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Urteil

12 A 212/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1001.12A212.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, für den Heimplatz der verstorbenen Frau H.     T.       für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 je 8,52 €, für die Monate Januar 2007 bis Juni 2007 je 42,97 €, für die Monate Juli 2007 und August 2007 je 43,51 €, für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 je 68,65 €, für die Monate Januar 2008 bis April 2008 je 49,62 €, für die Monate Mai 2008 und Juni 2008 je 143,32 € und für den Monat Juli 2008 143,41 € weiteres Pflegewohngeld zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Klägern aus dem - den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. August 2007 betreffenden - Betrag in Höhe von 404,48 € ab dem 13. Dezember 2007 sowie aus dem - den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 13. August 2008 betreffenden - Betrag in Höhe von 903,22 € ab dem 7. Mai 2008 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.  

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Heimplatz der verstorbenen Frau H. T. für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 je 8,52 €, für die Monate Januar 2007 bis Juni 2007 je 42,97 €, für die Monate Juli 2007 und August 2007 je 43,51 €, für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 je 68,65 €, für die Monate Januar 2008 bis April 2008 je 49,62 €, für die Monate Mai 2008 und Juni 2008 je 143,32 € und für den Monat Juli 2008 143,41 € weiteres Pflegewohngeld zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Klägern aus dem - den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. August 2007 betreffenden - Betrag in Höhe von 404,48 € ab dem 13. Dezember 2007 sowie aus dem - den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 13. August 2008 betreffenden - Betrag in Höhe von 903,22 € ab dem 7. Mai 2008 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 13. August 2008 hinsichtlich des Heimplatzes der am 19. Mai 1921 geborenen Heimbewohnerin H. T. . Die frühere Klägerin und Mutter der Kläger lebte vom 24. Juni 1999 bis zu ihrem Tode am 13. August 2008 im Seniorenzentrum N. -T1. . Die Heimkosten betrugen - bei einem Jahresdurchschnitt von 30,42 Tagen pro Monat - von Juli 2006 bis Dezember 2006 monatlich 3.148,- €, von Januar 2007 bis August 2007 monatlich 3.159,42 €, von September 2007 bis April 2008 monatlich 3.154,85 €, von Mai 2008 und bis Juli 2008 monatlich 3.248,55 € sowie vom 1. bis 13. August 2008 monatlich 1.388,27 €. Für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2006 errechnete die Beklagte ein maßgebliches Einkommen der Heimbewohnerin in Höhe von 1.394,61 €, für die Zeit von Januar 2007 bis August 2007 in Höhe von 1.453,23 € und für die Zeit von September 2007 bis August 2008 in Höhe von 1.433,50 €. Dieses Einkommen setzte sich aus Bezügen der Witwenversorgung und einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Seit Oktober 2003 erhielt die Heimbewohnerin Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 383,70 € sowie - als Witwe eines städtischen Beamten - Leistungen der Beihilfe zu den Pflegeaufwendungen und zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Letztere wurden entsprechend der maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften jeweils insoweit gewährt, als diese Aufwendungen den Eigenanteil von 70% des beihilferechtlich maßgeblichen Einkommens der Heimbewohnerin überstiegen haben. Auf Antrag vom 25. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2007 Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 38,81 € und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 76,37 €. Die Beklagte stellte die gewährten Beihilfen zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten mit einem monatlichen Mittelwert in Höhe von 111,32 € in die Pflegewohngeldberechnung ein. Der die Unterkunfts- und Verpflegungskosten betreffende Anteil wurde dabei einkommenserhöhend berücksichtigt, während der anteilige Betrag für die Investitionskosten in Höhe von 42,20 € bzw. ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 41,59 € von dem zuvor ermittelten Pflegewohngeldbetrag nachträglich in Abzug gebracht wurde. Der Restbetrag wurde als Pflegewohngeld bewilligt. Die Heimbewohnerin legte hiergegen Widerspruch ein und machte - neben Einwendungen gegen die einkommenserhöhende Berücksichtigung der Sonderzuwendung 2005 in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 - geltend, die Anrechnung der gezahlten Beihilfe zu den Investitionskosten auf das Pflegewohngeld sei rechtswidrig. Entweder sei die Beihilfe zu den Investitionskosten auf das Pflegewohngeld anzurechnen, dann dürfe das Pflegewohngeld aber nicht auf die Beihilfe angerechnet werden. Werde das Pflegewohngeld bei der Beihilfe zu den Investitionskosten jedoch angerechnet, müsse diese bei der Berechnung des Pflegewohngeldes unberücksichtigt bleiben. Eine wechselseitige Anrechnung sei jedoch ausgeschlossen, weil sie im Ergebnis - wie auch in ihrem Fall für die Zeit ab April 2007, für die in den Monaten mit nur 30 Tagen nach der Pflegewohngeldbewilligung keine Beihilfe mehr zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gewährt worden sei - zu einer Anrechnungsspirale führe. Da nach der von ihr für zutreffend erachteten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Gewährung eine beamtenrechtliche Beihilfe nur für die um das Pflegewohngeld verminderten Investitionskosten anerkannt werde, weil nur insoweit überhaupt beihilfefähige Aufwendungen entstünden, scheide allerdings die Berücksichtigung der Beihilfe zu den Investitionskosten bei der Berechnung des Pflegewohngeldes aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich der bemängelten Anrechnung der Beihilfeleistungen zurück. Die gewährte Beihilfe sei nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen Einkommen und daher bei der Berechnung des Pflegewohngeldes zu berücksichtigen. Das Pflegewohngeld sei in seinem Verhältnis zu anderen Kostendeckungsmöglichkeiten und damit insbesondere gegenüber beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen nachrangig ausgestaltet. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung des Pflegewohngeldes an die bestehende oder drohende Sozialhilfebedürftigkeit in § 12 Abs. 2 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) und aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO). Der Landesgesetzgeber sei nicht gehindert, der von ihm eingeführten Leistung eine solche Nachrangigkeit beizumessen. Beachte man dieses Nachrangverhältnis komme es auch nicht zu einer Anrechnungsspirale. Eine Neuberechnung des Pflegewohngeldes wegen der geänderten Festsetzung der Beihilfe erfolge insbesondere nicht. Zudem sehe § 7 Abs. 2 PflFEinrVO eine Bewilligung für 12 Monate vor. Eine vorzeitige Änderung der Leistung komme nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, die hier jedoch nicht gegeben seien. Die Beklagte berechnete das Pflegewohngeld - unter Außerachtlassung der Sonderzuwendung 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - neu und setzte das Pflegewohngeld mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 dementsprechend auf monatlich 89,43 € fest. Mit Bescheid vom 17. April 2008 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 66,39 €. Dabei wurden - ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen - weiter (fiktive) Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in Höhe von durchschnittlich 111,32 € mit der Begründung angerechnet, die Ablehnung der Beihilfe unter Hinweis auf die Gewährung von Pflegewohngeld verstoße gegen die Gesetzessystematik und den Nachranggrundsatz. Die Heimbewohnerin hat am 13. Dezember 2007 und am 7. Mai 2008 jeweils Klage erhoben. Die Kläger haben die Klagen nach dem Tod der Heimbewohnerin am 13. August 2008 als deren Erben fortgesetzt. Zur Begründung des Klagebegehrens haben die Kläger vorgetragen, das Pflegewohngeld sei ohne Berücksichtigung tatsächlicher oder fiktiver Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen zu den Investitionskosten zu bewilligen. Die durch die Beklagte vorgenommene Anrechnung von Beihilfeleistungen in einer Höhe, die über die tatsächlich bewilligten und ausgezahlten Beihilfen hinausgehe, verstoße gegen den sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass nur tatsächlich zur Verfügung stehende Zuflüsse in Geld oder Geldeswert als Einkommen (sog. „bereite Mittel“) zu berücksichtigen seien. Zu der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 der bis zum Jahre 2003 geltenden Pflegegeldverordnung habe das OVG NRW ebenso wie das VG Minden in der Vorinstanz festgestellt, dass Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür sprächen, dass nur die tatsächliche Erbringung von Beihilfeleistung für die gesondert berechenbaren Investitionskosten das Pflegewohngeld ausschließen sollte. Auch soweit tatsächlich Beihilfen gezahlt worden sein, müssten diese bei der Pflegegeldleistung jedoch unberücksichtigt bleiben. Die beamtenrechtliche Beihilfe sei im Verhältnis zu Sozialleistungen und damit auch zum Pflegewohngeld - anders als gegenüber der Sozialhilfe - grundsätzlich subsidiär. In der beihilferechtlichen Rechtsprechung des OVG NRW und des VG Düsseldorf sei geklärt, dass bewilligtes und gezahltes Pflegewohngeld von den in Rechnung gestellten Heimkosten abzusetzen sei. In diesem Umfang entstünden dem Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen, so dass insoweit auch kein Beihilfeanspruch bestehe. An diesem Nachrangverhältnis könne auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO nichts ändern. Diese Regelung besitze lediglich Verordnungsrang und könne mangels gesetzlicher Ermächtigung ein Vorrang-Nachrangver-hältnis zwischen Pflegewohngeld und anderen Leistungen an Heimbewohner nicht begründen. Im übrigen fehle es an der Zweckidentität im Sinne des § 83 SGB XII zwischen Pflegewohngeld und Beihilfeleistungen. Ein genereller Ausschluss vom Pflegewohngeld bei einer grundsätzlich bestehenden Beihilfeberechtigung überschreite den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW, die nur ergänzende Regelungen erlaube. Insoweit werde auf die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 - aufgestellten Grundsätze verwiesen. Eine Abweichung hiervon sei auch nicht mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des OVG NRW zum Beihilferecht und den Fürsorgegrundsatz sowie das Alimentationsprinzip geboten. Im Übrigen verstoße ein genereller Ausschluss der Beihilfeberechtigten vom Pflegewohngeld auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger haben beantragt, 1 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, des Bescheides vom 7. Dezember 2007 sowie des Bescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, der B. T. O. gGmbH Pflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Frau H. T. und für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 13. August 2008 ohne Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Beihilfen zu gewähren, 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger von dem nachzubewilli-genden Pflegewohngeld gemäß dem Bewilligungsbescheid nach Klageantrag Nummer 1 ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Beihilfeleistungen für Beamte und Versorgungsempfänger seien als Einkommen anzurechnen. Die Entscheidungen der zuständigen Beihilfestellen sei in Verkennung der landesrechtlichen Entscheidung ergangen, das Pflegewohngeld im Verhältnis zur Beihilfe nachrangig zu gestalten. Dieser Nachrang ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber die subjektbezogene Förderung von Heimplätzen an sozialhilferechtliche Anspruchsvoraussetzungen geknüpft habe und die Leistung zur Verfügung stelle, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Der Sicherstellung dieses Nachranges diene auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO. Das Verwaltungsgericht hat die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Die Kläger könnten keine über die bewilligten Beträge hinausgehenden, höhere Pflegewohngeldleistungen beanspruchen. Dem Einrichtungsträger stehe für die Nutzung dieses Heimplatzes durch die Heimbewohnerin Pflegewohngeld grundsätzlich nicht zu. Die Klage habe zunächst keinen Erfolg, soweit die Kläger die Gewährung von Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beihilfeleistungen begehrten. Dem stehe schon die Bindung des Anspruchs an die ansonsten drohende Sozialhilfebedürftigkeit in § 12 Abs. 2, 3 PfG NRW, der auf die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII verweise, entgegen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Zuflüsse. Da Beihilfen nach beamtenrechtlichen Regelungen dort nicht genannt würden, seien sie dem Einkommen zuzurechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 83 Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen seien als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck diene. Zwischen den Beihilfeleistungen zu Investitionsaufwendungen und dem Pflegewohngeld bestehe eine solche Zweckidentität. Obwohl der Anspruch auf Pflegewohngeld dem Einrichtungsträger zustehe, gehe es bei der Gewährung dieser Leistung letztlich auch darum, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Das Pflegewohngeld besitze damit eine starke soziale Komponente. Das Begehren der Kläger bleibe auch insoweit erfolglos, als sie die Gewährung höheren Pflegewohngeldes beanspruchten, weil die Beklagte Beihilfe in einer Höhe berücksichtigt habe, die nicht den tatsächlich geflossenen Beihilfeleistungen entsprochen habe. Es bestehe von vorneherein kein Anspruch auf Pflegewohngeld. In § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO sei bestimmt, dass Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB IX genannten Personen nur insoweit gewährt werde, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt worden seien. § 28 Abs. 2 SGB IX erfasse diejenigen Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hätten. Die Heimbewohnerin habe zu diesem Personenkreis gehört. Sie habe ferner während des hier interessierenden Zeitraums Beihilfen zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen erhalten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO sei dahin auszulegen, dass Pflegewohngeld nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW nur bewilligt werden könne, wenn ein Beihilfesystem gar keine Hilfeleistung für den Investitionskostenanteil vorsehe. Gingen die Investitionskosten bei der Ermittlung der Höhe grundsätzlich bestehender Beihilfeansprüche in die Berechnung ein, sei die Bewilligung von Pflegewohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn im Ergebnis keine entsprechende Beihilfe gewährt werde. Ein solches Verständnis der Vorschrift ergebe sich schon aus ihrem Wortlaut, insbesondere aus dem Begriff „berücksichtigen“. Nur ein derartiges Verständnis der Norm werde dem Umstand gerecht, dass das Verhältnis des landesrechtlich eingeführten Pflegewohngeldes zu unterschiedlichen Beihilfesystemen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt werden sollte. Die Bestimmung knüpfe daher nicht an ein bestimmtes Beihilferecht an, sondern lege ein Rangverhältnis zu den Leistungen aller Beihilfesysteme fest. Im Ergebnis sei die Gewährung von Pflegewohngeld nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Beihilfesystem entweder überhaupt keine Beihilfe zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen vorgesehen sei oder wenn bestimmte Teile dieser Kosten von vornherein - etwa durch Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrages - von der Berücksichtigung ausgeschlossen seien. Letzteres ergebe sich aus der Formulierung „wird nur insoweit gewährt als… nicht berücksichtigt…“, die es zulasse, für beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähige Kostenanteile Pflegewohngeld zu gewähren. Diese Auslegung vermeide auch den ansonsten bestehenden Normenkonflikt, der sich daraus ergebe, dass sowohl das Beihilfe- als auch das Pflegewohngeldrecht die in dem jeweiligen Rechtssystem gewährte Leistung für nachrangig erkläre. Beihilferechtlich könne als geklärt gelten, dass ein der Pflegeeinrichtung gewährtes Pflegewohngeld bereits die dem Bewohner entstehenden Aufwendungen reduziere und daher bei der Bemessung zustehender Beihilfeleistungen schon auf der Ebene der Bestimmung des beihilfefähigen Aufwands in Abzug zu bringen sei. Bestünde in diesen Fällen ein Anspruch auf Pflegewohngeld, so müsste die hierfür zuständige Behörde spätestens bei ihrer nächsten Bewilligungsentscheidung im Rahmen der Einkommensberechnung die entsprechend verminderte Beihilfe berücksichtigen mit der Folge, dass sich das Pflegewohngeld erhöhe. Dies wiederum habe erneut eine Verminderung der Beihilfeleistung zur Konsequenz. Die somit drohende Anrechnungsspirale, auf die die Beteiligten zu Recht hingewiesen hätten, werde im Ansatz vermieden, wenn Pflegewohngeld in diesen Fällen nach dem oben beschriebenen Verständnis der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO versagt werde. Mit diesem Inhalt des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO habe der Verordnungsgeber auch nicht die ihm in § 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW eingeräumte Regelungsbefugnis überschritten, wonach das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung regeln könne. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO stelle eine solche nähere Regelung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung dar. Dem Gesetz lasse sich ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das Sozialhilferecht die Leistung Pflegewohngeld erkennbar nachrangig gegenüber den in § 82 Abs. 1 SGB XII nicht aufgeführten sonstigen Einkünften und damit gegenüber Beihilfeleistungen ausgestaltet. Der Verweis auf die Regelungen des Ersten Abschnitts des Elften Kapitels und damit auch auf die Vorschrift des § 83 SGB XII mache deutlich, dass bei der Pflegewohngeldbewilligung Doppelleistungen vermieden werden sollten. Dies werde durch die konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO im Verhältnis zu den Beihilfeleistungen sichergestellt. Hierbei werde nicht etwa der Personenkreis der Beihilfe- und Fürsorgeberechtigten pauschal vom Pflegewohngeld ausgeschlossen. Vielmehr erfolge der Ausschluss nur insoweit, als konkurrierende Leistungen gleicher Zweckbestimmungen möglich seien. Der Verordnungsgeber bewege sich damit innerhalb des Regelungsrahmens des Gesetzes. Schließlich verstoße § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO in dieser Auslegung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss der Heimbewohner, die Beihilfeleistungen zu den Investitionskosten erhalten könnten, vom Pflegewohngeld, stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Diese Verfassungsnorm gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige, eine abweichende Behandlung rechtfertigende Unterschiede seien hier jedoch gegeben. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass nach den für die Heimbewohnerin geltenden Beihilferegelungen dem Grunde nach die gesamten Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei der Beihilfeberechnung zugrundezulegen seien, während Pflegewohngeld nur für den Investitionskostenanteil gezahlt werde. Personen, die nicht beihilfeberechtigt seien, erhielten für ihre über die Investitionskosten hinausgehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten somit keine zweckbestimmten Leistungen aus öffentlichen Kassen, solange sie nicht trotz der Gewährung von Pflegewohngeld sozialhilfebedürftig würden. Zudem wären nicht beihilfe- oder fürsorgeberechtigte Menschen ohne das Pflegewohngeld bereits zur Deckung der Investitionskosten auf Sozialhilfe angewiesen. Demgegenüber gehe der für das Recht der Bundesbeamten zuständige Senat des OVG NRW in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass ein Beihilfeberechtigter vom Dienstherrn nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden könne, sondern dass erhebliche Kostendeckungslücken ausnahmsweise nach dem Fürsorgegrundsatz durch die Beihilfe zu schließen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen Abweichung von dem Beschluss des OVG NRW vom 17. Januar 2002 - 16 A 4103/00 -, juris, zugelassen. Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer Berufung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bezogen und haben diesen vertieft. Die Klage sei begründet. Ein Anspruch auf Pflegewohngeld sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für beihilfeberechtigte Personen nicht von vorneherein und generell ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss überschreite die Ermächtigungsgrundlage und verstoße gegen Art. 3 GG. Im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld dürften Beihilfeleistungen für Investitionskosten nicht angerechnet werden, wenn sie gar nicht gezahlt oder bewilligt worden seien, weil dies eine unzulässige Anrechnung von fiktivem Einkommen darstellen würde. Auch die Anrechnung der tatsächlich bewilligten Beihilfeleistungen für Investitionskosten sei im Rahmen der Pflegewohngeldbewilligung unzulässig, weil die beamtenrechtliche Beihilfe für Investitionskosten im Verhältnis zum Pflegewohngeld eine nachrangige und nicht zweckidentische Leistung und damit kein anrechenbares Einkommen sei. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und 1 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, des Bescheides vom 7. Dezember 2007 sowie des Bescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, der B. T. O. gGmbH Pflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Frau H. T. und für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 13. August 2008 ohne Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Beihilfen zu den Investitionskosten zu gewähren, 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger von dem nachzubewilligenden Pflegewohngeld gemäß dem Bewilligungsbescheid nach Klageantrag Nummer 1 ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 1. Oktober 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Heimbewohnerin und der Höhe der Beihilfeleistungen - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die - vom Verwaltungsgericht zutreffend für zulässig erachtete - Klage ist teilweise begründet. Die Kläger als Erben der verstorbenen Heimbewohnerin können in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis zum 13. August 2008 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch der Pflegeeinrichtung auf höheres Pflegewohngeld geltend machen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 12. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, vom 7. Dezember 2007 und vom 17. April 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. Der Anspruch auf höheres Pflegewohngeld findet seine Grundlage in § 12 PfG NRW. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnittes des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 € monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 Pflegegesetz NRW. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 €. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27 g und 27h BVG finden keine Anwendung, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich höchstens auf die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, vgl. § 12 Abs. 4 PfG NRW. Der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin steht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO entgegen. Danach wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB IX genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Die Heimbewohnerin ist nicht - ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen - schon aufgrund des grundsätzlichen Bestehens der Beihilfeberechtigung hinsichtlich der Investitionskosten vom Bezug des Pflegewohngeldes ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss wird in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO nicht geregelt. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Vorschrift bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalt noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW gedeckt wäre. Diese Vorschrift enthält die Ermächtigung an das zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln. Eine Regelung der (wirtschaftlichen) Anspruchsvoraussetzungen, die von der in § 12 Abs. 3 PfG NRW vorgegebenen Anknüpfung an die sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abweicht, darf er danach nicht treffen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn bestimmte Beihilfeberechtigte von vorneherein vom Pflegewohngeld ausgeschlossen würden. Ein solcher grundsätzlicher Ausschluss dürfte daher nicht mehr als bloß „nähere“ Regelung der gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 3 PFG NRW zur Leistungsgewährung zu qualifizieren sein, sondern schon als eine die Befugnisse des Verordnungsgebers überschreitende Korrektur des Gesetzes. Vgl. zu den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, FEVS 55, 517, juris. Der Senat kann jedoch dahinstehen lassen, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO tatsächlich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung nichtig wäre. Der Regelung ist nämlich ein solcher genereller Ausschluss derjenigen Beihilfeberechtigten, bei denen die gesondert berechenbaren (Investitions-) Aufwendungen nach den für sie maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden könnten, nicht zu entnehmen. Der Senat hat insbesondere mit Blick auf das auch vom Verwaltungsgericht konstatierte Schweigen des Verordnungsgebers zu seinen Motiven hinsichtlich der Änderung der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegegeldverordnung Ende des Jahres 2003 keinen Anlass, der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO einen von der Rechtsprechung des vormals für das Pflegewohngeldrecht zuständigen 16. Senats des OVG NRW abweichenden Inhalt beizumessen. Nach dem früheren § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegegeldverordnung wurde Pflegewohngeld an die in § 28 SGB XI genannten Personen nicht gewährt, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt wurden. Der 16. Senat hatte in seinem Beschluss vom 17. Januar 2002 - 16 A 4103/00 -, juris, hierzu ausgeführt, dass insbesondere Sinn und Zweck des Landespflegegesetzes NRW und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür sprächen, dass insoweit nur eine tatsächliche Erbringung von Beihilfeleistungen für die gesondert berechenbaren Investitionskosten die Gewährung von Pflegewohngeld ausschließen solle. Dem Zweck des Landespflegegesetzes entsprechend sei in § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) Pflegewohngeldverordnung bestimmt, dass Pflegewohngeld nicht nur für Personen gezahlt werde, die ohnehin bereits Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhielten, sondern auch hinsichtlich solcher Personen, die derartige Leistungen wegen der gesonderten Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würden. Zu diesem Personenkreis, der wegen der Inanspruchnahme auf die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß 82 Abs. 3 SGB XI auf Leistungen etwa nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen wäre, könnten auch die in § 28 Abs. 2 SGB XI bzw. § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung genannten Personen gehören, d.h. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Erhielten sie bei zur Abdeckung der Heim- und Pflegekosten nicht ausreichenden Einkünften im konkreten Fall hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionskosten trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit dieser Kosten nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften tatsächlich keine Beihilfeleistungen, sei in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 GG kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nicht auch zur Vermeidung ihrer Sozialhilfebedürftigkeit in gleicher Weise wie bei Personen, die nicht zum Personenkreis des § 28 Abs. 3 SGB XI bzw. § 1 Abs. 2 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung gehörten, Pflegewohngeld gezahlt werde. Nach dieser Rechtsprechung - so der Leitsatz des 16. Senats - war die Gewährung von Pflegewohngeld durch die Vorgängervorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn und s o w e i t dem Pflegebedürftigen Beihilfeleistungen für die gesondert berechenbaren Investitionskosten tatsächlich zustanden. Es spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe mit der Änderung des Wortlauts in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO im Vergleich zur Vorgängervorschrift nunmehr stillschweigend einen grundsätzlichen Ausschluss beihilfeberechtigter Heimbewohner regeln wollen. Die geänderte Fassung mit dem Wortlaut „nur insoweit gewährt, als....“ statt des Wortlauts „...nicht gewährt, sofern...“ spricht vielmehr eher für die Absicht des Verordnungsgebers, der o.g. Rechtsprechung durch die veränderte Formulierung Rechnung zu tragen. Wenn er abweichend von der früheren Rechtslage tatsächlich einen Ausschluss der Pflegewohngeldleistungen auch in den Fällen hätte regeln wollen, in denen die Beihilfe einen Zuschuss zu den Investitionskosten nicht nur tatsächlich gewährt, sondern nur hätte gewähren können, hätte er gerade in Ansehung der zu der Vorgängervorschrift ergangenen Rechtsprechung jedenfalls eine entsprechend eindeutige - andere - Formulierung wählen müssen. Nach alledem kommt eine Bewilligung von Pflegewohngeld auch weiter dann in Betracht, wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zwar Beihilfeleistungen erhält, diese jedoch die anerkennungsfähigen, betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unterschreiten. Soweit trotz der Leistungen der Beihilfe noch ungedeckte Investitionskosten verbleiben, kann der verbleibende Teil der Kosten - bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen des Heimbewohners oder der Heimbewohnerin im Übrigen - durch das Pflegewohngeld bezuschusst werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO normiert danach lediglich eine bloße „Deckelung“ des Pflegewohngeldes in den Fällen der Beihilfeberechtigung des Heimbewohners dergestalt, dass der von der Beihilfe gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten zusammen mit dem Pflegewohngeld die von der Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellten Investitionskosten nicht übersteigen darf. Diese Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 6 PflFEinrVO entspricht schließlich auch dem mit der Bezugnahme in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW auf die fiktive oder tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit des Heimbewohners/der Heimbewohnerin und damit auf den sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrundsatz geregelten Nachrang des Pflegewohngeldes. Die Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit spricht mit maßgeblichem Gewicht dafür, dass der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistung eigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist, auch im vorliegenden Regelungsbereich Geltung beansprucht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440, juris. Auch die neuere beamtenrechtliche Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG vermag die oben angeführte Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht zu stützen. Danach kann, wenn durch Beihilfen nicht sichergestellt ist, dass Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge und durch die Regelalimentation bewältigen können, ein Anspruch auf weitere Fürsorgeleistungen ausnahmsweise auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, - 1 A 1447/08 - und - 1 A 1035/08 -, jeweils juris, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, und Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, jeweils m.w.N zur Rechtsprechung des BVerwG. Diese Rechtsprechung ist zum einen erst nach dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO entwickelt worden und konnte daher auf den Willen des Gesetzgebers keinen Einfluss nehmen. Zum anderen ist angesichts der aufgeführten Vorgaben des ausdrücklich als ausnahmsweise bezeichneten Fürsorgeanspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht auch nicht ersichtlich, dass die Sozialhilfebedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten damit grundsätzlich und in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Selbst, wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte das Bestehen eines weiteren Fürsorgeanspruchs gegen den Dienstherrn mit Blick auf die eingeschränkte Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW zulässigerweise erst auf der Ebene der nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW erforderlichen (fiktiven) sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung und nicht schon auf der dem vorgelagerten Ebene der - abschließend in § 12 PfG NRW niedergelegten - pflegewohngeldrechtlichen Anspruchsberechtigung relevant werden. Im vorliegenden Fall übersteigen die tatsächlich gezahlten Leistungen der Beihilfe für die Investitionskosten nicht die anerkennungsfähigen Investitionskosten in Höhe von 487,33 € (16,02 € x 30,32 Tage) für Juli 2006 bis Dezember 2006, von 476,37 € (15,66 € x 30,42 Tage) für Januar 2007 bis August 2008 und von 471,81 € (15,50 € x 30,42 Tage) für September 2007 bis August 2008. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die einheitlich berechnete Beihilfe zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten jeweils schon die Gesamtsumme dieser Kosten nicht erreicht. Anders als von der Beklagten angenommen, bedarf es insoweit in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen der Fehlbetrag die anerkennungsfähigen Investitionskosten nicht überschreitet, nicht des zusätzlichen Rechenschritts der prozentualen Berechnung des auf die Investitionskosten bezogenen Anteils der einheitlichen Beihilfe. Aufgrund der rechnerischen Gegebenheiten ändert sich das Endergebnis der Berechnung in diesen Fällen nicht, egal ob dieser Anteil, wie die übrigen Beihilfeleistungen und wie es der Bezugnahme des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW auf die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit und damit der Anknüpfung an das sozialhilferechtliche Regelungssystem entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440, juris und weiter unten, einkommenserhöhend hinzugerechnet wird oder ob dieser Anteil nachträglich von der zunächst als Pflegewohngeld errechneten Differenz zwischen Einkommen/Vermögen und den Heimkosten abgezogen wird. Die Berechnung des Pflegewohngeldes erfolgt auf der Grundlage des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW i.V.m. § 5 PflFEinrVO. Nach § 5 Abs. 2 PflFEinrVO sind vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 PflFEinrVO der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 SGB XII und bei Personen, die sich am 31. Dezember 2004 in einer stationären Einrichtung befinden, der zusätzliche Barbetrag des § 35a SGB XII, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang, abzusetzen. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO. Gemäß § 5 Abs. 3 PflFEinrVO ist bei der Ermittlung des monatlich zustehenden Pflegewohngeldes der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Für den Monat des Einzugs und für den Monat des Auszugs ist die genaue Anzahl der Tage zugrundezulegen. Die Heimkosten betrugen - bei einem Jahresdurchschnitt von 30,42 Tagen je Monat - von Juli 2006 bis Dezember 2006 in der Summe monatlich 3.148,- €, von Januar 2007 bis August 2007 in der Summe monatlich 3.159,42 €, von September 2007 bis April 2008 in der Summe monatlich 3.154,85 €, von Mai 2008 und bis Juli 2008 in der Summe monatlich 3.248,55 € sowie im August 2008 in der Summe monatlich 1.388,27 €. Diesen Heimkosten ist zunächst das anrechenbare Einkommen der Heimbewohnerin im Sinne des § 4 Abs. 2 PflFEinrVO gegenüber zu stellen. Zu diesem anrechenbaren Einkommen gehören gemäß 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme bestimmter - hier nicht einschlägiger - gesetzlicher Leistungen. Insoweit sind - neben den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 383,70 € - zunächst die Witwenversorgungsbezüge und Renteneinnahmen der Heimbewohnerin einzustellen. Diese betrugen nach den Berechnungen der Beklagten in der Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006 monatlich 1.394,61 €, in der Zeit von Januar 2007 bis August 2007 monatlich 1.453,23 € und in der Zeit von September 2007 bis August 2008 monatlich 1.433,50 €. Diese Berechnungen sind von den Klägern nicht angegriffen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sonst in rechtlicher oder rechnerischer Hinsicht fehlerhaft wären. Weiter sind, anders als die Kläger meinen, auch die der Heimbewohnerin letztlich - d.h. bezogen auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - tatsächlich zugeflossenen und verbliebenen Leistungen der Beihilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Die Einberechnung der Beihilfeleistungen entspricht sowohl der o.a. Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO (hinsichtlich der Beilhilfeleistungen zu den Investitionskosten) als auch den Grundsätzen der nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW vorzunehmenden (fiktiven) sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung. § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW trifft nach seinem Wortlaut keine eigenständige Regelung hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern nimmt Bezug auf die tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit oder die fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Heimbewohners, die sich ergäbe, wenn die Pflegeeinrichtung ihm Investitionskosten in Rechnung stellte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440, juris. Eine Einbeziehung der Beihilfeleistungen scheitert auch nicht an einer entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck er-bracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Dass die Beihilfeleistungen zu den Kosten der Heimunterbringung des Beihilfeberechtigten demselben Zweck dienen wie die der Deckung dieser Kosten dienende Sozialhilfe, unterliegt keinem Zweifel. Die von den Klägern und dem Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Zweck der Beihilfeleistungen mit dem Zweck des Pflegewohngeldes identisch ist, stellt sich im Rahmen der hier allein vorzunehmenden (fiktiven) Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohnerin nicht. Dabei ist eine durchschnittliche Beihilfeleistung einzustellen. Einkünfte in Form von Zuschüssen der Beihilfe stellen, da sie nicht unter die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII fallen und nicht monatlich bzw. monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, solche anderen Einkünfte im Sinne des § 8 DVO zu § 82 SGB XII dar und sind danach als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zwar ist entsprechend der im Sozialhilferecht entwickelten modifizierten Zuflusstheorie Einkommen alles das, was dem Betroffenen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, und ist bei der Frage, wann etwas zufließt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Nur in Ausnahmefällen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer, nämlich ein normativer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden. Eine solche normative Regelung des Zuflusses ist jedoch für die Leistung der Beihilfe durch die §§ 8, 3 Abs. 3 und 11 der aufgrund von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII erfolgt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII sind andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Einkünfte („ andere Einkünfte“), wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Solche anderen Einkünfte sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII. Die Höhe der anderen Einkünfte im Sinne des § 8 DVO zu § 82 SGB XII ist nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 DVO zu § 82 SGB XII zu ermitteln. Danach sind die Einkünfte auf Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können - hiervon abweichend - die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden, § 6 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII. Vgl. hierzu und zu Folgendem VG Minden, Urteil vom 24. April 2012 - 6 K 1853/11 -, juris. Mit diesen Vorschriften hat der Verordnungsgeber normative Vorgaben für die Berücksichtigung von Einkünften gemacht, die nicht monatlich zufließen und/oder in ihrer Höhe nicht feststehen. Bei der Ermittlung dieses Einkommens ermöglichen diese Vorschriften eine flexible, auf den konkreten Einzelfall bezogene Berechnung der anderen Einkünfte. Dies vorausgesetzt sind vorliegend die - nachträglich korrigierten - bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannten gewordenen im Jahr 2006 in den Monaten Juli bis Dezember, im genannten Jahr 2007 und im Jahr 2008 in den Monaten Januar bis August jeweils insgesamt gezahlten durchschnittlichen Beihilfebeträge zu errechnen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO steht der Berücksichtigung der während des Bewilligungszeitraums geänderten Beihilfeleistungen nicht entgegen. Danach erfolgt eine vorzeitige Änderung der Bewilligung nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelung vereinbart werden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändert. Eine im Bewilligungszeitraum eintretende Veränderung in den Einkommensverhältnissen des Heimbewohners führt daher grundsätzlich nicht zu einer neuen Bewilligung des Pflegewohngeldes. Diese Vorschrift betrifft nur die Befugnis des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, eine (bestandskräftige) Bewilligung von Pflegewohngeld schon vor Ablauf des Bewilligungszeitraums abzuändern; der gerichtliche Prüfungsumfang im Klageverfahren wird hierdurch nicht berührt oder eingeschränkt. Für das Jahr 2006 ergibt sich nach alledem ein Jahresbetrag in Höhe von 8.459,32 €, was einer monatlichen Durchschnittsleistung in Höhe von 1.409,89 € entspricht; für das Jahr 2007 ergibt sich ein Jahresbetrag in Höhe von 16.155,61 €, was einer monatlichen Durchschnittsleistung in Höhe von 1.346,30 € entspricht, und für das Jahr 2008 ein Jahresbetrag in Höhe von 9.557,30 €, was einer monatlichen Durchschnittsleistung in Höhe von 1.365,33 € entspricht. Das anrechenbare Einkommen der Heimbewohnerin belief sich danach in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 auf insgesamt 3.188,20 €, in den Monaten Januar 2007 bis August 2007 auf insgesamt 3.183,23 €, in den Monaten September 2007 bis Dezember 2007 auf insgesamt 3.163,50 € und in den Monaten Januar 2008 bis Juli 2008 auf insgesamt 3.182,53 € sowie im Monat August 2008 auf insgesamt 2399,60 €. Von diesem anrechenbaren Einkommen sind jeweils 50,- € zusätzlicher Selbstbehalt sowie der sozialhilferechtliche Barbetrag in Höhe von 93,15 € für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007, in Höhe von 93,69 € für den Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 sowie in Höhe von 94,78 € für die Monate Juli und August 2008 abzusetzen. Im Endeffekt errechnet sich dem zur Folge eine Unterdeckung der Heimkosten und damit ein Anspruch der Pflegeeinrichtungen auf Pflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin im Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von 97,95 €, in den Monaten Januar 2007 bis Juni 2007 in Höhe von 119,34 €, in den Monaten Juli und August 2007 in Höhe von 119,88 €, für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 135,04 € und für die Monate Januar 2008 bis April 2008 in Höhe von 116,01 €. Für die Monate Mai und Juni 2008 beläuft der Pflegewohngeldanspruch sich auf eine Höhe von 209,71 €, für den Monat Juli 2008 auf eine Höhe von 209,80 €. Im Monat August 2008 bestand keine Unterdeckung und damit auch kein Anspruch mehr auf Pflegewohngeld. Die im Tenor ausgewiesenen - niedrigeren - monatlichen Beträge ergeben sich aufgrund des Abzugs des bereits bewilligten Pflegewohngeldes. Der Senat ist sich bewusst, dass es aufgrund der - von den Beihilfestellen in Ansehung der beamtenrechtlichen Rechtsprechung unter anderem des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, wonach es in Höhe des der Pflegeeinrichtung gewährten Wohngeldes schon daran fehlt, dass dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten überhaupt beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind - geübten Praxis, bei einer Bewilligung von Pflegewohngeld nachträglich bereits gewährte Beihilfeleistungen anzupassen, zu einer „Anrechnungsspirale“ kommen kann. Der Senat kann - auch, wenn vieles für ihre Richtigkeit spricht - offenlassen, ob die Ansicht des VG Minden in dem o.a. Urteil zutrifft, dass es für eine derartige Korrektur der Beihilfeleistungen an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlen dürfte. Diese Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, sondern ist im beihilferechtlichen Streitverfahren zu klären. Letztlich dürfte es dem Gesetzgeber obliegen, das Verhältnis zwischen den Beihilfeleistungen und den Leistungen des Pflegewohngeldes zu regeln. Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Insoweit war es mit Blick auf das nur geringfügige Unterliegen der Kläger angezeigt, der Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen.