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Beschluss

9 A 776/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0627.9A776.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 56.392,61 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 56.392,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Kostenbescheid vom 17. Dezember 2012 in Gestalt der Änderung vom 10. April 2013 zu Recht abgewiesen hat. a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Sicherstellung eine auf Vorschriften der Strafprozessordnung gestützte Durchsuchung vorausgegangen sei, die das Landgericht für rechtswidrig erklärt habe, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Denn für die Beurteilung des angefochtenen Gebührenbescheides, mit dem auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § 7a KostO NRW (in der zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Fassung) u.a. Gebühren für die Durchführung einer auf § 46 Abs. 4 WaffG gestützten Sicherstellung festgesetzt worden sind, ist die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung unerheblich. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt die Rechtmäßigkeit der betreffenden (belastenden) Amtshandlung voraus. Der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung steht gleich, wenn sie zwar einer rechtlichen Überprüfung unterliegt, aber mit Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann und deshalb oder aus anderen Gründen zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017– 9 A 2655/13 -, juris Rn. 65, m.w.N. Der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Sicherstellung, für die die Gebühr erhoben wurde, nicht in Frage. Vielmehr erhebt er mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Sache nach Einwendungen gegen die vollstreckte Sicherstellungsanordnung. Die vor Ort ausgesprochene und später schriftlich bestätigte Sicherstellungsanordnung ist aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger nicht widersprochen hat, bestandskräftig geworden. Allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen folgend berühren jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen eine solche Grundverfügung (jedenfalls) nach Eintritt der Bestandskraft die Rechtmäßigkeit ihrer Durchsetzung nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004- 1 C 30.03 -, NVwZ 2005, 819, juris Rn. 15. Das Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der mit der Gebühr belegten Amtshandlung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hätte er seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung mit einer Anfechtung der Sicherstellungsanordnung geltend machen müssen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Landgerichts in irgendeiner Weise zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung verhält. b) Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die Kreispolizeibehörde einen überhöhten Gebührensatz festgesetzt haben könnte. Er rügt insoweit allein, das Verwaltungsgericht habe die der Gebührenberechnung von der Kreispolizeibehörde zugrunde gelegte Zahl der Einsatzstunden nicht überprüft, obwohl sie bestritten worden sei. Dies stellt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht in Frage. aa) Erhoben worden sind hier Gebühren für die Sicherstellung bzw. Verwahrung diverser Waffen des Klägers nach § 7a Nr. 13 bzw. 14 KostO NRW (a.F.; nunmehr § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW). Diese Vorschrift hat die Behörde zur Gebührenfestsetzung innerhalb eines Rahmens von 5 bis 250 Euro (Sicherstellung einer Sache) bzw. 5 bis 150 Euro (Verwahrung einer sichergestellten Sache) ermächtigt (vgl. auch § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass der so vom Verordnungsgeber jeweils bestimmte Gebührenrahmen den gesetzlichen Anforderungen, vgl. in diesem Zusammenhang nochmals OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 -, juris Rn. 86, entspricht. Die Ausfüllung des Gebührenrahmens setzt eine behördliche Ermessensentscheidung voraus, die in dem angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich erfolgt und im gerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen ist. Einen danach erheblichen Ermessensfehler zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Im Fall der Sicherstellung und Verwahrung muss die Behörde bei Ausübung des Rahmenermessens den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigen (§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). Wie in dem angefochtenen Bescheid (Seite 3 oben) zutreffend ausgeführt ist, bedarf es danach keiner exakten Ermittlung des Aufwands im konkreten Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, juris Rn. 18; zum Rahmenermessen allgemein: Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 89. Vielmehr kann es sogar einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens in der Weise geschieht, dass die Höhe der Gebühr – wie es etwa der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 19. November 2012 (– 402-57.06.57 -, Beiakte Heft 1 zu 20 K 160/13 VG Köln, Blatt 135) nahelegen mag - ausschließlich nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und die Rahmengebühr damit wie eine Zeitgebühr behandelt wird. Vielmehr ist die Feststellung des Aufwands im konkreten Fall lediglich der Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017- 9 A 2655/13 -, juris Rn. 108. Dies gilt für eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW, bei der eine Amtshandlung der Eingriffsverwaltung in Rede steht und deshalb bei der Gebührenbemessung allein auf den Verwaltungsaufwand abzustellen ist, vgl. ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 79, nicht anders als für eine Ausübung des Rahmenermessens auf der Grundlage von § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW. Zumindest ungenau insoweit das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG NRW vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, juris Rn. 19. Die unterschiedliche Fassung der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Soweit in § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW vom “durchschnittlichen Verwaltungsaufwand” die Rede ist, während § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW auf den „mit der Amtshandlung verbundene(n) Verwaltungsaufwand“ abstellt, ist damit kein relevanter sachlicher Unterschied verbunden, da auch im letztgenannten Fall der Bezugspunkt der Ermessensausübung der durchschnittliche (mittlere) Fall ist, der regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017- 9 A 2655/13 -, juris Rn. 91; siehe auch Weißauer/Lenders, GebG NRW, Stand: September 2013, § 9 Nr. 5 sowie LT-Drs. 12/1449, S. 17. Dies vorausgeschickt hätte es ausgereicht, den Umfang des im hier vorliegenden Fall entstandenen Verwaltungsaufwands lediglich innerhalb des Gebührenrahmens als einfach, durchschnittlich oder aufwändig einzuordnen. Es ist aber letztlich nicht zu beanstanden, dass die Kreispolizeibehörde der Sache nach sowohl die hier erfolgte Sicherstellung als auch die Verwahrung der sichergestellten Gegenstände als sehr einfach gelagerte Amtshandlungen behandelt. Es führt nicht auf einen Ermessensfehler, dass sie über die – naturgemäß eher überschlägige - Abschätzung des Verwaltungsaufwands hinaus sowohl hinsichtlich der Sicherstellung als auch der Verwahrung den konkret angefallenen Personalaufwand ermittelt (770 Stunden mittlerer Dienst bzw. 160 Stunden mittlerer Dienst und 224 Stunden gehobener Dienst) und die sich daraus ergebenden Beträge auf die Gesamtzahl der betreffenden Waffen bzw. sonstigen Gegenstände umgelegt hat. Auf dieser Grundlage wurde ein angewendeter Satz von 11,30 Euro pro Gegenstand im Fall des § 7a Nr. 13 KostO und von 6,40 Euro pro Gegenstand im Fall des § 7a Nr. 14 KostO ermittelt. Diese Beträge liegen sowohl für die Sicherstellung als auch für die Verwahrung pro Gegenstand weit am unteren Rand des Gebührenrahmens und überschreiten nur knapp die Mindestgebühr. Dies ist trotz des insgesamt betrachtet hohen geltend gemachten Aufwands nachvollziehbar und plausibel, weil gerade das „serielle“ Vorgehen bei der Sicherstellung und Verwahrung einer Vielzahl von Waffen in Bezug auf den einzelnen Gegenstand deren Einordung als unterdurchschnittliche Fälle rechtfertigt. Schon deshalb gehen die auf die korrekte Ermittlung der konkreten Einsatzstunden bezogenen Rügen des Klägers ins Leere. Er benennt darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund von Umständen, die die Kreispolizeibehörde nicht oder fehlerhaft berücksichtigt hat, eine weitere Absenkung der pro Gegenstand jeweils angenommenen Verwaltungsgebühr eine noch weiter gehende Reduzierung – etwa auf die jeweilige Mindestgebühr – hätte geboten gewesen sein können. Wenn im Übrigen die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr bei der Ausübung des Rahmenermessens regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele, festgesetzt werden darf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 96, dann spricht nichts dagegen, für den Fall einer Festsetzung am äußersten unteren Rand des Rahmens zumindest gleich geringere Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen. bb) Selbst wenn man – entsprechend der Auffassung des Klägers – bei der Ausübung des Rahmenermessens auf der Grundlage von § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW eine Bemessung der Gebühr nach dem konkreten Zeitaufwand verlangen wollte, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Denn er hat insoweit keine hinreichend substantiierten Rügen erhoben. Kommt es wie etwa bei Zeitgebühren bei einem Gebührentatbestand auf den konkreten Arbeitsaufwand der Behörde an, führt ein – wie hier – pauschales Bestreiten der im Gebührenbescheid angegebenen Stundenzahlen keineswegs zwingend dazu, dass der Umfang des Einsatzes im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen von Amts wegen weiter aufgeklärt werden müsste. Die Kreispolizeibehörde hat ihren Darlegungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch genügt, dass sie die Verwaltungsvorgänge mit dem Einsatzbefehl und der darauf beruhenden Kostenberechnung vorgelegt hat. Es ist ausreichend, wenn auf dieser Grundlage nachvollziehbar ist, welches Personal wie lange im Einsatz war; das ist hier der Fall. Der Kläger hat keine konkreten Unstimmigkeiten aufgezeigt, die auch nur Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben geben. Soweit er bemängelt, es sei nicht klar, worauf der Stundenansatz im Fall der Verwahrung beruhe, setzt er sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid auseinander, dass dieser der aufwändigen Erstellung der Asservierungslisten geschuldet war. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).