Beschluss
9 E 221/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.9E221.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. , N.-------straße 40-42, L1. , beigeordnet.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. , N.-------straße 40-42, L1. , beigeordnet. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. 2. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. März 2017 hat im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weit-gehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hin-reichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar spricht alles dafür, dass der Einwand des Klägers, er sei im Rechtssinne nicht Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs gewesen und deshalb auch nicht gebührenpflichtig, mit Blick auf die Bestandskraft der an ihn als Halter gerichteten Ordnungsverfügung vom 16. November 2016 nicht mehr berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 65 f. Bedenken ausgesetzt ist aber die Bemessung der durch die Beklagte festgesetzten Verwaltungskosten. Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier spätestens nach dem Eingang der Prozesskostenhilfeunterlagen des Klägers beim Verwaltungsgericht und dem Eingang der ausführlichen Stellungnahme der Beklagten vom 16. August 2017 am 17. August 2017 eingetreten ist, ergeben sich die hinreichenden Erfolgsaussichten schon daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Eingang der Klageerwiderung mit gesonderter Verfügung vom 17. August 2017 (die dem Kläger nach Aktenlage möglicherweise nicht zur Kenntnis gegeben worden ist) Anlass gesehen hat, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats gegenüber der Beklagten anzuregen, „die Erwägungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens ergänzend in einer Klageerwiderung darzulegen, etwa durch einen Hinweis auf einen entstandenen Verwaltungsaufwand bzgl. der Hausbesuche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG“. Bereits dies belegt, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestanden haben, weil die Beklagte die Höhe der hier streitbefangenen Gebühren jedenfalls bis dahin nicht begründet hatte. Aber auch unter Berücksichtigung des auf Anregung des Verwaltungsgerichts ergänzten Beklagtenvortrags bietet die Klage Erfolgsaussichten, die nach dem oben dargestellten Maßstab einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründen. Die Tarifstelle 254 GebOSt sieht einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286 Euro vor. Im Hauptsacheverfahren wird - mit anwaltlicher Hilfe auf Seiten des Klägers - zu klären sein, ob die Begründung für die Ausübung des Rahmenermessens nachgeholt werden konnte, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 31 ff., und ob die nachgeschobene Begründung der Beklagten jetzt ausreichend und ermessensfehlerfrei ist, zu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108 ff. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte zeitaufwandsbasierte Gebührenbedarfsberechnung sei angemerkt, dass es fehlerhaft wäre, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln, vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, juris Rn. 16 und 23. Vielmehr bedarf es einer Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat. Die Beiordnung von Rechtsanwalt L. entspricht dem Antrag des Klägers und beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).