Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Anordnungsverfahrens, das sich auf Neubescheidung eines Antrags auf Kirmeszulassung richtet, ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass der Antragsteller neben seiner in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage noch eine Anfechtungsklage ("Konkurrentenverdrängungsklage") erhebt. 2. Die Auswahlentscheidung im Rahmen der Zulassung zu einer Kirmes leidet an einem rechtlich relevanten Begründungs- und Ermessensdefizit, wenn sie nicht hinreichend nachvollziehbar und transparent vorgenommen wird. 3. Das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität eines Schaustellerbetriebs stellt einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen einer Kirmes dar. 4. Damit die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht leer läuft und dem unterlegenen Bewerber um einen Standplatz effektiver Rechtsschutz gegen seine Nichtzulassung gewährt werden kann, bedarf es einer einzelfallbezogenen Darlegung der für die konkrete Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe. 5. Bei Verteilungsentscheidungen der öffentlichen Hand bestehen enge Grenzen für die nachträgliche Begründung und Ergänzung einer zuvor getroffenen Auswahl. 6. Die Vorgabe, das Bewerbungsverfahren um Standplätze in transparenter Weise durchzuführen, folgt auch aus dem Unionsrecht, wenn eine Veranstaltung - wie hier die Dürener Annakirmes 2017 - eine grenzüberschreitende Bedeutung besitzt. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, mit seinem Spielgeschäft "Formel 1" zur Dürener Annakirmes 2017 zugelassen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 30. Juni 2017 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit seinem Spielgeschäft "Formel 1" zur am 29. Juli 2017 beginnenden Dürener Annakirmes 2017 zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung mit seinem Spielgeschäft "Formel 1" zur am 29. Juli 2017 beginnenden Dürener Annakirmes 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, dazu als einstweilige Sicherungsmaßnahme, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Mietvertrag mit dem zugelassenen Schaustellerbetrieb Kiddy Coaster UG, Inhaber G. S. , zu beenden, dazu hilfsweise als einstweilige Sicherungsmaßnahme, der Antragsgegnerin aufzugeben, dass ein Aufbau des Geschäfts "Play House" des Schaustellerbetriebs Kiddy Coaster UG, Inhaber G. S. , auf der Dürener Annakirmes untersagt wird, bis über das Eilverfahren rechtskräftig entschieden ist, hat mit dem (Hilfs-) Antrag auf Neubescheidung Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, vgl. § 123 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angegriffene Versagungsbescheid vom 11. Januar 2017 stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Kirmes statthaft ist, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall VwGO. Fehlt es – wie hier – an der Spruchreife des Rechtsschutzbegehrens, weil die begehrte Zulassungsentscheidung im behördlichen Ermessen steht, richtet sich die (erfolgreiche) Verpflichtungsklage auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zum Zwecke der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen Gewährung eines effektiven Eilrechtsschutzes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass bei Veranstaltungen nach § 70 der Gewerbeordnung (GewO), zu denen die Dürener Annakirmes 2017 zählt, nicht nur der (strikte) Anspruch auf Zulassung, sondern auch der – regelmäßig in Betracht kommende – Anspruch auf Neubescheidung des Zulassungsantrags als zulässiger Gegenstand einer einstweiligen Anordnung anzusehen ist. Vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 B 548/14 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat der Antragsteller das für die Neubescheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht verloren. Aus dem Umstand, dass die Dürener Annakirmes am 29. Juli 2017 und damit bereits in etwa 7 Wochen beginnt, ist dafür nichts herzuleiten. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird ein Zeitraum von rund 6 Wochen vor der anstehenden Kirmes ohne Weiteres als ausreichend für eine noch mögliche Klärung bzw. Änderung der Standplatzvergabe angesehen. Vgl. OVG NRW, mit Beschluss vom 17. Juni 2014 ("Cranger Kirmes") – 4 B 548/14 –, juris, Rn. 4. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin bereits alle für den Betrieb des Antragstellers in Betracht kommenden Standplätze vergeben und dazu Mietverträge ohne Kündigungsklausel abgeschlossen hat. Der Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung kann dem Begehren aber unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Diese Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, das dazu in einer Entscheidung vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris, Rn. 19, ausführt: "Auch die Erschöpfung der Platzkapazität rechtfertigt nicht die Versagung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes. Ergibt die Überprüfung der versagenden Vergabeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass ein Standplatz zu Unrecht vorenthalten wurde, hat das Fachgericht eine entsprechende Verpflichtung des Marktanbieters auszusprechen. Es ist dann die im Einzelnen vom Gericht nicht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen. (…) Die Bescheidung von (vorerst) erfolgreichen Mitbewerbern oder der Abschluss von Mietverträgen mit ihnen ist demnach weder ein rechtliches noch ein faktisches Hindernis, das die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für einen zu Unrecht übergangenen Antragsteller unmöglich machte." Auf die von der Antragsgegnerin auf eigenes (Schadensersatz-) Risiko eingegangenen zivilrechtlichen Bindungen mit den erfolgreichen Mitbewerbern kommt es nach diesen Maßstäben nicht an. Abgesehen davon fehlen nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die positiven Zulassungsbescheide der (einstweilen) erfolgreichen Mitbewerber für - worauf es hier ankommt - den Antragsteller derzeit als unanfechtbar und damit (endgültig) bindend zu akzeptieren wären. Vor dem Hintergrund dieses noch bestehenden rechtlichen Schwebezustands erscheint es der Kammer auch nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit des Anordnungsverfahrens auf Neubescheidung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller in der Hauptsache zusätzlich zu seiner Verpflichtungsklage noch eine ausdrückliche (Dritt-) Anfechtungsklage gegen solche Zulassungsbescheide erhebt, die erfolgreichen Mitbewerbern erteilt worden sind ("Konkurrenten-verdrängungsklage"). Vgl. zum Streitstand in diesem Zusammenhang: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 11. Februar 2015 – 22 C 14.2735 –, juris, Rn. 8 sowie zu den prozessualen Beschwernissen einer solchen Klage und der daraus zu folgernden "quantitativen oder qualitativen Unzumutbarkeit" ihrer Erhebung: BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – 22 B 15.620 –, juris, Rn. 24 ff.; zustimmend Lindner, GewerbeArchiv (GewArch) 2016, S. 135 ff. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund für die begehrte Regelung ergibt sich daraus, dass die Dürener Annakirmes 2017 in wenigen Wochen beginnt und der Antragsteller den ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zustehenden Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO im Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv wird verfolgen können. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht. Die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung leidet an einem rechtlich relevanten Begründungs- bzw. Ermessensdefizit im Sinne der §§ 39, 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW und §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Sie ist nicht hinreichend nachvollziehbar und transparent und damit gerichtlich nicht überprüfbar. Die Antragsgegnerin hat es bisher versäumt, die Gesichtspunkte offen zu legen, die bei der Auswahl am 13. Dezember 2016 aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Steuerausschusses das (geringere) Maß der Attraktivität der Bewerbung „Formel 1“ im Vergleich zum (höheren) Maß der Attraktivität der erfolgreichen Bewerbungen bestimmen. Schon deswegen dürfte sich die getroffene Auswahlentscheidung im zugehörigen Klageverfahren als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller in seinem Recht auf ein nachvollziehbares, transparentes und willkürfreies Verfahren bei der Verteilung der begehrten Kirmesstandplätze verletzen. Allerdings ist die Sache nicht spruchreif. Die Antragsgegnerin besitzt einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum, wenn es darum geht, die Attraktivität von Bewerbungen für ihre Kirmesveranstaltungen zu beurteilen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der – wie hier der Antragsteller betreffend die Annakirmes 2017 – dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser aus dem Grundsatz der Marktfreiheit abzuleitende Anspruch ist indes durch die Regelung des § 70 Abs. 3 GewO modifiziert. Hiernach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Dabei hat der Marktveranstalter zunächst seine Platzkonzeption umzusetzen. Diese bezieht sich auf die im Veranstalterermessen stehende Festlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes, die Belegungsdichte und die Festlegung des gewünschten Gesamtbildes und umfasst unter anderem auch die Befugnis, die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) - wie hier in den von der Antragsgegnerin geschaffenen Richtlinien für die Zulassung zur Dürener Annakirmes geschehen - zu bestimmen und gleichzeitig Geschäfte zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebotes und der verschiedenen Sparten der Zahl nach zu begrenzen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 K 4123/14 ‑ juris, Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juni 2011 ‑ W 6 K 10.706 ‑ juris. Die konkrete Entscheidung, welchem der Bewerber der Vorzug zu geben ist und welche Bewerber abzulehnen sind, steht ebenfalls im Ermessen des Veranstalters. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die der zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers folglich in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zulassungsantrag. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 26/82 – juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 4 B 643/10 -, juris. Bezüglich der Vergabe der Standplätze hat der Veranstalter eine Entscheidung zu treffen, die nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sein muss und der Bedeutung der Marktfreiheit sowie der Berufsfreiheit Rechnung zu tragen hat. Dem Veranstalter kommt bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 ‑ 4 A 1504/15 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2012 ‑ 5 V 1215/12 - juris Rn. 22 m.w.N. Das von den Zulassungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Nr. 3.1 und 5.1) in den Mittelpunkt gerückte Auswahlkriterium der größeren Attraktivität eines Betriebs stellt nach anerkannter Rechtsprechung einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 ‑ 4 B 643/10 -, juris Rn. 2, m.w.N. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe kann naturgemäß nicht frei von subjektiven Elementen sein. Sie ist letztlich das Ergebnis von höchstpersönlichen Wertungen. Die Intensität gerichtlicher Überprüfung besitzt daher Grenzen. Das Verwaltungsgericht darf nicht seine eigenen ‑ nicht notwendig richtigeren ‑ Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen. Vielmehr steht dem Veranstalter insoweit ein Freiraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 ‑ 4 B 643/10 -, juris. Damit diese (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle in der Praxis nicht leer läuft, sondern dem einzelnen Marktbeschicker entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gegen seine Nichtzulassung gewährt werden kann, bedarf es einer behördlichen Darlegung der für die konkrete Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe. Andernfalls ist das Handeln des Veranstalters weder für den unterlegenen Marktbeschicker nachvollziehbar noch auf sein Rechtsschutzersuchen hin gerichtlich überprüfbar. Der Veranstalter muss daher die Gesichtspunkte, die aus seiner Sicht das Maß der Attraktivität des Geschäftes bestimmen, hinreichend offen legen. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2012 ‑ 5 V 1215/12 - juris Rn. 24 a.E. Daran fehlt es bisher. Nach derzeitigem Sachstand ist nämlich nicht hinreichend nachvollziehbar und transparent, wie der für die Verteilung der Standplätze zuständige Ausschuss bei seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 die Bewerbung des Antragstellers im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbungen konkret bewertet hat bzw. von welchem Maß an Attraktivität er gerade bei dieser Bewerbung ausgegangen ist. Die Gründe der angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 11. Januar 2017 sorgen nicht für die notwendige Klarheit. Daran ändert sich nichts, wenn man zur Ergänzung die Informationen hinzunimmt, welche im Rechtsschutzvorbringen der Antragsgegnerin und ihren Verwaltungsvorgängen enthalten sind. In den Gründen geht die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin davon aus, dass die Bewerbung der Branche "Spielgeschäfte" zuzuordnen sei. Dort habe man insgesamt 25 Geschäfte zugelassen. Darunter hätten sich 4 erstmalig zugelassene Bewerber befunden. Im Übrigen stellt die Antragsgegnerin lediglich fest, dass der Betrieb des Antragstellers "zweifellos ansprechend" sei, und zwar ohne diese Bewertung näher zu begründen. Dies hat zur Folge, dass ein Bezug zur Attraktivität der konkurrierenden (erfolgreichen) Betriebe nicht hergestellt werden kann. Die im Bescheid vorgenommene Mitteilung der abstrakten Auswahlkriterien ist dafür kein Ersatz. Sie kann kein Bild über die vom erfolgreichen Bewerberfeld (vergleichsweise besser) erfüllten Merkmale der Attraktivität vermitteln. Das Rechtsschutzvorbringen der Antragsgegnerin nimmt die vorgenannten Gründe zum Ausgangspunkt, um neue Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung einzuführen: Der Betrieb des Antragstellers aus der Kategorie "Spielgeschäfte" sei in der Unterkategorie „mechanisches Geschicklichkeitsspiel" eingeordnet worden. Der Bewerberliste sei zu entnehmen, dass in dieser Branche lediglich ein Schaustellerbetrieb - das "Playhouse" der Kiddy Coaster UG zugelassen worden sei. Da nur das „Playhouse“ der Kiddy Coaster UG zugelassen worden sei, bedürfe es entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade keines Vergleichs zwischen allen 25 in der Kategorie „Spielgeschäfte“ zugelassenen Bewerbern. Im damit maßgeblichen direkten Vergleich zum zugelassenen Geschäft „Playhouse“ sei das Geschäft „Formel 1“ des Antragstellers als weniger attraktiv und weniger dem Veranstaltungszweck entsprechend anzusehen. Dies beziehe sich unabhängig von der äußeren Gestaltung vor allem auf das Leistungsspektrum und das angesprochene Zielpublikum. Während der Betrieb des Antragstellers vorwiegend Erwachsene durch die Automatenspiele und die zu erzielenden Gewinne anlocke, spreche das Angebot der Kiddy Coaster UG – ein Greifer zum Angeln von Plüschtieren – Kinder an. Da es sich um zwei völlig verschiedene Angebote handele, habe der zuständige Steuerausschuss ermessensfehlerfrei entscheiden können, dass dem Anspruch der Annakirmes, ein Volksfest für die gesamte Familie zu sein, am ehesten entsprochen werde, wenn man ein Spielgeschäft für Kinder aufnehme. Nach Auffassung der Kammer bietet dieses Rechtsschutzvorbringen der Antragsgegnerin keine hinreichende Gewähr dafür, dass es den Weg des Ausschusses zur getroffenen Auswahlentscheidung widerspiegelt. So ist auffällig, dass die angegriffene Ablehnungsentscheidung zur Begründung weder die Einschränkung der Auswahlentscheidung auf die Unterkategorie „mechanisches Geschicklichkeitsspiel" noch gar den direkten Attraktivitätsvergleich mit dem Angebot „Playhouse“ der Kiddy Coaster UG vornimmt. Soweit die Antragsgegnerin überdies geltend macht, es sei schon fraglich, ob die Bewerbung des Antragstellers tatsächlich als „bekannt und bewährt“ anzusehen sei, haben die dafür angeführten Gründe ebenso wenig einen erkennbaren Niederschlag im zur Auswahl durchgeführten Verwaltungsverfahren gefunden. Gerade bei Verteilungsentscheidungen der öffentlichen Hand bestehen enge Grenzen für die nachträgliche Begründung und Ergänzung der bereits getroffenen Auswahl. Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Dürener Annakirmes 2017 aufgrund ihrer Größenordnung und Lage eine grenzüberschreitende Bedeutung besitzt, wie etwa die Bewerbungen von Geschäften mit Sitz in den Niederlanden zeigen. Damit folgt eine strikte Verpflichtung zur Transparenz bei der Auswahlentscheidung zusätzlich auch aus dem Unionsrecht, welches im Interesse der Nichtdiskriminierung der Bewerber aus den anderen EU-Mitgliedstaaten die Gefahr willkürlicher Entscheidungen öffentlicher Stellen von vornherein ausschließen will. Vgl. zu diesem übergeordneten Prinzip und seiner Bedeutung im Auswahlverfahren nach § 70 Abs. 3 GewO jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 4 A 1504/15 – (zur „Cranger Kirmes“), juris, Rn. 20 ff. und Beschluss vom 24. Juli 2015 - 4 B 709/15 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N. sowie grundlegend zur öffentlich-rechtlichen Vergabe Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 16. April 2015 - C-278/14 -, juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N. Schließlich ergibt sich die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz der getroffenen Auswahl nicht aus den (mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten) Protokollen über die Sitzung des für die Auswahlentscheidung zuständigen Steuerausschusses. Dort bleibt insbesondere offen, auf welche Unterlagen die Ausschussmitglieder zur Willensbildung bei der Verteilungsentscheidung zurückgegriffen haben und welche Anstrengungen sie unternommen haben, um einzelne Betriebe des Bewerberfeldes anhand ihrer jeweiligen Merkmale auf abstrakte Attraktivitätskategorien zu bewerten. Zum Ablauf des Auswahlverfahrens heißt es in der Beschlussvorlage (2016-0418) der Verwaltung zur Sitzung des Steuerausschusses vom 13. Dezember 2016 lediglich: "Im Vorfeld zur Vergabesitzung des Ausschusses fanden informelle Gespräche zur Bestückung der Annakirmes 2017 mit allen im Steuerausschuss vertretenen Fraktionen statt. Die Verwaltung wurde über die Wünsche der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linken, der FDP und AfD informiert. Die nachfolgende Beschlussvorlage spiegelt das Ergebnis der politischen Wünsche wider." Ob diese "politischen Wünsche" auf eine Willensbildung zurückgehen, die sich ausgehend von der Marktfreiheit (Art. 12 GG) und dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Bewertung der einzelnen Betriebe an den Zulassungskriterien für die Annakirmes orientiert und dabei eine rechtlich vertretbare Auswahl getroffen hat, bleibt unklar. Auch das Rechtsschutzvorbringen der Antragsgegnerin schafft insoweit keine Klarheit. Dort macht die Antragsgegnerin geltend: Unter „Ergebnis der politischen Wünsche“ sei das Ergebnis der im Ausschuss getroffenen Entscheidungen zu verstehen, welche naturgemäß in einem solchen Gremium auf eine politische Willensbildung zurückgingen. Aufgrund der Anzahl der Bewerbungen sei es im Übrigen nicht möglich gewesen, jede einzelne Bewerbung im Rahmen der Ausschusssitzung vor der Beschlussfassung zu sichten und zu bewerten. Aus diesem Grund habe im Vorfeld ein informelles Gespräch der Ampel-Plus Koalition stattgefunden. Das Ergebnis dieser informellen Gespräche sei in einem Papier zusammengetragen worden, in welchem die Hauptattraktionen, Neuheiten und bewährte Betriebe kurz vorgestellt worden seien und welches der Verwaltung und allen Mitgliedern des Ausschusses rechtzeitig vor der Beschlussfassung zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Unterlage werde hiermit vorgelegt. Die als Kopie vorgelegte Arbeitsgrundlage („Annakirmes 2017 / Vorstellung der Hauptattraktionen, Neuheiten und Bewährtes in Stichpunkten“) hat eher beschreibenden Charakter, nimmt also noch keine Bewertung zwischen den Bewerbungen vor. Zur Bewerbung des Antragstellers enthält sie keinen Passus mit der Folge, dass sie das beanstandete Transparenzdefizit nicht zu beheben vermag. Eine gerichtliche Überprüfung ist damit nicht möglich. Dieser Mangel an Transparenz fällt in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin und kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. Juni 2017, in welchem die Antragsgegnerin die Neubescheidung vorzunehmen hat, sieht die Kammer angesichts der erst am 29. Juli 2017 beginnenden Annakirmes 2017 keinen Anlass, die vom Antragsteller beantragten Sicherungsmaßnahmen zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an einer Streitwertfestsetzung, die das Oberverwaltungsgerichts NRW jüngst mit Beschluss vom 15. Mai 2017 – 4 A 1504/15 –, juris, vorgenommen hat. Danach erscheint als Streitwert für Klageverfahren auf Markt- bzw. Kirmeszulassung in Abweichung der Mindestbeträge, die der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 54.5 vorsieht (300 € pro Kirmestag), eine höherer Pauschbetrag von 10.000,-- € bei Anhaltspunkten für einen Gewinn in dieser Größenordnung angemessen. Diesen Wert setzt die Kammer in voller Höhe auch für das vorliegende Anordnungsverfahren an, weil insoweit typischerweise und so auch hier die Vorwegnahme der Hauptsache durch Zulassung zur Veranstaltung oder – bei fehlender Spruchreife – durch Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt wird.