OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 564.17

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0928.1K564.17.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet in dieser Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil diesem der Rechtsstreit hierzu mit Beschluss vom 14. August 2020 übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Nach dem Ausscheiden von Richter Dr. Loth aus der Kammer wird dessen verwaistes Dezernat nach dem Kammer-Geschäftsverteilungsplan 2020 durch den Vorsitzenden als Berichterstatter vertreten. Das Gericht konnte aufgrund am 12. März 2020 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO) zulässig. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Auch der Anlieger einer Straße kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles durch die Widmung der Straße in eigenen Rechten verletzt und daher zur Klage gegen die Widmungsverfügung befugt sein (ebenso BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91, NVwZ 1994, 275, 278; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. November 1986 - 1 B 73/86, NJW 1987, 1284, 1285 m.w.N.). Denn nach den straßenrechtlichen Regelungen sind mit der Widmung einer Straße für den Anlieger im Allgemeinen eine Reihe von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten verbunden, wie die Reinigungs- und die Streupflicht (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz – StrReinG Bln). Voraussetzung für diese Pflichten ist die Öffentlichkeit der Straße, die (im straßenrechtlichen Sinne) erst durch die Widmung entsteht. Um dem Straßenanlieger effektiven Rechtsschutz zu gewähren, muss es ihm daher möglich sein, den Widmungsakt gerichtlich überprüfen zu lassen. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten wegen der besonderen Umstände offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Zwar bestand eine entsprechende Straßenreinigungspflicht für den Kläger hinsichtlich des H... bereits vorher. Durch die Aufnahme der Flurstücke 125 und 126 in den H... hat sich für den Kläger die Fläche, für die eine Straßenreinigungspflicht besteht, jedoch vergrößert. II. Die Widmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken, insbesondere wurde die Widmung als Allgemeinverfügung nach § 3 Abs. 4 BerlStrG und § 1 Abs. 1 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln i. V. m. §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin. 2. Die Widmung ist auch materiell rechtmäßig. Voraussetzung für die Widmung ist nach § 3 Abs. 2 BerlStrG, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Der Beklagte als Träger der Straßenbaulast ist hier Eigentümer der Flurstücke. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Zusammentreffen von Eigentum und Besitz keine Voraussetzung für die Widmung. Die Regelung des § 3 Abs. 2 BerlStrG nennt verschiedene Varianten der Berechtigung, eine davon ist das Eigentum des Straßenbaulastträgers, das hier vorliegt. Es bedurfte deshalb keiner Zustimmung des Klägers zur Widmung. Eine Zustimmung ist nur seitens eines Eigentümers erforderlich, der nicht Träger der Straßenbaulast ist oder seitens eines dinglich Berechtigten. Auch eine solche dingliche Berechtigung des Klägers liegt hier nicht vor. Die Widmung erfolgte außerdem ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck des Gesetzes ausgeübt und überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Die Widmung erfolgt im öffentlichen Interesse und wird durch die Uferkonzeption des Beklagten getragen. Die Widmung ist der Rechtsakt, durch den der Status als öffentliche Straße und die damit verbundenen Rechte und Pflichten entstehen. Sie ist die gesetzlich vorgesehene Maßnahme, mit der die zuständige Behörde ihre Entscheidung dokumentiert, ein Grundstück dem öffentlichen Straßenverkehr zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung setzt eine vorangegangene planerische Entscheidung voraus, die auch formloser Art sein kann. Gegenstand dieser planerischen Entscheidung ist die Abwägung öffentlicher und privater Belange, die durch die Widmung und deren Umfang betroffen sein können (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 52 ff.). Der Beklagte hat hierzu – insbesondere mit Schriftsatz vom 9. April 2018 – überzeugend vorgetragen, dass die „Uferkonzeption Treptow-Köpenick – Landschaftsplanerisches Konzept zur stadträumlichen Qualifizierung der Uferlagen im Bezirk Treptow-Köpenick“ eine solche formlose Planungsentscheidung darstellt. Diese ist durch einen weiten planerischen Gestaltungsspielraum gekennzeichnet und muss die unterschiedlichen Interessen und Belange in einem einheitlichen Entscheidungsvorgang abwägen. Das ist hier seitens des Beklagten geschehen. Dabei wurden u. a. die individuellen Anliegerbelange ermittelt und flossen in die Typisierung der Uferabschnitte ein. Es erfolgte eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen und der Zielsetzung von erlebbaren Uferanlagen. Die Bedenken aus dem gerichtlichen Schreiben vom 8. März 2018 sind damit ausgeräumt. Soweit der Kläger die Tragfähigkeit der Uferkonzeption und damit die Rechtmäßigkeit der Widmung anzweifelt, dringt er damit nicht durch. Zum einen steht die Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Flurstücken um Stichstraßen handelt, dem planerischen Konzept nicht entgegen. Weder ist ein als Rundweg ausgestaltetes Ufer zwingend erforderlich noch muss die derzeitig bestehende Lage vor Ort in Zukunft unverändert bleiben. Zum anderen entsteht für den Kläger durch die Widmung keine Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit seiner Flurstücke. Den Mitgliedern des Klägers ist es weiterhin möglich (bzw. wird es durch den geschaffenen Gemeingebrauch überhaupt erst ohne privatrechtliche Erlaubnis ermöglicht), zum Flurstück 124 zu gelangen. Weiterhin kann der Kläger aus dem bisherigen Anliegergebrauch des H...keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des status quo herleiten. Der Anliegergebrauch nach § 10 Abs. 3 BerlStrG reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung eines Grundstücks eine Benutzung der öffentlichen Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 11 A 748/15, juris Rn. 7 ff.). Hier tritt für den Kläger aufgrund der Widmung keine Veränderung der Zugänglichkeit seines Grundstücks ein. Der (verlängerte) H... wird lediglich für andere Verkehrsteilnehmer geöffnet. Aus dem Vortrag des Klägers sind keine Umstände ersichtlich, die daraus erwachsende unzumutbare Umstände bedeuten. Soweit zukünftig Umstände eintreten sollten, die das Grundstückseigentum des Klägers beeinträchtigen könnten, ist dieser durch die Widmung nicht schutzlos gestellt. Das Eigentumsrecht etwa unzulässig einschränkende Verkehrsimmissionen kann er durch einen Folgenbeseitigungsanspruch abwehren, dem eine bestandskräftige Widmungsverfügung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91, NVwZ 1994, 275, 278 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 1995 – 5 S679/94, NVwZ 1995, 185, 186). Außerdem können unzumutbare Beeinträchtigungen einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen begründen (vgl. § 45 StVO). Auch mögliche Einfriedungsrechte des Klägers bleiben durch die Widmung unberührt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Widmung der Flurstücke 1... in der Flur 2...der Gemarkung Köpenick zu öffentlichem Straßenland. Der Kläger ist eine Interessenvertretung (in der Rechtsform des eingetragenen Vereins) von Grundstückseigentümern an der G... – einer langgezogenen Bucht der Dahme – in Berlin-Müggelheim. Die genannten Flurstücke befanden sich ursprünglich im Eigentum des Klägers. Im Jahr 1932 schloss die Stadt Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Köpenick, einen Vertrag, der die Übereignung der Flurstücke 125 und 126 an die Stadt Berlin zur Herstellung einer Uferpromenade zum Gegenstand hatte. Am 20. Januar 1937 erklärten Vertreter des Klägers das Einverständnis mit der Übereignung der genannten Flurstücke, die daraufhin in das Eigentum der Stadt Berlin und nachfolgend in das Eigentum des Beklagten übergingen. Die umliegenden Flurstücke befinden sich weiterhin im Eigentum des Klägers, insbesondere das Flurstück 124. Dieses liegt direkt am Ufer und ist nur über das Flurstück 125 zugänglich. 2013 entwarf der Beklagte die „Uferkonzeption Treptow-Köpenick – Landschaftsplanerisches Konzept zur stadtraumähnlichen Qualifizierung der Uferlagen im Bezirk Treptow-Köpenick“. Davon erhielt der Kläger Kenntnis und nahm am 28. November 2013 Einsicht in die Entwürfe. Die Uferkonzeption wurde am 18. Oktober 2016 vom Bezirksamt und am 30. März 2017 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick erließ daraufhin am 28. Juni 2016 folgende Allgemeinverfügung: „Durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin werden das Flurstück 125 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 1... in der Flur 2... der Gemarkung Köpenick gemäß § 3 des Berliner Straßengesetzes […] eingeschränkt dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet und als ergänzende Straßenteile in den H..., 12559 Berlin-Müggelheim einbezogen.“ Diese Allgemeinverfügung wurde am 5. August 2016 im Amtsblatt bekanntgegeben. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. August 2016 Widerspruch. Dieser wurde damit begründet, dass kein öffentliches Interesse für die Widmung bestehe und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) nicht erfüllt seien, weil die betroffenen Flurstücke keine Wege im Sinne des § 2 BerlStrG seien. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Flurstücken handele es sich um Bestandteile einer öffentlichen Straße nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1b) BerlStrG. Ein öffentliches Interesse bestehe aufgrund des Verkehrsbedürfnisses, am Ufer eines Gewässers Erholung zu finden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Ufer nicht direkt betreten werden könne. Am 19. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht die Widmung sei rechtswidrig, weil es an einem öffentlichen Interesse fehle. Es fehle zudem an einer planerischen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die im Amtsblatt von Berlin Nr. 31 vom 5. August 2016, S. 1742, bekannt gemachte Widmung des Flurstücks 1... und einer Teilfläche des Flurstücks 1...der Flur 2... der Gemarkung Köpenick in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle schon die Klagebefugnis. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Widmung sei rechtmäßig. Diese liege im öffentlichen Interesse aufgrund der ihr zugrunde liegenden ausgearbeiteten Uferkonzeption, welche einen erlebbaren Uferbereich an der Großen Krampe schaffen wolle. Eine Zustimmung des Klägers zur Widmung sei nicht erforderlich, weil dieser kein dinglich Berechtigter sei. Zudem erfolge auch keine Einschränkung des Anliegergebrauchs. Die Zufahrtsmöglichkeit bleibe bestehen. Es ergebe sich aus dem Anliegergebrauch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der alleinigen Nutzung der Flurstücke durch den Kläger. Diese beinhalte keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung, des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße und der Beibehaltung der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Das Verwaltungsgericht hat am 12. März 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.