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Beschluss

19 E 971/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0609.19E971.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht der am 26. Januar 1993 nichtehelich geborene Kläger geltend, es dürfe „nur nach dem § 4 StAG der gegenwärtig geltenden Fassung“ über sein Begehren entschieden werden, weil die im Geburtszeitpunkt geltende Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG 1974 gegen Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG verstoßen habe. Diese Rügen begründen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil sie unbegründet sind. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind seit langem höchstrichterlich geklärt. Ein Verstoß gegen den Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG scheidet dabei schon von vornherein deshalb offensichtlich aus, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber ihn erst mit Wirkung vom 15. November 1994 in das GG eingefügt hat (Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a), Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146)). Zu diesem Zeitpunkt war § 4 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG 1974 schon seit dem 1. Juli1993 außer Kraft getreten (Art. 4 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062, 1062, 1072)). Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Frage einer rückwirkenden Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter verfassungsrechtlich an Art. 6 Abs. 5 GG zu messen ist. Dieser spezielle Gleichheitssatz verdrängt für das Verhältnis der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder zu derjenigen der ehelichen Kinder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 6 Abs. 5 GG gebietet keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 111, und vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 ‑, BVerfGE 26, 265, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 ‑ 1 B 2.97 ‑, StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 1983 ‑ 1 C 122.80 ‑, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 ‑ 19 E 1221/13 ‑, juris, Rn. 3; Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 ‑, FamRZ 1997, 1143, juris, Rn. 12 ff. Im Kern hat das Bundesverwaltungsamt den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Widerspruchsbescheid auf diese Rechtsprechung hingewiesen. Seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich „mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt“, ist hiernach unzutreffend. Dessen Bezugnahme entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten erfasst auch die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).