Leitsatz: 1. Eine Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Standplatz auf einer Kirmes nach § 70 Abs. 3 GewO muss nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen. 2. Grundsätzlich, insbesondere wenn das Erfordernis des Ausschlusses einzelner Bewerber im Voraus absehbar ist, müssen Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO von grenzüberschreitendem Interesse zudem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. 3. Die Sachgerechtigkeit des Verteilungsmaßstabs ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. 4. Zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz bedarf es nicht notwendig einer Ausschreibung, die selbst schon alle Einzelheiten zu den Bewertungskriterien enthält. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.6.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die bei der Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO zu treffende Auswahl der Beklagten unter den Bewerbern für den für ein Riesenrad vorgesehenen Standplatz auf der Cranger Kirmes 2015 für ermessensfehlerfrei gehalten, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen darf. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2005 – 6 B 63. 05 –, GewArch 2006, 81 = juris, Rn. 5. Im Einklang mit ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2010 – 4 B 643/10 –, juris, Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 24.6.2011 – 8 B 31.11 –, HGZ 2012, 412 = juris, Rn. 5, und dem Veranstalter bei der durch § 70 Abs. 3 GewO eröffneten Ausschlussbefugnis ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 – 4 B 709/15 –, NWVBl. 2016, 121 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; Beschluss vom 2.7.2010 – 4 B 643/10 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Auf dieser Grundlage ist nach der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten auf der Grundlage ihrer Zulassungsrichtlinien vom 1.10.2007 sowie der darin vorgesehenen branchenbezogenen Spezifizierung der Attraktivitätskriterien für die Auswahl von Riesenrädern vom 5.11.2014 sachgerecht und vertretbar vorgenommen worden ist. Es ist auch unter Berücksichtigung branchentypischer Attraktivitätskriterien für Riesenräder nicht sachfremd, dass die Beklagte vier Attraktivitätskriterien (Höhe, Gestaltung und Art der Gondeln, Beleuchtung sowie Ausgestaltung des Bahnhofsbereichs) mit gleicher Gewichtung von jeweils 25 % herangezogen hat, auch wenn dies dazu führt, dass nicht stets das höchste Riesenrad ausgewählt wird. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem von der Klägerin für maßgeblich erachteten Kriterium der Höhe besonderes Gewicht beigemessen hat, indem Riesenräder über 50 m Höhe gegenüber kleineren Riesenrädern (innerhalb des Attraktivitätskriteriums der Höhe) die dreifache Punktzahl (15 statt 5 Punkte) erhalten. Dementsprechend müssen Bewerber mit Riesenrädern unter 50 m Höhe bei der weiteren Bewertung einen Rückstand von mindestens 10 Punkten aufholen, um noch berücksichtigt werden zu können. Der von der Klägerin eingeforderten branchentypisch besonderen Bedeutung der Höhe eines Riesenrades lässt sich ebenso durch diese deutliche Privilegierung im Rahmen der Vergabe von Binnenpunkten Rechnung tragen wie durch eine insgesamt höhere Gewichtung des Kriteriums der Höhe. Dass die Auswahlentscheidung der Beklagten gleichwohl und trotz des ihr zuzugestehenden Einschätzungsspielraums nur dann sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn sie zusätzlich zur höheren Binnenbewertung hoher Riesenräder dem Kriterium der Höhe ein höheres Gesamtgewicht als 25 % in der Auswahlentscheidung verliehen hätte, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Investitionssicherheit und Vorhersehbarkeit von Auswahlentscheidungen nicht ersichtlich. Jeder Bewerber um einen Standplatz muss nach den in Nr. 7 der Zulassungsrichtlinien niedergelegten Grundsätzen damit rechnen, dass sich Auswahlentscheidungen in Orientierung am Veranstaltungszweck an verschiedenen sachgerechten Attraktivitätskriterien (Neuheiten, optische Gestaltung, Fahrweise, Pflegezustand, Warenangebot) orientieren, wobei eine branchenspezifische Spezifizierung der Attraktivitätskriterien ausdrücklich vorgesehen ist. Sofern ein Bewerber gleichwohl in der fehlerhaften Annahme vermeintlich allgemeingültiger anderweitiger Maßstäbe seine Investitionsentscheidungen vordringlich oder gar ausschließlich an einzelnen, wenn auch branchentypisch üblichen Kriterien ausrichtet, trägt er das wirtschaftliche Risiko, das hieraus folgt. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach bestimmten Auswahlkriterien ausgewählt werden dürfe, besteht nicht, auch wenn andere Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen können. Im Gegenteil darf ein einzelnes Auswahlkriterium nicht verabsolutiert und so ausgelegt oder gehandhabt werden, dass Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, praktisch keine Zulassungschance verbleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2011 – 8 B 31. 11 –, HGZ 2012, 412 = juris, Rn. 5. Danach ist es rechtlich gerade nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkriterien der Beklagten auch Betreibern von solchen Riesenrädern eine reale Zulassungschance einräumen, die zwar nicht zu den höchsten ihrer Art zählen, aber unter anderen Gesichtspunkten attraktiver erscheinen. Darin liegt keine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten der Betreiber besonders hoher Riesenräder, sondern eine sachgerechte und mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit vertretbare Eröffnung einer realen Zulassungschance an einen breiteren Bewerberkreis. Eine hinreichende Investitionssicherheit und Vorhersehbarkeit wird durch das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Erfordernis gewahrt, dass Auswahlkriterien nach § 70 Abs. 3 GewO transparent und nachvollziehbar sein müssen, um allen Bewerbern eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 – 4 B 709/15 –, NWVBl. 2016, 121 = juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Entscheidend ist dabei, dass durch die Verfahrensgestaltung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises vermieden und gewährleistet wird, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann. Vgl. für das Auswahlverfahren um Notarstellen BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/ 07 –, juris, Rn. 37, m. w. N. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, die bei Auswahlentscheidungen heranzuziehen sind, bei denen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Verpflichtung zur Transparenz verlangt grundsätzlich, dass Auswahlkriterien nicht während des Vergabeverfahrens geändert werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.4.2015 – C-278/14 –, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N.; siehe konkret zum Auswahlverfahren nach § 70 Abs. 3 GewO auch OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 – 4 B 709/15 –, NWVBl. 2016, 121 = juris, Rn. 7 f., m. w. N. Damit der behördlichen Ermessensausübung zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden, muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung zudem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010 – C-64/08 –, GewArch 2011, 29 = juris, Rn. 55, m. w. N. Dies gilt grundsätzlich, insbesondere wenn das Erfordernis des Ausschlusses einzelner Bewerber im Voraus absehbar ist, auch für Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO von grenzüberschreitendem Interesse. Die Zulassungsrichtlinien der Beklagten von 2007 sowie die konkretisierenden Bewertungskriterien für die Auswahl von Riesenrädern genügen diesen Transparenzerfordernissen zum Ausschluss willkürlicher Entscheidungen. Aus den Zulassungsrichtlinien ergibt sich für jeden Bewerber, dass Attraktivitätskriterien branchenbezogen näher spezifiziert werden können, so dass entsprechende Erkundigungen hierüber angestellt werden können. Die Bewertungskriterien für die Vergabe von Riesenrädern hat die Beklagte am 5.11.2014 gerade noch so rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 17.11.2014 laufenden Bewerbungsfrist bestimmt, dass es jedem Bewerber möglich gewesen wäre, sich vor einer Bewerbung hierüber zu informieren und seine Entscheidung hieran auszurichten. Eine nachträgliche Änderung der Auswahlkriterien ist nicht erfolgt. Angesichts des Hinweises der Zulassungsrichtlinien auf branchenbezogene Spezifizierungen der Attraktivitätskriterien, der den Bewerbern Erkundigungen hierüber ermöglicht hat, bedurfte es zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz und zum Ausschluss willkürlicher Entscheidungen auch keiner Ausschreibung, die selbst schon alle Einzelheiten zu den Bewertungskriterien enthielt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich ein entsprechendes Erfordernis nicht in jedem Fall aus dem Transparenzgebot ergibt. Vgl. beispielweise für das Auswahlverfahren um Notarstellen BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07 –, juris, Rn. 37. Ein einfachgesetzliches Erfordernis einer Ausschreibung unter Mitteilung aller einzelnen Auswahlkriterien besteht im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO nicht. Da der Zweck des Transparenzgebots durch die gewählte Verfahrensgestaltung gewahrt ist, verlangt auch das Unionsrecht für die vorliegende Fallgestaltung keine detailliertere Ausschreibung, selbst wenn man ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse an Auswahlentscheidungen für Standplätze zur Cranger Kirmes annimmt. Insoweit bleibt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Raum für die innerstaatliche Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichender Transparenz. Die Festlegung der konkreten Gewichtungskriterien vom 5.11.2014 hielt sich in diesem Rahmen. Denn sie schloss die Gefahr willkürlicher behördlicher Entscheidungen aus, auch wenn hierdurch in Vorjahren angewandte Bewertungskriterien geändert worden sein sollten. Sie ermöglichte selbst der Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits beworben hatte, auf Grund des Hinweises in den Zulassungsrichtlinien entsprechende Erkundigungen anzustellen und ihre Bewerbung noch vor Bewerbungsschluss an den noch rechtzeitig festgelegten Bewertungskriterien auszurichten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass sich die Beklagte ermessensfehlerfrei an ihren Zulassungsrichtlinien und den diese näher konkretisierenden Bewertungskriterien für die Zulassung von Riesenrädern orientiert habe. Die Rüge, die Beklagte sei von ihrem selbst gewählten Punkteschema in Fünfer-Stufen zu Lasten der Klägerin abgewichen, greift nicht durch. In der Rubrik „Beleuchtung“ ist das Riesenrad der Klägerin unter allen Bewerbern als am attraktivsten eingeschätzt worden und hat dementsprechend mit 15 Punkten die höchste Bewertung erhalten. Es ist bereits vom Einschätzungsspielraum der Beklagten umfasst, dass sie beiden Mitbewerbern wegen vergleichbar – im Vergleich zur Klägerin aber weniger – attraktiv beurteilter Beleuchtung jeweils 10 Punkte angerechnet hat. Denn die in den Bewertungskriterien vorgesehene Abstufung im 5-Punkte-Abstand setzt voraus, dass eine unterschiedliche Gewichtung sachlich gerechtfertigt ist. Ist dies nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung der Beklagten nicht der Fall, so ist die Vergabe derselben Punktzahl an zwei Bewerber nicht ermessensfehlerhaft. Abgesehen davon hätte die Klägerin auch dann nicht die höchste Punktzahl – auch nicht gemeinsam mit einem anderen Bewerber – erhalten, wenn einer der Mitbewerber statt 10 nur 5 Punkte für seine Beleuchtung erhalten hätte. Hierdurch wäre lediglich das Losverfahren zwischen den beiden anderen Mitbewerbern, denen die Beklagte jeweils 45 Punkte zugeordnet hat, entbehrlich geworden. Nichts geändert hätte sich daran, dass aber zumindest einer der Mitbewerber 45 Punkte erhalten hätte, während die Klägerin unverändert 40 Punkte erreicht hätte. Ebenfalls beanstandet die Klägerin ohne Erfolg, dass die Beklagte die Bewerbung der Beigeladenen berücksichtigt hat, obwohl diese für ihr Riesenrad zunächst eine Gesamthöhe von 48 m angegeben und erst nachträglich erläuternd die „Fahrhöhe“ mit 43 m angegeben hat in Abgrenzung zu einer Gesamthöhe von 47 bis 48 m unter Berücksichtigung einer Markierungsfahne für die rollstuhlgerechte Gondel. Weder entsprach die Bewerbung der Beigeladenen nicht den in den Zulassungsrichtlinien der Beklagten genannten zwingenden Mindestanforderungen, noch hat die Beklagte ihr unzulässigerweise gestattet, nachträglich ihr Angebot zu überarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.7.2016 – 4 B 691/16 –, GewArch 2016, 472 = juris, Rn. 9 ff., und – 4 B 690/16 – GewArch 2016, 473 = juris, Rn. 19 ff. Die nach Nr. 5.1 der Zulassungsrichtlinien erforderlichen Maßangaben durften nach Nr. 5.2 der Richtlinien nachgereicht, also auch nachträglich erläutert werden. Nr. 5.4 der Richtlinien sieht vor, dass die Beklagte eine Bewerbung bei Veränderungen der Angaben nach Nr. 5.2 nach Ablauf der Bewerbungsfrist als gegenstandslos betrachten kann. Danach sind die Maßangaben nicht als schon bei Ablauf der Bewerbungsfrist zwingend geforderte Mindestanforderungen ausgestaltet mit der Folge, dass jede Änderung zwingend zum Ausschluss der Bewerbung führen müsste. Deshalb war es auch nicht ermessensfehlerhaft, das tatsächlich nicht veränderte Angebot der Beigeladenen auf Grund der nachträglichen Erläuterung bzw. Korrektur der Höhenangaben zu berücksichtigen, zumal sich die geänderten Angaben auf die Punktvergabe nach den Bewertungskriterien vom 5.11.2014 nicht ausgewirkt haben. Eine unzulässige Überarbeitung des Angebots lag in der Erläuterung bzw. Berichtigung der Angaben über die Höhe des Riesenrads der Beigeladenen schon deshalb nicht, weil das Riesenrad, das Gegenstand der Bewerbung war, unverändert blieb. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Beklagte zwischen den Bewerbern mit der höchsten, aber gleichen Punktzahl ein Losverfahren durchgeführt hat. Vgl. zur Zulässigkeit des Losverfahrens BVerwG, Beschluss vom 4.10.2005 – 6 B 63.05 –, NVwZ-RR 2006, 786 = juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 16.6.2005 – 7 LC 201/03 –, NVwZ-RR 2006, 177 = juris, Rn. 33 ff. Dessen korrekter Ablauf ist durch zwei Mitarbeiter der Beklagten im Protokoll über die Auslosung vom 15.12.2014 bestätigt worden. Ob den betroffenen Bewerbern notwendig ein Teilnahmerecht einzuräumen ist oder ob die ordnungsgemäße Durchführung einer Auslosung auch anderweitig sichergestellt werden kann, kann auf sich beruhen. Da die Klägerin ohnehin nicht zu den am besten platzierten Bewerbern gehörte, für die das Losverfahren durchgeführt wurde, hätte sich ein etwaiger Verfahrensfehler insoweit jedenfalls nicht zu ihren Lasten ausgewirkt. 2. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich daraus, dass der Streitstoff auch vollkommen anders bewertet werden kann. Die Klägerin kann insbesondere nicht verlangen, dass die Beklagte der von ihr für richtig gehaltenen Beurteilung beim Bewerbervergleich folgt. Allein entscheidend ist, ob die Auswahlentscheidung anhand sachlich gerechtfertigter Kriterien nachvollziehbar und vertretbar ist. Dies wird durch die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung nicht im Ansatz in Frage gestellt. Inwieweit die Beklagte die Attraktivität der Beleuchtung gesondert bewertet oder auch bei der Einzelbewertung der Gondeln oder des Bahnhofsbereichs einbezieht, unterliegt ihrem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Deshalb ist es jedenfalls vertretbar, dass die Beklagte beim Vergleich der Attraktivität der Gondeln neben dem gesonderten Kriterium der Beleuchtung nicht erneut auf die Beleuchtung der Gondeln abgestellt hat, auch wenn sie bei der Bewertung des Bahnhofsbereichs die Art seiner Beleuchtung in die Betrachtung einbezogen hat. Ebenfalls sachlich vertretbar ist es, dass die Beklagte die Attraktivität der Gondeln mehr an der Art ihrer Gestaltung sowie daran bemessen hat, inwieweit die Gondeln offen oder geschlossen sind, als an der Drehbarkeit der Gondeln. Insoweit hängt die bei Anwendung sachlicher Auswahlkriterien unvermeidbare Bewertungsnotwendigkeit vielfach von subjektiven Vorstellungen ab, die mit einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte einhergehen. Die Grenzen einer sachlich vertretbaren und damit rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung sind jedenfalls eingehalten. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Im Zusammenhang mit der von der Klägerin beanstandeten Weite behördlicher Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht toleriert hat, wirft die Zulassungsbegründung bereits keine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ungeachtet dessen sind die Fragen bezüglich der Grenzen einer Auswahlentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 GewO und der zulässigen Verteilungskriterien obergerichtlich und höchstrichterlich bereits geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2005 – 6 B 63. 05 –, GewArch 2006, 81 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 – 4 B 709/15 –, NWVBl. 2016, 121 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N. An welchen Kriterien die Entscheidung ausgerichtet werden darf, bestimmt sich – wie ausgeführt – nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Die sachliche Vertretbarkeit der Auswahlkriterien für eine Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO muss sich aus der Eigenart des Marktgeschehens ableiten lassen, wobei die durch das Prinzip der Marktfreiheit gezogenen Grenzen zu beachten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2005 – 6 B 63.05 –, GewArch 2006, 81 = juris, Rn. 5; Urteil vom 27.4.1984 – 1 C 26.82 –, GewArch 1984, 266 = juris, Rn. 15 f. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Weite des behördlichen Ermessensspielraums darüber hinaus einer weitergehenden allgemeinen Klärung zugänglich sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.