Beschluss
4 BN 23/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine DIN-Norm, auf die in einer öffentlich ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahme Bezug genommen wird, muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur dann öffentlich ausgelegt werden, wenn sie der Stellungnahme tatsächlich beigefügt ist.
• Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, nicht öffentlich zugängliche Normen für die Auslegung zu beschaffen; es obliegt der Öffentlichkeit, sich bei Bedarf eigenständig Kenntnis zu verschaffen.
• Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führen nicht zwangsläufig zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich gesehen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
• Bei der Anwendung von § 1a Abs. 2 BauGB sind nur Planungsalternativen innerhalb des eigenen Gemeindegebiets zu prüfen; gemeindegebietsübergreifende Abwägungen sind einem Planungsverband vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auslegung von auf Stellungnahmen bezogenen DIN-Normen und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen • Eine DIN-Norm, auf die in einer öffentlich ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahme Bezug genommen wird, muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur dann öffentlich ausgelegt werden, wenn sie der Stellungnahme tatsächlich beigefügt ist. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, nicht öffentlich zugängliche Normen für die Auslegung zu beschaffen; es obliegt der Öffentlichkeit, sich bei Bedarf eigenständig Kenntnis zu verschaffen. • Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führen nicht zwangsläufig zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich gesehen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. • Bei der Anwendung von § 1a Abs. 2 BauGB sind nur Planungsalternativen innerhalb des eigenen Gemeindegebiets zu prüfen; gemeindegebietsübergreifende Abwägungen sind einem Planungsverband vorbehalten. Die Antragstellerin rügte Mängel bei der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, insbesondere dass in einer öffentlich ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahme auf die DIN 45691 verwiesen wurde, ohne die Norm beizufügen. Weiter streitig war, ob eine Festsetzung zur Emissionskontingentierung mit einer eröffneten Abweichungsmöglichkeit teilbar ist, wenn diese Abweichungsmöglichkeit unwirksam ist, und ob bei der Prüfung von Alternativen nach § 1a Abs. 2 BauGB auch Flächen außerhalb der planenden Gemeinde in Betracht zu ziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über diese Rechtsfragen. Die Vorinstanz hatte den Bebauungsplan in Teilen für teilnichtig gehalten, zugleich aber festgestellt, dass ohne die beanstandeten Sätze ein sinnvolles städtebauliches Lärmschutzkonzept bewahrt bleibe. • Zur Auslegungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB: Die Auslegungspflicht umfasst die Entwürfe der Bauleitplanung, die Begründung und die bereits vorliegenden und der Gemeinde vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Auf diese Pflicht erstreckt sie sich nur auf solche Unterlagen, die der Stellungnahme tatsächlich beigefügt sind. Eine weitergehende Verpflichtung der Gemeinde, auf Verweis zugängliche, regelmäßig nicht öffentlich zugängliche Normen zu beschaffen und zugänglich zu machen, besteht nicht. Die Öffentlichkeit muss sich erforderliche Normeninhalte bei Bedarf selbst beschaffen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Verkündung eines Bebauungsplans, wenn durch die Verweisung auf eine Norm erst die planungsrechtliche Zulässigkeit geregelt wird. • Zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (§ 139 BGB als Rechtsgrundlage): Nach ständiger Rechtsprechung führen Fehler einzelner Festsetzungen nicht automatisch zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten können und die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts hätte beschließen wollen. Die Beurteilung ist einzelfallabhängig; die Vorinstanz durfte auf dieser Grundlage Teilnichtigkeit annehmen, weil ohne die beanstandeten Abweichungssätze das städtebauliche Konzept erhalten blieb und kein Anlass bestand, anzunehmen, die Gemeinde hätte nicht in eingeschränkter Form beschlossen. • Zur Anwendung von § 1a Abs. 2 BauGB (Sparsamkeit mit Grund und Boden): Bei der Abwägung von Alternativen ist auf die Entwicklungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde abzustellen; dies sind grundsätzlich nur Flächen im eigenen Gemeindegebiet. Eine gemeindeübergreifende Betrachtung ist nur durch einen Planungsverband möglich. Diese Auslegung folgt aus dem in § 1 BauGB verankerten Zuständigkeitsrahmen der Gemeinde. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbegründet; die aufgeworfenen Fragen hatten keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Revision erfordere, und konnten im Nichtzulassungsverfahren abschließend behandelt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet. Die Verpflichtung zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erstreckt sich nicht auf DIN-Normen, die nur durch Verweis in einer Stellungnahme genannt sind, sofern diese Normen nicht der Stellungnahme beigefügt wurden. Einzelne fehlerhafte Festsetzungen des Bebauungsplans führen nicht automatisch zur Gesamtunwirksamkeit, solange die übrigen Festsetzungen für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ermöglichen und die Gemeinde im Zweifel eine auf diese Regelungen beschränkte Satzung gewollt hätte. Bei der Pflicht zur Prüfung von Alternativen nach § 1a Abs. 2 BauGB sind nur Flächen der planenden Gemeinde zu berücksichtigen; eine gemeindeübergreifende Prüfung ist einem Planungsverband vorbehalten. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO.