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Urteil

5 K 1106/24

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1111.5K1106.24.00
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Leitsätze
1. Eine einfache (schriftliche) und damit gebührenfreie Auskunft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht.(Rn.30) 2. Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines Auskunftserteilungsanspruchs kann von einem zweiten Antragsteller selbst dann verlangt werden, wenn ein erster Antragsteller wegen der voraussichtlichen Gebührenpflicht für die Erteilung der Auskunft einen „Rückzieher“ gemacht und seinen Antrag nach Aufbereitung der gewünschten Informationen zurückgenommen hat. Denn die Gebührenpflicht trifft denjenigen Antragsteller, zu dessen Gunsten die Auskunft erteilt wird.(Rn.40) 3. Die Frage, ob eine Information nach § 3 Abs. 1 HmbTG (juris: TranspG HA) veröffentlichungspflichtig ist, kann dahinstehen, wenn ein Antragsteller ausdrücklich um Übersendung der Information gebeten, mithin im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG (juris: TranspG HA)  eine bestimmte Form der Informationsgewährung beantragt hat.(Rn.41) (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einfache (schriftliche) und damit gebührenfreie Auskunft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht.(Rn.30) 2. Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines Auskunftserteilungsanspruchs kann von einem zweiten Antragsteller selbst dann verlangt werden, wenn ein erster Antragsteller wegen der voraussichtlichen Gebührenpflicht für die Erteilung der Auskunft einen „Rückzieher“ gemacht und seinen Antrag nach Aufbereitung der gewünschten Informationen zurückgenommen hat. Denn die Gebührenpflicht trifft denjenigen Antragsteller, zu dessen Gunsten die Auskunft erteilt wird.(Rn.40) 3. Die Frage, ob eine Information nach § 3 Abs. 1 HmbTG (juris: TranspG HA) veröffentlichungspflichtig ist, kann dahinstehen, wenn ein Antragsteller ausdrücklich um Übersendung der Information gebeten, mithin im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG (juris: TranspG HA) eine bestimmte Form der Informationsgewährung beantragt hat.(Rn.41) (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage, die sich auch gegen den vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2024 in zulässiger Weise in das Verfahren einbezogenen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 11. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,- EUR ist §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes (GebG) i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 9.2 der Anlage 1 zur Umweltgebührenordnung (UmwGebO), jeweils in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG, am 8. September 2023 gültigen Fassung. 1. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger zuvor von der Beklagten auf die für sein Auskunftsersuchen voraussichtlich entstehenden Gebühren hingewiesen und ist insoweit gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden. Eine etwaig unzureichende Begründung der Gebührenbemessung nach § 39 Abs. 1 HmbVwVfG in dem Bescheid vom 11. September 2023 ist jedenfalls durch die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HmbVwVfG geheilt worden. 2. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühr dem Grunde nach sind erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 GebG haben die Behörden der Beklagten nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG werden für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GebG wird der Senat ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Senat der Beklagten mit Erlass der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 1 UmwGebO werden für Amtshandlungen u.a. auf dem Gebiet des Umweltschutzes unbeschadet anderweitiger Regelungen Verwaltungsgebühren nach § 5 sowie nach Anlage 1 erhoben. Abschnitt 9 der Anlage 1 der UmwGebO enthält die Gebührentatbestände für Auskünfte nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz (HmbUIG). Nr. 9.2 der Anlage 1 zur UmwGebO (in der am 8. September 2023 gültigen Fassung) sieht für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch in elektronischer Form sowie die Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern mit Zusammenstellungsaufwand einen Gebührenrahmen von 15,- bis 150,- EUR vor. aa) Die Beklagte hat mit E-Mail vom 8. September 2023 das auf das Hamburgische Umweltinformationsgesetz gestützte Auskunftsersuchen des Klägers vom 28. August 2023 beschieden und ihm gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG i.V.m. § 4 Abs. 1 UIG die begehrte Auskunft erteilt. Die Gebührenpflicht ist damit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG durch Beendigung dieser – willentlich in Anspruch genommenen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG) – Amtshandlung entstanden. bb) Die dem Kläger zugänglich gemachte Information ist nicht als einfache schriftliche Auskunft gebührenfrei. (1) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GebG sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach der Umweltgebührenordnung sind mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sowie die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt auch in elektronischer Form einschließlich der Übermittlung gebührenfrei, Nr. 9.1 UmwGebO. Der Begriff der „einfachen Auskunft“ wird weder im Gebührengesetz noch in der Umweltgebührenordnung bestimmt. Ob eine einfache Auskunft vorliegt, kann nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 22.1.2024, 8 K 2488/21, juris Rn. 40, zu „einfachen Fällen“ i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW; Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 49. Ed. 1.8.2025, IFG § 10 Rn. 21, zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 52; s. zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO auch bereits VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n.v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.). Eine „einfache Auskunft“ liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.; vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid v. 21.8.2022, 22 K 2033/21, juris Rn. 24; Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 49. Ed. 1.8.2025, IFG § 10 Rn. 21; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 53, jeweils zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG). Indikatoren sind etwaige Recherchen, Vorgespräche und eine Korrespondenz mit anderen Stellen; der Aufwand für die Absetzung zum Beispiel eines Antwortschreibens an die antragstellende Person tritt hinzu (VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn. 53; vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 22.1.2024, 8 K 2488/21, juris Rn. 40). Der kostenrelevante Verwaltungsaufwand muss sich auf die Auskunftserteilung als solche beziehen. Die Gewährung des Informationszugangs setzt allgemein mehrere Arbeitsschritte voraus: rechtliche Prüfung des Antrags, Identifizierung der begehrten Information, Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung von Versagungsgründen, gegebenenfalls Beteiligung Dritter und anderer Behörden, gegebenenfalls Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines zur Einsichtnahme begehrten Dokuments, Übermittlung der Information; jede dieser (und weiterer) Maßnahmen der informationspflichtigen Stelle zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung über den Informationszugangsantrag und Durchführung des Informationszugangs ist kostenträchtig (VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 23 und 53). Weitere Kriterien, wie die Bedeutung der Auskunft für die antragstellende Person oder der Umfang der Auskunft, sind unerheblich und bleiben außer Betracht (VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v., m. w. N.). (2) Nach diesem Maßstab ist die streitgegenständliche Informationsgewährung in der Gesamtschau keine einfache (schriftliche) Auskunft im Sinne von Nr. 9.1 UmwGebO, die von der Beklagten – ausnahmsweise – hätte gebührenfrei erteilt werden müssen. Denn für die Beklagte bestand hier nicht gar kein oder nur ein sehr geringer Verwaltungsaufwand für die Informationsgewährung. Im Einzelnen: Nach der Darstellung der Beklagten bestand ein Verwaltungsaufwand in Form der Suche nach dem Lärmmessbericht … in ihren Akten, der Prüfung auf Anonymisierungsbedarf, der teilweisen Schwärzung des Berichts und der Einbeziehung der betroffenen Anlagenbetreiberin zur Stellungnahme. Hinzu kam ausweislich der vorgelegten Sachakte behördeninterne Korrespondenz im Vorwege der Informationsgewährung und schließlich die Übersendung der anonymisierten Unterlage mit entsprechendem Begleittext an den Kläger. Nach Angabe der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 seien für die Suche und die Erstellung des geschwärzten anonymisierten Berichts inklusive Abstimmung mit der Anlagenbetreiberin zwei angefangene halbe Arbeitsstunden einer Beamtin des gehobenen Dienstes sowie zwei angefangene halbe Arbeitsstunden der Referatsleitung (höherer Dienst) benötigt worden. Diese Darlegung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwands der Beklagten ist schlüssig und in der Sache nachvollziehbar. Es ist insoweit erkennbar nicht mehr von einem sehr geringen Verwaltungsaufwand im Sinne des obigen Maßstabs auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand für die Informationsgewährung nicht erforderlich war, sind nicht ersichtlich. Solche hat der Kläger auch nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, es dürfe nichts unter den gebührenauslösenden Zusammenstellungsaufwand subsumiert werden, was auch bei einer einfachen Auskunft anfalle, sodass insbesondere das Prüfen des Lärmgutachtens, das nicht zum Zusammenstellungsaufwand zähle, sondern diesem vorgelagert sei, nicht der Gebührenpflicht unterfalle, verkennt er bereits den rechtlich anzulegenden Maßstab. Entscheidend ist nicht, was unter „Zusammenstellungsaufwand“ zu fassen ist, sondern, wie oben dargelegt, ob der Verwaltung gar kein oder nur ein sehr geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist. Denn die Gebührenfreiheit ist, auch im Informationsfreiheitsrecht, die Ausnahme, nicht die Regel. Eine hiervon zu trennende, weil nicht die Gebührenfestsetzung dem Grunde, sondern der Höhe nach betreffende Frage ist, ob die Gebührenerhebung angemessen ist, d.h. insbesondere keine abschreckende Wirkung zeitigt (dazu unten b)). Unabhängig davon läuft „die Gebührenfreiheit“ für eine einfache schriftliche Auskunft nach Nummer 9.1 bei Zugrundelegung dieses Maßstabes auch nicht, wie der Kläger meint, leer, da – wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht hervorhebt (dort S. 5) – durchaus Fälle denkbar sind, in denen es sich trotz Schwärzungen und damit einhergehendem (sehr geringen) Aufwand um einfache schriftliche Auskünfte handelt. Ein solcher Fall ist hier indes nicht anzunehmen. Die Versuche des Klägers, die tatsächlich angefallenen Aufwände der Beklagten „kleinzurechnen“, insbesondere den Schwärzungsaufwand „auf wenige Minuten“ bzw. auf zehn Sekunden je zu schwärzender Stelle zu beziffern, überzeugen schon deshalb nicht, weil er dabei vollständig ausblendet, dass der Schwärzung des Lärmmessberichts naturgemäß – gebührenrechtlich zu berücksichtigende (vgl. o.) – Recherche- und Prüfaufwände voranzugehen haben, die hier auch vorangegangen sind. Eine isolierte Betrachtung allein des Schwärzungsaufwands greift mithin zu kurz. Ob die klägerseits angelegten Zeiten überhaupt realistisch sind, kann daher auf sich beruhen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob rechtlich alle der vorgenommenen Schwärzungen notwendig waren, zumal die Beklagte dem Kläger ohnehin nicht ihren gesamten Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat (dazu unten b)). Der weitere Einwand des Klägers, der nachträgliche Schwärzungsaufwand könne keine Gebührenpflicht auslösen, weil die Beklagte bereits bei der Erstellung des Berichts im Jahr … die Schwärzungen habe vornehmen müssen, trägt ebenfalls nicht. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht festhält, war sie hierzu nicht – auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben – verpflichtet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (dort S. 7) und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO. Dass bei Anfragen nach dem (Hmb)UIG die hiervon Betroffenen, im hiesigen Fall die Anlagenbetreiberin, zu informieren und ihnen vor Zugangsgewährung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, folgt im Übrigen aus § 1 Abs. 2 HmbUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UIG, sodass dieser Einbeziehungsaufwand entsprechend zu berücksichtigen ist. cc) Der Umstand, dass eine Dritte bereits am 12. Juli 2023 Zugang zu derselben Information begehrt, ihren Antrag später – nach Hinweis auf die Gebührenpflicht – aber zurückgezogen hatte, führt ebenfalls nicht zu einer Gebührenfreiheit der Anfrage des Klägers. Zum einen hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid dargetan, dass der Sachbearbeitung im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 28. August 2023 keine geschwärzte Fassung des Lärmmessberichts vorgelegen habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Zum anderen geht auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) davon aus, dass der (Personal-)Aufwand für die Bearbeitung eines (IFG-)Antrages einem zweiten Antragsteller selbst dann in Rechnung gestellt werden dürfe, wenn der erste Antragsteller wegen der voraussichtlichen Kosten für die Gewährung des Informationszuganges „einen Rückzieher“ gemacht und seinen Antrag nach Aufbereitung der gewünschten Informationen zurückgenommen habe. Denn die begehrte öffentliche Leistung sei bisher noch nicht erbracht worden, und die Gebührenpflicht treffe denjenigen Antragsteller, zu dessen Gunsten die Leistung tatsächlich erbracht worden sei (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017, Ziff. 4.2.2, S. 75, zu § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG; dies aufgreifend: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 28). Das Gericht schließt sich diesem überzeugenden Standpunkt an, zumal auf diese Weise auch einer missbräuchlichen Antragstellung effektiv vorgebeugt werden kann. Für den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Lärmmessbericht vom 16. August 2010, ebenfalls eine „willentliche Inanspruchnahme“ einer Amtshandlung, kann nichts anderes gelten. dd) Eine Gebührenfreiheit kann der Kläger hier auch nicht aus einer etwaigen Veröffentlichungspflicht des Lärmmessberichts nach § 3 Abs. 1 HmbTG herleiten. Es kann schon dahingestellt bleiben, ob dieser Bericht überhaupt einer Veröffentlichungspflicht nach § 3 Abs. 1 HmbTG unterliegt. Denn selbst wenn man eine dahingehende Pflicht der Beklagten unterstellt, folgt daraus keine Gebührenfreiheit der seitens des Klägers konkret begehrten Informationsgewährung. Zwar ist der Verweis auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Information nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO gebührenfrei. Ein solcher Verweis ist hier aber seitens der Beklagten schon nicht erfolgt. Selbst wenn der Lärmmessbericht zu veröffentlichen gewesen wäre – worauf es hier nicht ankommt –, sieht § 12 Abs. 6 HmbTG nur vor, dass die auskunftspflichtige Stelle auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen „kann“. In diesem Fall hat der Kläger die Beklagte mit seinem Antrag vom 28. August 2023 aber ausdrücklich um Übersendung der Ergebnisse der Lärmmessung bzw. des Schallschutzgutachtens gebeten, mithin eine bestimmte Form der Informationsgewährung beantragt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG machen die auskunftspflichtigen Stellen die begehrten Informationen in der gewünschten Form zugänglich. Auch § 12 Abs. 1 HmbTG sieht vor, dass die auskunftspflichtigen Stellen entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen haben. Dieser seitens des Klägers gewünschten Form ist die Beklagte durch Übersendung des Lärmmessberichts nachgekommen. Sie hat damit die durch den Kläger konkret begehrte Amtshandlung vorgenommen, für die – ungeachtet einer etwaigen Veröffentlichungspflicht der Information – die dafür vorgesehenen Gebühren anfallen. Nur wenn die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen hat, ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 HmbTG regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. Eine solche Auswahl hatte der Kläger hier aber konkret gegenüber der Beklagten getroffen. b) Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,- EUR ist nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden konkreten Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.). Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach liegen keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt und eine Gebühr innerhalb des ihr durch den einschlägigen Gebührentatbestand eingeräumten Rahmenermessens (15,- bis 150,- EUR) festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung durch die Beklagte hält sich innerhalb der rechtlich vorgegebenen Ermessenszwecke und Grenzen. Sind Rahmengebühren (wie hier bis 150,- Euro) vorgesehen, so gelten nach dem Gebührengesetz bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die in § 6 Abs. 1 und 2 GebG genannten Grundsätze entsprechend (§ 7 Abs. 3 GebG). Nach dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebG verankerten Kostendeckungsprinzip sind bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen; diese Kosten sollen bei der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit nicht unterschritten werden. Mit dem Kostendeckungsprinzip ist das sog. Äquivalenzprinzip in Einklang zu bringen, das besagt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen stehen darf, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG (vgl. zum Vorstehenden auch VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2024, 17 K 5429/21, n. v.; Urt. v. 9.10.2025, 5 K 925/23, n. v.). Zwar sieht das Hamburgische Umweltinformationsgesetz – anders als das Umweltinformationsgesetz des Bundes in § 12 Abs. 2, der über § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG von der entsprechenden Anwendbarkeit des UIG ausgenommen ist – keine Regelung vor, die für Gebühren ein Verbot prohibitiver Wirkung ausspricht. Dies hat ausweislich der Gesetzesbegründung allerdings nur den Hintergrund, dass § 12 UIG die für Bundesbehörden verbindlichen Kostenvorschriften für Leistungen enthält, die diese auf Grund des Gesetzes erbringen. Da das UIG gemäß § 1 Absatz 2 nur „für informationspflichtige Stellen des Bundes“, nicht aber für die der Länder gelte, könnten auch die Kostenvorschriften keine Anwendung finden (so: Bü-Drs. 18/2213, S. 6). Der in § 12 Abs. 2 UIG (gleichlautend § 10 Abs. 2 IFG) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass prohibitive Wirkungen auf den Gebrauch des Informationsanspruchs zu vermeiden sind, kann und muss daher, vor allem mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-Richtlinie, ABl. EU Nummer L 41 S. 26), im Anwendungsbereich des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes und damit auch der Umweltgebührenordnung Berücksichtigung finden. Nach § 12 Abs. 2 UIG sind die für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 3 Abs. 1 UIG wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 12 Abs. 2 UIG beinhaltet ein Verbot prohibitiver Gebühren bzw. ein sogenanntes Abschreckungsverbot und ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden (vgl. zum gleichlautenden § 10 Abs. 2 IFG: BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, juris Rn. 15 f.; Urt. v. 20.10.2016, 7 C 6.15, juris Rn. 18). Deshalb sollen Gebühren und Auslagen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, juris Rn. 15 f.). Die Wahrung des Abschreckungsverbots ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Für die Frage einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, juris Rn. 15 f. und 20; Urt. v. 20.10.2016, 7 C 6.15, juris Rn. 18). Für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht bei Gebühren bis zu einer Obergrenze von 500 Euro im Hinblick auf das Abschreckungsgebot keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, juris Rn. 21 f.). Hier hält sich die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,- EUR innerhalb dieser Maßgaben. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 100,- EUR bewegt sich noch im mittleren Drittel des verordnungsrechtlichen Gebührenrahmens, der von 15,- bis 150,- EUR reicht. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Gebühr niedriger zu bemessen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach den hinreichenden Darlegungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 orientiert sich die Gebührenhöhe jedenfalls dahingehend an dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, dass sie die ihr für die Auskunftserteilung im konkreten Fall entstandenen Kosten nicht überschreitet. Die Beklagte hat darin im Hinblick auf die durch die Amtshandlung entstandenen Personalkosten einen Arbeitsaufwand von insgesamt vier angefangenen halben Stunden angesetzt, wovon zwei angefangene halbe Stunden auf den gehobenen und zwei angefangene halbe Stunden auf den höheren Verwaltungsdienst entfielen, und hierzu die Stundensätze für die jeweilige Laufbahngruppe herangezogen. Zudem hat die Beklagte diesen Arbeitsaufwand kostentechnisch im Widerspruchsbescheid konkret mit 143,20 EUR beziffert. Nach den Darstellungen der Beklagten zu dem erforderlichen Prüfungsaufwand, ihrem Personaleinsatz und dem jeweiligen Zeitaufwand ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die festgesetzten Gebühren schon die der Beklagten für die Zugänglichmachung von Informationen entstandenen Personalkosten nicht überschreitet. Eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der Kostenberechnung der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der jeweils angesetzten Zeitanteile, ist nicht veranlasst. Konkrete Unstimmigkeiten, die auch nur Anlass für die Annahme geben würden, dass die ansatzfähigen Gesamtkosten der Beklagten, tatsächlich nicht mindestens 100,- EUR betragen hätten, hat der Kläger weder konkret aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, inwieweit es der Behörde überhaupt obliegt, den konkreten Verwaltungsaufwand in jedem einzelnen Verfahren zu dokumentieren, durch eine Kostenberechnung darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, bzw. inwieweit sie nicht auch bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall mit Pauschalierungen und Typisierungen arbeiten darf (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2017, 9 A 776/15, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2020, 11 LC 138/19, juris Rn. 44; VG Darmstadt, Urt. v. 11.7.2014, 4 K 1457/12.DA, juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urt. v. 17.5.2024, 4 A 266/22 MD, juris Rn. 157). Dass die Beklagte dann die Gebührenhöhe im Vergleich zu den angefallenen Personalkosten in dem Gebührenbescheid, im Sinne der Transparenz und um das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, auf 100,- EUR reduzierte, stellt nach den obigen Maßgaben keinen Ermessensfehler dar. Insbesondere ist der Betrag in Höhe von 100,- EUR bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht geeignet, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs abzuhalten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.10.2020, 10 C 23.19, juris Rn. 21 f., zu § 10 Abs. 2 IFG: keine grundsätzlichen Bedenken bei Gebühren bis zu einer Obergrenze von 500,- EUR im Hinblick auf das Abschreckungsverbot). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen aufgrund einer Auskunftserteilung erlassenen Gebührenbescheid. Am 28. August 2023 beantragte der Kläger über die Internetplattform „FragDenStaat“ bezugnehmend auf § 1 Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) Zugang zu …. Soweit dafür Kosten, Auslagen oder Gebühren rechtmäßig festgesetzt würden, sei er bereit, diese zu tragen. Allerdings dürfte es sich um eine einfache schriftliche Auskunft handeln, die gemäß Umweltgebührenordnung Anlage 1 Nummer 9.1 gebührenfrei sei. Die Beklagte suchte daraufhin in ihren Akten nach der angefragten Unterlage, prüfte diese auf etwaigen Anonymisierungsbedarf, nahm Teilschwärzungen vor und gab der betroffenen Anlagenbetreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme. In einer internen „Gebührenfestsetzung“ der Beklagten vom 4. September 2023 (Bl. 21 f. d. Sachakte), die als Zahlungspflichtigen den Kläger aufführte, wurde u.a. festgehalten, dass für Mitarbeitende des höheren und des gehobenen Dienstes ein Zeitaufwand von jeweils zwei angefangenen halben Stunden angefallen sei, woraus sich eine Gebühr in Höhe von 143,20 EUR errechnete (höherer Dienst: 39,40 EUR je halber Stunde x 2 = 78,80 EUR; gehobener Dienst: 32,20 EUR je halber Stunde x 2 = 64,40 EUR). Unter „[d]ie Gebühr wird festgesetzt auf (…)“ war als Betrag „100,00 Euro“ vermerkt. In einer internen E-Mail der Beklagten vom 7. September 2023 (Bl. 20 d. Sachakte) führte eine Mitarbeiterin der Beklagten aus, dass sich die Gebührenerhebung, im Sinne der Transparenz und um das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, nicht rein auf den Zeitaufwand stütze, sondern auf 100,- EUR reduziert werde. Mit E-Mail vom 8. September 2023 übersandte die Beklagte dem Kläger den Bericht … in anonymisierter Form und wies darauf hin, dass für die Erteilung der Auskunft gesondert Gebühren erhoben würden. Mit Bescheid vom 11. September 2023 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für diese Auskunft eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fest und forderte ihn unter Fristsetzung zum 13. Oktober 2023 zur Zahlung auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zurverfügungstellung von Akten mit Zusammenstellungsaufwand aus dem Prüfen des Lärmgutachtens und in der Folge dem Schwärzen der sensiblen Daten sowie dem Einbeziehen der Anlagenbetreiberin zur Stellungnahme bestehe. Demzufolge handele es sich um einen Gebührentatbestand, der gemäß Nummer 9.2 Anlage 1 der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) abgerechnet werde. Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger am 15. Oktober 2023 über das De-Mail-Postfach der Beklagten Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft handele. Jedenfalls aber dürften für die zurechenbaren Amtshandlungen weit weniger als die 100,- EUR berechnet werden. Die Umweltgebührenordnung setze die EU-Umweltinformationsrichtlinie und damit die Aarhus-Konvention um. Danach müsse die Gebührenhöhe angemessen sein, sodass Informationssuchende den Anspruch wirksam in Anspruch nehmen könnten und die Gebührenerhebung keine abschreckende Wirkung habe. Die Untergrenze von 15,- EUR des Gebührenrahmens sei offensichtlich überhöht. Denn Nr. 9.2 greife bereits bei der Zurverfügungstellung einer einzelnen Seite, bei der durch das Schwärzen eines einzigen Namens die Tatbestandsvoraussetzung des „Zusammenstellungsaufwands“ erfüllt werde. Das sei in wenigen Minuten erledigt, sodass die 15,- EUR weit über den tatsächlichen Kosten lägen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts habe deshalb die Rahmenuntergrenze von 15,- EUR keinen Bestand. In den Gebührenordnungen für Umweltinformationen des Bundes und der meisten Länder seien einfache Auskünfte auch mit Zusammenstellungsaufwand gebührenfrei, um konform mit dem EU-Recht zu sein. Nur so werde wirksamer, nicht-abschreckender Zugang zu einfachen Auskünften ermöglicht. Da der Gebührenbescheid als Rechtsgrundlage nur die Umweltgebührenordnung angebe, sei er von einem zu hoch beginnenden Gebührenrahmen ausgegangen und könne deshalb keinen Bestand haben. Nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 der EU-Umweltinformationsrichtlinie sollten die Behörden dafür sorgen, dass „Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten“ vorlägen. Da die Richtlinie bereits am 14. Februar 2003 in Kraft getreten sei, also mehr als sieben Jahre vor den Lärmmessungen, hätten bereits bei der Gutachtenerstellung die Schwärzungen vorgenommen werden müssen, damit das Gutachten auf Anfrage ohne „Zusammenstellungsaufwand“ elektronisch bereitgestellt werden könne. Der nachträgliche Schwärzungsaufwand könne deshalb keine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem sei das Lärmgutachten Gegenstand der Kleinen Anfrage der Bürgerschaft, …, gewesen, und habe bereits am 12. Juli 2023 ein ihm unbekannter Dritter das Lärmgutachten angefragt. Für diesen Personenkreis sei bereits geprüft worden, ob das Lärmgutachten geschwärzt werden müsse. Nach der EuGH-Rechtsprechung dürfe aber nur unmittelbar mit seinem Antrag zusammenhängender Aufwand in Rechnung gestellt werden, vor seiner Antragstellung getätigte Aufwendungen seien für ihn kostenfrei. Dem Gebührenbescheid fehlten Angaben dazu, wie viele Stunden Arbeit erforderlich gewesen seien, und wie sie sich auf die Zeit vor und nach seiner Antragstellung verteilten. Das Prüfen des Lärmgutachtens, ob Schwärzungen erforderlich seien, zähle nicht zum Zusammenstellungsaufwand, sondern sei diesem vorgelagert und somit nicht gebührenpflichtig. Das ergebe sich aus der Umweltgebührenordnung. Bei jeder Auskunft müsse geprüft werden, ob Schwärzungen notwendig seien, selbst wenn sich als Ergebnis kein Schwärzungsbedarf ergebe. Würde diese Prüfung als Zusammenstellungsaufwand zählen, läge immer der Tatbestand „Zurverfügungstellung mit Zusammenstellungsaufwand“ von Nummer 9.2 vor und die Gebührenfreiheit für eine „einfache schriftliche Auskunft“ nach Nummer 9.1 würde leerlaufen. Auf acht Seiten seien insgesamt 21 Schwärzungen vorgenommen worden. Selbst bei großzügigen Zeitannahmen ergäben sich mit 21 mal zehn Sekunden nur 210 Sekunden für das Schwärzen, also nur drei Minuten. Das Einlesen der ungeschwärzten Seiten und das Speichern der teilweise geschwärzten Seiten sei jeweils eine Kopie nach Gebührenposition 9.6.1, also 2 x 10 x 0,16 EUR = 3,20 EUR. Neben der Pauschale nach Nummer 9.6.1 könne für das Einlesen und Speichern keine weitere Gebühr nach Nummer 9.2 festgesetzt werden, was ausweislich des Gebührenbescheids aber der Fall sei. Nur hilfsweise sei angemerkt, dass selbst bei Anwendung von Nr. 9.2 ausreichender Tatsachenvortrag zu Grund und Höhe der Gebühr fehle. Einige Schwärzungen seien zudem unnötig. Am 14. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Über seinen Widerspruch sei bisher nicht beschieden worden. Deshalb sei nun Untätigkeitsklage geboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit seien nicht ersichtlich. Zwar fehle die gemäß § 39 Abs. 1 HmbVwVfG erforderliche Begründung hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Gebühr. Dies sei jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 HmbVwVfG ein unbeachtlicher Formfehler, da die Begründung nachträglich in diesem Widerspruchsbescheid gegeben werde. Der Gebührenbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers bestünden gegen den Gebührentatbestand der Nr. 9.2 der Anlage 1 UmwGebO keine europarechtlichen Bedenken. Die Vorgaben aus Art. 4 Abs. 8 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG seien in Abschnitt 9 der Anlage 1 der UmwGebO umgesetzt. Dabei sehe die Nr. 9.1 für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte die Gebührenfreiheit vor. Anders als vom Kläger behauptet, könnten auch bei diesen Auskünften Schwärzungen vorgenommen werden. Die in der Nr. 9.2 vorgesehene Untergrenze in Höhe von 15,- EUR stelle somit keinesfalls die allgemeingültige Untergrenze für Anträge auf Erteilung von Auskünften dar, sondern die Untergrenze für diese Anträge sei die Gebührenfreiheit aus Nummer 9.1. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2 der Anlage 1 der UmwGebO lägen vor. Bei der Zurverfügungstellung des Berichts … handele es sich um die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft in elektronischer Form mit Zusammenstellungsaufwand. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die der Kläger abstelle, umfassten die mit der „Bereitstellung“ von Umweltinformationen in Zusammenhang stehenden Kosten nicht nur Post- und Fotokopiergebühren, sondern auch die Kosten, die auf die Arbeitszeit der Bediensteten der betroffenen Behörde für die Beantwortung eines einzelnen Antrags auf Informationen entfielen, was unter anderem die Zeit für die Suche und Erstellung der Informationen in dem gewünschten Format umfasse (Urt. v. 6.10.2015, C-71/14, Rn. 39). Damit dürften bei den Kosten für den Zusammenstellungsaufwand die Kosten der Arbeitszeit für die Suche des Lärmmessberichts in den Akten …, die Prüfung des Schwärzungsaufwands inklusive der erforderlichen Information und Abstimmung mit der betroffenen Anlagenbetreiberin, der Zeitaufwand für die Schwärzung im Bericht an sich und die Erstellung des anonymisierten Dokuments sowie die Übersendung an den Kläger berücksichtigt werden. Für die vorgenannten Tätigkeiten seien bei ihr Kosten angefallen, die die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,- EUR rechtfertigten. Für die Suche und die Erstellung des geschwärzten anonymisierten Berichts inklusive Abstimmung mit der Anlagenbetreiberin seien zwei angefangene halbe Arbeitsstunden einer Beamtin des gehobenen Dienstes sowie zwei angefangene halbe Arbeitsstunden der Referatsleitung (höherer Dienst) benötigt worden. Die Gebühr für eine angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin im gehobenen Dienst habe im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung 32,50 EUR betragen und die Gebühr für eine angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin im höheren Dienst habe 39,40 EUR betragen. Die Beträge ergäben sich aus Art. 5 UmwGebO. Sie seien in 2024 auf 34,00 bzw. 41,50 EUR erhöht worden. Im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids habe sich aus den für die Bearbeitung des Antrags benötigten Zeiten ein Gesamtaufwand in Höhe von 143,20 EUR ergeben. Dieser Betrag übersteige den zulässigen Gebührenrahmen nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe die Auslegung des Begriffs „angemessene Höhe“ Einzelne, die Informationen erhalten möchten, hiervon nicht abhalten oder ihr Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken. Vor diesem Hintergrund sei der durch den Gesamtaufwand ermittelte Betrag in Höhe von 143,20 EUR im Sinne der Transparenz und zur Berücksichtigung des im Antrag nicht näher begründeten Interesses des Klägers am Umweltschutz reduziert und auf 100,- EUR festgesetzt worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Höhe als objektiv unangemessen erscheinen ließen. Dem Vortrag des Klägers, dass bereits bei der Gutachtenerstellung die Schwärzungen „von Amts wegen“ hätten vorgenommen werden müssen, werde nicht gefolgt. Diese Schlussfolgerung ergebe sich nicht aus dem zitierten Art. 3 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie 2003/4/EG. Diese Regelung bestimme allein, dass die Behörden sich in angemessener Weise bemühten, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorlägen. Diese Regelung betreffe allein die Möglichkeit der Zugänglichkeit der Umweltinformationen und stelle im Übrigen auch keine Verpflichtung dar (vgl. den Wortlaut „sich bemühen“). Eine geschwärzte Fassung des Lärmmessberichts habe der Sachbearbeitung zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im Übrigen nicht vorgelegen. Die von ihm genannte Anfrage eines Dritten vom 12. Juli 2023 zu dem Bericht sei zurückgezogen worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger daraufhin im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte räume in ihrem Widerspruchsbescheid ein, dass für „einfache schriftliche Auskünfte die Gebührenfreiheit“ vorliege, auch wenn Schwärzungen vorgenommen worden seien. Demnach sei eine Schwärzung kein Zusammenstellungsaufwand. Andere Tatsachen, aus denen sich Zusammenstellungsaufwand ergeben könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere dürfe unter den gebührenauslösenden Zusammenstellungsaufwand nichts subsumiert werden, was auch bei einer einfachen Auskunft anfalle. Somit handele es sich um eine einfache schriftliche und damit gebührenfreie Auskunft. Die Beklagte habe auch weder die Notwendigkeit der monierten Schwärzungen noch die Notwendigkeit des Einbeziehens der Anlagenbetreiberin dargelegt. Darüber hinaus berechne sie Arbeitszeit mehrfach. Denn die Beklagte trage vor, dass die andere Antragstellerin ihren Antrag zurückgezogen habe. Gemäß der „EuGH-Rechtspechung“ müsse die Behörde die für die Antragstellerin bereits angefallenen Kosten endgültig tragen. Es sei nicht zulässig, die für die andere Antragstellerin bereits angefallenen Kosten ihm in Rechnung zu stellen, wie das insbesondere mit der Arbeitszeit für die Suche des Berichts und der Prüfung des Schwärzungsaufwands passiert sei. Im Übrigen hätte das Schallgutachten gemäß „§ 8 Absatz 1 Nummer 8 und 10 Hamburgisches Transparenzgesetz“ ohnehin kostenlos veröffentlicht werden müssen. Der Kläger, der mit Schriftsatz vom 25. April 2024 – der Sache nach – auch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2024 in das Verfahren einbezogen hat, hat schriftsätzlich beantragt, den Gebührenbescheid vom 11. September 2023 in der Fassung des Widerspruchs-bescheids vom 4. April 2024 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2024 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die klägerseits angeführten EU-Richtlinien im nationalen Recht nicht unmittelbar anwendbar seien. Die landessrechtliche Umsetzung sei durch das Hamburgische Umweltinformationsgesetz und das Hamburgische Transparenzgesetz erfolgt. Eine Zugänglichmachung ohne konkrete Anfrage und damit eine Veröffentlichungspflicht werde in den genannten Gesetzen nur für bestimmte Gegenstände vorgeschrieben. Maßgeblich sei insoweit § 3 Abs. 1 HmbTG. Der hier in Rede stehende Lärmmessbericht zähle jedoch nicht zu den in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Gegenständen, insbesondere lägen die Voraussetzungen der Nummern 8 und 10 des § 3 Abs. 1 HmbTG nicht vor. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die bei der Beklagten angefallenen Arbeitszeiten für die Zurverfügungstellung des Lärmmessberichts nicht mehrfach abgerechnet worden seien und würden. So sei der vom Kläger erwähnte Auskunftsanspruch einer anderen Antragstellerin vom 12. Juli 2023 zurückgezogen worden, nachdem die Antragstellerin Kenntnis davon erlangt gehabt habe, dass die Bearbeitung des Antrags gebührenpflichtig sein werde. Die darüber hinaus erwähnte Verwendung des Lärmmessberichts im Jahre 2020/2021 für ein Schallschutzgutachten sei nicht im Wege eines Auskunftsverlangens erfolgt, sondern im Wege einer behördeninternen Nutzung und Verwendung von vorhandenen Daten über die Anlage durch interne Mitarbeitende. Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.