Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines ehemaligen Studienrats z.A. im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Für Verfahren dieser Art sieht § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor; der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Streitwertbeschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der am 25. Februar 2019 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 695/19 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 23. Januar 2019. Der Antragsteller befand sich im Amt eines Studienrats z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe. Für Verfahren dieser Art, in denen die Beendigung eines besoldeten, nicht auf Lebenszeit begründeten, öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht, sieht § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck - der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - um die Hälfte zu reduzieren. Vgl. dazu die ständige Senatsrechtsprechung, etwa Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, juris Rn. 16, vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 18, vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1. Nr. 106 = juris Rn. 28. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die unterlegene Partei aus der Entscheidung im Eilverfahren die "Konsequenzen für das Hauptsacheverfahren zieht" und dieses dann ggf. keiner Entscheidung mehr bedarf, ändert nichts an der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung. Demgemäß ist ein Viertel des Jahresbetrags, also drei Monatsbeträge zugrunde zu legen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung ist hier das Monatsgehalt eines Studienrats (A 13 LBesO, Erfahrungsstufe 5). Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).