hin bis zum 7. Mai 2015 verlängert hatte. Er trägt vor, das Landesprüfungsamt hätte ihm Gelegenheit geben müssen, sich ergänzend zu äußern, weil er darum gebeten habe und weil das Landesprüfungsamt von der Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln habe abweichen wollen. Die Aufhebung des Themas der Hausarbeit durch das Landesprüfungsamt im April und im August 2010 habe jeweils zu seiner Entlassung aus dem Prüfungsverfahren, jedenfalls zu dessen Unterbrechung zumindest bis zu dem Zeitpunkt geführt, zu dem das Thema der anzufertigenden Hausarbeit (erneut) bekannt gegeben wurde. Dies sei nach der zweiten Unterbrechung bis zu seiner Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nicht erfolgt. Zum Beginn des Prüfungsverfahrens gehörten ferner die Bekanntgabe des Prüfungszeitraums und der Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungen und das Kolloquium. Ohne diese könne das Prüfungsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht beginnen. Die Regelung des § 39 Abs. 2 OVP 2003 erscheine in einer Situation bedenklich, in der der Prüfling gar keine Prüfung ablegen könne, weil das Thema der Hausarbeit nicht bekannt gegeben und kein Prüfungszeitraum festgesetzt worden sei. Es habe ihm nicht zugemutet werden können, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, weil er aufgrund der regelmäßigen Schlafstörungen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Von den Schlafstörungen sei nicht nur das Kind betroffen gewesen, sondern auch beide Eltern, insbesondere der Kläger. An Tagen, die auf schlaflose Nächte gefolgt seien, habe das Kind zusätzlich nicht den Kindergarten besuchen können und der Betreuung zu Hause bedurft. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Bezirksregierung und das Landesprüfungsamt nach zweierlei Maß mäßen. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 aufzuheben, sowie hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, die mit Schreiben vom 17. September 2013 beantragte Genehmigung des Rücktritts zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf seine Klageerwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesprüfungsamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Ausspruch im Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013, dass die Zweite Staatsprüfung des Klägers als nicht bestanden gelte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -) (nachfolgend I.). Auch die inzidente Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung seines Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung im Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts (nachfolgend II.). Die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 beurteilt sich nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593). Denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) - OVP 2011 - beenden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593). Der Kläger befand sich unbeschadet dessen, dass die Bezirksregierung Köln ihm mit Bescheid vom 24. August 2010 Erziehungsurlaub bis zum 6. September 2011 gewährt hatte, am 31. Juli 2011 (weiterhin) im Vorbereitungsdienst. Im Vorbereitungsdienst im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 OVP 2011 befindet sich ein Lehramtsanwärter bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 OVP 2003), mithin auch während eines Erziehungsurlaubs. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung im Vorbereitungsdienst unter der Geltung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 11. November 2003 aufgenommen haben, diese auch nach deren Vorschriften beenden sollen. Durch einen Erziehungsurlaub wird die Ausbildung des Lehramtsanwärters nicht endgültig beendet, sondern nur vorübergehend unterbrochen. Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist der Kläger erst durch seine Entlassung durch die Bezirksregierung Köln mit Ablauf des 2. September 2013 ausgeschieden. I.1. Der Bescheid vom 23. September 2013 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat das Landesprüfungsamt den Kläger vor seinem Erlass ausreichend angehört. Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies hat das Landesprüfungsamt getan, indem es dem Kläger mit Schreiben vom 9. September 2013 Gelegenheit gegeben hat, dem Landesprüfungsamt bis zum 20. September 2013 mitzuteilen, warum er das Prüfungsverfahren abgebrochen bzw. den Vorbereitungsdienst gekündigt habe, und ihn darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigung zum Rücktritt nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden könne und es die Prüfung für nicht bestanden erklären müsse, wenn bis zum vorgenannten Termin keine Antwort vorliege oder die eingereichte Begründung nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 anerkannt werden könne. Eine weitere Gelegenheit zur Äußerung musste das Landesprüfungsamt dem Kläger weder deshalb einräumen, weil er hierum in seiner Antwort für den Fall gebeten hatte, dass das Landesprüfungsamt die von ihm dargestellten Gründe nicht als ausreichend erachte, noch weil die Bezirksregierung Köln die vom Kläger vorgebrachten Gründe als wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz OVP 2003 anerkannt hatte. Es war Sache des Klägers, die Gründe für seinen Rücktritt von sich aus umfassend und vollständig darzulegen. Nach § 39 Abs. 5 OVP 2003 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 müssen die Rücktrittsgründe unverzüglich geltend gemacht werden. Eine Gelegenheit zur „Nachbesserung“ musste das Landesprüfungsamt dem Kläger daher nicht einräumen. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass das Landesprüfungsamt die von ihm vorgebrachten Gründe nicht als schwerwiegend im Sinne des § 39 Abs. 1 OVP 2003 anerkennen würde, obwohl die Bezirksregierung Köln sie als wichtig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz OVP 2003 anerkannt hatte, und war auch von daher gehalten, die Gründe für seinen Rücktritt von sich aus unverzüglich, umfassend und vollständig dazulegen. Schon die unterschiedliche Wortwahl in beiden Vorschriften zeigt, dass die schwerwiegenden Gründe für die Genehmigung des Rücktritts im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 ein größeres Gewicht aufweisen müssen als der (nur) wichtige Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz OVP 2003, der dazu führt, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einer späteren Wiedereinstellung nicht entgegensteht. 2. Der Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktritt. Die Vorschrift ist hier anwendbar (a)). Ihre Voraussetzungen liegen vor (b)). (Verfassungsrechtliche) Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall bestehen nicht (c)). a) § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 ist hier anwendbar. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Erklärung seines Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung am 2. September 2013 im Prüfungsverfahren. Nach § 30 Satz 4 OVP 2003 tritt der Prüfling mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit in das Prüfungsverfahren ein. Bei der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit handelt es sich um diejenige nach § 33 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003. Demnach teilen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter dem Prüfungsamt das Thema der Hausarbeit bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mit. Hier hatte der Kläger dem Landesprüfungsamt das Thema seiner Hausarbeit (erstmals) am 12. Januar 2010 mitgeteilt. Damit befand sich der Kläger im Prüfungsverfahren. Hierfür war es entgegen seiner Ansicht nicht erforderlich, dass das Landesprüfungsamt ihm das Thema der Hausarbeit, einen Prüfungszeitraum oder die Termine für die unterrichtspraktischen Prüfungen oder das Kolloquium mitteilte. Nach dem klaren Wortlaut des § 30 Satz 4 OVP 2003 reicht die Mitteilung des Themas für die Hausarbeit für seinen Eintritt in das Prüfungsverfahren aus und nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 hatte der Kläger dem Landesprüfungsamt das Thema mitzuteilen und nicht das Landesprüfungsamt dem Kläger. Die Aufhebung des Themas der Hausarbeit durch das Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 21. April 2010 änderte nichts daran, dass der Kläger sich nach wie vor im Prüfungsverfahren befand. Mit diesem Schreiben hat das Landesprüfungsamt der Sache nach den vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2010 erklärten Rücktritt von der Prüfung genehmigt. Rechtsfolge der Genehmigung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 ist jedoch nicht, dass sich der Prüfling nicht mehr im Prüfungsverfahren befindet, sondern lediglich, dass das Prüfungsverfahren angehalten wird und nicht weiter, wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vorgesehen, abläuft. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz OVP 2003, aus einem Vergleich mit § 30 Satz 4 OVP 2003, aus der Konzeption des Prüfungsverfahrens nach § 30 Sätze 1 und 4, § 6 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 4 OVP 2003 und aus dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 3 OVP 2003. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz OVP 2003 wird die Prüfung bei Genehmigung des Rücktritts zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Termin fortgesetzt. Dies bedeutet, dass der Ablauf der Zweiten Staatsprüfung durch die Genehmigung des Rücktritts zunächst angehalten und sodann zu einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Termin fortgesetzt wird. Der Vergleich mit der Bestimmung des § 30 Satz 4 OVP 2003 zeigt zudem, dass der Prüfling durch die Terminsbestimmung des Prüfungsamts nicht etwa (erneut) in das Prüfungsverfahren eintritt. Dies entspricht auch der Konzeption des Prüfungsverfahrens nach § 30 Sätze 1 und 4, § 6 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 4 OVP 2003. Nach dieser tritt der Prüfling mit der Mitteilung des Themas der Hausarbeit in das Prüfungsverfahren ein (§ 30 Satz 4 OVP) und endet das Prüfungsverfahren erst mit dem Ausscheiden des Prüflings aus dem Vorbereitungsdienst. Letzteres ergibt sich aus § 30 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 4 OVP 2003. Nach § 30 Satz 1 OVP 2003 findet die Zweite Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes statt. Daraus folgt, dass das Prüfungsverfahren dann endet, wenn der Prüfling aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet. Dies wird bestätigt durch § 6 Abs. 2 OVP 2003 und § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 4 OVP 2003. Nach § 6 Abs. 2 OVP 2003 endet das Beamtenverhältnis (und damit der Vorbereitungsdienst) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Das Ende des Prüfungsverfahrens (durch die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung durch das Prüfungsamt (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003)) und das Ende des Vorbereitungsdienstes fallen nach der Vorschrift folglich zusammen. Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 4 OVP 2003 ist der Vorbereitungsdienst für die Ablegung der Wiederholungsprüfung (nach erstmalig nicht bestandener Zweiter Staatsprüfung) zu verlängern. Während der Verlängerung gilt der Prüfling als in die Prüfung eingetreten. Diese Vorschriften zeigen, dass das Prüfungsverfahren durch das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht endet, sondern bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes fortdauert, nämlich bis zur schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die bestandene oder endgültigen nicht bestandene Zweite Staatsprüfung (vgl. §§ 6 Abs. 2, 37 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003). In diese Konzeption fügt sich auch die Vorschrift des § 39 Abs. 4 OVP 2003 ein. Demnach wird das Prüfungsverfahren bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb von drei Jahren (nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst oder Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge auf Antrag des Prüflings, vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP 2003) an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Dies bedeutet, dass bei einem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst und Wiederaufnahme innerhalb der nächsten drei Jahre der Prüfling nicht durch Mitteilung des Themas für die Hausarbeit nach § 30 Satz 4 OVP erneut in das Prüfungsverfahren eintritt, sondern dies zugleich mit der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes wiederaufgenommen wird. Es widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Genehmigung, dass der Prüfling im Prüfungsverfahren verbleibt. Durch die Genehmigung soll zunächst erreicht werden, dass der Prüfling das Prüfungsverfahren (zunächst) nicht, wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vorgesehen, weiter durchlaufen und weitere Prüfungsleistungen erbringen muss (siehe § 39 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz OVP 2003). Hierzu reicht es jedoch aus, das Prüfungsverfahren durch die Genehmigung zunächst anzuhalten und nicht weiter ablaufen zu lassen. Ein Ausscheiden des Prüflings aus dem Prüfungsverfahren erfordert dieser Zweck der Genehmigung des Rücktritts nicht. Die Genehmigung verhindert ferner, dass die Prüfung nach § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden gilt. Auch dieser Zweck erfordert es nicht, dass der Prüfling aus dem Prüfungsverfahren ausscheidet, sondern legt es vielmehr nahe, dass dieser im Prüfungsverfahren verbleibt, um die Prüfung später abzulegen. Schließlich entspricht es auch dem Interesse des beklagten Landes an einem zügigen und geordneten Prüfungsverfahren, dass der Prüfling auch nach Genehmigung des Rücktritts im Prüfungsverfahren und damit unter der Kontrolle des Landesprüfungsamts bleibt, bis er durch die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung oder auf andere Weise aus dem Vorbereitungsdienst und damit auch aus dem Prüfungsverfahren ausscheidet (vgl. §§ 30 Satz 1, 6 Abs. 2 OVP 2003). Der Kläger ist ferner nicht dadurch aus dem Prüfungsverfahren ausgeschieden, dass das Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 25. August 2010 das vom Kläger am 30. Juni 2010 mitgeteilte Thema für die Hausarbeit (erneut) aufgehoben hat. Hierdurch hat das Landesprüfungsamt der Sache nach erneut den Rücktritt des Klägers von der Prüfung genehmigt, den der Kläger dadurch erklärt hatte, dass er bei der Bezirksregierung Köln am 23. August 2010 Elternzeit beantragt hatte. Von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt tritt zurück, wer erklärt, das Prüfungsverfahren nicht wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 11. November 2003 vorgesehen fortsetzen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 444/13 -, juris, Rdnr. 49. Dies ergibt sich aus der Rechtsfolge der Genehmigung des Rücktritts, dass dann nämlich das Prüfungsverfahren nicht wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vorgesehen weiter abläuft, sondern (erst) zu einem vom Prüfungsamt bestimmten (späteren) Zeitpunkt oder - bei Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst oder Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge - mit der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes fortgesetzt wird (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 OVP 2003). Eine solche Erklärung hatte der Kläger mit seinem Antrag auf Gewährung von Elternzeit vom 23. August 2010 abgegeben. Die vom Kläger beabsichtigte Inanspruchnahme von Elternzeit war mit dem weiteren regulären Ablauf seines Prüfungsverfahrens unvereinbar. Durch die Genehmigung dieses Rücktritts durch das Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 25. August 2010 ist der Kläger jedoch, wie oben ausgeführt, nicht aus dem Prüfungsverfahren ausgeschieden, sondern ist das Prüfungsverfahren lediglich für die Dauer seiner Elternzeit angehalten worden. Durch den Eintritt in die von der Bezirksregierung Köln bewilligte Elternzeit am 30. August 2010 ist der Kläger ebenfalls nicht aus dem Prüfungsverfahren ausgeschieden. Dies folgt insbesondere nicht aus § 39 Abs. 4 OVP 2003. Demnach wird das Prüfungsverfahren bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre (nach einem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge auf Antrag des Prüflings, vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP 2003) an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Eine Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge im Sinne der Vorschrift liegt auch vor, wenn dem Prüfling Elternzeit bewilligt wird. Bei der Elternzeit handelt es sich um den Erziehungsurlaub unter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge nach altem Recht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NRW. S. 320) hatten Beamtinnen und Beamte des Landes unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge. Die Erziehungsurlaubsverordnung wurde durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) als „Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)“ neu gefasst. An die Stelle des Begriffs „Erziehungsurlaub“ trat der Begriff „Elternzeit“, ohne dass sich in der Sache etwas Wesentliches änderte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EZVO hatten Beamtinnen und Beamte des Landes nunmehr unter den dort genannten, im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErzUV Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge. Die Elternzeitverordnung wurde durch Art. I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370) ohne wesentliche Änderung in der Sache neu gefasst. Lediglich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen verwies § 2 Abs. 1 EZVO nunmehr auf § 15 Abs. 1 BEEG. Die Elternzeitverordnung wurde schließlich durch die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) abgelöst. Auch hierdurch änderte sich in der Sache nichts Wesentliches. Nach § 9 FrUrlV NRW haben Beamtinnen und Beamte des Landes nunmehr Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 BEEG in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Aus § 39 Abs. 4 OVP 2003 folgt aber nicht, dass sich der Prüfling durch die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge oder die Bewilligung der Elternzeit nicht mehr im Prüfungsverfahren befindet. Der Wortlaut der Vorschrift, nach dem das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen wird, an der es unterbrochen wurde, gebietet eine solche Auslegung nicht. Vielmehr lässt sich der Wortlaut auch dahin gehend verstehen, dass lediglich der weitere Ablauf des Prüfungsverfahrens durch die Beurlaubung oder Bewilligung der Elternzeit unterbrochen wird, dieses also (zunächst) nicht weiter abläuft, sondern erst bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes. § 39 Abs. 4 OVP 2003 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die dort geregelten Fälle des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst und der Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge prüfungsrechtlich in jeder Hinsicht gleich zu behandeln sind, also die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ebenso wie das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zugleich zu einem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren führt. Dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst das Prüfungsverfahren beendet, folgt vielmehr aus § 30 Satz 1 OVP 2003, wonach die Zweite Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes stattfindet. Mit der Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge scheidet der Lehramtsanwärter jedoch nicht aus dem Vorbereitungsdienst aus. Vielmehr bleibt er nach wie vor Beamter auf Widerruf und damit auch im Vorbereitungsdienst (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 OVP 2003). Er wird nur (vorübergehend) von diesem beurlaubt. Schließlich entspricht es auch dem Interesse des beklagten Landes an einem zügigen und geordneten Prüfungsverfahren, dass der Lehramtsanwärter auch während einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge oder der Elternzeit im Prüfungsverfahren und damit unter der Kontrolle des Landesprüfungsamts verbleibt. Die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge und die Bewilligung von Elternzeit sind ihrer Rechtsnatur nach nur vorübergehend (vgl. für den hier fraglichen Zeitraum § 71 LBG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), § 2 Abs. 3 Satz 1 EZVO und § 9 Abs. 1 FrUrlV NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 BEEG). Das Prüfungsverfahren ist daher alsbald nach dem Ende der Beurlaubung oder der Elternzeit fortzuführen und abzuschließen. Hierzu ist es zweckmäßig, dass der Lehramtsanwärter auch während der Beurlaubung oder der Elternzeit im Prüfungsverfahren und damit unter der Kontrolle des Landesprüfungsamts verbleibt. Hingegen ist bei einem Ausscheiden des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst und damit auch aus dem Prüfungsverfahren regelmäßig nicht absehbar, ob und wann er den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren wieder aufnehmen wird, und bedarf es daher auch keiner weiteren Kontrolle durch das Landesprüfungsamt. Ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Prüfling länger als drei Jahre in Elternzeit befindet (vgl. § 39 Abs. 4 OVP 2003), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger befand sich vom 30. August 2010 bis zum 9. August 2013 und damit weniger als drei Jahre in Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit am 9. August 2013 befand sich der Kläger automatisch wieder in der aktiven Phase seines Vorbereitungsdienstes und hatte diesen damit wieder aufgenommen im Sinne des § 39 Abs. 4 OVP 2003. Weiterer (Rechts-) Handlungen des Klägers oder des Landesprüfungsamts bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Dass das Ende der Elternzeit in die Zeit der Schulferien fiel, ist unerheblich. In der aktiven Phase seines Vorbereitungsdienstes befindet sich ein Lehramtsanwärter auch während der Schulferien, weil auch während der Schulferien Ausbildung stattfinden kann und Prüfungsleistungen, namentlich die Hausarbeit, erbracht werden können. Ob tatsächlich Ausbildung stattfindet oder Prüfungsleistungen erbracht werden, ist unerheblich. b) Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 liegen vor. Der Kläger ist von der Zweiten Staatsprüfung ohne Genehmigung des Landesprüfungsamts zurückgetreten. Er hat auch keinen Anspruch auf die Genehmigung seines Rücktritts durch das Landesprüfungsamt. Wie oben ausgeführt, tritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zurück, wer erklärt, das Prüfungsverfahren nicht wie von der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 11. November 2003 vorgesehen fortsetzen zu wollen. Eine solche Erklärung hat der Kläger durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem Vorbereitungsdienst vom 2. September 2013 abgegeben. Da die Zweite Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes stattfindet (§ 30 Satz 1 OVP 2003), kann sie nach dem Ausscheiden des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr fortgesetzt werden. § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 stellt dementsprechend klar, dass die Prüfung auch dann als nicht bestanden gilt, wenn der Prüfling gleichzeitig einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stellt. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 444/13 -, juris, Rdnr. 49 - 77. Das Landesprüfungsamt hat die Genehmigung des Rücktritts zu Recht abgelehnt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 kann der Prüfling aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Dies bedeutet, dass der Rücktritt zu genehmigen ist, wenn schwerwiegende Gründe für den Rücktritt vorliegen. Schwerwiegende Gründe für den Rücktritt liegen dann vor, wenn dem Prüfling die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 444/13 -, juris, Rdnr. 56; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010 - 9 K 1024/09 -, juris, Rdnr. 55. Dies war hier nicht der Fall. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe wogen nicht so schwer, dass ihm deswegen die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar war. Der Kläger trägt insoweit zusammengefasst vor, er sei durch das Atemkontrollgerät seiner Tochter nachts regelmäßig aus dem Schlaf gerissen worden, seine Tochter habe sich dann nicht oder nur schwer beruhigen lassen und nach (für ihn und seine Tochter) schlaflosen Nächten habe er diese auch nicht in die Kindertagesstätte bringen können, sondern zuhause betreuen müssen. Diese Beeinträchtigungen waren jedoch nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar war. Es trifft zunächst nicht zu, dass der Schlaf des Klägers durch das Atemkontrollgerät seiner Tochter regelmäßig gestört worden ist. Nach dem Bericht des Chefarztes der Kinderklinik des Krankenhauses Q. Dr. X. vom 18. Juni 2013 war es vielmehr so, dass die Tochter des Klägers (und damit auch der Kläger selbst) manchmal mehrmals nachts wach wurde, manchmal in mehreren Nächten in der Woche, manchmal aber auch längere Zeit gar nicht (also durchschlief). Ferner trifft es nach dem genannten Bericht nicht zu, dass sich die Tochter nach den genannten Schlafunterbrechungen immer nicht oder nur schwer wieder beruhigen ließ. Dr. X. schreibt in seinem Bericht zwar eingangs, dass die Tochter nachts zum Teil mehrfach wach werde und sich nicht oder nur schwer beruhigen lasse, relativiert diese Aussage im Folgenden aber erheblich. Danach verlange die Tochter häufig zu trinken, teilweise rufe sie gezielt nach ihrer Mutter, mitunter [Unterstreichung durch den Senat] lasse sie sich auch gar nicht beruhigen, sondern schlage mit dem Kopf, schlage sich selber oder ziehe sich an den Haaren und schreie so heftig, dass sie anfange zu husten. Da der Kläger nicht immer oder regelmäßig durch das Atemkontrollgerät seiner Tochter oder diese selbst aus dem Schlaf gerissen wurde, sondern in manchen Nächten mehrfach, manchmal in mehreren Nächten in der Woche, manchmal aber auch längere Zeit gar nicht, war er nicht regelmäßig, sondern nur tageweise infolge Schlafmangels in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers und dem Bericht des Dr. X. nicht zu entnehmen, dass diese tageweisen Beeinträchtigungen ein derartiges Ausmaß angenommen hätten, dass ihm eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Hieran ändert es nichts, dass die Tochter nach schlaflosen Nächten nicht die Kindertagesstätte besuchen konnte, sondern durch den Kläger zuhause betreut werden musste. Nach dem Bericht des Dr. X. ist davon auszugehen, dass dies tageweise der Fall sein konnte, die Tochter manchmal aber auch längere Zeit durchschlief. Es ist nicht ersichtlich, dass die tageweise häusliche Betreuung seiner Tochter den Kläger - über die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge Schlafmangels hinaus - wesentlich bei der Ablegung seiner Zweiten Staatsprüfung behindert hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers nach schlaflosen Nächten tagsüber vermehrt schlief. Die Hausarbeit nach § 33 OVP 2003 hätte der Kläger ohnehin zuhause anfertigen können. Auch zur Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 34 OVP 2003 hätte der Kläger nicht jeden Tag in der Schule anwesend sein müssen, sondern nur an den Tagen, an denen er die Klassen, mit denen er die unterrichtspraktischen Prüfungen durchführen wollte, in dem jeweiligen Fach unterrichtete. Es war nicht von vornherein ausgemacht, dass die Ehefrau des Klägers, eine freiberufliche Rechtsanwältin, nicht an solchen Tagen die Betreuung der Tochter übernehmen konnte. Notfalls hätte sich der Kläger in einzelnen Unterrichtsstunden durch einen Vertretungslehrer vertreten lassen müssen. Auf das Kolloquium nach § 35 OVP 2003 hätte er sich ebenfalls zuhause vorbereiten können. Die Bedingungen, unter denen der Kläger seine Zweite Staatsprüfung hätte ablegen müssen, waren durch die vorerwähnten Umstände sicherlich schlechter als die Prüfungsbedingungen von Lehramtsanwärtern, die keine Kinder hatten oder deren Kinder immer durchschliefen. Seine Prüfungsbedingungen waren gegenüber jenen jedoch nicht so viel schlechter, dass ihm die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Vollständig gleiche Prüfungsbedingungen lassen sich insoweit angesichts der vielen unterschiedlichen Lebensumstände von Lehramtsanwärtern nicht herstellen. Dass die Bezirksregierung Köln die vom Kläger dargelegten Gründe als wichtigen Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz OVP 2003 anerkannt hat, ist unmaßgeblich für die Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe für den Rücktritt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 vorliegen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut beider Vorschriften („wichtiger Grund“, „schwerwiegende Gründe“) verdeutlicht, dass die schwerwiegenden Gründe für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 ein größeres Gewicht aufweisen müssen als der (lediglich) wichtige Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz OVP 2003. c) (Verfassungsrechtliche) Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 im vorliegenden Fall bestehen nicht. Insbesondere ist die Anwendung der Vorschrift nicht deshalb unverhältnismäßig, weil, wie der Kläger meint, er in diesem Stadium des Prüfungsverfahrens keine Prüfung hätte ablegen können, weil das Thema für die Hausarbeit nicht bekannt gegeben und ein Prüfungszeitraum nicht festgesetzt worden war. Darauf kommt es nicht an. Denn das Prüfungsverfahren hätte ohne Weiteres, wie vom Landesprüfungsamt in seinem Schreiben vom 25. August 2010 angekündigt, durch die Bekanntgabe der Termine für die Mitteilung des Themas der Hausarbeit, die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium seinen Fortgang genommen, wenn der Kläger sich dem nicht dadurch entzogen hätte, dass er sich aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem Vorbereitungsdienst entlassen ließ. § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 dient der Wahrung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen. Wer - wie der Kläger - in das Prüfungsverfahren eingetreten ist, soll sich der Prüfung nicht ohne schwerwiegenden Grund sanktionslos entziehen und sich damit - im Vergleich zu anderen Prüflingen - eine weitere Prüfungschance verschaffen und auch nicht nach seinem Belieben entscheiden können, sich dem weiteren Prüfungsablauf zu stellen oder nicht. Genau dies träte aber ein, wenn der Kläger sich der Zweiten Staatsprüfung trotz Eintritts in das Prüfungsverfahren sanktionslos entziehen könnte, obwohl hierfür kein schwerwiegender Grund vorliegt. II. Die Klageänderung durch Erweiterung um den Hilfsantrag ist zulässig. Sie ist sachdienlich im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff derselbe bleibt und etwaiger weiterer Streit zwischen den Beteiligten vermieden wird. Das zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers ist indes unbegründet. Die inzidente Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung seines Rücktritts vom 17. September 2013 im Bescheid des Landesprüfungsamts vom 23. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (siehe oben I. 2. b)). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).