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Urteil

10 K 8044/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0201.10K8044.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1972 in B. , Türkei geborene Kläger beantragte über seinen Bevollmächtigten im Juni 2017 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er ist das nichtehelich geborene Kind des deutschen Staatsangehörigen F. N. (verstorben am 00.00.0000) und der türkischen Staatsangehörigen G. P. . Mit den Antragsunterlagen legte der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 19. Oktober 2015 über die Feststellung der Vaterschaft des Herrn F. N. vor. Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab, da er als nichteheliches Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter erworben habe. Nach dem maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) habe ein nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Eine Ableitung vom Vater sei nicht möglich gewesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. November 2018, zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt ergänzend aus, die bis zum 30. Juni 1993 geltende Regelung des § 4 RuStAG sei nicht verfassungswidrig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Der Kläger hat am 3. Dezember 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, die Anwendung des zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden § 4 Abs. 1 RuStAG widerspreche der aktuellen Gesetzeslage sowie dem aktuellen Rechtsverständnis. Diese Norm stelle eine Diskriminierung nichtehelicher Kinder dar. Sie sei willkürlich und verfassungswidrig. Er, der Kläger, habe jahrelang nichts von seinem deutschen Vater gewusst. Er habe als ein vor dem 1. Juli 1993 geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung nach § 5 StAG erwerben können, da er vor seinem 23. Lebensjahr keine Kenntnis über seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen hatte. Die Vaterschaft habe erst im Jahre 2015 gerichtlich festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung habe nach der neuen Gesetzeslage die Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet werden können, unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren worden sei. Aus diesem Grund sei auf ihn die aktuelle Gesetzeslage, zumindest analog, anzuwenden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger mit der Geburt am 00.00.1972 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ergänzt, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers sei verfassungsgemäß. Art. 6 Abs. 5 GG gebiete nicht, die seit dem 1. Juli 1993 geltende Fassung des Gesetzes rückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt geborene nichteheliche Kinder anzuwenden. Das Änderungsgesetz vom 30. Juni 1993 enthalte weder eine ausdrückliche Bestimmung noch einen Anhaltspunkt dafür, dass § 4 RuStAG n. F. rückwirkend auch auf vor seinem Inkrafttreten liegende Sachverhalte anzuwenden sei. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Einzelrichterin über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 15. Januar 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 zutreffend festgestellt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt (00.00.1972) geltenden Fassung erworben hat, weil seinerzeit nichtehelich geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten konnten. Ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem Vater war für nichtehelich geborene Kinder erst ab der zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderung des § 4 RuStAG möglich. Da die Mutter des Klägers türkische Staatsangehörige ist, hat die Beklagte zu Recht die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entsprechend der des Vaters abgelehnt. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendung des § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung greifen nicht durch. Soweit der Kläger der Auffassung ist, er dürfe als nichtehelich geborenes Kind nicht schlechter stehen als ein ehelich geborenes Kind, verkennt er, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebietet. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner bei Geburt des Klägers und bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung beruht auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (ius sanguinis) und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 –, BVerfGE 37, 217; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 19 E 1221/13 – juris, Rn. 3; Urteil vom 7. Oktober 1996 – 25 A 2169/95 –, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 10. Dezember 1988 – 18 A 1370/87 – juris, Rn. 23 ff. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG auch keine Rückanknüpfung der nach dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 4 (Ru)StAG in dem Sinne gebietet, dass die Regelung vor diesem Zeitpunkt geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erfasst. Auch eine analoge Anwendung verbietet sich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Änderungshistorie und gesetzliche Systematik verbieten die Annahme, der Gesetzgeber habe ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 4 (Ru)StAG undifferenziert auch die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Geborenen erfassen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 1 B 2/97 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 19 E 971/16 –, juris, Rn. 5 Da die Rückanknüpfung für vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder ausscheidet, kommt es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auf die Frage an, ob § 4 StAG in der aktuell geltenden Fassung vom 12. August 2021 anzuwenden ist oder in der Fassung zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Vaterschaft des Herrn N. bzw. deren gerichtlicher Feststellung. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger selbst bei Anwendung der nach dem 1. Juli 1993 geltenden Gesetzeslage, nicht automatisch seit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger wäre. Die nach dem 1. Juli 1993 geltenden Gesetzesfassungen knüpfen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater an bestimmte Voraussetzungen. Die Geltendmachung des Erwerbs war und ist insbesondere bei nichtehelichen Kindern davon abhängig, dass vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes die Anerkennungserklärung bezüglich der Vaterschaft abgegeben bzw. das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet sein muss. Vgl. Fritz/Vormeier (Hrsg.), StAR Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Oktober 2021, § 4 Rn. 149 ff. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach eigenen Angaben hat der Kläger erst lange nach Vollendung des 23. Lebensjahres von seinem Vater erfahren. Die Vaterschaft wurde erst am 19. Oktober 2015 gerichtlich festgestellt, als der Kläger bereits 43 Jahre alt war. Schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nach anderen Erwerbstatbeständen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Auch die Möglichkeit des Erklärungserwerbs nach § 5 StAG in der Fassung vom 12. August 2021 steht dem Kläger nicht offen, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG ebenfalls erforderlich ist, dass die Vaterschaft vor Vollendung des 23. Lebensjahres des nichtehelich geborenen Kindes anerkannt bzw. festgestellt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.