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Beschluss

1 A 469/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0418.1A469.20.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel, da er durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Verbindlich werden kann sie, soweit sie der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO). Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen. Wenn diese hierzu nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen – wie vorliegend – ist es die Regel, dass Teile der Entscheidungsgründe rechtskraftfähig im vorgenannten Sinne sind. Die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt sich regelmäßig nicht schon in der Urteilsformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des Urteils nach denjenigen Entscheidungsgründen, welche die für die Neubescheidung maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert daher den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der anstehenden Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 – 7 C 30.80 und 7 C 31.80 –, juris, Rn. 14, vom 3. November 1994 – 3 C 30.93 –, juris, Rn. 31, und vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 1 A 2292/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 27. November 2012 – 6 A 1171/11 –, juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.; aus der Literatur vgl. etwa Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 124 Rn. 61 ff. Diese in dem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung (nur) insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat. Die Rechtskraftwirkung ist deshalb nach den Urteilsgründen abzugrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 – V C 85.67 –, juris, Rn. 14. Die Rechtskraft des Bescheidungsurteils umfasst damit nicht nur die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden. Die Behörde ist darüber hinaus auch an die im rechtskräftigen Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, die sich aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt. Nur diese erwachsen in materielle Rechtskraft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2023– 1 A 4449/19 –, juris, Rn. 14; siehe auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 448 m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 113 Rn. 231; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113, Rn. 52 m. w. N.; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 121 Rn. 85, m. w. N. Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft ist, welche Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht der Behörde zur Beachtung bei der Erstellung der neuen Beurteilung vorschreibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 – 7 B 76.87 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 A 1171/11 –, juris, Rn. 5; siehe auch Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 113, Rn. 232 f. Demzufolge ist es möglich, dass der Kläger trotz der von den tragenden Gründen ausgehenden Bindungswirkung bei einem stattgebenden Neubescheidungsurteil nicht beschwert ist, obwohl das Gericht seine Rechtsauffassung nicht geteilt hat. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 113, Rn. 232. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung durch das stattgebende Bescheidungsurteil nicht beschwert. Die Beklagte wird – ausgehend von dem vollumfassend stattgebenden Tenor – lediglich durch die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung im Abschnitt „I.“ der Entscheidungsgründe verpflichtet, die darin liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten. Diese hält der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens für „rechtlich überzeugend“ und greift sie daher ausdrücklich nicht an. Sämtliche weitergehenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Abschnitt „II.“ des Urteils (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13 ff.) tragen, wie ihre nähere Betrachtung zeigt, die Entscheidung ersichtlich nicht. Sie geben dem Beklagten keine Rechtsauffassung des Gerichts verbindlich vor, die dieser bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung für den Kläger zu beachten hätte. Der nicht tragende Charakter dieses Abschnitts folgt in aller Klarheit bereits aus dem Wortlaut seiner einleitenden Sätze (Urteilsabdruck, Seite 13). Das Verwaltungsgericht hat dort, nachdem es im Abschnitt „I.“ seine Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung begründet hatte, ausdrücklich ausgeführt: „Der Erfolg der Klage ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Zu den weiteren Einwänden des Klägers ist Folgendes anzumerken: […]“. Schon die Bezeichnung dieser weiteren Ausführungen als Anmerkungen lässt klar erkennen, dass diese nicht als verbindlich, sondern nur als ein nicht tragendes Obiter Dictum gewollt sind. Eine nähere Betrachtung der einzelnen Anmerkungen (II. 1. bis 7.) bestätigt den vorstehenden Befund nachhaltig. Inhaltlich enthält allein die erste Anmerkung (Urteilsabdruck, Seite 13 f. im Abschnitt II. 1. der Entscheidung, soweit sie sich auf eine Pflicht der Beurteilerin bezieht, unmittelbar bei den übrigen Senatsmitgliedern Erkundigungen über den Kläger einzuholen) eine die angegriffene Erprobungsbeurteilung (zumindest in der Tendenz) kritisierende Bewertung. Eine gemäß dem Tenor bindende Rechtsauffassung für die Neubescheidung liegt hierin jedoch ersichtlich nicht. Schon der Wortlaut („kann im Ergebnis offen bleiben“; „spricht im vorliegenden Fall einiges dafür“; „kann im Ergebnis dahinstehen, da sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der mangelhaften Aussprache ergibt“) belegt mit großer Deutlichkeit, dass das Verwaltungsgericht keine abschließende und damit tragende, weil den Beklagten rechtlich bindende Subsumtion unter die dargestellten Maßstäbe vorgenommen hat. Es bleibt dem Beklagten daher unbenommen, ob er diesem gerichtlichen Hinweis bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung zur Vermeidung weiterer diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung trägt. Auch die weiteren Rechtsausführungen (II. 2. bis 7.) sind offensichtlich nur Obiter Dicta und als solche erkennbar ungeeignet, die hier gebotene Neubescheidung zu steuern. Das ergibt sich bereits aus ihrer Einbettung in den Abschnitt II. der Urteilsgründe, der ausschließlich nicht tragende Erwägungen ohne Bezug zu dem Bescheidungsausspruch und zu dessen Gründen enthält (hierzu siehe schon oben). Sie sind daher offensichtlich nur dazu gedacht, dem Kläger aufzuzeigen, dass er mit seinen weiteren Einwänden wohl nicht durchdringen kann. Dass der Kläger gegen eine neue, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtende Entscheidung in Zukunft möglicherweise erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen muss, um hinsichtlich seiner weiteren, unter II. 1 bis 7. behandelten Einwände eine bindende gerichtliche Äußerung zu erlangen, beeinträchtigt ihn – anders als er meint – nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das daraus folgende Gebot tatsächlich wirksamer gerichtlicher Kontrolle beinhaltet zwar, dass das Gericht sich seiner Pflicht, das (sachdienlich ausgelegte) Rechtsschutzbegehren einer vollumfänglichen eigenen Prüfung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht zu unterziehen, nicht verweigern darf. Vgl. Enders, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15. Februar 2023, Art. 19 Rn. 79; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: September 2022, Art. 19 Abs. 4 Rn. 183 a. E.; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 145, jeweils m. w. N. Das Rechtsschutzbegehren betrifft allerdings immer den einzelnen Streitgegenstand, hier also die beantragte Verurteilung des Beklagten, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 28. März 2018 aufzuheben und für den Kläger für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Wird einem solchen Begehren – wie hier – vollumfänglich entsprochen, ist also die Stattgabe weder nach dem Tenor noch nach den hierauf bezogenen tragenden Gründen eingeschränkt, wird der klägerische Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch dann nicht verkürzt, wenn das Gericht andere Streitpunkte unentschieden lässt. Hinsichtlich dieser Streitpunkte behält der Kläger nämlich die Möglichkeit, gegen eine neue, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtende Entscheidung bei Bedarf (erneut) gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verschafft dem Rechtschutzsuchenden mithin – anders als der Kläger offenbar meint (Schriftsatz vom 24. Februar 2021, S. 1) – keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht eine verbindliche Entscheidung – gleichsam vorwegnehmend – auch zu Gesichtspunkten trifft, die nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung nicht (mehr) entscheidungserheblich sind und daher nur in einem hypothetischen weiteren Rechtsstreit Bedeutung erlangen können. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht dem im Zulassungsvorbringen benannten persönlichen Interesse an einer möglichst umfassenden rechtlichen Klärung dadurch Rechnung getragen, dass es, ohne hierzu verpflichtet zu sein, seine Rechtsauffassung – wenngleich nicht tragend und damit unverbindlich (s. o.) – umfassend in dem angefochtenen Urteil niedergelegt hat. Eine weitergehende Klärung nicht (mehr) entscheidungserheblicher Rechtsfragen auch in der Rechtsmittelinstanz gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 33, vom 7. März 2017 – 2 BvR 162/16 –, juris, Rn. 31 ff., vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 10 m. w. N., vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 27 und vom 30. April 1997– 2 BvR 817/90 u. a. –, juris, Rn. 49. An einer gegenwärtigen Beschwer des Klägers fehlt es ebenso wie an einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch die aufzuhebende dienstliche Beurteilung (s. o.). Einer Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne kann durch eine umfassende Prüfung der von dem Verwaltungsgericht angemerkten Rechtsauffassung durch den Senat im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht begegnet werden, weil diese Erwägungen nicht an der Bindungswirkung der erstinstanzlichen Entscheidung für die erneute Entscheidung des Beklagten teilhaben (s. o.). Aus diesem Grund trifft auch das Argument des Klägers (Schriftsatz vom 6. Oktober 2020, S. 3, erster Absatz) ersichtlich nicht zu, er laufe bei fehlender Prüfung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. des Urteils Gefahr, mit seinen Einwänden "in einem nachfolgenden Verfahren unter Hinweis auf die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchzudringen". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.