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Urteil

10 K 7159/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0726.10K7159.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. März 1967 in New York City, USA, geborene Klägerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Ihr Vater wurde am 0. Februar 1921 in Königstein geboren. Ihm wurde mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger vom 0. Juni 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 00. Juli 1933 entzogen. Die Mutter der Klägerin ist US-amerikanische Staatsangehörige. Die Eltern der Klägerin waren nicht verheiratet. Die Klägerin beantragte am 18. April 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG. Am 30. Mai 2013 reiste sie in das Bundesgebiet ein und begründete in (....) ihren Wohnsitz. Das Bundesverwaltungsamt entsprach der Bitte der Stadt (....) und führte das Verwaltungsverfahren fort. Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Klägerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört, erforderlich sei jedoch zusätzlich die hypothetische Prüfung, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb bzw. Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Klägerin gehabt habe. Die Klägerin sei 1967 nichtehelich geboren worden und habe die deutsche Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Insofern habe die Ausbürgerung ihres Vaters im Jahre 1938 staatsangehörigkeitsrechtlich auf die Klägerin keine Auswirkung gehabt. Ein Einbürgerungsanspruch gemäß Art 116 Abs. 2 GG bestehe nicht. Einbürgerungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsvorschriften seien nicht ersichtlich. Den am 16. Juli 2015 gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 zurück. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Einbürgerung besitze, weil Art. 116 Abs. 2 GG von „Abkömmlingen“ spreche und sie als Tochter ein Abkömmling ihres Vaters sei. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes habe nicht den Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung erklärt und daher keine Einschränkung des Begriffs des Abkömmlings gewollt. Des Weiteren habe die im Zeitpunkt ihrer Geburt geltende Regelung des seinerzeitigen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach ein nichteheliches Kind keine Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe, Art. 6 GG widersprochen; sie tue es heute weiterhin. Im Bereich des Art. 116 Abs. 2 GG müsse die Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf den Zeitpunkt ihrer Geburt, orientiert an Art. 6 GG, so interpretiert werden, dass ein von seinem Vater, dem die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war, anerkanntes nichteheliches Kind den Anspruch auf Wiedereinbürgerung im Sinne des Art. 116 GG besitze. Eine gewisse Korrektur stelle die heutige Fassung des § 5 StAG dar, welche allerdings, auf die FäIle des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG angewandt, nicht unmittelbar zum richtigen Ergebnis führen könne. Denn § 5 StAG mache die Anerkennung von Einschränkungen abhängig, die, wenn nicht geradezu willkürlich, jedenfalls recht zufällig erscheinen würden. Sie, die Klägerin, sei effektiv daran gehindert gewesen, ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet drei Jahre vor Antragstellung zu nehmen. Zudem sei die Abgabe einer Erklärung vor dem 23. Lebensjahr illusorisch in Fällen, in denen die Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG in einem fremden Land und ohne die Möglichkeit einer Abklärung ihrer Ansprüche leben würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 zu verpflichten, sie gemäß Art. 116 Abs. 2 GG in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Frage, ob 1967 nichtehelich geborene Kinder als Abkömmlinge ihres Vaters im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG angesehen werden können, bereits höchstrichterlich entschieden sei. Die Klägerin könne die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch ihre Wohnsitznahme in Deutschland nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG erworben haben, da im Bereich des Art. 116 Abs. 2 GG ein einheitlicher Abkömmlingsbegriff anzuwenden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsamt hat auch nach der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet und der Begründung ihres Wohnsitzes in (....) als zuständige Behörde gehandelt, denn die Stadt (....) hat der Fortführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt zugestimmt. Gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren auch nach Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Das zunächst zuständige Bundesverwaltungsamt (§ 5 BVwAG) hat nach der Wohnsitznahme der Klägerin im Bundesgebiet in (....) mit Zustimmung der nunmehr zuständigen (....) das Verwaltungsverfahren fortgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dies die Interessen der Beteiligten nicht gewahrt oder nicht der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens gedient habe, sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Einbürgerungsanspruch in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 – 1 C 35/93 –, juris, Rn. 17 f., Folgendes ausgeführt: „a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 <234>; 85, 108 <110 f.>). Dies folgt daraus, daß von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (BVerwGE 85, 108 <112>). Erforderlich ist danach eine hypothetische Prüfung, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. So hat der Senat den Einbürgerungsanspruch nicht-ehelicher Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters oder vor dem 1. April 1953 geborener ehelicher Kinder einer ausgebürgerten deutschen Mutter nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG verneint, weil nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. grundsätzlich nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnte und daher in den genannten Fällen das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne die Ausbürgerung seines Vaters bzw. seiner Mutter nicht erworben hätte.“ Die hiernach vorzunehmende hypothetische Prüfung fällt vorliegend zu Lasten der Klägerin aus. Selbst ohne die Ausbürgerung ihres Vaters hätte sie von ihm die deutsche Staatangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben können. Gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583 ‑ RuStAG ‑) in der damals noch geltenden ursprünglichen Fassung erwirbt durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die Klägerin konnte hiernach nur die (US-amerikanische) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erwerben, da ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheiratet waren. Der Einwand der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verstoße gegen Art. 6 GG, greift nicht durch. Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne Weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es ist mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung an seine Mutter anzuknüpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 19 E 1221/13 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Frage einer rückwirkenden Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter verfassungsrechtlich an Art. 6 Abs. 5 GG zu messen ist. Dieser spezielle Gleichheitssatz verdrängt für das Verhältnis der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder zu derjenigen der ehelichen Kinder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 6 Abs. 5 GG gebietet keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 111, und vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 1 B 2.97 -, StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 19 E 971/16 -, n.v.; Beschluss vom 12. Januar 2015 - 19 E 1221/13 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 -, FamRZ 1997, 1143, juris, Rn. 12 ff. Die Klägerin kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 5 StAG erwerben. Zum einen handelt es sich schon nicht um einen von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren allein geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung. Zum anderen liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Laut § 5 StAG erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (Nr. 1), das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (Nr. 2) und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird (Nr. 3). Die Klägerin hat das 23. Lebensjahr bereits vollendet und kann demzufolge die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, nicht mehr rechtzeitig abgeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tatbestandsvoraussetzung eines dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet und gegen die erfolgte Beschränkung des Erklärungsrechts auf den Zeitpunkt vor der Vollendung des 23. Lebensjahres. Diese entsprechen den bereits für den Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG a.F. geltenden wortgleichen Anforderungen, denen gegenüber verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Schließlich kann die Klägerin auch nicht gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG eingebürgert werden. Es handelt sich schon nicht um einen Einbürgerungsanspruch. Auch liegen die Voraussetzungen nicht vor. Gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG gelten frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Die Rechtswirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG ist höchstpersönlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1983 – 1 C 122/80 -, juris, Rn. 13, und findet daher auf die Klägerin als nicht aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerte keine Anwendung. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sich Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf Abkömmlinge von früheren deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, bezöge, so lägen dessen Voraussetzungen in der Person der Klägerin wie bereits aufgezeigt nicht vor. Denn für diesen Fall wäre für beide Sätze des Art. 116 Abs. 2 GG von einem einheitlichen Abkömmlingsbegriff auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.