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Beschluss

6 B 285/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0718.6B285.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der  Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2016 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich in der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Stellungnahmen des Klinikums M. sowie den durch Aktenvermerke dokumentierten Feststellungen der Vorgesetzten des Antragstellers weise insbesondere sein Einsatzverhalten nicht unerhebliche Mängel auf. Diese Mängel hätten Gewicht, weil der Antragsteller aufgrund seiner Kritikunfähigkeit nicht willens oder in der Lage sei, ihm durch seine Vorgesetzten vorgehaltene Mängel als Fehlleistungen anzuerkennen und abzustellen. Die Feststellungen der Vorgesetzten böten im Übrigen Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller wegen seines distanz- und respektlosen Verhaltens für den Rettungsdienst nicht geeignet sei. Die Entlassungsverfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Da nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung der Antragsgegnerin die Nichtbewährung des Antragstellers endgültig feststehe, komme eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht. Schließlich bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung. Das Beschwerdevorbringen stellt diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49 = juris, Rn. 15 f., und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris, Rn. 3, mit weiteren Nachweisen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, gemessen an diesen Grundsätzen sei die Einschätzung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden, der Antragsteller habe sich in der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragsgegnerin stützt ihre Einschätzung im Wesentlichen auf die ihr vorgelegten, den Zeitraum November 2015 bis April 2016 betreffenden Beschwerden über Verhaltensweisen des Antragstellers, die mehrfach Anlass zu Gesprächen mit ihm gegeben haben. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des Antragstellers könne eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden. Dass diese Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller geltend macht, der genaue Ablauf der Vorfälle vom 26. Februar 2016 sei streitig, lässt er zum einen außer Acht, dass die von der Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung angeführten Beschwerden zahlreiche weitere Begebenheiten betreffen. Zum anderen kann im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass, wie er anführt, die Berührung des Knies der Frau H. lediglich ein „kurzes kumpelhaftes Tätscheln“ dargestellt hat, und er die Einsatzfahrt zum Krankenhaus mit eingeschaltetem Martinshorn durchgeführt hat. Denn die überdies dokumentierten - von ihm nicht bestrittenen - Vorkommnisse belegen bereits für sich genommen, dass er an diesem Tag ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt hat, dessen Tragweite er offensichtlich nach wie vor verkennt. Der Einwand, es werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er den Ablauf der Vorfälle vom 26. Februar 2016 bestreite, und daraus auf seine mangelnde Einsicht geschlossen, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin stützt ihre Annahme, der Antragsteller sei uneinsichtig bzw. unbelehrbar, wie bereits ausgeführt, auf den Umstand, dass mehrfach - nicht nur anlässlich der Vorfälle vom 26. Februar 2016, sondern auch aufgrund weiterer Vorkommnisse - Gespräche mit ihm geführt worden seien, die nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens geführt hätten. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die Stellungnahme der Einsatzkraft X. , die das Verwaltungsgericht herangezogen habe, dürfte, wenn überhaupt nur eine äußerst schwache Indizwirkung haben, so dass es sich ebenfalls nicht um eine geeignete Grundlage für die Feststellung seiner Nichteignung handele. Hiermit greift er ein Begründungselement des Verwaltungsgerichts aus dem Zusammenhang und gibt dieses zudem nur verkürzt wieder. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ausweislich des Berichts des Wachführers G. vom 26. April 2016 werde der Praxisanleiter T. regelmäßig mit Beschwerden des in den Krankenhäusern tätigen Ambulanzpersonals über den Antragsteller konfrontiert. Im Falle der Einlieferung einer Selbstmordpatientin habe der Antragsteller auf dem Flur der Ambulanz lautstark geäußert: „Wer sich umbringen will, soll es doch tun.“ Hinsichtlich eines mit einer Fingerfraktur eingelieferten Patienten habe der Antragteller in der Ambulanz geäußert: „Der hätte auch mit dem Taxi fahren können.“ Nach Angaben der Einsatzkraft X. vom 17. April 2016 habe sich das Klinikpersonal bei ihm in einem vergleichbaren Fall über den Antragsteller beschwert. Dieser habe sich während der Anmeldung eines von ihm durchgeführten Krankentransportes herablassend über einen gleichzeitig anwesenden jungen Patienten geäußert, der zur Behandlung eines gebrochenen Fingers im Krankenhaus vorstellig geworden sei. Die Argumentation des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2016, die letztlich den primären Ausschlag für seine Entlassung gegeben haben müsse, sei rechtswidrig, so dass die darauf basierende Entlassungsverfügung erst recht nicht rechtmäßig sein könne, ist unschlüssig. Ausschlaggebend für die Entlassung des Antragstellers waren, wie bereits dargestellt und ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, die angeführten Beschwerden über Verhaltensweisen des Antragstellers, die mehrfach Anlass zu Gesprächen mit ihm gegeben haben, und die Folgerung der Antragsgegnerin, aufgrund der Unbelehrbarkeit des Antragstellers könne eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden. Die positiven Leistungen, die dem Antragsteller während seiner Praktika bescheinigt wurden, konnten aus Sicht der Antragsgegnerin die die charakterliche Eignung betreffende negative Prognose nicht aufheben bzw. die charakterlichen Mängel nicht ausgleichen. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller meint, das aufgezeigte Fehlverhalten reiche nicht aus, um von einer endgültigen Ungeeignetheit auszugehen, setzt er lediglich seine eigene Bewertung der abweichenden Beurteilung durch die Antragsgegnerin entgegen und verkennt dabei, dass dem Dienstherrn - wie oben ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - endgültig feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamten zu entlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, a.a.O., Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebende Betrag - die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (hier der Besoldungsgruppe A 7, Erfahrungsstufe 6) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen - ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).