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Beschluss

21 L 2380/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0112.21L2380.23.00
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Tenor

1. Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, auf der Straße „Z.-straße“ in Höhe der Hausnummer 0 in Köln, Ortsteil H. (Flurstück N01) entlang der Hausfront zwei öffentliche Parkplätze auszuweisen und einen Baum zu pflanzen, hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 der Zivilprozessordnung. Es ist bereits kein Anordnungsanspruch ersichtlich. § 20 Abs. 5 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Straßenbaulast, werden durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die Benutzung erheblich erschwert, einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ungeachtet der Frage, ob § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW nicht nur die „Änderung“, sondern auch die erstmalige Herstellung einer Straße erfasst, entspricht die Rechts-folge der Vorschrift nicht dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, denn er begehrt nicht die Schaffung eines Ersatzes bzw. einer Entschädigung in Geld, sondern die Unterlassung der angekündigten Straßenbaumaßnahmen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers, der sich gegen zukünftige Bau- und Pflanzungsmaßnahmen an der Straße vor seinem Grundstück wendet, kommt daher einzig der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. März 1996 – 8 B 33.96 – juris, setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in rechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Diese rechtlich geschützten Rechtspositionen können sowohl einfach-rechtlicher als grundrechtlicher Natur sein. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn 13; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 374 f. Ein solches Recht des Antragstellers darauf, dass vor seinem Grundstück, soweit es an die Z.-straße grenzt, keine öffentlichen Parkplätze und keine Bäume gepflanzt werden, existiert jedoch nicht. Insoweit bestimmt § 14a StrWG NRW allein, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen dürfen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Dieser sogenannte Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 11 B 1148/11 –, juris Rn. 8. Das Grundstück des Antragstellers kann auch nach den streitgegenständlichen Maßnahmen weiterhin mit Kraftfahrzeugen erreicht werden. Es ist sogar ein Befahren des Grundstücks über die – auch nach den streitgegenständlichen Maßnahmen weiterhin bestehende – Zufahrt zu seiner Garage möglich (vgl. Bl. 17 der Beiakte 1). Einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück auf der vollen Breite befahrbar ist, hat der Antragsteller nach den vorgenannten Grundsätzen hingegen nicht. Dieses Ergebnis steht auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW in Einklang, der – wie oben dargelegt – die verwandte Konstellation betrifft, in der es durch die Änderung einer Straße zu Beeinträchtigungen eines Anliegergrundstücks kommt. Hier ist allgemein anerkannt, dass eine im Rahmen des Anliegergebrauchs bestehende frühere Zufahrtsmöglichkeit über die gesamte Grundstücksbreite keine entschädigungsfähige Rechtsposition begründet. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW, der die "Verpflichtung nach Satz 1" - mithin auch die Entschädigungspflicht - ausschließt, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 11 A 748/15 –, juris Rn. 6. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Auskunft der Antragsgegnerin, die Einrichtung zusätzlicher Stellplätze sei bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei. Diese Auskunft trifft gerade keine Aussage über das Erfordernis einer straßen- und wegerechtlichen Erlaubnis. Vgl. zur Erforderlichkeit einer solchen Erlaubnis für die Einrichtung einer Gehwegüberfahrt bzw. eines abgesenkten Bordsteins OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 7. Im Übrigen enthielt bereits die Baugenehmigung für das Einfamilienhaus des Antragstellers den Hinweis, dass die Anordnung der Stellplätze unter der Bedingung der Vereinbarkeit mit der geplanten Verkehrsflächengestaltung stand; vorgesehen war damals ausweislich der Bauzeichnungen, dass Kraftfahrzeuge lediglich vor der Garage abgestellt werden. Dass die Z.-straße dereinst mit Parkplätzen und Alleebäumen versehen würde, war zudem aus den nachrichtlichen Einzeichnungen im Bebauungsplan ersichtlich. Auch eine drohende Verletzung des durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Grundstückseigentums ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Antragstellers, das Laub des künftigen Alleebaums vor seinem Haus werde seine Poolanlage im rückwärtigen Garten sowie seine Niederschlagswasserableitungssysteme langfristig schädigen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein einzelner Straßenbaum in der Lage sein sollte, etwaige rückwärtige Poolanlagen und Grundstücksentwässerungssysteme ernsthaft und nicht anderweitig behebbar zu schädigen. Vgl. zu diesem Maßstab im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97 –, juris Rn. 20. Die geplanten Maßnahmen beeinträchtigen den Antragsteller auch nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Der Antragsteller geht ausweislich seiner Gewerbeanmeldung der grundsätzlich von Art. 12 GG geschützten Tätigkeit als Immobilienmakler und -entwickler nach. Vgl. zum Schutzbereich des Art. 12 GG auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn. 83. Die Herstellung öffentlicher Parkplätze und die Pflanzung von Straßenbäumen vor dem Einfamilienhaus, in dem der Antragsteller offenbar auch Geschäftsräume unterhält, stehen mit dieser Tätigkeit aber in keinerlei Zusammenhang. Die Maßnahmen dienen allein der Gestaltung des öffentlichen Straßenraums; es fehlt insoweit schon an der berufsregelnden Tendenz. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 – 1 BvR 833/59 –, juris Rn. 27; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 –, juris Rn. 135. Dass (potentielle) Kunden des Antragstellers nicht auf dessen Grundstück parken können, sondern öffentliche Parkplätze nutzen müssen, beeinträchtigt die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auch nicht mittelbar. Insbesondere ist die Tätigkeit eines Immobilienmaklers und -entwicklers nicht von der Existenz von Kundenparkplätzen abhängig. Es ist den Kunden des Antragstellers zuzumuten (und bei innerstädtischen Maklerbüros durchaus üblich), ihr Kfz auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen und die Reststrecke zu Fuß zurückzulegen. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, seinen Kunden den Stellplatz vor seiner Garage zu überlassen. Im Hinblick auf die vom Antragsteller angeführte gewerbliche Präsentation seiner Gewerberäume ist schon nicht ersichtlich, inwieweit diese durch die öffentlichen Parkplätze und die Straßenbäume beeinträchtigt sein soll. Eine etwaige Beschilderung seines Hauses – die baurechtliche Zulässigkeit einmal dahingestellt, denn ausweislich der Baugenehmigung ist allein die Nutzung als Einfamilienhaus genehmigt – wäre auch hinter parkenden Autos noch sichtbar. Ein Anordnungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass vor anderen, benachbarten Grundstücken eine andere Anzahl von Bäumen bzw. Parkplätzen angelegt wird. Insbesondere liegt hierin keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Antragstellers. Wird ein Grundrechtsträger durch eine Maßnahme oder durch ein Unterlassen – wie oben dargelegt – nicht in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen - hat die Maßnahme beziehungsweise das Unterlassen also – wie im Falle des Antragstellers – keinerlei Auswirkungen auf seine rechtlich geschützten Interessen -, kann er aus Art. 3 Abs. 1 GG weder Abwehr- noch Leistungsansprüche ableiten. Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12. September 2012 – 2 BvE 6/12 –, juris Rn. 95. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Ge-richt einen Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euro als Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Streitwert wurde dann (in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwert-katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.