Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 16. Juli 2013, 15. August 2013, 24. September 2013, 23. Oktober 2013, 26. November 2013, 10. Dezember 2013, 28. Januar 2014, 25. Februar 2014 und 18. März 2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2014 verpflichtet wird, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und ihr auf ihre entsprechenden Anträge hin weitere Beihilfen zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege für die Monate Juli 2013 bis März 2014 einschließlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Beihilfen zu den Aufwendungen, die der am 23. März 1929 geborenen, nach Pflegestufe 2 pflegebedürftigen Klägerin in den Monaten Juli 2013 bis März 2014 einschließlich für ihre vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim „K. Stift C. “ entstanden sind. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben seit Ende 2010 pflegebedürftig und war vor ihrem zum 20. Juni 2013 erfolgten Wechsel in das „K. Stift C. “ seit Ende Februar 2011 in einem Pflegeheim in I. untergebracht. Sie ist als Versorgungsempfängerin des Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Als Witwe des Landesbeamten I1. X. erhält sie Versorgungsbezüge und eine Witwenrente. Ferner bezieht sie eine eigene Rente, teils aus eigener Tätigkeit und teils als – von ihr so bezeichnet – „Mütterrente“. Während des Streitzeitraums (Juli 2013 bis März 2014 einschließlich) stellte das Pflegeheim der Klägerin seine monatlichen Leistungen gegen Ende des jeweiligen Vormonats in Rechnung. Sämtliche Rechnungen wiesen als Teilbeträge der geschuldeten Gesamtsumme Pflegesatz (Pflegestufe 2), Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsvergütung aus. Für die Monate August 2013 bis März 2014 einschließlich trat jeweils eine weitere Rechnung über eine „Betreuung nach § 87b“ (SGB XI a. F., niederschwelliges Betreuungsangebot) hinzu. Für diese Aufwendungen begehrte die Klägerin durch ihren Enkel T. I2. bzw. ihre Tochter T1. I3. , die insoweit jeweils vertretungsbefugt waren, mit insgesamt neun Anträgen die Gewährung von Beihilfe. Mit den in der nachfolgenden Tabelle mit ihrem jeweiligen Datum aufgelisteten neun – einmal durch einen Nachberechnungsbescheid ergänzten – Bescheiden erkannte der Beklagte die Aufwendungen für den Pflegesatz, die Ausbildungsvergütung und, soweit Gegenstand des Antrags, für die Betreuung nach § 87b SGB XI in vollem Umfang als beihilfefähig an und gewährte insoweit jeweils eine Beihilfe zu 70 %. Für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gewährte er keine Beihilfen, weil diese Kosten jeweils deutlich hinter dem berechneten Eigenanteil (bereinigtes Einkommen x 70 %) zurückblieben. Die Investitionskosten berücksichtigte er nicht. In den Monaten Januar, Februar und März 2014 gewährte er nach dem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. November 2013 (GV. NRW. Seite 644) neu gefassten und zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen § 5c Abs. 1 BVO NRW ferner jeweils einen Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten. Bei tabellarischer Darstellung ergibt sich das folgende Bild (Tabelle 1): Leistungsmonat der Rechnung und Rechnungsdatum: Inhalt der Rechnung(en): Pflegesatz Unterkunft Verpflegung Investitionskosten Ausbildungsvergütung Gesamtbetrag (ohne Betreuung) Betreuung Gesamtbetrag der heimbedingten Aufwendungen Bescheid vom: Gewährte Beihilfe: Jeweils 70 % der Summe aus Pflegesatz, Ausbildungsvergütung und – ab August 2013 –Betreuungskosten; ab Januar 2014 zuzüglich des Zuschusses nach § 5c Abs. 1 BVO NRW 07/2013 , 26. Juni 2013 1.800,48 Euro 484,53 Euro 373,24 Euro 702,46 Euro 72,85 Euro 3.433,56 Euro 0,00 Euro 3.433,56 Euro 16. Juli 2013 1.311,33 Euro 08/2013 , 30. Juli 2013 1.800,48 Euro 484,53 Euro 373,24 Euro 702,46 Euro 72,85 Euro 3.433,56 Euro 113,50 Euro 3.547,06 Euro 15. August 2013 in der Form der Nachberechnung vom 24. September 2013 1.311,33 Euro + 79,45 Euro = 1.390,78 Euro 09/2013 , jeweils 29. August 2013 1.742,40 Euro 468,90 Euro 361,20 Euro 679,80 Euro 70,50 Euro 3.322,80 Euro 113,50 Euro 3.436,30 Euro 24. September 2013 1.348,48 Euro 10/2013 , jeweils 30. September 2013 1.800,48 Euro 484,53 Euro 373,24 Euro 702,46 Euro 72,85 Euro 3.433,56 Euro 113,50 Euro 3.547,06 Euro 23. Oktober 2013 1.390,78 Euro 11/2013 , jeweils 30. Oktober 2013 1.742,40 Euro 468,90 Euro 361,20 Euro 679,80 Euro 70,50 Euro 3.322,80 Euro 113,50 Euro 3.436,30 Euro 26. November 2013 1.348,48 Euro 12/2013 , jeweils 26. November 2013 1.800,48 Euro 484,53 Euro 373,24 Euro 702,46 Euro 72,85 Euro 3.433,56 Euro 113,50 Euro 3.547,06 Euro 10. Dezember 2013 1.390,78 Euro 01/2014 , jeweils 19. Dezember 2013 1.800,48 Euro 484,53 Euro 373,24 Euro 702,46 Euro 92,69 Euro 3.453,40 Euro 113,50 Euro 3.566,90 Euro 28. Januar 2014 1.404,67 Euro + Zuschuss i. H. v. 184,25 Euro = 1.588,92 Euro 02/2014 , jeweils 28. Januar 2014 1.672,44 Euro 459,48 Euro 353,92 Euro 634,48 Euro 83,72 Euro 3.204,04 Euro 113,50 Euro 3.317,54 Euro 25. Februar 2014 1.308,76 Euro + Zuschuss i. H. v. 143,15 Euro = 1.451,91 Euro 03/2014 , jeweils 25. Februar 2014 1.851,63 Euro 508,71 Euro 391,84 Euro 702,46 Euro 92,69 Euro 3.547,33 Euro 113,50 Euro 3.660,83 Euro 18. März 2014 1.440,47 Euro + Zuschuss i. H. v. 199,60 Euro = 1.640,07 Euro Von der Pflegeversicherung erhielt die Klägerin 383,70 € für den Monat Juli 2013 und jeweils 417,75 € für die weiteren hier in Rede stehenden Monate. Die Einkünfte der Klägerin im Streitzeitraum beliefen sich nach deren Angaben auf die folgenden, in der Tabelle 2 dargestellten Beträge (die von dem Beklagten abweichend zugrunde gelegten Beträge sind in Klammern aufgeführt): Monat Versorgungsbezüge Witwenrente Eigene Rente (Rente aus eigener Tätigkeit i. H. v. 55,31 Euro und Mütterrente i. H. v. 140,64 Euro) Summe Renten Summe aller Einkünfte 07/2013 1.379,77 Euro (1.137,22 Euro) 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (406,97 Euro) 1.817,52 Euro (1.544,19 Euro) 08/2013 1.171,87 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.609.62 Euro (1.579,37 Euro) 09/2013 1.170,28 Euro (1.171,34 Euro) 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.608,03 Euro (1.578,84 Euro) 10/2013 1.171,34 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.609,09 Euro (1.578,84 Euro) 11/2013 1.171,34 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.609,09 Euro (1.578,84 Euro) 12/2013 1.475,68 Euro (1.187,59 Euro) 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.913,43 Euro (1.595,09 Euro) 01/2014 1.210,94 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) 02/2014 1.210,94 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) 03/2014 1.210,94 Euro 241,80 Euro 195,95 Euro 437,75 Euro (407,50 Euro) 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) Gegen die in Tabelle 1 aufgeführten Beihilfebescheide erhob die Klägerin wegen der Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten, der Verpflegungskosten und– insbesondere – der Investitionskosten durch ihre o. g. Bevollmächtigten jeweils fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Berechnungsmethode des Beklagten führe zu einer Unteralimentation und in deren Folge zu einer Aufzehrung ihres Vermögens. Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 als unbegründet zurück. Nach § 5c Abs. 2 BVO NRW seien Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB X) nicht beihilfefähig. Die Änderung der Beihilfefähigkeit von Investitionskosten habe sich durch Verordnung vom 15. November 2013 (GV.NRW. Nr. 37 vom 29. November 2013 S. 644) ergeben. Investitionskosten seien keine Krankheitskosten im Sinne der Beihilfenverordnung, sondern wie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung den Aufwendungen des alltäglichen Lebens zuzurechnen. Unterkunftskosten zuzüglich Nebenkosten seien auch außerhalb des Pflegeheims vom Beihilfeberechtigten aus seinem Einkommen selbst zu tragen. Diese Kosten könnten nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht erfasst werden. Hiergegen sowie gegen einen weiteren Beihilfebescheid vom 10. April 2014 hat die Klägerin am 12. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfen führe zu einer gravierenden Unteralimentation und verletze die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich. Diese Pflicht gebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beamten und ihre Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet blieben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten könnten. Verbleibe einem stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten ein Eigen- bzw. Selbstbehalt von weniger als 30 Prozent des bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens (Versorgungsbezüge und Renten), aus dem er seine weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten könne, so sei die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt und müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW ausnahmsweise zusätzliche Beihilfeansprüche unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet und bedient werden. Eine solche Situation liege hier aber angesichts der in den Beihilfebescheiden angesetzten Zahlen vor. Denn ihr verbleibe in allen Monaten bis auf Februar 2014 nach Abzug der Heimkosten von ihren Einkünften und Berücksichtigung der Leistungen der privaten Pflegeversicherung sowie der (nur) gezahlten Beihilfen ein Defizit. Sie sei daher gezwungen, Monat für Monat in ganz erheblicher Weise auf ihr angespartes Vermögen zurückzugreifen, um die nicht gedeckten Heimkosten und ihre sonstigen allgemeinen Lebenshaltungskosten (Versicherungsbeiträge, Kosten für Körperpflege, Bekleidung, Kommunikation etc., insgesamt 596,00 Euro monatlich) bestreiten zu können. Es sei fürsorgepflichtwidrig, ihr abzuverlangen, ihr Vermögen kontinuierlich aufzuzehren, statt weitere Beihilfen zu gewähren. Rechnerischer Bezugspunkt der aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Obliegenheiten des Dienstherrn in finanzieller Hinsicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Alimentation des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und nicht etwa dessen gesamtes Vermögen. Zwar sei die herangezogene Rechtsprechung zu Bundesrecht ergangenen. Sie sei aber allgemeingültig und daher auch hier einschlägig, zumal die in Betracht zu ziehenden Regelungen der BVO NRW ihr offensichtlich keinen ausreichenden Schutz vor der Unteralimentation böten. Die Regelung des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW berücksichtige nicht die Gesamtumstände des Einzelfalles, obwohl dies zur Gewährleistung effektiven Schutzes geboten sei. Sie könne ihr auch nicht helfen, da ihre Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung nicht den maßgeblichen Eigenanteil überstiegen. Die (nur noch bis zum 31. Dezember 2013 für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW geltende) Härtefallregelung des § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW könne nur bedingt weiterhelfen. Denn die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes wirke sich allein auf die Höhe der zu erstattenden Pflegekosten aus, nicht aber auch auf die Aufwendungen für UVI-Kosten. Eine Erstattung der Pflegekosten selbst zu 100 Prozent würde die Klägerin nur geringfügig und keinesfalls ausreichend entlasten, sondern die Aufzehrung des Vermögens nur verlangsamen. So würde sich im Monat Juli 2013 nur eine Besserstellung in Höhe von 178,30 Euro ergeben. Hinzu trete, dass sie seit Januar 2014 wegen des neu geschaffenen Pflegezuschusses ohnehin 100 Prozent ihrer pflegebedingten Aufwendungen erstattet bekomme. Dem danach bestehenden Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen könne nicht mit Erfolg eine Verpflichtung der Klägerin zur Eigenvorsorge durch den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung entgegengehalten werden. Ein solcher Abschluss wäre ihr nämlich, wie schon im Widerspruchsverfahren belegt, nicht möglich gewesen. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie im Streitzeitraum einen Antrag auf Pflegewohngeld (durch die Einrichtung) hätte stellen können. Denn ein Anspruch auf Pflegewohngeld habe wegen ihrer Vermögenslage nicht bestanden, und außerdem sei die Beihilfe vorrangig und unabhängig von der Gewährung von Pflegewohngeld zu leisten. Evident fürsorgepflichtwidrig sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dem Versorgungsempfänger eine Abschmelzung des Vermögens auf 10.000,00 Euro zuzumuten, wie dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegewohngeld sei, und ihm anschließend Beihilfe unter Hinweis auf den Bezug oder jedenfalls den Anspruch von bzw. auf Pflegewohngeld zu verwehren. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sich diese nach der Klageschrift – irrtümlich – auch gegen den Bescheid vom 10. April 2014 gerichtet hat. Sie hat nachfolgend beantragt, den Beklagten unter entsprechender – teilweiser – Aufhebung der Beihilfebescheide vom 16. Juli 2013, 15. August 2013, 24. September 2013, 23. Oktober 2013, 26. November 2013, 10. Dezember 2013, 28. Januar 2014, 25. Februar 2014 und 18. März 2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2014 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und weitere Beihilfen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Nach den zulässigerweise typisierenden, die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend konkretisierenden Regelungen der Beihilfevorschriften würden Beihilfen für – auch hier in Rede stehende – Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht erstattet. Nur dann, wenn der Ausschluss der Beihilfe für die streitigen Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde, bestehe ausnahmsweise ein Beihilfeanspruch. Das sei nur dann anzunehmen, wenn die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränkten, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht sei. Hierfür bestünden bei den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bei stationärer Pflege keine Anhaltspunkte. Gerade durch die Eigenanteilsberechnung im Rahmen des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW werde diesem Umstand Rechnung getragen und einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern vorgebeugt. Mit der Einführung des – auch hier gezahlten – Pflegezuschusses, einer reinen Fürsorgeleistung, zum 1. Januar 2014 seien die Leistungen der Beihilfe bei vollstationärer Pflege verbessert worden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und den Beklagten im Übrigen unter teilweiser Aufhebung der neun angefochtenen Beihilfebescheide sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur Neubescheidung und Gewährung weiterer Beihilfen verpflichtet. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf weitere Beihilfen zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege, die im Ergebnis dazu führen müssten, dass ihr für die Monate Juli 2013 bis März 2014 nach Abzug der Pflegekosten 30 Prozent ihres bereinigten Einkommens für ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt verbleibe. Der Anspruch auf Neubescheidung folge nicht aus Vorschriften der BVO NRW. Er ergebe sich aber unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Denn es sei der Klägerin nicht möglich gewesen, mit ihrer Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, und sie habe diese Situation – wie nachgewiesen – auch nicht durch zumutbare Eigenvorsorge (Abschluss einer Pflegezusatzversicherung) abwenden können. Nach der Berechnung der Kammer (UA Seite 10 f.), auf die hier Bezug genommen wird, habe die Klägerin die Heimkosten in den Monaten des Jahres 2013 nicht mit ihren monatlichen Einkünften decken können; dies sei ihr erst aufgrund des ab Januar 2014 gewährten Pflegezuschusses gelungen. Aber auch in diesen Monaten habe der geringfügige Überschuss (58,21 Euro, 170,56 Euro bzw. 14,34 Euro) nicht ausgereicht, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das verletze die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Nach vorläufiger Berechnung der Kammer stehe der Klägerin für den Streitzeitraum insgesamt eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.789,03 Euro zu. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von dem Beklagten fristgerecht eingelegte Berufung begründet dieser – sein bisheriges Vorbringen ergänzend – wie folgt: Beihilfe für sämtliche pflegerischen Aufwendungen sei in rechtlich maximal möglicher Höhe bewilligt worden. Beihilfen für Aufwendungen zu den UVI-Kosten hätten nach der BVO NRW nicht gewährt werden können, und zwar auch nicht mittelbar im Wege der Erhöhung des Bemessungssatzes (§ 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW). Hinsichtlich der Investitionskosten gelte dies schon deshalb, weil die Regelung nur für beihilfefähige Aufwendungen gelte, die Investitionskosten aber nicht zu diesen zählten. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Investitionskosten folge auch nicht aus der Fürsorgepflicht, da hier keine Verletzung des Kernbereichs dieser Pflicht vorliege. Zwar sei der Klägerin wegen der hohen UVI-Kosten kein ausreichendes Einkommen verblieben, um ihren sonstigen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dies löse aber keine weiteren Beihilfeansprüche aus. Der Beihilfeberechtigte könne vielmehr wie jeder andere Bürger auch darauf verwiesen werden, wegen der Deckung der Investitionskosten entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder sein einer Gewährung von Pflegewohngeld entgegenstehendes Vermögen vorübergehend, nämlich bis zum Erreichen der Schongrenze von 10.000,00 Euro (abschmelzend) einzusetzen. Erhalte er Pflegewohngeld, so verblieben dem Beihilfeberechtigten wegen der in Bezug auf die UV-Kosten geltenden Regelung des § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW neben dem Schonvermögen monatlich etwa 30 Prozent seines Einkommens. Das angefochtene Urteil umgehe das Institut des Pflegewohngeldes und nehme eine unzulässige Umverteilung vor, weil es auf eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln bzw. auf einen Schutz des Vermögens des Beihilfeberechtigten schon oberhalb der allgemein geltenden pflegegeldrechtlichen Schongrenze hinauslaufe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend vor: Der Beklagte stelle zu Unrecht auf ihr Vermögen ab. Hierauf komme es nicht an, da – wie bereits vorgetragen – rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des Dienstherrn allein die Alimentation sei und nicht etwa auch vorhandenes Vermögen. Der Verweis auf Pflegewohngeld gehe hier fehl, weil ihr kein Anspruch zugestanden und sie deshalb auch keine Entlastung hinsichtlich der Investitionskosten erfahren habe. Die Annahme, das Pflegewohngeld sei schon anspruchsunabhängig beachtlich, überzeuge nicht. Das gelte hier schon deshalb, weil bei einem fiktiven Bezug von Pflegewohngeld die Aufzehrung ihres Vermögens nur verlangsamt, aber nicht aufgehalten würde. Jedenfalls ins Leere gehe aber der Verweis darauf, dass jedem anderen Bürger zunächst zugemutet werde, zur Deckung der Investitionskosten sein Vermögen bis zum Erreichen der Schongrenze aufzuzehren. Denn er verkenne die grundlegenden Unterschiede zwischen Versorgungsempfängern bzw. Beihilfeberechtigten einerseits und Rentnern bzw. Bürgern ohne (früheren) Beamtenstatus andererseits. Nur der erstgenannten Gruppe kämen die aus dem Beamtenverhältnis erwachsenden besonderen Gewährleistungen des Versorgungssystems zugute, welche eben auch eine amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie auch im Versorgungsfall bzw. im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit vorsähen. Unabhängig davon sei Pflegewohngeld nachrangig gegenüber Beihilfeleistungen als sonstigem Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 7. September 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Verwaltungsgericht beigezogenen dortigen Akte 10 K 4394/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht unter teilweiser Aufhebung der maßgeblichen Beihilfebescheide und unter Aufhebung des einschlägigen Widerspruchsbescheides verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden und ihr weitere Beihilfen zu ihren Aufwendungen für die vollstationäre Pflege in den Monaten Juli 2013 bis März 2014 einschließlich zu gewähren, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Anspruch der Klägerin, dem bei der Neubescheidung und bei der Gewährung weiterer Beihilfen zu entsprechen sein wird, ergibt sich allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht, sondern schon aus § 5c Abs. 2 Sätze 1 und 5 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 703) – im Folgenden: BVO NRW 2012 –. Das rechtfertigt und erfordert die tenorierte Maßgabe (Beachtung der Rechtsauffassung des Senats). Nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2012 sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen bestimmten Eigenanteil (hier: 70 v. H. des Einkommens im Sinne des Satzes 2) übersteigen; die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 5). Der Beklagte hat rechnerisch fehlerfrei Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege (Monate Juli 2013 bis März 2014: Pflegesatz und Ausbildungsvergütung; in den Monaten August 2013 bis März 2014 zusätzlich: Kosten für die Betreuung nach § 87b SGB XI) geleistet. Ebenso beanstandungsfrei hat er in den Monaten Januar, Februar und März 2014 nach dem durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. November 2013 (GV. NRW. Seite 644) neu gefassten und zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen § 5c Abs. 1 BVO NRW jeweils einen Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten gewährt. (dazu 1.). Zusätzlich hätten jedoch auch die Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe von 22,66 Euro pro Tag berücksichtigt werden müssen, da die mit Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) ab dem 1. Januar 2013 erfolgte vollständige Streichung der Investitionskosten aus dem Kreis der bis dahin im Einzelfall berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unwirksam ist mit der Folge, dass die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung der Vorschrift wieder auflebt (dazu 2.). In Anwendung dieser Vorschrift steht der Klägerin ein weiterer, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten betreffender Beihilfeanspruch zu, da die hierfür entstandenen monatlichen Gesamtaufwendungen jeweils (erst) bei Berücksichtigung auch der Investitionskosten den Eigenanteil (bereinigtes Einkommen x 70 Prozent) übersteigen (dazu 3.). 1. Der Beklagte hat für die Bestimmung der Beihilfe zutreffend auf die Beihilfevorschriften abgestellt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008– 2 C 19.06 – , juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 41 f. m. w. N. a) Für den Beihilfeanspruch der Klägerin zu den pflegebedingten Aufwendungen aus den Monaten Juli 2013 bis Dezember 2013 ist daher zunächst § 5c BVO NRW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) – im Folgenden: BVO NRW 2013 – heranzuziehen. Der mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) neu eingeführte § 17a Abs. 3 BVO NRW bestimmt, dass die Regelungen der Zweiten Änderungsverordnung u. a. für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW gelten, die nach dem 31. Dezember 2012 entstanden sind. aa) § 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 bestimmt, dass bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig sind. Der Beklagte hat der Klägerin dem entsprechend für die o. g., ihr in den Monaten Juli 2013 bis Dezember 2013 entstandenen Pflegekosten in Anwendung des hier maßgeblichen Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW 2013 (70 v. H.) Beihilfen in zutreffender Höhe (vgl. Tabelle 1, rechte Spalte) bewilligt. bb) § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2013 regelt, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig sind. Nach Satz 2 wird für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe gezahlt, wenn die Aufwendungen einen gewissen Eigenanteil übersteigen, der sich hier nach den Berechnungen des Beklagten auf Beträge zwischen 1.080,93 Euro und 1.116,56 Euro belief (und auch bei Zugrundelegung der leicht abweichenden Angaben der Klägerin zu ihrem monatlichen Einkommen einen Betrag von 1.125,62 Euro nicht unterschritt). Unter Anwendung der Eigenanteilsregelung hat der Beklagte bezogen auf die nach dieser Norm nur zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten (857,77 Euro bzw. 830,10 Euro) keine Beihilfe gewährt. b) Für den Beihilfeanspruch der Klägerin zu den pflegebedingten Aufwendungen aus den Monaten Januar 2014 bis März 2014 ist mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zunächst § 5c BVO NRW in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. November 2013 (GV. NRW. S. 644) – BVO NRW 2014 – heranzuziehen. aa) § 5c Abs. 1 BVO NRW 2014 bestimmt, dass bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig sind. Der Beklagte hat der Klägerin dem entsprechend für die ihr in den Monaten Januar 2014 bis März 2014 entstandenen Pflegekosten (Pflegesatz, Ausbildungsvergütung und Kosten für die Betreuung nach § 87b SGB XI) in Anwendung des hier maßgeblichen Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW 2013 (70 v. H.) Beihilfen in zutreffender Höhe (vgl. Tabelle 1, rechte Spalte) bewilligt. Ferner hat der Beklagte der Klägerin gemäß § 5c Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVO NRW 2014 in den drei Monaten einen sog. Pflegezuschuss gewährt, und zwar in der in Tabelle 1, rechte Spalte, ausgewiesenen Höhe. bb) § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2014, der durch die Vierte Änderungsverordnung unverändert geblieben ist, regelt, dass Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig sind. Nach Satz 2 wird für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe gezahlt, wenn die Aufwendungen einen gewissen Eigenanteil übersteigen, der sich hier für alle drei Monate nach den Berechnungen des Beklagten auf 1.132,91 Euro belief (und bei Zugrundelegung der leicht abweichenden Angaben der Klägerin zu ihrem monatlichen Einkommen jeweils einen Betrag von 1.154,08 Euro ausmachte). Unter Anwendung der Eigenanteilsregelung hat der Beklagte bezogen auf die nach dieser Norm nur zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten (857,77 Euro im Januar 2014, 813,40 Euro im Februar 2014 und 900,55 Euro im März 2014) keine Beihilfe gewährt. 2. Der Beklagte hat die Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung allerdings zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die ab dem 1. Januar 2013 erfolgte vollständige Streichung der Möglichkeit, im Einzelfall die bei der vollstationären Pflege anfallenden Investitionskosten im Rahmen der Beihilfe geltend zu machen, ist unwirksam. Der Verordnungsgeber erfüllt damit nicht (mehr) seine Verpflichtung, der Fürsorgepflicht entsprechende normative Vorkehrungen zu treffen (dazu a)). Ein fürsorgepflichtgemäßes Ergebnis kann nicht durch die Anwendung einer vorhandenen Härtefallregelung erreicht werden (dazu b)). Der vollständige Ausschluss der Investitionskosten lässt sich auch weder mit dem Hinweis rechtfertigen, es handele sich hierbei um grundsätzlich aus der Regelalimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung, noch mit der Zielsetzung, die Beamten den gesetzlich Versicherten gleichzustellen (dazu c)). Vgl. allgemein zu den Anforderungen an einen Leistungsausschluss: OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 43, und vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13 –, juris, Rn. 32 ff. a) Der Ausschluss der Investitionskosten von der Beilhilfe wird der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht. aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, juris, Rn. 14, vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 13, und vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, juris, Rn. 23. Im Grundsatz konkretisieren die Beihilfevorschriften das, was der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen u. a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Die systembedingt regelmäßig auftretenden Typisierungen im Beihilfebereich führen zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen, die aus Gründen der Gleichbehandlung allerdings grundsätzlich hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 77 ff. Die Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, juris, Rn. 17, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013– 1 A 334/11 –, juris, Rn. 52. Im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe müssen beide aufeinander bezogenen Elemente der Fürsorgepflicht gerecht werden. Der Dienstherr darf dem Beamten namentlich nicht immer mehr Eigenvorsorge abverlangen, ohne ihm im Rahmen der Alimentation auch die finanziellen Mittel dafür bereitzustellen. Leistungskürzungen und -einschränkungen sind dabei umso kritischer zu würdigen, je mehr dasjenige, was den Beihilfeberechtigten in seiner Gesamtheit abverlangt wird, in die Nähe eines Eingriffs in die amtsangemessene Alimentation rückt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt vor, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002– 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, juris, Rn. 16, und vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, juris, Rn. 9; ferner Beschluss vom 23. August 2010– 2 B 13.10 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 80, und vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 84, 86, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13. Mit Blick auf solche Fälle muss der Dienstherr jedenfalls bei erkennbarem Anlass abstrakt-generelle Vorkehrungen (z. B. in Form von Härtefallregelungen) treffen, die sicherstellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen u. a. durch Krankheit nicht gefährdet wird. bb) Gemessen hieran hat der Senat im Grundsatz keine Bedenken, wenn Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nur im Einzelfall nach Überschreitung eines (angemessenen) Eigenanteils des Einkommens bzw. der Alimentation des Beihilfeberechtigten geleistet wird. Diese Vorgehensweise entspricht der Doppelnatur dieser Kosten (dazu unten 2. c) aa)). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die in § 5c Abs. 2 BVO NRW 2012/2013 vorgesehenen Eigenanteile unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten zu hoch angesetzt wären. cc) Mit der vollständigen Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime kommt der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung, im Krankheits- oder Pflegefall den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten sicherstellende, normative Vorkehrungen zu treffen, allerdings nicht (mehr) nach. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Streichung jedenfalls in Einzelfällen zu einer erheblichen und nicht mehr zumutbaren finanziellen Belastung von Beihilfeberechtigten führt. Die pflegebedingten Investitionskosten können sich nach der Erfahrung des Senats in diesem und etlichen vergleichbaren Verfahren monatlich durchaus auf 500,00 Euro und mehr belaufen und damit einen nicht unerheblichen Anteil der Besoldung oder Versorgung ausmachen. So entsprechen Investitionskosten in einer Höhe von 500,00 Euro etwa bei einem Versorgungsempfänger mit der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) bei einem maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent schon über 10 Prozent der Bruttoversorgung. Eine solche zusätzliche – und darüber hinaus dauerhafte – Belastung, die bei Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen noch ein ggf. deutlich höheres Gewicht haben dürfte, kann nicht von vorneherein als gering qualifiziert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003– 2 C 36.02 –, juris, Rn. 17 f., wonach ein Leistungsausschluss, der weniger als ein Prozent der Jahresbezüge ausmacht, als gering zu bewerten ist (Kostendämpfungspauschale Niedersachsen); OVG NRW, Urteil des Senats vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, juris, Rn. 53. dd) Anders als der Beklagte meint, können Beihilfeberechtigte nicht generell darauf verwiesen werden, das Pflegewohngeld sei – wohl im Sinne einer „Ersatzbeihilfe“ – gegenüber entsprechenden Beihilfeleistungen vorrangig. Diese Ansicht findet weder im Pflegewohngeldrecht eine Stütze (1), noch steht sie mit den Anforderungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Einklang (2). (1) Zwar konnte nach dem – am 15. Oktober 2014 außer Kraft getretenen – Landespflegegesetz NRW (PfG NRW) i. V. m. der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) zu den gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten Pflegewohngeld beantragt werden. Das Pflegewohngeldrecht sieht aber einen Vorrang des Pflegewohngeldes gegenüber der Beihilfe nicht vor, sondern bestimmt (im hier maßgeblichen Zeitraum) im Gegenteil ausdrücklich einen Vorrang der Beihilfeleistungen. Nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW gelten die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen, § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW. Beihilfeberechtigten Beamten wird Pflegewohngeld dabei nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO. Diese Vorschrift normiert eine „Deckelung“ des Pflegewohngeldes in den Fällen der Beihilfeberechtigung des Heimbewohners dergestalt, dass der von der Beihilfe gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten zusammen mit dem Pflegewohngeld die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionskosten nicht übersteigen darf. Diese Konzeption entspricht der Bezugnahme in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW auf die fiktive oder tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit des Heimbewohners und damit auf den sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrundsatz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2013– 12 A 212/12 –, juris, Rn. 34. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 des ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) vorsieht, dass Pflegewohngeld u. a. (schon) dann nicht gezahlt wird, wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist. Die Gewährung von Pflegewohngeld scheidet damit nicht – wie zuvor – erst dann und insoweit aus, wenn und als die Beihilfe einen Zuschuss zu den Investitionskosten tatsächlich leistet, sondern schon dann, wenn die Beihilfevorschriften eine solche Leistung vorsehen. (2) Der generelle Verweis auf das Pflegewohngeld wird auch den Anforderungen der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Er missachtet den qualitativen Unterschied, der zwischen staatlicher Hilfe besteht, die – wie das an sozialhilferechtlichen Maßstäben orientierte Pflegewohngeld – der Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung aller Bürger dient, und der finanziellen Unterstützung, die der Staat dem ihm gegenüber in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten leisten muss. Vgl. OVG, Urteil vom 26. November 2007– 1 A 35/06 –, juris, Rn. 65 ff. m. w. N. Letztere muss deutlich vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ansetzen. Der vollständige Rückzug der Beihilfe aus der Erstattung der Investitionskosten unter Hinweis auf die Möglichkeit des Pflegewohngeldes ist zudem deshalb fürsorgepflichtwidrig, weil damit von dem Beamten – jedenfalls mittelbar – der vorrangige Einsatz seines Vermögens bis zu der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW von 10.000 Euro verlangt wird. Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen darf indes nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012– 2 C 24.10 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 105. Unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nämlich nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn – insofern dauerhaft – finanziell so überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 102, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009– 2 C 62.08 –, juris, Rn. 14. Dass – wie der Beklagte in einem anderen vor dem Senat anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren behauptet hat – nur ein geringer Teil der beihilfeberechtigten Beamten über Vermögen oberhalb der Schongrenze verfügen soll, ändert nichts daran, dass es solche Beihilfeberechtigte dennoch ersichtlich gibt. Im Übrigen deckt sich diese pauschale Behauptung nicht mit allgemein zugänglichen Erkenntnissen. So sollen nach der als Aufsatz im Monatsbericht März 2016 (S. 61 ff.) veröffentlichten Studie der Deutschen Bundesbank von März 2016 „Vermögen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Vermögensbefragung 2014“ Pensionäre ein Durchschnittssachvermögen (brutto) zwischen 216.100 Euro (Median) und 276.000 Euro (Mittelwert) und zusätzlich noch ein Finanzvermögen (brutto) zwischen 42.200 Euro (Median) und 92.800 Euro (Mittelwert) haben (S. 78 der Studie). Vgl. https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/ Monatsberichts aufsaetze/2016/2016_03_vermoegen_finanzen_ private_haushalte.pdf. ee) Es hatten schließlich auch zumindest nicht alle Beihilfeberechtigten Gelegenheit, hinreichende Eigenvorsorge für die neu entstandene Belastung zu treffen. Insoweit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, ab dem konkret damit gerechnet werden musste, dass die in der Summe nicht unwesentlichen Investitionskosten vollständig aus dem Beihilferegime fallen. Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer sämtliche Heimkosten betreffenden Zusatzversicherung „ins Blaue hinein“ trifft den Beihilfeberechtigten nicht. Eine Kenntnis in dem vorstehenden Sinne kann aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 2013 angenommen werden. Denn das hier relevante neue – seit dem 1. Januar 2017 wieder entfallene – Kostenrisiko „Investitionskosten“ ist erst ab diesem Zeitpunkt und ohne „Vorwarnung“ durch eine bedeutsamere Diskussion der beabsichtigten Neuregelung in der Öffentlichkeit entstanden. Hinzu kommt, dass sich zahlreiche hochbetagte Beihilfeberechtigte zu dem betreffenden Zeitpunkt wegen ihres Alters und ggf. auch wegen einer schon eingetretenen Pflegebedürftigkeit gar nicht mehr zusatzversichern konnten. Davon abgesehen ist auch der in der Alimentation einkalkulierte Durchschnittssatz für die Eigenvorsorge nicht entsprechend angepasst worden. Vgl. zur grundsätzlichen Frage, ob und ab wann für einen Beamten der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung naheliegen kann: OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013– 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 98, vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 101, und vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn. 83 ff.; ferner Beschluss vom 14. Dezember 2010– 1 A 3/09 –, juris, Rn. 17. Ob es investitionskostenspezifische Versicherungsangebote überhaupt gegeben hat, ist daher ohne Belang und muss folglich im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Ein Versicherungsabschluss scheidet hier nämlich von vornherein aus, weil sich der Versicherungsfall schon vor dem 1. Januar 2013 (Inkrafttreten der Herausnahme der Investitionskosten aus dem Beihilferegime) realisiert hat. Denn die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben, hinsichtlich derer Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, spätestens seit Ende Februar 2011 stationär pflegebedürftig. b) Eine Härtefallregelung, die im Einzelfall zu einer fürsorgepflichtgemäßen Entscheidung führen könnte, ist nicht vorhanden. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 15 ff. aa) Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 keine spezifische Härtefallregelung für den Wegfall der Einbeziehung der Investitionskosten in die Beihilfeberechnung geschaffen. bb) Die im nordrhein-westfälischen Beihilfesystem bereits vorhandenen Härtefallregelungen sind nicht geeignet, in Fällen der vorliegenden Art eine im Einzelfall fürsorgepflichtgemäße Entscheidung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 (Leistungsmonate Juli bis Dezember 2013) (1) und § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2014 (Leistungsmonate Januar bis März 2014) (2) als auch für § 77 Abs. 9 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) – LBG NRW 2009 – (3). (1) Der Verordnungsgeber kann den Beihilfeberechtigten bezogen auf Ansprüche wegen Aufwendungen aus dem Jahre 2013 nicht darauf verweisen, investitionskostenbedingte Härtefälle könnten durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 für die bei der stationären Pflege insoweit allein relevanten Aufwendungen für den Pflegesatz, pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung und Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege abgemildert werden. Danach kann der jeweils geltende Bemessungssatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW 2013 in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf die nicht beihilfefähigen Investitionskosten kommt nicht in Betracht, weil ihre Voraussetzungen insoweit in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt sind. Zum einen handelt es sich bei den Investitionskosten nicht um beihilfefähige Kosten (vgl. die Bezugnahme von § 12 Abs. 5 Satz 1 BVO NRW 2013 u. a. auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2013). Zum anderen wird die Beihilfe nach § 5c Abs. 2 BVO NRW 2013 gerade nicht nach einem Bemessungssatz geleistet, sondern als Zuschuss gezahlt (vgl. auch § 77 Abs. 7 LBG NRW 2009). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012– 2 C 24.10 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 52; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band I, Stand: Mai 2017, B I § 12 Anm. 6. Die Fürsorgepflicht bezüglich der Investitionskosten kann nach der hier maßgeblichen Rechtslage und -anwendung auch nicht in effektiver Weise– mittelbar – durch eine Beihilfesatzerhöhung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 bezogen auf die Aufwendungen nach § 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 gewahrt werden. Eine solche Beihilfesatzerhöhung kommt von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die pflegebedingten Aufwendungen i. S. d. § 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 nicht vollständig erstattet werden. Nach den Angaben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in den Stellungnahmen vom 16. September 2013 und vom 31. März 2014, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2014 im Verfahren 5 K 1937/13 (VG Münster)/1 A 3005/15 (OVG NRW) vorgelegt hat, soll nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, wie sie vorliegend auch in der konkreten Rechtsanwendung Ausdruck gefunden hat, dieser Fall allenfalls noch ausnahmsweise eintreten können, nämlich wenn die nach § 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 beihilfefähigen Aufwendungen über den Höchstgrenzen des Pflegezuschusses liegen (vgl. dazu § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW 2014, der dieser Zielrichtung entsprechend hier rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 angewandt wurde). Der intendierte Regelfall ist damit – im Zusammenspiel mit den Leistungen der Pflegekassen – die vollständige Abdeckung der notwendigen und angemessenen Pflegekosten. Dem sollen nach dem Verständnis des Verordnungsgebers, wie es in den beiden zitierten Stellungnahmen dargestellt worden ist, auch die Höchstgrenzen für den Pflegezuschuss nicht entgegenstehen, da sich diese Grenzen an den Durchschnittskosten der Pflege in Abhängigkeit zur jeweiligen Pflegestufe orientiert hätten. Im Übrigen seien darüber hinausgehende Kosten regelmäßig nicht mehr angemessen bzw. könnten einen Härtefall i. S. d. § 12 Abs. 5 BVO NRW 2013 nicht begründen, weil durch die Berücksichtigung der Durchschnittskosten ein Großteil der Beihilfeberechtigten nicht zusätzlich mit Pflegesatzkosten belastet sein dürfte. Würden dennoch weitere Pflegesatzkosten anfallen, fuße dies auf einer privaten Entscheidung des jeweiligen Beihilfeberechtigten, die dieser im Ergebnis dann selbst zu tragen habe. Jedenfalls müsste ein bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmender Ausnahmefall in einer solchen Situation ausgeschlossen sein. Dieses systematische Verständnis des Verordnungsgebers wird auch durch die Regelungen des § 12 Abs. 5 BVO NRW 2014 bestätigt bzw. noch verstärkt. Danach kann der Bemessungssatz (nur) „für im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen“ erhöht werden (Klarstellung im Vergleich zu der zuvor geltenden Rechtslage) und ist vor allem eine Erhöhung für „Aufwendungen nach § 5c“ vollständig ausgeschlossen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht beihilfefähige Aufwendungen scheidet aus. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013– 1 A 334/11 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Gemessen daran liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Dem Verordnungsgeber musste aus den gerichtlichen Entscheidungen der Vergangenheit, vgl. allein BVerwG, Urteile vom 30. April 2009– 2 C 127/07 –, juris, Rn. 12, vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 65 ff., bekannt sein, dass er im Rahmen von nicht geringfügigen Leistungsausschlüssen gehalten ist, eine abstrakt-generelle Ausgleichsregelung für Härtefälle zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er es nicht einfach übersehen hat, diesem Erfordernis zu genügen. Wie gezeigt bestand auch aus der – allerdings irrigen – Sicht des Verordnungsgebers keine Notwendigkeit für eine Härtefallregelung. (2) Der Verordnungsgeber kann den Beihilfeberechtigten bezogen auf Ansprüche wegen Aufwendungen aus dem Jahre 2014 nicht darauf verweisen, investitionskostenbedingte Härtefälle könnten durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2014 abgemildert werden. Danach kann der jeweils geltende Bemessungssatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW 2014 in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Erhöhung des Bemessungssatzes für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW 2014 (stationäre Pflege) ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW 2014. Der Senat muss in diesem Zusammenhang nicht der Frage nachgehen, ob dieser Ausschluss seinerseits fürsorgepflichtwidrig und damit unwirksam ist. Denn selbst die in einem solchen Fall wieder auflebende Vorgängerregelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642)– BVO NRW 2013 – kann für Fälle der vorliegenden Art – wie bereits unter dem vorhergehenden Gliederungspunkt ausgeführt – weder unmittelbar noch mittelbar als Härtefallregelung herangezogen werden. (3) Auch § 77 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW 2009 (jetzt: § 75 Abs. 9 LBG NRW vom 14. Juni 2016) stellt keine Härtefallregelung dar, die die Fürsorgepflichtverletzung hinsichtlich der Investitionskosten ausgleichen könnte. Danach dürfen die Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte die Belastungsgrenze von zwei v. H. der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Der Senat hat mit Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13 –, juris, zwar entschieden, dass diese Härtefallregelung nicht abschließend zu verstehen ist und es einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Berechnung der Belastungsgrenze bedarf. Eine entsprechende Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Berechnung der Zwei-Prozent-Belastungsgrenze wäre jedoch systemwidrig. Sie würde den qualitativen Unterschied zwischen den Aufwendungen für Arzneimittel und den Aufwendungen für die Investitionskosten bei der vollstationären Pflege vernachlässigen und so zu einer im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Anders als die Kosten für (medizinisch notwendige) Arzneimittel sind Investitionskosten – wie unten in Punkt 2. c) aa) ausgeführt – aufgrund ihrer Doppelnatur auch Kosten der allgemeinen Lebensführung, die – unter Berücksichtigung eines Eigenanteils – zu einem signifikanten Teil aus der Regelalimentation aufgebracht werden müssen. Dieser Besonderheit wird eine Belastungsgrenze von nur zwei Prozent der Jahresdienstbezüge oder der Jahresversorgungsbezüge ersichtlich nicht gerecht. Würden die Investitionskosten entsprechend der Härtefallklausel berücksichtigt, verbliebe dem Beihilfeberechtigten bei einem Eigenanteil von zwei Prozent ein Einkommensbestandteil von 98 Prozent zur freien Verfügung. Eine derartige Privilegierung ist gemessen an Art. 3 GG nicht begründbar. Im Übrigen handelt es sich bei § 77 Abs. 9 LBG NRW 2009 im Grundsatz um eine Überforderungsklausel für solche Beihilfeberechtigten, die in einem Jahr eine erhebliche finanzielle Belastung zu tragen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014– 1 A 1601/13 –, juris, Rn. 62 f. unter Verweis auf die LT-Drs. 14/8889, S. 7. Die stationären Pflegekosten stellen schon nicht einen derartigen Sonderfall dar; diese Kosten belasten den Beihilfeberechtigten nicht nur bezogen auf außergewöhnliche Jahreszeiträume, sondern regelmäßig auf unabsehbare Zeit. c) Der vollständige Ausschluss der Investitionskosten lässt sich nicht aus den vom Beklagten hierfür angeführten Gründen rechtfertigen. aa) Das Argument, bei den Investitionskosten handele es sich nicht um pflegebedingte Aufwendungen, sondern um Ausgaben, die grundsätzlich zur allgemeinen Lebensführung gehörten, greift zu kurz. Es berücksichtigt nicht, dass die Investitionskosten eine Doppelnatur aufweisen. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI fallen unter die Kostenposition „Investitionskosten“ alle Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen. Sie sind damit – wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten – zunächst Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Kosten vergleichbarer Art fallen grundsätzlich auch ohne eine Pflegebedürftigkeit in gewisser Höhe an und sind aus der Regelalimentation zu tragen. Dieser Umstand rechtfertigt die beihilferechtliche Forderung nach einem angemessenen Eigenbehalt auch im Fall der vollstationären Pflege. Mit dieser Einordnung als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung hat es jedoch nicht sein Bewenden. Denn die Investitionskosten stehen zugleich in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Pflege und müssen – unumgänglich – als Pflegenebenkosten aufgebracht werden. Anders als im Regelfall, in dem die Höhe der Kosten der allgemeinen Lebensführung auf einer eigenverantworteten Entscheidung des Beamten beruht, der im Idealfall allenfalls die finanziellen Spielräume ausnutzt, die seine Alimentation bietet, hat der Beihilfeberechtigte keine Möglichkeit, die pflegebedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten seiner – gleichbleibenden – Alimentation anzupassen, um eine finanzielle Überlastung zu verhindern. Die Höhe der Investitionskosten hängt vielmehr von den wirtschaftlichen Entscheidungen des Trägers der Pflegeeinrichtung ab. Die Höhe der Investitionskosten lässt sich zudem – insofern im Unterschied zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung – für die Zukunft kaum sicher absehen. Die Entwicklung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten dürfte sich jedenfalls näherungsweise an der allgemeinen Teuerungsrate orientieren. Im Gegensatz dazu kann der Pflegebedürftige vorab kaum abschätzen, ob und in welchem Umfang beispielsweise ein Sanierungsstau in der konkreten Einrichtung besteht. Gerade hier muss somit ergänzend die Fürsorgepflicht des Dienstherrn greifen, dem der Schutz des Beamten vor einer derartigen krankheits- oder pflegebedingten Überlastung obliegt. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Verordnungsgeber bei der Herausnahme der Investitionskosten aus § 5c Abs. 2 BVO NRW seine Absicht, Kosten der allgemeinen Lebensführung von der Beihilfe auszuschließen, mit der Streichung allein der Investitionskosten auch nicht stringent verfolgt hat. bb) Die Streichung der Investitionskosten ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung der beihilfeberechtigten Beamten mit den gesetzlich Versicherten gerechtfertigt. Denn die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Erst recht vermag das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008– 2 C 2.07 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Nichts anderes gilt aber für den in Rede stehenden Fall der beabsichtigten Angleichung des Beihilferechts an das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung. Denn auch dieses Sicherungssystem weist die genannten grundlegenden Strukturunterschiede zum System der Beihilfe auf. Vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 21. 3. Verstößt die Streichung der Investitionskosten durch Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 nach alledem gegen höherrangiges Recht, ist die betreffende Rechtsnorm nichtig. Dies festzustellen fällt in die Kompetenz der Fachgerichte, hier des Senats, weil Prüfungsgegenstand kein formelles Gesetz ist. Ein Anwendungsfall des Art. 100 Abs. 1 GG liegt somit nicht vor. Die Nichtigkeit der in Rede stehenden Norm hat zur Folge, dass die zuvor geltende Rechtslage wieder auflebt. Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe für Investitionskosten richtet sich daher nach § 5c Abs. 2 BVO NRW 2012. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes die monatlichen Eigenanteile übersteigen. Bei einem Beihilfeberechtigten ohne Angehörige – ein solcher Fall liegt hier vor – beträgt der Eigenanteil 70 v. H. des Einkommens. Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Danach sind hier als Einkommen die Brutto-Versorgungsbezüge sowie die Zahlbeträge der Witwenrente und der Rente aus eigener Tätigkeit zu berücksichtigen. Ebenfalls einzustellen in die Einkommensberechnung sind die der Klägerin gemäß § 249 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) gewährten, von ihr als „Mütterrente“ bezeichneten Rentenleistungen wegen Kindererziehung (Zahlbeträge), die sich nach ihren Angaben während der streitgegenständlichen Monate jeweils auf 140,64 Euro beliefen. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1997 – 1 BvL 3/89 –, juris, ausnahmsweise anders für die mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz – KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl. I. S. 1585) eingeführte und heute in § 294 SGB VI geregelte – hier nicht in Rede stehende – Mütterrente für vor 1921 geborene Mütter: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris, Rn. 21, und OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 58: Keine Einstellung von Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n. F. in die beihilferechtliche Einkommensberechnung. Danach ergibt sich das in Tabelle 2 in der rechten Spalte („Summe aller Einkünfte“) ausgeworfene monatliche Gesamteinkommen. Der Beklagte wird im Rahmen der Neubescheidung mit Blick auf die (in der Tabelle 2 ausgewiesenen) teilweise unterschiedlichen Angaben zur Höhe der Versorgungsbezüge und zur Summe der Renten in den angefochtenen Bescheiden und in dem Vortrag der Klägerin zu klären haben, welche Beträge jeweils tatsächlich zutreffen. Auf der Grundlage dieser differierenden Angaben beläuft sich der Eigenanteil in Höhe von 70 v. H. des Einkommens in den streitgegenständlichen Leistungsmonaten auf die folgenden Beträge und ergeben sich nach Abzug desselben von den UVI-Kosten die folgenden monatlichen Ansprüche auf weitere Beihilfe: Monat Summe aller zu berücksichtigenden Einkünfte: 1) Angaben der Klägerin 2) Betrag nach dem einschlägigen Bescheid (in Klammern) Eigenanteil UVI-Kosten Weitere Beihilfe 07/2013 1.817,52 Euro (1.544,19 Euro) 1.272,26 Euro (1.080,93 Euro) 1.560,23 Euro 287,97 Euro (479,30 Euro) 08/2013 1.609.62 Euro (1.579,37 Euro) 1.126,73 Euro (1.105,56 Euro) 1.560,23 Euro 433,50 Euro (454,67 Euro) 09/2013 1.608,03 Euro (1.578,84 Euro) 1.125,62 Euro (1.105,19 Euro) 1.509,90 Euro 384,28 Euro (404,71 Euro) 10/2013 1.609,09 Euro (1.578,84 Euro) 1.126,36 Euro (1.105,19 Euro) 1.560,23 Euro 433,87 Euro (455,04 Euro) 11/2013 1.609,09 Euro (1.578,84 Euro) 1.126,36 Euro (1.105,19 Euro) 1.509,90 Euro 383,54 Euro (404,71 Euro) 12/2013 1.913,43 Euro (1.595,09 Euro) 1.339,40 Euro (1.116,56 Euro) 1.560,23 Euro 220,83 Euro (443,67 Euro) 01/2014 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) 1.154,08 Euro (1.132.91 Euro) 1.560,23 Euro 406,15 Euro (427,32 Euro) 02/2014 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) 1.154,08 Euro (1.132,91 Euro) 1.447,88 Euro 293,80 Euro (314,97 Euro) 03/2014 1.648,69 Euro (1.618,44 Euro) 1.154,08 Euro (1.132,91 Euro) 1.603,01 Euro 448,93 Euro (470,10 Euro) Die für den Streitzeitraum zu leistende weitere Beihilfe beträgt mithin auf der Grundlage der Angaben der Klägerin 3.292,87 Euro und auf der Grundlage der in den Bescheiden zugrunde gelegten Beträge 3.854,49 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.